Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG),
in Ausführung der Resolutionen 2140 (2014), 2216 (2015), 2511 (2020) und 2664 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,
verordnet:
1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 12. Juni 2015 ( AS 2015 2031 ). Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, an folgende Personen, Gruppen und Organisationen ist verboten:
- a. im Anhang aufgeführte natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen;
- b. natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen, Gruppen und Organisationen nach Buchstabe a handeln.
2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung und der Verwendung von Rüstungsgütern jeder Art sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschliesslich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, zugunsten von natürlichen und juristische Personen, Gruppen und Organisationen nach Absatz 1 sind verboten.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996.
Art. 1 a Ursprünglich: Art. 1. Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter Kontrolle:
- a. der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen im Anhang;
- b. der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
- c. der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
- a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
- b. internationale Organisationen;
- c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
- d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
- e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
- f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.
4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
- a. Vermeidung von Härtefällen;
- b. Erfüllung bestehender Verträge;
- c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind; oder
- d. Wahrung schweizerischer Interessen.
5 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sowie, falls anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.
Art. 1 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 ( AS 2020 2071 ). Ausnahmen zu humanitären Zwecken Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD sowie in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 1 und 1a bewilligen:
- a. zur Erleichterung der Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen im Jemen; oder
- b. zu jedem anderen Zweck, der mit den Zielen der Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) vereinbar ist.
Art. 2 BegriffsbestimmungenIn dieser Verordnung bedeuten:
- a. Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ). Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
- c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
- d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 3 Ein- und Durchreiseverbot1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:
- a. wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 ( AS 2020 2071 ). in Übereinstimmung mit den Paragraphen 16 der Resolution 2140 (2014) und 3 der Resolution 2511 (2020) sowie den entsprechenden Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 4 Kontrolle und Vollzug1 Das SECO überwacht den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 1–1b.
2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.
3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 1a Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
1 Wer gegen Artikel 1, 1a oder 3 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 5 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ( AS 2016 671 ).
Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ( AS 2016 671 ). Automatische Übernahme von Listen der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.