Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an Gasmengenmessmittel[*];
- b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
941.241
Verordnung des EJPD über Gasmengenmessmittel Fassung gemäss Ziff. I 13 der V des EJPD vom 7. Dezember 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Januar 2013 ( AS 2012 7183 ).
vom 19. März 2006 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33
der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[*] (Messmittelverordnung),[*]
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Dieser Verordnung unterstehen alle Messmittel, die dafür bestimmt sind, Brenngasmengen im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie zu messen (Gasmengenmessmittel).
In dieser Verordnung bedeuten:
Als Bezugsbedingungen (Basiszustand) für die Bestimmung von Gasmengen gelten:
1 Für die Messung des Gasverbrauchs im Haushalt sind Gaszähler der Klasse 1,5 oder Gaszähler der Klasse 1,0 jeweils mit einem Verhältnis Qmax/Qmin von mindestens 150 zulässig.
2 Für die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich oder in der Leichtindustrie sind alle Gaszähler der Klassen 1,5 oder 1,0 zulässig.
Gasmengenmessmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Die Konformität der Gasmengenmessmittel mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 6 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
1 Gasmengenmessmittel müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ermächtigte Eichstellen nachgeeicht werden.
2 Die Nacheichung der folgenden Gasmengenmessmittel hat zu erfolgen:
3 Für alle übrigen Gasmengenmessmittel hat die Nacheichung alle zwei Jahre zu erfolgen. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS)[*] kann die Gültigkeit auf drei Jahre verlängern, wenn die Konstruktion des Messmittels und die Nachprüfmöglichkeiten der Verwenderin dies erlauben.
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
1 Die Verwenderin führt ein Kontrollregister über die in ihrem Versorgungsbereich verwendeten Messmittel.
2 Aus dem Register muss für jedes Messmittel ersichtlich sein:
3 Die betroffenen Energiebezügerinnen und Energiebezüger und die mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten Organe können in die Register jederzeit Einsicht nehmen.
4 Das METAS entscheidet im Streitfall, ob ein Register den Anforderungen genügt.
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen für vollständige Gasmengenmessmittel.
Die Gasmengenmessgeräte-Verordnung vom 4. August 1986[*] wird aufgehoben.
1 Gasmengenmessmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Die Zähler müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.
2 Gasmengenmessmittel, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.