Inhaltsverzeichnis

SR 941.210.5

Verordnung des EJPD vom 7. Dezember 2012 über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) (StMmV)

vom 07. December 2012
(Stand am 01.01.2013)

941.210.5

Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung

(StMmV)

vom 7. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2,
24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[*] (MessMV)
sowie die Artikel 64 und 112 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994[*] (StSV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. a. die Anforderungen an Messmittel für ionisierende Strahlung;
  2. b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
  3. c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen folgende Messmittel für ionisierende Strahlung:

  1. a. ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie;
  2. b.

    Oberflächenkontaminationsmonitore, die folgendermassen verwendet werden:

    1. 1. stationäre und mobile Systeme zur Personen-, Arbeitsplatz- und Materialüberwachung in Kernanlagen,
    2. 2. stationäre und mobile Systeme in den Arbeitsbereichen der Typen A und B nach Artikel 69 StSV;
  3. c. Aktivimeter, die auf dem Schachtionisationskammerprinzip beruhen und in den nuklearmedizinischen Laboratorien zur Messung der Aktivität offener radioaktiver, zur medizinischen Anwendung bestimmter Quellen dienen;
  4. d.

    Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung, die folgendermassen verwendet werden:

    1. 1. stationäre und mobile Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistungen in der Umwelt nach Artikel 104 StSV,
    2. 2. mobile Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistungen an Arbeitsplätzen und Materialien in Kernanlagen,
    3. 3. mobile Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistungen innerhalb kontrollierter Zonen von Industrie-, Medizin- und Forschungsanlagen, in denen Ortsdosisleistungen von mehr als 100 μSv/h auftreten können;
  5. e. Schachtionisationskammersysteme, die zur Messung der Quellstärke von Ir‑192-Quellen für die HDR-Brachytherapie eingesetzt werden;
  6. f.

    folgende Messmittel, die bei Abnahmen und regelmässigen Zustandsprüfungen von röntgendiagnostischen Einrichtungen verwendet werden:

    1. 1. Diagnostikdosimeter,
    2. 2. kV-Meter,
    3. 3. mAs-Meter,
    4. 4. Expositionszeitmesser,
    5. 5. Sensitometer,
    6. 6. Densitometer,
    7. 7. Luxmeter;
  7. g. Radonmessgeräte für amtliche Messungen der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannten Messstellen;
  8. h. Radondosimeter für amtliche Messungen der vom BAG anerkannten Messstellen.
Art. 3 Begriffe

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind in Anhang 1 definiert.

2. Abschnitt: Ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie

Art. 4 Grundlegende Anforderungen

Ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

Ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung.

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

3. Abschnitt: Oberflächenkontaminationsmonitore

Art. 7 Grundlegende Anforderungen

Oberflächenkontaminationsmonitore müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen

Oberflächenkontaminationsmonitore bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung.

Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1  Oberflächenkontaminationsmonitore müssen alle drei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

2  Die Geräte sind periodisch durch die Verwenderin hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit und Konstanz nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV zu überprüfen.

3  Der Umfang der Kontrollen und die Kontrollintervalle richten sich nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörden.

4  Wenn bei der Konstanzprüfung die Messabweichung des Gerätes grösser als die erlaubte Toleranzgrenze ist, muss das Messmittel nachgeeicht werden.

4. Abschnitt: Aktivimeter

Art. 10 Grundlegende Anforderungen

Aktivimeter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen

Aktivimeter bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung.

Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1  Die Erhaltung der Messbeständigkeit von Aktivimetern muss jährlich durch eine Vergleichsmessung nach Anhang 7 Ziffer 4 MessMV und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle geprüft werden.

2  Die Aktivimeter müssen alle drei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

5. Abschnitt: Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung

Art. 13 Grundlegende Anforderungen

Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 14 Verfahren für das Inverkehrbringen

Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung.

Art. 15 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1  Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung müssen alle drei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

2  Die Geräte sind periodisch durch die Verwenderin hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit und Konstanz nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV zu überprüfen.

3  Der Umfang der Kontrollen und die Kontrollintervalle richten sich nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörden.

4  Wenn bei der Konstanzprüfung die Messabweichung des Gerätes grösser als die erlaubte Toleranzgrenze ist, muss das Messmittel nachgeeicht werden.

6. Abschnitt: Schachtionisationskammersysteme für die Ir-192-HDR-Brachytherapie

Art. 16 Grundlegende Anforderungen

Schachtionisationskammersysteme für die Ir-192-HDR-Brachytherapie müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 17 Verfahren für das Inverkehrbringen

Schachtionisationskammersysteme für die Ir-192-HDR-Brachytherapie bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung.

Art. 18 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Schachtionisationskammersysteme für die Ir-192-HDR-Brachytherapie müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

7. Abschnitt: Diagnostikdosimeter und andere Messmittel zur Überprüfung von röntgendiagnostischen Einrichtungen

Art. 19 Grundlegende Anforderungen

Diagnostikdosimeter und andere Messmittel zur Überprüfung von röntgendiagnostischen Einrichtungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 7 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 20 Verfahren für das Inverkehrbringen

Diagnostikdosimeter und andere Messmittel zur Überprüfung von röntgendiagnostischen Einrichtungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 7 der vorliegenden Verordnung.

Art. 21 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Diagnostikdosimeter und andere Messmittel zur Überprüfung von röntgendiagnostischen Einrichtungen müssen alle drei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 7 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

8. Abschnitt: Radonmessgeräte

Art. 22 Grundlegende Anforderungen

Radonmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 8 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 23 Verfahren für das Inverkehrbringen

Radonmessgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 8 der vorliegenden Verordnung.

Art. 24 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Radonmessgeräte müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 8 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

9. Abschnitt: Radondosimeter

Art. 25 Grundlegende Anforderungen

Radondosimeter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 9 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 26 Verfahren für das Inverkehrbringen

Radondosimeter bedürfen einer ordentlichen Zulassung nach Anhang 5 MessMV.

Art. 27 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Radondosimeter müssen alle zwei Jahre einer Vergleichsmessung nach Anhang 7 Ziffer 4 MessMV durch das METAS oder ein beauftragtes Prüflaboratorium unterzogen werden.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EJPD vom 29. November 2008[*] über Radonmessmittel wird aufgehoben.

Art. 29 Übergangsbestimmungen

1  Messmittel für ionisierende Strahlung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und die die Eichstellen dem METAS innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung melden, gelten als zugelassen.

2  Messmittel für ionisierende Strahlung nach Artikel 2 Buchstaben a–g, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgeeicht wurden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeit der letzten Nacheichung verwendet werden. Danach müssen sie nach dieser Verordnung nachgeeicht werden.

3  Radondosimeter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einer Vergleichsmessung unterzogen wurden, dürfen bis zur nächsten Vergleichsmessung verwendet werden.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.