Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzesvom 22. März 2002
über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz),
verordnet:
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsmaterial1 Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material, einschliesslich Waffen, Munition und militärische Fahrzeuge und Ausrüstungsgüter sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an Simbabwe sind verboten.
2 Ebenfalls verboten sind die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, an Simbabwe.
3 Die Gewährung von technischer Hilfe oder Ausbildung an Simbabwe im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 ist untersagt.
4 Die Absätze 1 und 2 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
Art. 2 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr1 Die Gelder, die sich im Besitz oder unter Kontrolle der Personen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.
2 Es ist verboten, den in Absatz 1 erwähnten Personen Gelder zu überweisen oder sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
- a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
- b. internationale Organisationen;
- c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
- d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
- e. öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durch-führung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten;
- f. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a–e genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.
4 Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Absatz 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
- a. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
- b. Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
- c. Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in der Schweiz, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.
5 Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 überwiesen werden, dürfengesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.
6 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
- a. Wahrung schweizerischer Interessen;
- b. Vermeidung von Härtefällen;
- c. Überweisung von Geldern oder zum Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse erforderlich sind.
7 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 6 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ). Meldepflicht 1 Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2 Finanzinstitute, die dem SECO gemäss Absatz 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen dem SECO jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
3 Gutschriften nach Artikel 2 Absatz 5 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
4 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
Art. 4 Einreise in die Schweiz und Durchreise1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind den Personen nach Anhang 2 verboten.
2 Das Staatssekretariat für Migration kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen humanitären Gründen, zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend Simbabwe oder zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 5 BegriffsbestimmungenIn dieser Verordnung bedeuten:
- a . Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ). Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten.
Art. 5 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3976 ). Kontrolle 1 Das SECO führt die Kontrollen durch.
2 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
Art. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3976 ). Strafbestimmungen 1 Wer gegen die Artikel 1, 2 und 4 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.
2 Wer gegen Artikel 3 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
4 Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 255 ). Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 2 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Art. 8–10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002 ( AS 2002 3976 ).
Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3976 ). Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. März 2002 in Kraft.