Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)[*] vergibt die Forschungsaufträge und sorgt für die Bekanntgabe der Ergebnisse.
SR 951.951
Verordnung vom 25. August 1982 über Konjunkturbeobachtung
vom 25. August 1982
(Stand am 01.01.2008)
951.951
Verordnung über Konjunkturbeobachtung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 1994 ( AS 1994 1344 ).
vom 25. August 1982 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1980[*]
über Konjunkturbeobachtung und Konjunkturerhebungen,
verordnet:
1. Abschnitt: Konjunkturforschung
2. Abschnitt: Konjunkturbeobachtung
1 Die Erhebungsorgane führen ihre Erhebungen so durch, dass die Ergebnisse der Konjunkturbeobachtung dienen.
2 Sie sprechen sich mit dem SECO über die Art und Weise der Auswertung ab. Das SECO kann sie beauftragen, besondere Analysen durchzuführen.
1 ...[*]
2 Das SECO kann weitere geeignete Institutionen zur Konjunkturbeobachtung beiziehen. Es kann sie dafür entschädigen.
3. Abschnitt: ...
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.