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SR 950.11

Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsverordnung, FIDLEV) (FIDLEV)

vom 06. November 2019
(Stand am 01.01.2022)

950.11

Verordnung über die Finanzdienstleistungen

(Finanzdienstleistungsverordnung, FIDLEV)

vom 6. November 2019 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018[*] (FIDLEG),

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt namentlich die Anforderungen:

  1. a. für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen;
  2. b. für das Anbieten von Effekten und anderen Finanzinstrumenten.
Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich bei Finanzdienstleistungen

1  Diese Verordnung gilt für Finanzdienstleistungen, die gewerbsmässig in der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbracht werden.

2  Als nicht in der Schweiz erbracht gelten:

  1. a. Finanzdienstleistungen von ausländischen Finanzdienstleistern im Rahmen einer Kundenbeziehung, die auf ausdrückliche Initiative einer Kundin oder eines Kunden eingegangen worden ist;
  2. b. einzelne Finanzdienstleistungen, die von Kundinnen und Kunden auf deren ausdrückliche Initiative bei einem ausländischen Finanzdienstleister angefragt wurden.
Art. 3 Begriffe

1  Nicht als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a FIDLEG gelten Forderungen aus einem Konto- oder Depotvertrag auf Auszahlung oder physische Lieferung namentlich von Fremdwährungen, Festgeldern oder Edelmetallen.

2  Als Erwerb oder Veräusserung von Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 1 FIDLEG gilt jede direkt an bestimmte Kundinnen und Kunden gerichtete Tätigkeit, die spezifisch auf den Erwerb oder die Veräusserung eines Finanzinstruments abzielt.

3  Nicht als Finanzdienstleistung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG gelten insbesondere:

  1. a. die Beratung zur Strukturierung oder Aufnahme von Kapital sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen und zum Erwerb oder zur Veräusserung von Beteiligungen und die mit dieser Beratung zusammenhängenden Dienstleistungen;
  2. b. die Platzierung von Finanzinstrumenten mit oder ohne feste Übernahmeverpflichtung sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen;
  3. c. die Finanzierung im Rahmen von Dienstleistungen nach den Buchstaben a und b;
  4. d. die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 5 FIDLEG, wenn der kreditgewährende Finanzdienstleister an diesen Geschäften nicht beteiligt ist, es sei denn, er weiss, dass der Kredit für die Durchführung von solchen Geschäften verwendet wird.

4  Nicht als Finanzdienstleister im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d FIDLEG gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, soweit sie für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen erbringen.

5  Ein Angebot im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG liegt vor bei einer Kommunikation jeglicher Art, die:

  1. a. ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument enthält; und
  2. b. üblicherweise darauf abzielt, auf ein bestimmtes Finanzinstrument aufmerksam zu machen und dieses zu veräussern.

6  Nicht als Angebot im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG gelten insbesondere:

  1. a. die Zurverfügungstellung von Informationen auf Veranlassung oder auf Eigeninitiative der Kundin oder des Kunden, der keine Werbung im Sinne von Artikel 68 FIDLEG durch den Anbieter oder einen von diesem Beauftragten in Bezug auf das konkrete Finanzinstrument vorausgegangen ist;
  2. b. die namentliche Nennung von Finanzinstrumenten ohne oder in Verbindung mit faktischen, allgemeinen Informationen wie ISIN, Nettoinventarwerten, Preisen, Risikoinformationen, Kursentwicklung oder Steuerzahlen;
  3. c. die blosse Zurverfügungstellung faktischer Informationen;
  4. d. die Aufbereitung und die Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen zu Finanzinstrumenten, die gesetzlich oder vertraglich erforderlich sind, für bestehende Kundinnen oder Kunden oder Finanzintermediäre, wie Corporate-Action-Informationen, Einladungen zu Generalversammlungen und damit verbundene Aufforderungen zur Erteilung von Instruktionen, sowie deren Weiterleitung an diesen Personenkreis und die Veröffentlichung.

7  Das Angebot richtet sich an das Publikum im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h FIDLEG, wenn es sich an einen unbegrenzten Personenkreis richtet.

8  Ein Unternehmen oder eine für vermögende Privatkundinnen und -kunden errichtete private Anlagestruktur verfügt dann über eine professionelle Tresorerie, wenn innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens oder der privaten Anlagestruktur auf Dauer eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person mit der Bewirtschaftung der Finanzmittel betraut ist.

9  Als dauerhafter Datenträger im Sinne dieser Verordnung gilt Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und die unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht.

Art. 4 Kundensegmentierung

1  Sind an einem Vermögen mehrere Kundinnen und Kunden berechtigt, so sind sie für dieses gemeinsam demjenigen Kundensegment zuzuweisen, das jeweils den grössten Kundenschutz gewährt.

2  Kundinnen und Kunden, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, können mit dem Finanzdienstleister schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, vereinbaren, dass sich ihre Zuweisung zu einem Segment nach den Kenntnissen und Erfahrungen dieser Person richtet.

Art. 5 Anrechenbares Vermögen beim Opting-out

1  Dem Vermögen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 FIDLEG anzurechnen sind Finanzanlagen, die direkt oder indirekt im Eigentum der Privatkundin oder des Privatkunden stehen, namentlich:

  1. a. Guthaben bei Banken und Wertpapierhäusern auf Sicht oder auf Zeit;
  2. b. Wertpapiere und Wertrechte einschliesslich Effekten, kollektiver Kapitalanlagen und strukturierter Produkte;
  3. c. Derivate;
  4. d. Edelmetalle;
  5. e. Lebensversicherungen mit Rückkaufswert;
  6. f. Herausgabeansprüche aus in Treuhandverhältnissen gehaltenen anderen Vermögenswerten nach diesem Absatz.

2  Nicht als Finanzanlagen im Sinne von Absatz 1 gelten direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge.

3  Privatkundinnen und -kunden, die gemeinsam am Vermögen beteiligt sind, das die Werte von Artikel 5 Absatz 2 FIDLEG erreicht, können nur gemeinsam ein Opting-out erklären.

4  Die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a FIDLEG notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen müssen bei mindestens einer am gemeinsamen Vermögen beteiligten Person vorhanden sein.

2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen

1. Kapitel: Verhaltensregeln

1. Abschnitt: Informationspflicht

Art. 6 Information über den Finanzdienstleister

1  Finanzdienstleister geben die für die Kontaktaufnahme notwendige Angaben an, insbesondere die Adresse.

2  Beaufsichtigte Finanzdienstleister geben zudem an:

  1. a. Name und Adresse der Behörde, von der sie beaufsichtigt werden;
  2. b. ob sie über eine Bewilligung als Bank, Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitung oder Wertpapierhaus verfügen.

3  Vermögensverwalter geben überdies Name und Adresse der Aufsichtsorganisation an, der sie sich unterstellt haben.

4  Zweigniederlassungen und Vertretungen von ausländischen Finanzdienstleistern in der Schweiz geben ihre Adresse in der Schweiz sowie andere für eine Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben an.

Art. 7 Informationüber die Finanzdienstleistung und die Finanzinstrumente

1  Die Information über die Finanzdienstleistung enthält Angaben zu:

  1. a. der Art der Finanzdienstleistung, ihren Wesensmerkmalen und Funktionsweisen; und
  2. b. den wesentlichen Rechten und Pflichten, die den Kundinnen und Kunden daraus erwachsen.

2  Die Information über die Risiken, die mit der Finanzdienstleistung verbunden sind, enthält:

  1. a. bei der Anlageberatung für einzelne Transaktionen: Angaben über die zu erwerbenden oder zu veräussernden Finanzinstrumente;
  2. b. bei der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios: eine Darstellung der Risiken, die sich aus der Anlagestrategie für das Kundenvermögen ergeben.

3  Die Information zu den allgemeinen Risiken, die mit den Finanzinstrumenten verbunden sind, enthält Angaben zu:

  1. a. den Wesensmerkmalen und der Funktionsweise der Finanzinstrumente;
  2. b. den sich aus den Finanzinstrumenten ergebenden Verlustrisiken und allfälligen Verpflichtungen für die Kundin oder den Kunden.

4  Soweit die Angaben nach den Absätzen 1–3 im Basisinformationsblatt oder im Prospekt enthalten sind, kann die Information durch Zurverfügungstellung des entsprechenden Dokuments erfolgen.

Art. 8 Information über die Kosten

1  Die Information über die Kosten enthält insbesondere Angaben zu den einmaligen und laufenden Kosten der Finanzdienstleistung und der Kosten, die beim Erwerb oder bei der Veräusserung von Finanzinstrumenten entstehen.

2  Soweit diese Angaben im Basisinformationsblatt oder im Prospekt enthalten sind, kann auf das betreffende Dokument verwiesen werden.

3  Nicht im Voraus oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand genau zu bestimmende Kosten sind annäherungsweise oder in Bandbreiten anzugeben. Ist auch diese Angabe nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so ist dies offenzulegen und auf das Risiko zusätzlicher Gebühren, Steuern oder weiterer Kosten hinzuweisen.

4  Sind an der Erbringung von Finanzdienstleistungen mehrere Finanzdienstleister beteiligt, so können sie vereinbaren, dass einer der Beteiligten über sämtliche Kosten informiert. Liegt keine solche Vereinbarung vor, so informiert jeder Finanzdienstleister über die bei ihm anfallenden Kosten.

Art. 9 Information über wirtschaftliche Bindungen

1  Finanzdienstleister informieren über wirtschaftliche Bindungen an Dritte, soweit diese Bindungen im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung zu einem Interessenkonflikt führen können.

2  Die Information enthält Angaben zu:

  1. a. den Umständen, aus denen sich der Interessenkonflikt ergibt;
  2. b. den Risiken, die der Kundin oder dem Kunden daraus entstehen;
  3. c. den Vorkehrungen, die der Finanzdienstleister zur Minderung der Risiken getroffen hat.

3  Gesellschaften des Konzerns, dem der Finanzdienstleister angehört, gelten für den Finanzdienstleister als Dritte.

Art. 10 Information über das berücksichtigte Marktangebot

1  Finanzdienstleister informieren die Kundin oder den Kunden insbesondere darüber, ob das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot nur eigene oder auch fremde Finanzinstrumente umfasst.

2  Als eigenes Finanzinstrument gilt auch eines, das von Unternehmen emittiert oder angeboten wird, die in enger Verbindung zum Finanzdienstleister stehen.

3  Eine enge Verbindung besteht insbesondere, wenn:

  1. a. ein Finanzdienstleister eine Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte des Anbieters oder des Emittenten des Finanzinstruments direkt oder indirekt hält oder er den Anbieter oder Emittenten in anderer Weise beherrscht; oder
  2. b. die Anteile oder Stimmrechte des Finanzdienstleisters mehrheitlich direkt oder indirekt vom Anbieter oder vom Emittenten des Finanzinstruments gehalten werden oder diese den Finanzdienstleister in anderer Weise beherrschen.
Art. 11 Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen

1  Eine Finanzdienstleistung besteht nicht ausschliesslich in der Ausführung oder Übermittlung eines Kundenauftrags, wenn vorgängig eine Beratung stattfand.

2  Ein Basisinformationsblatt gilt als vorhanden, wenn es mit verhältnismässigem Aufwand gefunden werden kann.

3  Die Privatkundin oder der Privatkunde kann bei Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen in genereller Weise zustimmen, dass das Basisinformationsblatt erst nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt wird. Diese Zustimmung muss gesondert von derjenigen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.

Art. 12 Form der Informationen

1  Die Informationen nach den Artikeln 6–11 sind der Privatkundin oder dem Privatkunden auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung zu stellen.

2  Werden die Informationen über eine Website zur Verfügung gestellt, so hat der Finanzdienstleister:

  1. a. dafür zu sorgen, dass sie jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden können;
  2. b. der Privatkundin oder dem Privatkunden die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website einzusehen sind, bekannt zu geben.
Art. 13 Zeitpunkt der Information

Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss oder auf die Erbringung der Finanzdienstleistung zu verstehen.

Art. 14 Zeitpunkt der Information über die Risiken und Kosten

Finanzdienstleister informieren zu den Risiken und Kosten:

  1. a. beim Vertragsschluss zur Eröffnung der Kundenbeziehung; oder
  2. b. vor erstmaliger Erbringung der Finanzdienstleistung.
Art. 15 Beratung unter Abwesenden

1  Eine Beratung unter Abwesenden im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 FIDLEG liegt vor, wenn:

  1. a. sich die Parteien nicht am selben Ort befinden; und
  2. b. es aufgrund des verwendeten Kommunikationsmittels mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, der Privatkundin oder dem Privatkunden das Basisinformationsblatt vor der Zeichnung oder dem Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.

2  Die Privatkundin oder der Privatkunde kann in genereller Weise zustimmen, dass das Basisinformationsblatt bei Beratung unter Abwesenden erst nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt wird. Diese Zustimmung muss gesondert von derjenigen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.

3  Die Zustimmung nach Absatz 2 kann jederzeit in der gleichen Form widerrufen werden.

2. Abschnitt: Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen

Art. 16 Vertretungsverhältnisse

Bei Kundinnen und Kunden, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, berücksichtigt der Finanzdienstleister für die Angemessenheits- und die Eignungsprüfung die Kenntnisse und Erfahrungen dieser Person.

Art. 17 Eignungsprüfung und Ausnahme von der Prüfpflicht

1  Bei der Erkundigung über die finanziellen Verhältnisse der Kundin oder des Kunden berücksichtigt der Finanzdienstleister die Art und die Höhe des regelmässigen Einkommens, das Vermögen sowie die aktuellen und künftigen finanziellen Verpflichtungen.

2  Bei der Erkundigung über die Anlageziele der Kundin oder des Kunden berücksichtigt er die Angaben der Kundin oder des Kunden insbesondere zum Zeithorizont und zum Zweck der Anlage, die Risikobereitschaft sowie allfällige Anlagebeschränkungen.

3  Gestützt auf die eingeholten Informationen erstellt er für jede Kundin oder jeden Kunden ein Risikoprofil. Bei Vermögensverwaltungsmandaten und dauernden Beratungsverhältnissen vereinbart er gestützt darauf mit der Kundin oder dem Kunden eine Anlagestrategie.

4  Er darf sich auf die Angaben der Kundin oder des Kunden verlassen, soweit nicht Anhaltspunkte bestehen, dass sie nicht den Tatsachen entsprechen.

5  Finanzdienstleister, die ihre Kundinnen und Kunden über die Nichtdurchführung der Angemessenheits- und Eignungsprüfung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 FIDLEG nur einmalig informieren, haben bei der Information ausdrücklich darauf hinzuweisen.

3. Abschnitt: Dokumentation und Rechenschaft

Art. 18 Dokumentation

Der Finanzdienstleister muss die Dokumentation so ausgestalten, dass er in der Lage ist, gegenüber den Kundinnen und Kunden in der Regel innert zehn Arbeitstagen Rechenschaft über die erbrachten Finanzdienstleistungen abzulegen.

Art. 19 Rechenschaft

1  Die Rechenschaftsablage gegenüber der Kundin oder dem Kunden umfasst die Dokumentation:

  1. a. zu den entgegengenommenen und ausgeführten Aufträgen;
  2. b. zur Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios bei der Verwaltung von Kundenvermögen;
  3. c. zur Entwicklung des Portfolios bei Verwaltung von Kundendepots;
  4. d. zu namentlich denjenigen Kosten, zu denen der Finanzdienstleister nach Artikel 8 Angaben zu machen hat.

2  Sie erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger:

  1. a. zu den mit der Kundin oder dem Kunden vereinbarten Zeitintervallen;
  2. b. auf deren Anfrage hin.

4. Abschnitt: Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen

Art. 20 Bearbeitung von Kundenaufträgen

1  Finanzdienstleister müssen zur Bearbeitung von Kundenaufträgen über Verfahren und Systeme verfügen, die:

  1. a. ihrer Grösse, Komplexität und Geschäftstätigkeit angemessen sind; und
  2. b. die Interessen und die Gleichbehandlung der Kundinnen und Kunden sicherstellen.

2  Sie müssen namentlich gewährleisten, dass:

  1. a. Kundenaufträge unverzüglich und korrekt registriert und zugewiesen werden;
  2. b. vergleichbare Kundenaufträge unverzüglich in der Reihenfolge ihres Eingangs ausgeführt werden, ausser wenn dies wegen der Art des Auftrags oder der Marktbedingungen nicht möglich oder nicht im Interesse der Kundin oder des Kunden ist;
  3. c. bei der Zusammenlegung von Aufträgen verschiedener Kundinnen und Kunden oder von Kundenaufträgen mit eigenen Geschäften und bei der Zuweisung von untereinander verbundenen Abschlüssen die Interessen der beteiligten Kundinnen und Kunden gewahrt und diese nicht benachteiligt werden;
  4. d. ihre Privatkundinnen und ‑kunden unverzüglich über alle auftretenden wesentlichen Schwierigkeiten informiert werden, welche die korrekte Ausführung des Auftrags beeinträchtigen könnten.
Art. 21 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

1  Um das bestmögliche Ergebnis für die Kundin oder den Kunden sicherzustellen, legen die Finanzdienstleister für die Ausführung von Kundenaufträgen die notwendigen Kriterien für die Wahl des Ausführungsplatzes fest, namentlich den Kurs, die Kosten, die Schnelligkeit sowie die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung.

2  Liegt eine ausdrückliche Weisung der Kundin oder des Kunden vor, so ist der Kundenauftrag entsprechend auszuführen.

3  Auf Anfrage der Kundin oder des Kunden weist der Finanzdienstleister nach, dass er deren oder dessen Aufträge im Einklang mit den Kriterien nach Absatz 1 ausgeführt hat.

4  Finanzdienstleister überprüfen die Wirksamkeit der Kriterien mindestens einmal jährlich.

5. Abschnitt: Professionelle Kunden

Art. 22

Professionelle Kunden können den Finanzdienstleister von der Einhaltung der Verhaltensregeln nach den Artikeln 8, 9, 15 und 16 FIDLEG nur schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, und nur in einem von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Dokument entbinden.

2. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

Art. 23

1  Soweit für sie nicht spezialgesetzliche Bestimmungen gelten, erfüllen die Finanzdienstleister die Pflichten des FIDLEG, indem sie:

  1. a. interne Vorgaben definieren, die ihrer Grösse, Komplexität und Rechtsform und den von ihnen angebotenen Finanzdienstleistungen angemessen sind und den damit verbundenen Risiken entsprechen;
  2. b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgfältig auswählen und dafür sorgen, dass diese die Aus- und Weiterbildung in Bezug auf die Verhaltensregeln und die spezifischen Sachkenntnisse erhalten, die sie für die Erfüllung ihrer konkreten Aufgaben benötigen.

2  Umfasst eine Geschäftseinheit mehrere Personen, so:

  1. a. sorgt der Finanzdienstleister für eine wirksame Überwachung der Pflichten nach Absatz 1 insbesondere durch angemessene interne Kontrollen;
  2. b. definiert er verbindliche Arbeits- und Geschäftsprozesse.

2. Abschnitt: Interessenkonflikte und damit verbundene Pflichten

Art. 24 Interessenkonflikte

Interessenkonflikte im Sinne des FIDLEG liegen insbesondere vor, wenn der Finanzdienstleister:

  1. a. unter Verletzung von Treu und Glauben zulasten von Kundinnen und Kunden für sich einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden kann;
  2. b. am Ergebnis einer für Kundinnen und Kunden erbrachten Finanzdienstleistung ein Interesse hat, das demjenigen der Kundinnen und Kunden widerspricht;
  3. c. bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die Interessen von bestimmten Kundinnen und Kunden über die Interessen anderer Kundinnen und Kunden zu stellen;
  4. d. unter Verletzung von Treu und Glauben von einem Dritten in Bezug auf eine für die Kundin oder den Kunden erbrachte Finanzdienstleistung einen Anreiz in Form von finanziellen oder nicht-finanziellen Vorteilen oder Dienstleistungen entgegennimmt.
Art. 25 Organisatorische Vorkehrungen

Finanzdienstleister müssen folgende risikogerechte und ihrer Grösse, Komplexität und Rechtsform sowie den von ihnen angebotenen Finanzdienstleistungen angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenkonflikten ergreifen:

  1. a. Sie treffen Massnahmen, um Interessenkonflikte zu erkennen.
  2. b. Sie treffen die Massnahmen, die notwendig sind, um den Austausch von Informationen zu verhindern, soweit er dem Kundeninteresse zuwiderlaufen könnte, namentlich den Austausch zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten; kann der Austausch nicht verhindert werden, so ist er zu überwachen.
  3. c. Sie trennen die Organisation und die Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern funktional, sofern deren Hauptaufgaben einen Interessenkonflikt zwischen Kundinnen und Kunden untereinander oder zwischen den Interessen der Kundinnen und Kunden und denjenigen des Finanzdienstleisters verursachen könnten.
  4. d. Sie treffen die Massnahmen, die notwendig sind, um zu verhindern, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gleichzeitig oder unmittelbar aufeinander folgend in verschiedene Finanzdienstleistungen einbezogen werden, Aufgaben zugeteilt werden, die einen ordnungsgemässen Umgang mit Interessenkonflikten beeinträchtigen könnten.
  5. e.

    Sie schaffen mit ihrem Vergütungssystem keine Anreize zur Missachtung der gesetzlichen Pflichten oder für schädigendes Verhalten gegenüber Kundinnen und Kunden. Sie gestalten es insbesondere so aus, dass:

    1. 1. variable Vergütungselemente die Qualität der Finanzdienstleistung den Kundinnen und Kunden gegenüber nicht beeinträchtigen;
    2. 2. keine gegenseitige direkte Beziehung unter den Vergütungen besteht, wenn zwischen den Tätigkeiten von Geschäftseinheiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte.
  6. f. Sie erlassen interne Weisungen, welche die Erkennung von Interessenkonflikten zwischen Kundinnen und Kunden und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen und die Massnahmen enthalten, um solche Konflikte zu verhindern oder beizulegen. Sie überprüfen diese Weisungen regelmässig.
  7. g. Sie erlassen Regeln für den Erwerb und die Veräusserung von Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 26 Offenlegung

1  Kann durch Vorkehrungen nach Artikel 25 Absatz 1 FIDLEG eine Benachteiligung der Kundinnen und Kunden nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand verhindert werden, so legt der Finanzdienstleister dies in angemessener Weise offen.

2  Dazu beschreibt er die Interessenkonflikte, die bei der Erbringung der betroffenen Finanzdienstleistung entstehen. Den Kundinnen und Kunden ist in allgemeiner Form verständlich zu machen:

  1. a. aus welchen Umständen sich der Interessenkonflikt ergibt;
  2. b. welche Risiken für sie daraus entstehen;
  3. c. welche Vorkehrungen der Finanzdienstleister zur Minderung der Risiken getroffen hat.

3  Die Offenlegung kann in standardisierter Form und elektronisch erfolgen. Die Kundin oder der Kunde muss sie auf einem dauerhaften Datenträger erfassen können.

Art. 27 Unzulässige Verhaltensweisen

Die folgenden Verhaltensweisen sind in jedem Fall unzulässig:

  1. a. das Umschichten von Depots der Kundinnen und Kunden ohne einen im Kundeninteresse liegenden wirtschaftlichen Grund;
  2. b. das Ausnützen von Informationen, insbesondere das Ausnützen der Kenntnis von Kundenaufträgen zur vorgängigen, parallelen oder danach anschliessenden Durchführung gleichlaufender Eigengeschäfte von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder des Finanzdienstleisters;
  3. c. Manipulationen bei Dienstleistungen im Rahmen von Emissionen oder Platzierungen von Finanzinstrumenten;
  4. d. die Abrechnung eines vom tatsächlich erzielten Abschlusskurs abweichenden Preises bei der Abwicklung von Kundenaufträgen.
Art. 28 Dokumentation

Finanzdienstleister müssen dokumentieren, bei welchen ihrer Finanzdienstleistungen Interessenkonflikte aufgetreten sind oder auftreten können.

Art. 29 Entschädigungen durch Dritte

1  Entschädigungen, die im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen Dritter entgegengenommen werden und von ihrer Natur her den Kundinnen und Kunden nicht weitergegeben werden können, sind nach Artikel 26 als Interessenkonflikt offenzulegen.

2  Gesellschaften des Konzerns, dem der Finanzdienstleister angehört, gelten für den Finanzdienstleister als Dritte.

Art. 30 Mitarbeitergeschäfte

Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Finanzdienstleisters gelten auch die Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, des Organs für die Geschäftsführung, die unbeschränkt haftenden Teilhaberinnen und Teilhaber sowie Personen mit vergleichbaren Funktionen.

3. Kapitel: Beraterregister

1. Abschnitt: Ausnahme von der Registrierungspflicht und Berufshaftpflichtversicherung

Art. 31 Ausnahme von der Registrierungspflicht

Kundenberaterinnen und ‑berater von ausländischen Finanzdienstleistern, die im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, sind von der Registrierungspflicht ausgenommen, soweit sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen.

Art. 32 Berufshaftpflichtversicherung

1  Mit der Berufshaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus Vermögensschäden zu versichern, die sich aus der Tätigkeit als Finanzdienstleister oder Kundenberaterin oder ‑berater infolge eines Verstosses gegen die beruflichen Sorgfaltspflichten ergeben.

2  Für diejenigen Kundenberaterinnen und ‑berater, die für einen Finanzdienstleister tätig und ins Register einzutragen sind, schliesst der Finanzdienstleister eine Berufshaftpflichtversicherung ab.

3  Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens 500 000 Franken betragen. Wird die Versicherung durch einen Finanzdienstleister abgeschlossen, der mehrere Kundenberaterinnen und ‑berater beschäftigt, so beträgt die Deckungssumme mindestens:

  1. a. bei zwei bis vier Kundenberaterinnen und -beratern: 1,5 Millionen Franken;
  2. b. bei fünf bis acht Kundenberaterinnen und -beratern: 3 Millionen Franken;
  3. c. bei mehr als acht Kundenberaterinnen und -beratern: 10 Millionen Franken.

4  Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen.

5  Sie hat auch Schäden zu umfassen, die innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Versicherungsvertrags geltend gemacht werden, sofern sie während dessen Laufzeit verursacht wurden und soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Leistungspflicht besteht.

Art. 33 Gleichwertige finanzielle Sicherheit

1  Als der Berufshaftpflichtversicherung gleichwertige finanzielle Sicherheit gilt eine Hinterlegung in der Höhe der Versicherungssumme bei einer Bank im Sinne von Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 1934[*]. Die Hinterlegung bedarf der Zustimmung der Registrierungsstelle.

2  Für ausländische Finanzdienstleister, die im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, gilt ein Mindestkapital im Gegenwert von 10 Millionen Franken als gleichwertige finanzielle Sicherheit.

2. Abschnitt: Registrierungsstelle

Art. 34 Zulassungsgesuch

1  Die Registrierungsstelle reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Gesuch um Zulassung ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über:

  1. a. den Ort der Leitung;
  2. b. die Organisation;
  3. c. die Unternehmensführung und die geplanten Kontrollen;
  4. d. die Gewähr;
  5. e. die allfällige Übertragung von Tätigkeiten an Dritte.

2  Das Gesuch enthält zu den mit der Geschäftsführung betrauten Personen:

  1. a. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
  2. b. einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf;
  3. c. Referenzen;
  4. d. einen Strafregisterauszug;
  5. e. einen Betreibungsregisterauszug.

3  Die FINMA kann weiterführende Informationen und Angaben verlangen, soweit diese zur Beurteilung des Gesuchs notwendig sind.

Art. 35 Aufsicht durch die FINMA

1  Die Registrierungsstelle erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden der FINMA. Dieser äussert sich insbesondere auch zur Koordination mit allfälligen weiteren Registrierungsstellen.

2  Folgende Änderungen sind der FINMA vorgängig anzuzeigen:

  1. a. der Wechsel eines Mitglieds des Organs für die Geschäftsführung;
  2. b. die Änderungen in den Organisationsgrundlagen.

3  Diese Änderungen bedürfen nicht der Genehmigung durch die FINMA.

4  Lässt die FINMA mehrere Registrierungsstellen zu, so sorgt sie für eine angemessene Koordination von deren Praxis.

Art. 36 Ort der Leitung

1  Die Registrierungsstelle muss ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

2  Ist sie in eine bestehende juristische Person integriert, so muss diese ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

3  Das Organ für die Geschäftsführung der Registrierungsstelle muss aus mindestens zwei fachlich qualifizierten Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

Art. 37 Organisation

1  Die Registrierungsstelle muss über eine Betriebsorganisation verfügen, die die unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet.

2  Der Betrieb muss:

  1. a. in einem Organisationsreglement geregelt sein;
  2. b. sicherstellen, dass die Registrierungsstelle über das für ihre Aufgabe notwendige fachlich qualifizierte Personal verfügt;
  3. c. über ein internes Kontrollsystem (IKS) verfügen und sicherstellen, dass die Gesetze und regulatorischen Anforderungen eingehalten werden (Compliance);
  4. d. Interessenkonflikte insbesondere mit anderen ertragsorientierten Geschäftseinheiten vermeiden;
  5. e. ein öffentliches Abrufverfahren über das Internet ermöglichen; und
  6. f. eine angemessene Strategie vorsehen, die es erlaubt, den Geschäftsbetrieb bei Schadenereignissen aufrechtzuerhalten oder so rasch wie möglich wiederherzustellen.
Art. 38 Übertragung von Tätigkeiten

1  Die Registrierungsstelle darf Dritten nur Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung übertragen.

2  Die Dritten müssen über die für die übertragenen Tätigkeiten notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

3  Die Registrierungsstelle instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig.

4  Die Übertragung ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu vereinbaren.

Art. 39 Kosten für die Zulassung

Die Registrierungsstelle trägt nach Massgabe der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008[*] die Kosten für:

  1. a. das Zulassungsverfahren;
  2. b. das Verfahren zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel;
  3. c. das Verfahren, das zum Entzug der Zulassung führt.
Art. 40 Aufbewahrungsfrist

Die Registrierungsstelle bewahrt die der Registrierung zugrunde liegenden Dokumente und Unterlagen während zehn Jahren auf.

3. Abschnitt: Meldepflicht und Gebühren

Art. 41 Meldepflicht

1  Die Kundenberaterinnen und ‑berater melden der Registrierungsstelle innert 14 Tagen:

  1. a. die Änderung ihres Namens;
  2. b. die Änderung des Namens oder der Adresse des Finanzdienstleisters, für den sie tätig sind;
  3. c. den Wechsel ihrer Funktion und Position in der Organisation;
  4. d. den Wechsel ihrer Tätigkeitsfelder;
  5. e. absolvierte Aus- und Weiterbildungen;
  6. f. den Wechsel der Ombudsstelle;
  7. g. die vollumfängliche oder teilweise Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung;
  8. h. die Beendigung der Tätigkeit als Kundenberaterin oder ‑berater;
  9. i. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007[*] (FINMAG) oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172ter des Strafgesetzbuches[*];
  10. j. ein gegen sie angeordnetes Tätigkeitsverbot nach Artikel 33a FINMAG oder eines Berufsverbots nach Artikel 33 FINMAG;
  11. k. mit Buchstaben i und j vergleichbare Verurteilungen oder Entscheide ausländischer Behörden.

2  Sie haben ihre Registrierung spätestens nach Ablauf von 24 Monaten zu erneuern. Andernfalls wird die Eintragung im Register gelöscht.

Art. 42 Gebühren

1  Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung der Registrierungsstelle veranlasst oder eine Dienstleistung der Registrierungsstelle beansprucht. Für jährlich wiederkehrenden Aufwand kann die Registrierungsstelle eine jährliche, kostendeckende Gebühr erheben.

2  Die Gebühr für die erstmalige Eintragung in das Beraterregister beträgt 500–2500 Franken und für die Erneuerung der Eintragung 200–1000 Franken. Sie wird innerhalb dieses Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen festgelegt.

3  Für Eintragungen mit aussergewöhnlichem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten kann die Gebühr nach Absatz 2 nach dem Zeitaufwand abgerechnet werden.

4  Für die übrigen Verfügungen und Dienstleistungen bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand.

5  Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person der Registrierungsstelle 100–500 Franken.

6  Für Verfügungen und Dienstleistungen, die von der Registrierungsstelle auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

7  Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].

3. Titel: Anbieten von Finanzinstrumenten

1. Kapitel: Prospekt für Effekten

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 43 Prospektbegriff

1  Als Prospekt im Sinne des Artikels 35 FIDLEG gilt ein Dokument, das die Anforderungen nach den Artikeln 40–49 FIDLEG erfüllt und:

  1. a. von einer Prüfstelle genehmigt wurde oder nach Artikel 51 Absatz 3 FIDLEG von der Genehmigungspflicht befreit ist;
  2. b. nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG nach der Veröffentlichung geprüft und genehmigt werden muss; oder
  3. c. nach Artikel 54 Absatz 2 FIDLEG als genehmigt gilt.

2  Zum Prospekt zählen auch die Dokumente, die durch Verweisung nach Artikel 42 FIDLEG in den Prospekt aufgenommen werden.

3  Informationsdokumente, die nicht nach Absatz 1 als Prospekt gelten, dürfen keine Bezeichnung als «Prospekt nach FIDLEG» oder damit vergleichbare Bezeichnungen enthalten.

Art. 44 Bestimmung der Art des Angebots

1  Bei der Berechnung des Wertes der Effekten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c sowie bei der Berechnung des Gesamtwerts nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e FIDLEG ist auf den Wert abzustellen, der von Anlegerinnen und Anlegern als Gegenleistung an den Anbieter der Effekten erbracht wird.

2  Massgebender Zeitpunkt zur Bestimmung der Werte der Effekten in Franken nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c–e FIDLEG ist der Beginn des jeweiligen Angebots. Liegen zu diesem Zeitpunkt noch keine Angaben zum Emissionsvolumen oder Emissionskurs vor oder können diese nicht in Bandbreiten festgestellt werden, so ist der Zeitpunkt der Festlegung des Emissionsvolumens oder Emissionskurses massgebend.

3  Der Zeitraum nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e FIDLEG beginnt mit dem ersten öffentlichen Angebot zu laufen.

4  Bei Werten oder Stückelungen, die nicht auf Franken lauten, ist der von der Schweizerischen Nationalbank bekannt gegebene Wechselkurs massgebend. Ist ein solcher Wechselkurs nicht verfügbar, so kann auf den Wechselkurs einer im Devisenhandel massgebenden Schweizer Bank abgestellt werden.

Art. 45 Einwilligung zur Verwendung des Prospekts

Die Einwilligung zur Verwendung eines gültigen Prospekts nach Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe b FIDLEG muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen, soweit sie nicht im Prospekt enthalten ist.

Art. 46 Gleichwertigkeit der Angaben und Vorabentscheid

1  Angaben sind inhaltlich gleichwertig, wenn sie für die Anlegerin oder den Anleger eine mit dem Prospekt vergleichbare Transparenz gewährleisten.

2  Zur Klärung der Gleichwertigkeit kann ein Vorabentscheid der Prüfstelle eingeholt werden. Das Gesuch um ein Vorabentscheid ist rechtzeitig vor dem beabsichtigten Angebot oder der beabsichtigten Zulassung zum Handel an eine Prüfstelle zu richten.

3  Bei öffentlichen Umtauschangeboten gelten Angaben in einem nach Artikel 127 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015[*] (FinfraG) erstellten Angebotsprospekt als gleichwertig. Die Prüfstelle kann vom Emittenten zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit verlangen, dass er wesentliche Strukturveränderungen, soweit nach den Umständen möglich, in Pro-forma-Finanzinformationen abbildet.

Art. 47 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ). Ausnahme für an Schweizer Handelsplätzen oder DLT-Handelssystemen zugelassene Effekten [*]

Kein weiterer Prospekt muss veröffentlicht werden für die Zulassung zum Handel von Effekten, die bereits an einem anderen Schweizer Handelsplatz oder einem anderen Schweizer Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystem) zum Handel zugelassen sind.

Art. 48 Anerkannter ausländischer Handelsplatz oder anerkanntes ausländisches DLT-Handelssystem Ausdruck gemäss Ziff. I 4 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

1  Als anerkannter ausländischer Handelsplatz oder anerkanntes ausländisches DLT-Handelssystem gilt für die Zwecke dieser Verordnung und des 3. Titels FIDLEG jeder ausländische Handelsplatz oder jedes ausländische DLT-Handelssystem, dessen Regulierung, Aufsicht und Transparenz als angemessen anerkannt wurde:

  1. a. für die Zwecke der Handelszulassung: durch den Schweizer Handelsplatz oder das Schweizer DLT-Handelssystem; oder
  2. b. für die Zwecke eines öffentlichen Angebots ohne Handelszulassung: durch einen Schweizer Handelsplatz, ein Schweizer DLT-Handelssystem oder eine Prüfstelle.

2  Die Anerkennung nach Absatz 1 kann auf bestimmte Handelssegmente beschränkt sein.

3  Schweizer Handelsplätze, Schweizer DLT-Handelssysteme und Prüfstellen führen und veröffentlichen eine Liste mit den von ihnen anerkannten ausländischen Handelsplätzen, DLT-Handelssystemen oder den anerkannten Handelssegmenten solcher ausländischen Handelsplätze oder DLT-Handelssysteme.

Art. 49 Sinngemässe Anwendung der Ausnahmen bei der Zulassung zum Handel

Die folgenden Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gelten auch bei der Zulassung zum Handel:

  1. a. Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a–g FIDLEG, sofern Effekten derselben Gattung bereits an einem Schweizer Handelsplatz oder Schweizer DLT-Handelssystem oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind;
  2. b. Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben h und l FIDLEG.

2. Abschnitt: Anforderungen

Art. 50 Prospektinhalt

1  Der Prospekt für Effekten muss die Mindestangaben nach den Anhängen 1–5 enthalten. Der Prospektinhalt für kollektive Kapitalanlagen richtet sich ausschliesslich nach Anhang 6.

2  Die in den Anhängen angegebene Reihenfolge der Abschnitte und diejenige innerhalb der Abschnitte sind nicht bindend.

3  Im Prospekt enthaltene Bewertungen sind nach Methoden vorzunehmen, die im relevanten Markt allgemein anerkannt sind. Eine Änderung der Methode ist im Prospekt auszuweisen und nur in begründeten Fällen zulässig.

Art. 51 Anforderungen an die Rechnungslegung

1  Emittenten oder Garantie- und Sicherheitengeber müssen einen Rechnungslegungsstandard anwenden, der anerkannt ist:

  1. a. für die Zwecke der Handelszulassung: durch den entsprechenden Schweizer Handelsplatz oder das entsprechende Schweizer DLT-Handelssystem; oder
  2. b. für die Zwecke eines öffentlichen Angebots ohne Handelszulassung: durch einen Schweizer Handelsplatz, ein Schweizer DLT-Handelssystem oder die mit der Prüfung befasste Prüfstelle.

2  Schweizer Handelsplätze, DLT-Handelssysteme und Prüfstellen führen und veröffentlichen eine Liste mit den von ihnen generell anerkannten Rechnungslegungsstandards.

3  Handelsplätze, DLT-Handelssysteme und Prüfstellen können im Einzelfall weitere Rechnungslegungsstandards anerkennen. Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass die wesentlichen Unterschiede zwischen dem im Einzelfall anerkannten Rechnungslegungsstandard und einem nach Absatz 1 generell anerkannten Rechnungslegungsstandard im Prospekt erläutert werden.

Art. 52 Weitere Ausnahmen vom Prospektinhalt

1  Die Prüfstelle kann in begründeten Fällen in beschränktem Umfang von den Anforderungen nach den in den Anhängen 1–5 enthaltenen Schemata abweichen.

2  Sie kann die Gewährung weiterer Ausnahmen nach Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG von Bedingungen, einschliesslich der Aufnahme weiterer oder zusätzlicher Angaben, abhängig machen.

Art. 53 Verweisung

1  Der Prospekt kann auf folgende Referenzdokumente verweisen:

  1. a. periodisch vorzulegende Zwischenabschlüsse;
  2. b. Berichte des Revisionsorgans und in- oder ausländische Jahresabschlüsse, die gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard erstellt worden sind;
  3. c. Dokumente, die im Zuge einer bestimmten Anpassung rechtlicher Strukturen wie Fusion oder Abspaltung erstellt worden sind;
  4. d. zu einem früheren Zeitpunkt von einer Prüfstelle genehmigte und veröffentlichte Prospekte;
  5. e. nach Artikel 54 FIDLEG anerkannte Prospekte;
  6. f. weitere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente oder Informationen, insbesondere Statuten, Ad-hoc-Mitteilungen und vergleichbare ausländische Dokumente, Pressemitteilungen, ausländische Registrierungsdokumente oder Jahresberichte.

2  Referenzdokumente müssen gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Prospekts zugänglich sein.

3  Wird nur auf einen Teil eines Referenzdokuments verwiesen, so ist dieser genau zu bezeichnen.

4  Hinweise in der Zusammenfassung auf andere Abschnitte des Prospekts mit ausführlicheren oder weiterführenden Angaben gelten nicht als Verweisung im Sinne von Artikel 42 FIDLEG.

Art. 54 Zusammenfassung

1  Die Zusammenfassung enthält nebst den Hinweisen nach Artikel 43 Absatz 2 FIDLEG die wichtigsten Angaben:

  1. a. zum Emittenten, namentlich zu dessen Firma, Rechtsform und Sitz;
  2. b. zu den Effekten;
  3. c. zum öffentlichen Angebot oder zur Zulassung zum Handel.

2  Die Zusammenfassung ist als solche zu kennzeichnen und von den anderen Teilen des Prospekts abzugrenzen.

3  Der Inhalt der Zusammenfassung nach Absatz 1 Buchstaben a–c ist in tabellarischer Form wiederzugeben. Von der Reihenfolge der Angaben nach Absatz 1 und dem Erfordernis der Abgrenzung vom Prospekt nach Absatz 2 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.

Art. 55 Inhalt des Basisprospekts

1  Der Basisprospekt enthält mindestens:

  1. a. eine Zusammenfassung;
  2. b. die allgemeinen Angaben zum Emittenten und zu allfälligen Garantie- oder Sicherheitengebern;
  3. c. die allgemeinen Angaben zu den Effekten; sowie
  4. d. ein Muster für die endgültigen Bedingungen, welche die allgemeinen Angaben im Einzelfall ergänzen.

2  Der Inhalt des Basisprospekts bestimmt sich je nach der Effektenkategorie nach den Anhängen 1–5.

3  Die Zusammenfassung eines Basisprospekts enthält nur die Hinweise nach Artikel 43 Absatz 2 FIDLEG, die Angaben nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a sowie eine allgemeine Beschreibung der Effektenkategorien, für die er erstellt wurde.

4  Soll bei der Emission von im Basisprospekt gegebenenfalls beschriebenen Effektenkategorien abgewichen werden oder kommen neue dazu, so ist dieser mit einem Nachtrag zu ergänzen.

5  Bei den Effekten nach Anhang 7 gilt Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG sinngemäss für den Nachtrag zu einem Basisprospekt.

Art. 56 Endgültige Bedingungen zum Basisprospekt

1  Für jedes öffentliche Angebot oder jede Handelszulassung von Effekten, die unter einem Basisprospekt emittiert werden, müssen endgültige Bedingungen erstellt und zumindest in einer Fassung mit indikativen Angaben veröffentlicht werden.

2  Die Angaben der Zusammenfassung nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben b und c sind für ein bestimmtes öffentliches Angebot oder eine bestimmte Handelszulassung von Effekten in den endgültigen Bedingungen zu ergänzen oder den endgültigen Bedingungen anzufügen.

3  Bei Verwendung eines Basisprospekts können insbesondere die produktspezifischen Bedingungen, die produktspezifische Beschreibung der Effekten und die Angaben zu den produktspezifischen Risiken in die endgültigen Bedingungen aufgenommen werden.

4  Die endgültigen Bedingungen sind so bald wie möglich nach Vorliegen der endgültigen Angaben, bei einer Zulassung zum Handel spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel, zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen.

5  Emittentenbezogene Angaben sind nicht in den endgültigen Bedingungen, sondern auf dem Weg eines Nachtrags nachzuführen.

3. Abschnitt: Erleichterungen

Art. 57

1  Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten in Bezug auf Angaben im Prospekt sind in den Anhängen 1–5 gekennzeichnet. Wird eine Erleichterung gewährt, so kann auf die betreffende Angabe verzichtet werden.

2  Emittenten im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG sind Emittenten, die zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel der betreffenden Effekte:

  1. a. mit ihren Beteiligungspapieren während mindestens zwei Jahren im schweizerischen Leitindex aufgeführt werden; und
  2. b. Forderungspapiere mit einen Gesamtnennwert von insgesamt mindestens einer Milliarde Franken entsprechend ausstehend haben.

3  Anstelle des Emittenten können die Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten nach diesem Artikel auch von einem Garantie- oder Sicherheitengeber beansprucht werden, sofern er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt.

4  Bei einer wiederholten Sanktionierung des Emittenten aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung von Pflichten zur Aufrechterhaltung der Handelszulassung kann die Prüfstelle die Berufung auf Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten verwehren.

4. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen

Art. 58

1  Die Fondsleitung und die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) führen im Prospekt alle Angaben auf, die für die Beurteilung der kollektiven Kapitalanlage wesentlich sind (Anhang 6).

2  Spezialrechtliche produktspezifische Anforderungen bleiben vorbehalten.

3  Die Fondsleitung und die SICAV datieren den Prospekt und reichen ihn und jede Änderung der FINMA spätestens bei der Veröffentlichung ein.

4  Sie passen ihn bei wesentlichen Änderungen unverzüglich an. Bei anderen Änderungen reicht eine Anpassung einmal pro Jahr.

5. Abschnitt: Prüfung des Prospekts

Art. 59 Vollständigkeitsprüfung

1  Die Prüfung der Vollständigkeit des Prospekts nach Artikel 51 Absatz 1 FIDLEG beschränkt sich auf die formelle Einhaltung der Vorgaben nach den Schemata in den Anhängen 1–5.

2  Auf den genehmigten Dokumenten sind der Name der Prüfstelle und das Prüfdatum an gut sichtbarer Stelle zu vermerken.

Art. 60 Nach Veröffentlichung zu prüfende Prospekte

1  Die Effekten, deren Prospekt nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG erst nach der Veröffentlichung geprüft werden muss, sind in Anhang 7 bezeichnet. Bei Effekten, die eine Umwandlung in andere Effekten oder einen Erwerb von anderen Effekten vorsehen, wird vorausgesetzt, dass diese anderen Effekten bereits an einem Schweizer Handelsplatz, Schweizer DLT-Handelssystem oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder anerkannten ausländischen DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind.

2  Der Hinweis nach Artikel 40 Absatz 5 FIDLEG ist auf dem Deckblatt des Prospekts anzubringen.

3  Der Prospekt ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 innert 60 Kalendertagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen.

4  Bei Produkten mit einer Laufzeit von 90–180 Kalendertagen ist der Prospekt innert zehn Kalendertagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen.

5  Bei Produkten mit einer Laufzeit von 30–89 Kalendertagen ist der Prospekt innert fünf Kalendertagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen.

Art. 61 Für die Hinterlegung zuständige Prüfstelle

1  Der genehmigte Prospekt ist bei der Prüfstelle zu hinterlegen, die den Prospekt genehmigt hat.

2  Die Hinterlegung kann in elektronischer Form erfolgen. Einzeldokumente und mittels Verweisung einbezogene Referenzdokumente sind bei der gleichen Prüfstelle und in der gleichen Form wie der Prospekt zu hinterlegen.

3  Die Hinterlegung erfolgt spätestens mit der Veröffentlichung.

4  Der Basisprospekt, die endgültigen Bedingungen in Bezug auf die unter dem Basisprospekt ausgegebenen Effekten und Nachträge zum Prospekt müssen bei der gleichen Prüfstelle hinterlegt werden wie der genehmigte Prospekt.

Art. 62 Bestätigung, dass die wichtigsten Informationen vorliegen

1  Die Bestätigung, dass die wichtigsten Informationen nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG vorliegen, ist dem Anbieter oder der die Handelszulassung beantragenden Person schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu übermitteln.

2  Als wichtigste Informationen gelten diejenigen Angaben nach den Anhängen 1–5, die für Anlegerinnen und Anleger für den Anlageentscheid von Bedeutung sind. Sie liegen dann vor, wenn sie öffentlich verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden können.

3  Bei Emittenten und Garantie- oder Sicherheitengebern, deren Beteiligungspapiere oder Forderungspapiere an einem Schweizer Handelsplatz, Schweizer DLT-Handelssystem oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder anerkannten ausländischen DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind, wird das Vorliegen der wichtigsten Informationen in Bezug auf den Emittenten vermutet. Schweizer Handelsplätze oder DLT-Handelssysteme können für einzelne ihrer Handelssegmente mit geringerer Transparenz bestimmen, dass diese Vermutung nicht gilt.

4  Die Bestätigung nach diesem Artikel ist der Prüfstelle zusammen mit dem zu prüfenden Prospekt einzureichen.

6. Abschnitt: Nachträge zum Prospekt

Art. 63 Pflicht

1  Eine Nachtragspflicht lösen Tatsachen aus, die aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet sind, den durchschnittlichen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid oder die durchschnittliche Marktteilnehmerin in ihrem Anlageentscheid wesentlich zu beeinflussen.

2  Im Prospekt oder in den endgültigen Bedingungen vorgesehene Ereignisse wie gesellschaftsrechtliche oder behördliche Genehmigungen, die Festlegung von Preis oder Menge der angebotenen Effekten oder mögliche Alternativen zur Kapitalerhöhung lösen keine Nachtragspflicht aus.

3  Massgeblich für den Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses eines Angebots nach Artikel 56 Absatz 1 FIDLEG ist der Plan des Anbieters und der am Angebot unmittelbar beteiligten Banken und Wertpapierhäuser.

4  Mitteilungen von Tatsachen, welche nach den Regeln des betreffenden Schweizer oder ausländischen Handelsplatzes oder DLT-Handelssystems bekannt gegeben werden und möglicherweise kursrelevant sind, können nach Artikel 64 Buchstabe b als Nachtrag gemeldet werden. Ein solcher Nachtrag ist gleichzeitig mit der Meldung an die Prüfstelle zu veröffentlichen.

5  Anstelle der Verlängerung der Angebotsfrist kann der Anbieter den Anlegerinnen und Anlegern in den Angebotsbedingungen auch die Möglichkeit einräumen, Zeichnungen und Erwerbszusagen innert zwei Tagen nach dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots zurückzuziehen.

Art. 64 Meldung

Der Prüfstelle sind wie folgt zu melden:

  1. a. Nachträge, die der Prüfung durch eine Prüfstelle bedürfen: durch Einreichung eines Begehrens um Prüfung des Nachtrags bei der Prüfstelle, die den Prospekt genehmigt hat, mitsamt dem vollständigen zu prüfenden Nachtrag;
  2. b. Nachträge, die keiner Prüfung durch eine Prüfstelle bedürfen: durch Hinterlegung des Nachtrags nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a FIDLEG bei der Prüfstelle, bei welcher der Prospekt hinterlegt ist.
Art. 65 Nachbesserung

1  Stellt die zuständige Prüfstelle fest, dass ein Nachtrag nach Artikel 64 Buchstabe a nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht, so setzt sie eine angemessene Frist zur Nachbesserung.

2  Die Frist zur Nachbesserung beträgt im Falle eines öffentlichen Angebots höchstens drei, im Falle einer Zulassung zum Handel höchstens sieben Kalendertage.

3  Die Prüfstelle entscheidet über den nachgebesserten Nachtrag innert der gleichen Frist, die zur Nachbesserung angesetzt wurde.

Art. 66 Veröffentlichung

1  Für die Veröffentlichung von Nachträgen gelten die Artikel 64 Absätze 3–7 FIDLEG sinngemäss. Die Prüfstelle ergänzt die Liste der genehmigten Prospekte um die Nachträge.

2  Nachträge sind in der Form zu veröffentlichen, in der auch der Prospekt veröffentlicht wurde.

Art. 67 Ergänzung der Zusammenfassung

Eine Zusammenfassung muss nur mit den im Nachtrag enthaltenen Informationen ergänzt werden, die in ihr enthaltene Angaben betreffen, und nur wenn sie, im Zusammenhang mit dem nachgetragenen Prospekt gelesen, ohne eine Ergänzung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich würde.

7. Abschnitt: Prüfverfahren

Art. 68 Auslösung der Frist

Die Frist beginnt mit Eingang des Gesuchs um Prüfung des vollständigen Prospekts.

Art. 69 Neue Emittenten

1  Ein Emittent gilt bei der Prüfung seines Prospekts (Art. 51 Abs. 1 FIDLEG) nicht als neuer Emittent, wenn er:

  1. a. innerhalb der letzten drei Jahre für von ihm ausgegebene oder von ihm sichergestellte Effekten bei der um Genehmigung ersuchten Prüfstelle einen Prospekt zur Prüfung eingereicht hat; oder
  2. b. zum Zeitpunkt der Gesuchstellung von ihm ausgegebene oder von ihm sichergestellte Effekten an einem Schweizer Handelsplatz oder Schweizer DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind.

2  Werden Verpflichtungen aus Effekten von einem Dritten besichert, so können die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch durch diesen Dritten erfüllt werden.

3  Für die Bemessung des Zeitraums nach Absatz 1 Buchstabe a ist der Zeitpunkt massgebend, an dem der vollständige Prospekt erstmalig zur Prüfung unterbreitet wird.

Art. 70 Prüfung und Anerkennung ausländischer Prospekte

1  Das Verfahren zur Prüfung ausländischer Prospekte nach Artikel 54 Absatz 1 FIDLEG richtet sich nach Artikel 53 FIDLEG sowie nach den Artikeln 59–62 und 77–79.

2  Die Prüfstelle kann in ihrer Liste der Rechtsordnungen nach Artikel 54 Absatz 3 FIDLEG angeben, von welcher Behörde die ausländische Genehmigung erteilt sein muss, damit der Prospekt in der Schweiz als genehmigt gilt.

3  Liegen die Voraussetzungen vor, dass ein Prospekt als nach Artikel 54 Absatz 2 FIDLEG genehmigt gilt, so gelten ein in einer Amtssprache oder in Englisch verfasster Prospekt sowie die Nachträge dazu ohne Weiteres als genehmigt im Sinne des FIDLEG.

4  Gilt ein ausländischer Prospekt im Sinne von Absatz 3 als genehmigt, so muss er spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots in der Schweiz oder spätestens mit der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel an einem Schweizer Handelsplatz oder einem Schweizer DLT-Handelssystem:

  1. a. bei einer Prüfstelle zur Aufnahme auf die Liste nach Artikel 64 Absatz 5 FIDLEG angemeldet werden;
  2. b. bei einer Prüfstelle hinterlegt werden;
  3. c. veröffentlicht werden; und
  4. d. auf Anfrage kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

8. Abschnitt: Prüfstelle

Art. 71 Zulassungsgesuch

1  Die Prüfstelle reicht der FINMA ein Gesuch um Zulassung ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über:

  1. a. den Ort der Leitung;
  2. b. die Organisation;
  3. c. die Unternehmensführung und die geplanten Kontrollen;
  4. d. die Gewähr;
  5. e. die allfällige Übertragung von Tätigkeiten an Dritte.

2  Das Gesuch enthält zu den mit der Geschäftsführung betrauten Personen:

  1. a. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
  2. b. einen unterzeichneten Lebenslauf;
  3. c. Referenzen;
  4. d. einen Strafregisterauszug;
  5. e. einen Betreibungsregisterauszug.

3  Die FINMA kann weiterführende Informationen und Angaben verlangen, soweit diese zur Beurteilung des Gesuchs notwendig sind.

Art. 72 Aufsicht durch die FINMA

1  Die Prüfstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht zuhanden der FINMA.

2  Der Tätigkeitsbericht hat namentlich folgende Informationen zu enthalten, sofern diese der FINMA nicht aufgrund anderer aufsichtsrechtlicher Berichterstattungspflichten zur Kenntnis gebracht werden:

  1. a. Angaben zur Organisation der Prüfstelle;
  2. b. Angaben zur Bilanz und Erfolgsrechnung;
  3. c. Angaben zur Koordination mit allfälligen weiteren Prüfstellen;
  4. d. Statistiken zu den geprüften Prospekten, unterschieden nach Art der Finanzinstrumente;
  5. e. Angaben zu den Herausforderungen der Prüfstelle.

3  Folgende Änderungen sind der FINMA vorgängig anzuzeigen:

  1. a. der Wechsel eines Mitglieds der Geschäftsleitung;
  2. b. die Änderungen in den Organisationsgrundlagen.

4  Die Änderungen nach Absatz 3 bedürfen nicht der Genehmigung durch die FINMA.

5  Lässt die FINMA mehrere Prüfstellen zu, so sorgt sie für eine angemessene Koordination von deren Praxis.

Art. 73 Ort der Leitung

1  Die Prüfstelle muss ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

2  Ist die Prüfstelle in eine bestehende juristische Person integriert, so muss diese ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

3  Das Organ für die Geschäftsführung der Prüfstelle muss aus mindestens zwei fachlich qualifizierten Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

Art. 74 Organisation

1  Die Prüfstelle muss über eine angemessene Betriebsorganisation verfügen, die die unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet.

2  Der Betrieb muss:

  1. a. in einem Organisationsreglement geregelt sein;
  2. b. sicherstellen, dass die Prüfstelle über das für ihre Aufgabe notwendige fachlich qualifizierte Personal verfügt;
  3. c. über ein IKS verfügen und die Compliance sicherstellen;
  4. d. Interessenkonflikte insbesondere mit anderen ertragsorientierten Geschäftseinheiten vermeiden;
  5. e. ein öffentliches Abrufverfahren ermöglichen; und
  6. f. eine Strategie vorsehen, die es erlaubt, den Geschäftsbetrieb insbesondere bei Schadenereignissen aufrechtzuerhalten oder so rasch wie möglich wiederherzustellen.
Art. 75 Übertragung von Tätigkeiten

1  Die Prüfstelle darf Dritten nur Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung übertragen.

2  Die Dritten müssen über die für die übertragenen Tätigkeiten notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

3  Die Prüfstelle instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig.

4  Die Übertragung ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu vereinbaren. Der Vertrag muss insbesondere festlegen:

  1. a. die Zugangs- und Prüfrechte der Prüfstelle und der FINMA;
  2. b. die jederzeitige Verfügbarkeit und Aushändigung der Daten an die Prüfstelle;
  3. c. die bei der Prüfstelle verantwortliche Person für die ausgelagerte Funktion.
Art. 76 Kosten für die Zulassung

Die Prüfstelle trägt, nach Massgabe der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008[*], die Kosten für:

  1. a. das Zulassungsverfahren;
  2. b. das Verfahren zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel;
  3. c. das Verfahren, das zum Entzug der Zulassung führt.
Art. 77 Aufbewahrungsfrist

Die Prüfstelle bewahrt die der Prüfung zugrunde liegenden Dokumente und Unterlagen während zehn Jahren auf.

9. Abschnitt: Gebühren

Art. 78 Gebührenpflicht

1  Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung der Prüfstelle veranlasst oder eine Dienstleistung der Prüfstelle beansprucht.

2  Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].

Art. 79 Gebührenansätze

1  Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze nach Anhang 8.

2  Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die Prüfstelle die zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen fest.

3  Für Verfügungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand.

4  Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person der Prüfstelle 100–500 Franken.

5  Für Verfügungen mit aussergewöhnlichem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.

6  Für Verfügungen und Dienstleistungen, die von der Prüfstelle auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

2. Kapitel: Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente

1. Abschnitt: Pflicht

Art. 80 Grundsatz

1  Die Pflicht, ein Basisinformationsblatt zu erstellen, entsteht, sobald ein Finanzinstrument Privatkundinnen und ‑kunden in der Schweiz angeboten wird.

2  Für ein Finanzinstrument, das für eine einzelne Gegenpartei besonders geschaffen wird, muss kein Basisinformationsblatt erstellt werden.

Art. 81 Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Teilvermögen

Für kollektive Kapitalanlagen, die aus mehreren Teilvermögen bestehen, ist für jedes Teilvermögen ein Basisinformationsblatt zu erstellen.

Art. 82 Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Anteilsklassen

1  Besteht eine kollektive Kapitalanlage aus mehreren Anteilsklassen, so ist für jede Anteilsklasse ein Basisinformationsblatt zu erstellen. Sofern die Anforderungen nach Anhang 9, insbesondere die Anforderungen an die Länge des Dokuments, eingehalten werden, kann ein Basisinformationsblatt auch für mehrere Anteilsklassen zusammenerstellt werden.

2  Die Fondsleitung und die SICAV können für eine Anteilsklasse oder mehrere andere Anteilsklassen eine repräsentative Anteilsklasse auswählen, sofern diese Wahl für die Privatkundinnen und ‑kunden in den anderen Anteilsklassen nicht irreführend ist. In solchen Fällen muss im Basisinformationsblatt das wesentliche Risiko beschrieben werden, das auf jede der repräsentierten Anteilsklassen Anwendung findet.

3  Unterschiedliche Anteilsklassen dürfen nicht zu einer repräsentativen Anteilsklasse nach Absatz 2 zusammengefasst werden. Die Fondsleitung und die SICAV führen Buch über die von der repräsentativen Anteilsklasse repräsentierten Anteilsklassen nach Absatz 2 und die Gründe dieser Wahl.

Art. 83 Vermögensverwaltungsverträge

Der Vermögensverwaltungsvertrag im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 FIDLEG muss für eine unbeschränkte Anzahl von Transaktionen und schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen werden sowie ein Entgelt vorsehen.

Art. 84 Qualifizierte Dritte

1  Als qualifizierte Dritte gelten Personen, die eine fachgerechte Erstellung des Basisinformationsblatts gewährleisten können.

2  Die Prüfung der Qualifikation obliegt dem Ersteller.

Art. 85 Vorläufige Fassung

Enthält ein Basisinformationsblatt indikative Angaben, so sind die Privatkundinnen und ‑kunden im Basisinformationsblatt darauf hinzuweisen. Die indikativen Angaben müssen als solche erkennbar sein.

2. Abschnitt: Ausnahmen

Art. 86 Finanzinstrumente

1  Effekten in Form von Aktien gleichzustellen sind neben denjenigen nach Artikel 59 Absatz 1 FIDLEG auch:

  1. a. Wandelanleihen mit Bezug auf Beteiligungspapiere, wenn Wandelanleihen und Beteiligungspapiere vom gleichen Emittenten oder der gleichen Unternehmensgruppe emittiert werden;
  2. b. handelbare Bezugs- und Vorwegzeichnungsrechte, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder durch die Emission von Wandelanleihen bestehenden Aktionärinnen und Aktionären zugeteilt werden;
  3. c. Mitarbeiteroptionen auf Beteiligungspapiere des Arbeitgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens;
  4. d. Dividendenausschüttungen in Form von Ansprüchen auf Aktien.

2  Als Forderungspapiere mit derivativem Charakter gelten Derivate und Forderungspapiere, deren Auszahlungsprofil wie dasjenige eines Derivats nach Artikel 2 Buchstabe c FinfraG[*] strukturiert ist.

3  Als Forderungspapiere ohne derivativen Charakter gelten namentlich:

  1. a. Anleihensobligationen mit Zinssätzen, die sich auf Referenzzinssätze beziehen;
  2. b. Anleihensobligationen mit Inflationsschutz;
  3. c. Anleihensobligationen mit vorzeitigen Rückzahlungs- oder Kaufrechten;
  4. d. Nullcoupon-Anleihen.
Art. 87 Gleichwertigkeit von Dokumenten nach ausländischem Recht

Als Dokumente nach ausländischem Recht, die dem Basisinformationsblatt gleichwertig sind und an dessen Stelle verwendet werden können, gelten die Dokumente nach Anhang 10.

3. Abschnitt: Inhalt, Sprache, Gestaltung und Umfang

Art. 88 Inhalt

1  Der Inhalt des Basisinformationsblatts muss den Anforderungen von Anhang 9 entsprechen.

2  Spezialrechtliche produktspezifische Anforderungen bleiben vorbehalten.

Art. 89 Sprache

1  Das Basisinformationsblatt ist zu erstellen in:

  1. a. einer Amtssprache;
  2. b. Englisch; oder
  3. c. der Korrespondenzsprache der Privatkundin oder des Privatkunden.

2  Das Basisinformationsblatt für kollektive Kapitalanlagen muss mindestens in einer Amtssprache oder in Englisch erstellt werden.

Art. 90 Gestaltung und Umfang

1  Die Gestaltung und der Umfang des Basisinformationsblatts müssen der in Anhang 9 enthaltenen Mustervorlage entsprechen.

2  Es müssen Buchstaben in gut lesbarer Grösse verwendet werden.

4. Abschnitt: Überprüfung und Anpassung

Art. 91

1  Die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben sind regelmässig, mindestens aber einmal pro Jahr zu prüfen, solange das Finanzinstrument Privatkundinnen und ‑kunden angeboten wird.

2  Das Basisinformationsblatt, das für kollektive Kapitalanlagen erstellt wurde, sowie dessen Anpassungen sind unverzüglich der FINMA einzureichen.

3. Kapitel: Veröffentlichung des Prospekts

Art. 92 Prospekte

1  Elektronisch veröffentlichte Prospekte und mittels Verweisung einbezogene Referenzdokumente müssen während der Dauer der Gültigkeit des Prospekts in derselben Form zugänglich bleiben. Während dieser Dauer ist auch die Zurverfügungstellung einer kostenlosen Papierversion auf Anfrage zu gewährleisten.

2  Bei einer elektronischen Veröffentlichung ist für die Angabe, wo Einzeldokumente oder mittels Verweisung einbezogene Referenzdokumente erhältlich sind, die Nennung einer Website, einer Brief- oder E-Mailadresse oder einer Telefonnummer ausreichend.

3  Die Liste der Prospekte und der Nachträge dazu nach Artikel 64 Absatz 5 FIDLEG muss so aufgebaut sein, dass sich der einzelne Prospekt und der Nachtrag dazu dem betreffenden Angebot oder der betreffenden Zulassung zum Handel zuordnen lässt. Anzugeben ist namentlich:

  1. a. der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person;
  2. b. das Genehmigungs- und Hinterlegungsdatum;
  3. c. die Bezeichnung der Effekten.

4  Die Prospekte und die Nachträge dazu müssen während zwölf Monaten ab der Genehmigung des Prospekts auf der Liste aufgeführt bleiben. Bei einem ausländischen Prospekt, der nach Artikel 54 Absatz 2 FIDLEG als genehmigt gilt, beginnt die Frist mit dessen Hinterlegung.

Art. 93 Prospekte kollektiver Kapitalanlagen

1  Als Sitz des Emittenten gilt bei kollektiven Kapitalanlagen der Sitz der Fondsleitung respektive der SICAV, der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) oder des Vertreters.

2  Prospekte kollektiver Kapitalanlagen sind stets in einem einzigen Dokument zu verfassen.

Art. 94 Änderungen mit Effekten verbundener Rechte

1  Sehen die Bedingungen bei der Emission von Effekten, die in der Schweiz auf der Basis eines Prospekts öffentlich angeboten werden und für die keine Zulassung zum Handel an einem Schweizer oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz bzw. einem Schweizer DLT-Handelssystem oder einem anerkannten ausländischen anerkannten ausländischen DLT-Handelssystem besteht, keine Regelung zur Form der Bekanntgabe von Änderungen mit den Effekten verbundener Rechte vor, so sind solche Änderungen in der Form zu veröffentlichen, in der auch der Prospekt veröffentlicht wurde.

2  Die Fristen für die Bekanntgabe nach Absatz 1 richten sich nach den Bedingungen der betreffenden Effekten.

4. Kapitel: Werbung

Art. 95

1  Als Werbung nach Artikel 68 FIDLEG gilt jede an Anlegerinnen und Anleger gerichtete Kommunikation, die darauf gerichtet ist, auf bestimmte Finanzdienstleistungen oder Finanzinstrumente aufmerksam zu machen.

2  Für sich allein nicht als Werbung gelten:

  1. a. die namentliche Nennung von Finanzinstrumenten ohne oder in Verbindung mit der Publikation von Preisen, Kursen oder Nettoinventarwerten, Kurslisten oder -entwicklungen, Steuerzahlen;
  2. b. Meldungen zu Emittenten oder Transaktionen, insbesondere wenn diese gesetzlich, aufsichtsrechtlich oder aufgrund der Regularien von Handelsplätzen oder DLT-Handelssystemen vorgeschrieben sind;
  3. c. die Bereitstellung oder Weiterleitung von Mitteilungen eines Emittenten an bestehende Kundinnen und Kunden durch Finanzdienstleister;
  4. d. Berichte in der Fachpresse.

5. Kapitel: Anbieten von strukturierten Produkten und Bilden von Sondervermögen

Art. 96

1  Das Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsverhältnis im Sinne der Artikel 70 Absatz 1 und 71 Absatz 1 Buchstabe a FIDLEG muss für eine unbeschränkte Anzahl Transaktionen und schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen werden sowie ein Entgelt vorsehen.

2  Als Sonderzweckgesellschaft gilt eine juristische Person, deren Hauptzweck die Ausgabe von Finanzinstrumenten ist. Daneben darf sie mit der Emission von Finanzinstrumenten direkt im Zusammenhang stehende Nebentätigkeiten ausüben.

3  Als Sicherung, die den Anforderungen nach Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG entspricht, gilt insbesondere:

  1. a.

    jede rechtlich durchsetzbare Zusicherung eines beaufsichtigten Finanzintermediärs nach Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG:

    1. 1. für die Leistungsverpflichtungen des Emittenten eines strukturierten Produkts einzustehen,
    2. 2. den Emittenten finanziell so auszustatten, dass dieser die Ansprüche der Anlegerinnen und Anleger befriedigen kann;
  2. b. die Bereitstellung einer rechtlich durchsetzbaren dinglichen Sicherheit zugunsten der Anlegerinnen und Anleger.

4. Titel: Herausgabe von Dokumenten

Art. 97

1  Verlangt eine Kundin oder ein Kunde eine Kopie ihres oder seines Dossiers nach Artikel 72 FIDLEG, so wird sie ihr oder ihm auf einem dauerhaften Datenträger herausgegeben.

2  Verlangt die Kundin oder der Kunde diese Kopie ohne hinreichende Begründung ein weiteres Mal, so kann der Finanzdienstleister dafür eine Entschädigung verlangen.

5. Titel: Ombudsstellen

Art. 98 Zuständigkeit

Das Vermittlungsverfahren ist durch die Ombudsstelle zu erledigen, der der Finanzdienstleister der Kundin oder des Kunden angeschlossen ist.

Art. 99 Finanzierung

1  Die Ombudsstelle oder eine von ihr bezeichnete Branchenorganisation erhebt von den ihr angeschlossenen Finanzdienstleistern Beiträge, die die Gesamtkosten decken, die ihr aus ihrer gesetzlichen Aufgabe entstehen.

2  Die Beiträge können gemäss der Beitrags- und Kostenordnung der Ombudsstelle namentlich in Form eines fixen Grundbeitrags und geschäftsfallbezogener Zusatzbeiträge erhoben werden.

Art. 100 Aufnahme

1  Das Organisationsreglement der Ombudsstelle kann vorsehen, dass Finanzdienstleister einzeln oder, namentlich aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer Branchenorganisation, als Gruppe angeschlossen werden.

2  Die Ombudsstelle ist nicht verpflichtet, einen nach Artikel 82 FIDLEG ausgeschlossenen Finanzdienstleister erneut aufzunehmen, soweit dieser nicht gewährleisten kann, dass er seinen Pflichten nach den Artikeln 78–80 FIDLEG nachkommen wird.

3  Erfüllt ein einzelner Finanzdienstleister die Anschlussvoraussetzungen keiner anerkannten Ombudsstelle und ist es ihm auch nicht möglich oder zumutbar, die für die Erfüllung der Anschlussvoraussetzungen erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Ombudsstelle, die dafür am besten geeignet ist, zur Aufnahme dieses Finanzdienstleisters verpflichten.

Art. 101 Anerkennungsvoraussetzungen

1  Ombudsstellen müssen über eine zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Finanzierung verfügen. Diese soll die Deckung ihrer Gesamtkosten und die Bildung angemessener Reserven sicherstellen.

2  Ombudsstellen, die rechtlich nicht verselbstständigt sind, muss eine ausreichende, getrennte und zweckgebundene Finanzierung zur Verfügung stehen.

3  Die Anschlussvoraussetzungen müssen sich auf objektive Kriterien beziehen. Als objektive Kriterien kommen in Frage:

  1. a. die Art der durch den Finanzdienstleister gehaltenen Bewilligung;
  2. b. die Art seiner Beaufsichtigung;
  3. c. sein Geschäftsmodell;
  4. d. seine Grösse;
  5. e. seine Branchenzugehörigkeit;
  6. f. seine Mitgliedschaft bei einer Branchenorganisation.

6. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Änderung anderer Erlasse

Art. 102

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 11 geregelt.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 103 Kundensegmentierung

1  Finanzdienstleister haben die Pflicht im Zusammenhang mit der Kundensegmentierung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

2  Vermögensverwalter, die einer Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997[*] angehören und im Handelsregister eingetragen sind, können als professionelle Kunden nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a FIDLEG klassifiziert werden, auch wenn sie noch nicht über eine Bewilligung der FINMA nach Artikel 5 Absatz 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018[*] verfügen.

Art. 104 Erforderliche Kenntnisse

Kundenberaterinnen und ‑berater haben die Anforderungen an die erforderlichen Kenntnisse innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

Art. 105 Verhaltensregeln

1  Finanzdienstleister haben die Informations-, Prüf-, Dokumentations- und Rechenschaftspflichten sowie die Pflichten zu Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen nach den Artikeln 7–18 FIDLEG innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

2  Finanzdienstleister, die vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Pflichten nach den Artikeln 7–18 FIDLEG erfüllen wollen, haben dies ihrer Prüfgesellschaft unter Angabe des gewählten Zeitpunkts unwiderruflich schriftlich mitzuteilen.

3  Bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 gelten für die entsprechenden Finanzdienstleister die Verhaltensregeln nach:

  1. a. Artikel 11 des Börsengesetzes vom 24. März 1995[*];
  2. b. Artikel 20 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006[*] (KAG); in der Fassung vom 1. März 2013[*];
  3. c. den Artikeln 21–23 KAG
  4. d. Artikel 24 KAG in der Fassung vom 1. Januar 2014[*];
  5. e. Artikel 120 Absatz 4 KAG in der Fassung vom 1. März 2013[*];
  6. f. der von der FINMA nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 FINMAG[*] für Finanzdienstleistungen und Angebote kollektiver Kapitalanlagen als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung..

4  Für Finanzdienstleistungen und Angebote, die nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 Buchstaben a–c KAG in der Fassung vom 1. März 2013[*] nicht als Vertrieb galten, entstehen mit der Weitergeltung von Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 120 Absatz 4 KAG nach Absatz 3 dieses Artikels keine zusätzlichen Pflichten.

5  Durch das Inkrafttreten dieses Artikels fallen bestehende Vertriebsverträge nach KAG nicht dahin.

6  Ungedeckte Geschäfte mit Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden mit einem schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag sowie von vermögenden Privatpersonen, die nach Artikel 10 Absatz 3bis KAG in der Fassung vom 1. Juni 2013[*] schriftlich erklärt haben, als qualifizierte Anleger gelten zu wollen, sind zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr zulässig.

Art. 106 Organisation

1  Finanzdienstleister haben die Anforderungen an die Organisation nach den Artikeln 21–27 FIDLEG innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

2  Finanzdienstleister, die vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Pflichten nach den Artikeln 21–27 FIDLEG erfüllen wollen, haben dies ihrer Prüfgesellschaft unter Angabe des gewählten Zeitpunkts unwiderruflich schriftlich mitzuteilen.

3  Bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 gelten für die entsprechenden Finanzdienstleister die Organisationsvorschriften nach:

  1. a. Artikel 11 des Börsengesetzes vom 24. März 1995[*];
  2. b. Artikel 20 KAG[*] in der Fassung vom 1. März 2013[*];
  3. c. den Artikeln 21–23 KAG;
  4. d. Artikel 24 KAG in der Fassung vom 1. Januar 2014[*];
  5. e. Artikel 120 Absatz 4 KAG in der Fassung vom 1. März 2013[*];
  6. f. der von der FINMA nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 FINMAG[*] für Finanzdienstleistungen und Angebote kollektiver Kapitalanlagen als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung.

4  Für Finanzdienstleistungen und Angebote, die nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 Buchstaben a–c KAG in der Fassung vom 1. März 2013[*] nicht als Vertrieb galten, entstehen mit der Weitergeltung von Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 120 Absatz 4 KAG nach Absatz 3 dieses Artikels keine zusätzlichen Pflichten.

5  Durch das Inkrafttreten dieses Artikels fallen bestehende Vertriebsverträge nach KAG nicht dahin.

Art. 107 Registrierungsstellen

Besteht bei Inkrafttreten des FIDLEG keine entsprechende Registrierungsstelle, so läuft die Frist zur Anmeldung bei der Registrierungsstelle erst ab der Zulassung einer Registrierungsstelle durch die FINMA oder ab der Bezeichnung einer Registrierungsstelle durch den Bundesrat. Die Frist ist gewahrt mit Einreichen des Gesuchs.

Art. 108 Ombudsstellen

Besteht bei Inkrafttreten des FIDLEG keine entsprechende Ombudsstelle, so läuft die Frist zum Anschluss erst ab der Anerkennung der Ombudsstelle durch das EFD oder ab der Errichtung einer Ombudsstelle durch den Bundesrat. Die Frist ist gewahrt mit Einreichen des Gesuchs.

Art. 109 Prospekt für Effekten

1  Für Effekten, für die ein öffentliches Angebot unterbreitet oder um Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem ersucht wird, gilt die Pflicht zur Veröffentlichung eines genehmigten Prospekts nach Ablauf von sechs Monaten seit der Zulassung einer Prüfstelle durch die FINMA, frühestens aber ab dem 1. Oktober 2020.

2  Bis zu diesem Zeitpunkt gelten, soweit kein Prospekt nach FIDLEG erstellt wird:

  1. a. für öffentliche Angebote in der Schweiz: die Bestimmungen des Obligationenrechts[*] zum Emissionsprospekt in der Fassung vom 16. Dezember 2005[*] (Art. 652a) und in der Fassung vom 1. Januar 1912[*] (Art. 1156);
  2. b. für die Zulassung zum Handel: die Prospektvorschriften gemäss den Regularien der betreffenden Handelsplätze oder DLT-Handelssysteme.
Art. 110 Basisinformationsblatt für Immobilienfonds, Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen

Bis zum 31. Dezember 2022 kann:[*]

  1. a. für Immobilienfonds, die nach Inkrafttreten des FIDLEG an Privatkundinnen und -kunden angeboten werden, anstelle eines Basisinformationsblatts nach Anhang 9 ein vereinfachter Prospekt nach Anhang 2 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006[*] (KKV) in der Fassung vom 1. März 2013[*] erstellt und veröffentlicht werden;
  2. b. für Effektenfonds und für übrige Fonds für traditionelle Anlagen, die nach Inkrafttreten des FIDLEG an Privatkundinnen und -kunden angeboten werden, anstelle eines Basisinformationsblatts nach Anhang 9 der vereinfachte Prospekt (wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger) nach Anhang 3 der KKV in der Fassung vom 15. Juli 2011[*] erstellt und veröffentlicht werden.
Art. 111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 835 ). Basisinformationsblatt für strukturierte Produkte und übrige Finanzinstrumente [*]

1  Für strukturierte Produkte, die nach Inkrafttreten des FIDLEG an Privatkundinnen und -kunden angeboten werden, kann bis zum 31. Dezember 2022 anstelle eines Basisinformationsblatts nach Anhang 9 ein vereinfachter Prospekt nach Artikel 5 Absatz 2 KAG[*] in der Fassung vom 1. März 2013[*] erstellt und veröffentlicht werden.

2  Für die übrigen Finanzinstrumente, die nach Inkrafttreten des FIDLEG angeboten werden, gilt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts ab dem 1. Januar 2023.

3. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 112

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.