Dieses Gesetz regelt:
- a. den Zweck der nach der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020[*] (Covid-19-SBüV) gewährten Solidarbürgschaften und welche Verwendungen von Mitteln während der Dauer dieser Bürgschaften unzulässig sind;
- b. die Amortisation der gestützt auf die Covid-19-SBüV verbürgten Kredite und die Zinssätze;
- c. die Aufgaben der vier gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006[*] über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU anerkannten Bürgschaftsorganisationen (Bürgschaftsorganisationen) bei der Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Solidarbürgschaften nach Buchstabe a sowie deren Aufgaben bei der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch;
- d. die Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch im Zusammenhang mit der Gewährung der Solidarbürgschaften und Kredite;
- e. die Verlusttragung und die Übernahme der Verwaltungskosten durch den Bund;
- f. die vereinfachte Übertragung von Kreditforderungen an die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Zweck der Refinanzierung der Kreditgeberinnen.