941.298.1
Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen
(Eichgebührenverordnung, EichGebVAbkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 4787 ).)
vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 19 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011 (MessG),
verordnet:
Art. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7243 ). Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die kantonalen Fachstellen im Messwesen (Eichämter) und die nach der Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen ermächtigten Eichstellen erheben:
- a. für die Eichung und die Kontrolle von Messmitteln;
- b. für Kontrollen, die ergeben, dass bei Fertigpackungen und im Offenverkauf gegen Vorschriften verstossen wird.
2 Wird die Eichung vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) durchgeführt, so berechnen sich die Gebühren nach der Verordnung vom 5. Juli 2006 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie.
1 Gebühren werden erhoben:
- a. für Ersteichungen;
- b. für Kontrollen im Rahmen der Prüfung der Messbeständigkeit von Messmitteln;
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7243 ). für die nachträgliche Kontrolle nach Artikel 12 MessG bei Verstössen gegen die Vorschriften;
- d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7243 ). für die Kontrollen nach den Artikeln 35 und 36 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 2012 (MeAV) bei Verstössen gegen die Vorschriften.
2 Gebühren haben zu entrichten:
- a. die Verwenderin eines Messmittels in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c; solidarisch mit ihr haftet die Eigentümerin;
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7243 ). die nach Artikel 32 MeAV verantwortlichen Personen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe d.
Art. 3 Festlegung der Gebühren1 Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben.
2 Die Stückansätze und der Stundenansatz sind im Anhang geregelt.
3 Ist das Messmittel nicht im Anhang aufgeführt, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
Art. 3 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 4787 ). Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Stunden- und die Gebührenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
Art. 4 Gebührenreduktion bei grösserenStückzahlen1 Gebührenreduktionen, die der Anhang für grössere Stückzahlen vorsieht, werden für Messmittel der gleichen Ausführung, die im gleichen Auftrag am gleichen Ort geeicht werden, gewährt.
2 Wird der Auftrag aus Gründen unterbrochen, die die gebührenpflichtige Person zu verantworten hat, so wird die Stückzahl für jede Teilmenge gesondert berechnet.
1 Für Eichungen und Kontrollen, die auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, kann ein Überzeitzuschlag erhoben werden.
2 Der Überzeitzuschlag beträgt:
- a. 25 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die von 6 Uhr bis zum ortsüblichen Arbeitsbeginn und vom ortsüblichen Arbeitsschluss bis 20 Uhr ausgeführt werden;
- b. 50 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die an Werktagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ausgeführt werden.
3 Er wird gesondert ausgewiesen.
1 Auslagen sind ein zusätzlicher Bestandteil der Gebühr und werden gesondert ausgewiesen.
2 Als Auslagen gelten die Kosten für:
- a. die nötigen Vorabklärungen, Beratungen und Instruktionen;
- b. die Reise und die Reisezeit;
- c. die Wartezeit, soweit diese von der gebührenpflichtigen Person zu verantworten ist;
- d. den Transport der nötigen Mess- und Hilfsmittel;
- e. Mess- und Hilfsmittel, die gemietet werden müssen;
- f. die notwendigen Arbeitshilfen wie Hilfskräfte, besondere Gerätschaften oder Material, sofern sie nicht von der Verwenderin des Messmittels zur Verfügung gestellt werden;
- g. das notwendige Klein- und Verbrauchsmaterial wie Eichplatten, Skalen, Befestigungsmaterial;
- h. die Verpackung, den Versand und den Transport der zu kontrollierenden Messmittel;
- i. die Justierarbeiten der Eichstellen;
- j. Messungen durch beigezogene Dritte.
3 Die Kantone regeln die Einzelheiten für ihre Eichämter. Sie können insbesondere Pauschalansätze für die Auslagen festlegen.
4 Die Eichstellen verrechnen ihre Auslagen nach dem effektiven Aufwand.
Art. 7 Gebühren für eine nicht erfolgreiche Eichung, Kontrolle oder NachschauKann eine Eichung, eine Kontrolle oder die Nachschau nicht erfolgreich durchgeführt werden, weil das Messmittel oder die Fertigpackungen nicht den Vorschriften entsprechen oder weil andere von der gebührenpflichtigen Person zu verantwortende Gründe vorliegen, so können eine Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls ein Überzeitzuschlag und Auslagen verrechnet werden.
Art. 8 Abgeltungen für die Kantone und das METAS Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7243 ).1 Die Eichämter liefern von den erhobenen Gebühren folgende Anteile ab:
- a. 5 Prozent an den Kanton für die Amortisation der vom METAS vorgeschriebenen Ausrüstung und weiterer für die Arbeit benötigter Mittel, insbesondere der EDV-Ausrüstung;
- b. 5 Prozent an das METAS als Abgeltung für die Leistungen, die dieses zu Gunsten der von den Eichämtern weiterverrechenbaren Tätigkeiten erbringt.
2 Die Eichstellen liefern dem METAS die im Anhang festgelegten Anteile der von ihnen erhobenen Eichgebühren ab zur Abgeltung der Leistungen, die das METAS für ihre ordentliche Betreuung erbringt.
3 Die Eichämter und Eichstellen legen dem METAS Rechenschaft ab über die nach dieser Verordnung erhobenen Gebühren. Das METAS kann die Recht- und Ordnungsmässigkeit der Gebührenerhebung überprüfen oder von Dritten überprüfen lassen sowie Weisungen über die Gebührenablieferung erlassen.
Die Vollzugsorgane können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung1 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ausführung der Arbeiten.
2 Auf Verlangen oder bei Streitigkeiten über die Rechnung wird eine Gebührenverfügung erlassen.
Art. 11 Fälligkeit und Verzugszins1 Die Gebühr wird mit der Rechnungstellung oder der Rechtskraft der Gebührenverfügung fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab der Fälligkeit.
3 Für verspätet beglichene Rechnungen kann ein Verzugszins erhoben werden.
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
3 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
Art. 13 Aufhebung bisherigen RechtsDie Eichgebühren-Verordnung vom 30. Oktober 1985 wird aufgehoben.
Art. 14 ÜbergangsbestimmungFür Eichungen und Kontrollen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Gebühren nach bisherigem Recht.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.