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SR 946.231.149.82

Verordnung vom 30. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen

vom 30. March 2011
(Stand am 20.08.2025)

946.231.149.82

Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen

vom 30. März 2011 (Stand am 20. August 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[*] (EmbG),

verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

1  Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen sind verboten.

2  Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen sind verboten.

3  Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sowie mit militärischen Aktivitäten in Libyen sind verboten.

4  Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 1 aus Libyen sind verboten.

5  Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und, soweit anwendbar, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen[*] Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1–4 bewilligen für:

  1. a. nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist;
  2. b. sonstige Rüstungsgüter und damit zusammenhängende Unterstützung, einschliesslich Personal;
  3. c. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.

6  Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten der Absätze 1–3 ausgenommen.

Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 27. Okt. 2011 ( AS 2011 4857 ). Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen [*]

1  Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter der Kontrolle:

  1. a. der natürlichen Personen nach Anhang 2 Teil A und Anhang 3 Teil A;
  2. b. der Unternehmen und Organisationen nach Anhang 2 Teil B, sofern die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen vor dem 17. September 2011 gesperrt worden sind;
  3. c. der Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 Teil B.

2  Es ist verboten, den natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a und c Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3  Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  1. a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
  2. b. internationale Organisationen;
  3. c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
  4. d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
  5. e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
  6. f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.[*]

4  Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. a. Vermeidung von Härtefällen;
  2. b. Erfüllung bestehender Verträge;
  3. c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
  4. d. Deckung humanitärer Bedürfnisse;
  5. e. Finanzierung von Massnahmen zur Unterstützung des wirtschaftlichen Wiederaufbaus; oder
  6. f. Wahrung schweizerischer Interessen.[*]

5  Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, falls anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.[*]

Art. 3 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ). Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
  2. b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
  3. c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
  4. d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot

1  Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 4 und 5 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2  Das Staatssekretariat für Migration (SEM)[*] kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 4 gewähren.

3  Das SEM kann für natürliche Personen nach Anhang 5 Ausnahmen gewähren:

  1. a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
  2. b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Libyen; oder
  3. c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, mit Wirkung seit 27. Okt. 2011 ( AS 2011 4857 ). [*]
Art. 6 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung oder nach der Verordnung vom 21. Februar 2011[*] über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde:

  1. a. der Regierung Libyens;
  2. b. natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen in Libyen;
  3. c. natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von unter den Buchstaben a und b erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 7 Kontrolle und Vollzug

1  Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1, 2 und 6.

2  Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.

3  …[*]

4  Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit[*].

5  Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 8 Meldepflichten

1  Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.[*]

2  Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 9 Strafbestimmungen

1  Wer gegen Artikel 1, 2, 4 oder 6 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.[*]

2  Wer gegen Artikel 8 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3  Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen, Veröffentlichung und Schlussbestimmungen Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ( AS 2016 671 ).

Art. 9 a Eingefügt durch Ziff. I 16 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen ( AS 2013 255 ). Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 4. März 2016, in Kraft seit 4. März 2016 ( AS 2016 671 ). Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind [*]

Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhänge 2 und 4), werden automatisch übernommen.

Art. 9 b Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ( AS 2016 671 ). Veröffentlichung [*]

Die Einträge nach den Anhängen 2–5 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 21. Februar 2011[*] über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen wird aufgehoben.

Art. 11 Übergangsbestimmung

Wer in Befolgung von Artikel 4 der Verordnung vom 21. Februar 2011[*] über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen der Direktion für Völkerrecht des EDA eine Meldung erstattet hat, muss dem SECO dieselben Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht nach Artikel 8 dieser Verordnung melden.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. März 2011 in Kraft.