Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an Elektrizitätszähler und Messwandler;
- b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
941.251
Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung
(EMmV)
vom 26. August 2015 (Stand am 1. Januar 2018)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2,
17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung
vom 15. Februar 2006SR 941.210 (MessMV),
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
1 Dieser Verordnung unterstehen:
folgende Messwandler mit einer höchsten Spannung für Betriebsmittel Um von höchstens 52 kV, die zum Vorschalten vor Elektrizitätszähler nach Buchstabe a bestimmt sind:
2 Nicht dieser Verordnung unterstehen Elektrizitätszähler, die von Kurzzeitkundinnen und Kurzzeitkunden verwendet werden:
In dieser Verordnung bedeuten:
Zähler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV erfüllen. Zusätzlich müssen die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sein:
Die Konformität der Zähler mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 MessMV bewertet und bescheinigt:
1 Zähler müssen vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) oder von einer ermächtigten Eichstelle wie folgt nach dem Verfahren nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV nachgeeicht werden:
2 Das METAS kann die Fristen nach Absatz 1 im Einzelfall verkürzen, wenn der Verdacht besteht, dass die Messbeständigkeit bereits vor Ablauf der Frist nicht mehr gegeben ist. Es kann ergänzende Prüfungen anordnen.
3 Zähler können auf Antrag der Verwenderin dem statistischen Prüfverfahren nach Anhang 4 unterzogen werden. Die dem statistischen Prüfverfahren unterstellten Zähler behalten ihre Eichgültigkeit, solange die Zähler der Stichprobe die Anforderungen nach Anhang 4 Buchstabe F einhalten. Vom statistischen Prüfverfahren ausgeschlossen sind Zähler, die bereits einmal dem statistischen Prüfverfahren unterstellt waren und anschliessend in das Prüfverfahren nach Absatz 1 überführt wurden.
1 Für die Messung des Wirkenergieverbrauchs in Privathaushalten dürfen Wirkenergiezähler der Genauigkeitsklassen A, B und C verwendet werden.
2 Für die Messung des Wirkenergieverbrauchs im Gewerbe oder in der Leichtindustrie dürfen nur Wirkenergiezähler der Genauigkeitsklassen B und C verwendet werden.
Wandler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Wandler bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV.
1 Wandler müssen vom METAS oder von einer ermächtigten Eichstelle wie folgt nach dem Verfahren nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV nachgeeicht werden:
2 Sofern eine Bauart dies rechtfertigt, kann das METAS für die Nacheichung der Wandler nach Absatz 1 Buchstabe b eine andere Häufigkeit festlegen.
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 MessMV trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
1 Messketten aus Zählern und Wandlern sind grundsätzlich so zu schalten, dass die zum Betrieb der Messeinrichtung notwendige Energie nicht gemessen wird.
2 Muss eine Messkette abweichend von Absatz 1 geschaltet werden, so darf ihr Eigenverbrauch allein zu keiner Verbrauchsanzeige führen.
3 In Messketten dürfen Verbindungsleitungen und Wandlerbelastungen insgesamt einen zusätzlichen Fehler von höchstens 20 Prozent der Fehlergrenze des Elektrizitätszählers bewirken.
1 Die Verwenderin führt ein Kontrollregister über die in ihrem Versorgungsbereich verwendeten Messmittel.
2 Aus dem Register muss für jedes Messmittel ersichtlich sein:
3 Die betroffenen Energiebezügerinnen und Energiebezüger und die mit der Durchführung der nachträglichen Kontrolle betrauten Organe können jederzeit in das Register Einsicht nehmen.
4 Die Registereinträge müssen nach Ablauf der Gültigkeit der Eichung noch während der Zeit, in der offene Forderungen bestehen, mindestens aber während fünf Kalenderjahren, zur Verfügung stehen.
Die Verordnung des EJPD vom 19. März 2006[*] über Messmittel für elektrische Energie und Leistung wird aufgehoben.
1 Eichungen von Elektrizitätszählern, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, bleiben so lange gültig, wie es das zum Zeitpunkt der Eichung geltende Recht vorsah.
2 Eichungen von Messwandlern, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, bleiben bis zum 31. Dezember 2075 gültig.
3 Elektrizitätszähler und Messwandler, die vor dem 30. Oktober 2006 zugelassen wurden, können noch bis zum 29. Oktober 2016 in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 MessMV unterzogen werden. Nach dem Inverkehrbringen gelten für die Erhaltung der Messbeständigkeit die Bestimmungen dieser Verordnung; die Absätze 1 und 2 bleiben vorbehalten.
4 Elektrizitätszähler und Messwandler, die zwischen dem 30. Oktober 2006 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, können noch bis zum Ablauf der Zulassung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 MessMV unterzogen werden. Nach dem Inverkehrbringen gelten für die Erhaltung der Messbeständigkeit die Bestimmungen dieser Verordnung; die Absätze 1 und 2 bleiben vorbehalten.
5 Elektrizitätszähler, die über die Funktionalität der Leistungsmessung oder die Funktionalität der Lastgangbildung verfügen, dürfen bis zum 31. Dezember 2017 in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie für diese Funktionalitäten den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen. Ab dem 1. Januar 2018 gelten für die Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Funktionalitäten die Bestimmungen dieser Verordnung. Das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Funktionalitäten wird erstmals zusammen mit dem ersten Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit der anderen Funktionalitäten durchgeführt, das ab dem 1. Januar 2018 ansteht.
6 Für Wirkenergiezähler entsprechen die folgenden Klassen nach bisherigem Recht den folgenden Klassen nach neuem Recht:
7 Für die Blindenergiemessung entspricht die Klasse 1 nach bisherigem Recht der Klasse 2 nach neuem Recht.
8 Für Wirkenergiezähler, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem statistischen Prüfverfahren unterstellt waren, gilt:
9 Die erstmalige Anmeldung von Elektrizitätszählern zum statistischen Prüfverfahren kann bis zum 31. Oktober 2015 erfolgen, wenn die Mehrheit der angemeldeten Elektrizitätszähler 2011 hergestellt wurde. Absatz 8 gilt sinngemäss.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.