SR 941.241

Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Gasmengenmessmittel

vom 19. March 2006
(Stand am 01.01.2013)

941.241

Verordnung des EJPD über Gasmengenmessmittel Fassung gemäss Ziff. I 13 der V des EJPD vom 7. Dezember 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Januar 2013 ( AS 2012 7183 ).

vom 19. März 2006 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33
der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[*] (Messmittelverordnung),[*]

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. a. die Anforderungen an Gasmengenmessmittel[*];
  2. b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
  3. c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen alle Messmittel, die dafür bestimmt sind, Brenngasmengen im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie zu messen (Gasmengenmessmittel).

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Gaszähler: Messmittel, das für das Messen, Speichern und Anzeigen der das Gerät durchströmenden Menge Brenngas (Volumen oder Masse) ausgelegt ist;
  2. b. Mengenumwerter: am Gaszähler angebrachte Einrichtung, die unabhängig arbeitet und automatisch die im Messzustand ermittelte Menge in eine Menge im Basiszustand umrechnet.
Art. 4 Bezugsbedingungen

Als Bezugsbedingungen (Basiszustand) für die Bestimmung von Gasmengen gelten:

Art. 5 Zulässige Genauigkeitsklassen

1  Für die Messung des Gasverbrauchs im Haushalt sind Gaszähler der Klasse 1,5 oder Gaszähler der Klasse 1,0 jeweils mit einem Verhältnis Qmax/Qmin von mindestens 150 zulässig.

2  Für die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich oder in der Leichtindustrie sind alle Gaszähler der Klassen 1,5 oder 1,0 zulässig.

Art. 6 Grundlegende Anforderungen

Gasmengenmessmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 7 Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität der Gasmengenmessmittel mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 6 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:

  1. a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
  2. b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
  3. c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1).
Art. 8 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1  Gasmengenmessmittel müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ermächtigte Eichstellen nachgeeicht werden.

2  Die Nacheichung der folgenden Gasmengenmessmittel hat zu erfolgen:

  1. a. alle 14 Jahre für Gaszähler mit verformbaren Trennwänden;
  2. b. alle elf Jahre für Drehkolben-Gaszähler;
  3. c. alle sechs Jahre für Turbinenrad- und Wirbelgaszähler sowie für Gaszähler nach neuen Messprinzipien wie Ultraschall;
  4. d. alle zwei Jahre für Mengenumwerter.

3  Für alle übrigen Gasmengenmessmittel hat die Nacheichung alle zwei Jahre zu erfolgen. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS)[*] kann die Gültigkeit auf drei Jahre verlängern, wenn die Konstruktion des Messmittels und die Nachprüfmöglichkeiten der Verwenderin dies erlauben.

Art. 9 Pflichten der Verwenderin

Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:

  1. a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme der Messmittel befolgt werden und die mit dem Einbau betrauten Personen die erforderliche Fachkompetenz besitzen;
  2. b. die Messmittel in Stand gehalten werden und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.
Art. 10 Kontrollregister

1  Die Verwenderin führt ein Kontrollregister über die in ihrem Versorgungsbereich verwendeten Messmittel.

2  Aus dem Register muss für jedes Messmittel ersichtlich sein:

  1. a. wann und nach welchen Verfahren es in Verkehr gebracht wurde;
  2. b. welches Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit vorgeschrieben ist;
  3. c. wann das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit das letzte Mal angewendet wurde;
  4. d. wo sich das Messmittel im Einsatz befindet.

3  Die betroffenen Energiebezügerinnen und Energiebezüger und die mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten Organe können in die Register jederzeit Einsicht nehmen.

4  Das METAS entscheidet im Streitfall, ob ein Register den Anforderungen genügt.

Art. 11 Fehlergrenzen bei Kontrollen

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen für vollständige Gasmengenmessmittel.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Gasmengenmessgeräte-Verordnung vom 4. August 1986[*] wird aufgehoben.

Art. 13 Übergangsbestimmungen

1  Gasmengenmessmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Die Zähler müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.

2  Gasmengenmessmittel, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.