SR 946.231.169.9

Verordnung vom 12. August 2015 über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan

vom 12. August 2015
(Stand am 20.08.2025)

946.231.169.9

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan

vom 12. August 2015 (Stand am 20. August 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[*] (EmbG),

verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1  Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Republik Südsudan oder zur Verwendung in der Republik Südsudan sind verboten.

2  Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Republik Südsudan sind verboten.[*]

3  Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ist der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:

  1. a. von Rüstungsgütern, anderer damit zusammenhängender Ausrüstung und damit zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung, die ausschliesslich der Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschliesslich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei, dienen oder von diesem verwendet werden können;
  2. b. von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helmen, die zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen oder des Bundes, Medienvertreterinnen und -vertreter oder humanitäres Personal vorübergehend nach der Republik Südsudan exportiert wird.[*]

4  Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und nach Mitteilung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von:

  1. a. nichtletalem militärischem Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie damit zusammenhängende technische Hilfe und Ausbildung;
  2. b. Rüstungsgütern und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der damit im Einklang mit dem Völkerrecht sowie ausschliesslich und unmittelbar beiträgt zum Schutz oder zur Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat;
  3. c. Rüstungsgütern, anderer damit zusammenhängender Ausrüstung und damit zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung, die ausschliesslich der Unterstützung des regionalen Einsatzverbands der afrikanischen Union gegen die «Widerstandsarmee des Herrn» dienen oder von diesem verwendet werden.[*]

4bis  Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für:

  1. a. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Rüstungsgütern, anderer damit zusammenhängender Ausrüstung sowie damit zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung zu dem ausschliesslichen Zweck, die Umsetzung des Friedensvertrags zu unterstützen;
  2. b. sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung oder die Bereitstellung von Hilfe und Personal.[*]

5  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996[*] und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996[*].

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1  Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ). der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
  2. b. der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
  3. c. der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.

2  Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3  Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  1. a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
  2. b. internationale Organisationen;
  3. c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
  4. d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
  5. e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
  6. f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.[*]

4  Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. a. Vermeidung von Härtefällen;
  2. b. Erfüllung bestehender Verträge;
  3. c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
  4. d. Wahrung schweizerischer Interessen.[*]

5  Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, falls anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees und den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.[*]

Art. 3 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ). Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
  2. b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
  3. c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
  4. d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot

1  Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.[*]

2  Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann für Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewähren:[*]

  1. a. wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;
  2. b. in Übereinstimmung mit Paragraf 11 der Resolution 2206 (2015)[*] und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

3  Es kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:

  1. a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
  2. b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Republik Südsudan; oder
  3. c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.[*]

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug

1  Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1 und 2.

2  Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.

3  Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit[*].

4  Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 6 Meldepflichten

1  Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.[*]

2  Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 7 Strafbestimmungen

1  Wer gegen Artikel 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2  Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3  Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen, Veröffentlichung und Inkrafttreten Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).

Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ). Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind [*]

Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.

Art. 8 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ). Veröffentlichung [*]

Die Inhalte der Anhänge 1 und 2 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. August 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.