SR 941.210.4

Verordnung des EJPD vom 30. Januar 2015 über Atemalkoholmessmittel (AAMV) (AAMV)

vom 30. January 2015
(Stand am 01.10.2016)

941.210.4

Verordnung des EJPD über Atemalkoholmessmittel

(AAMV)

vom 30. Januar 2015 (Stand am 1. Oktober 2016)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006SR 941.210 (MessMV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. a. die Anforderungen an Atemalkoholmessmittel;
  2. b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
  3. c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen:

  1. a.

    Atemalkoholtestgeräte, die eingesetzt werden für die Feststellung:

    1. 1. der Missachtung des Alkoholverbots nach Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Februar 2004[*] über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) und des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nach Artikel 63 Absatz 2 VMSV,
    2. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 4. Juli 2016, in Kraft seit 1. Oktober 2016 ( AS 2016 2841 ). der Angetrunkenheit nach Artikel 1 der Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 2012[*] über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr,
    3. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 4. Juli 2016, in Kraft seit 1. Oktober 2016 ( AS 2016 2841 ). der Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nach Artikel 2a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962[*] (VRV),
    4. 4. der Dienstunfähigkeit wegen Alkohol nach Artikel 14 der Verordnung vom 4. November 2009[*] über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich,
    5. 5. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 4. Juli 2016, in Kraft seit 1. Oktober 2016 ( AS 2016 2841 ). der Dienstunfähigkeit wegen Alkohol nach Artikel 47d der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 2006[*],
    6. 6. der Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinflusses nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975[*] über die Binnenschifffahrt,
    7. 7. der Überschreitung der erlaubten Blut- oder Atemalkoholkonzentration nach Artikel 6.01 Absatz 3 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 17. März 1976[*],
    8. 8. der Angetrunkenheit nach Artikel 90bis des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[*];
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 4. Juli 2016, in Kraft seit 1. Oktober 2016 ( AS 2016 2841 ).

    Atemalkoholmessgeräte, die eingesetzt werden für die Feststellung:

    1. 1. der Missachtung des Alkoholverbots nach Artikel 63 Absatz 1 VMSV und des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nach Artikel 63 Absatz 2 VMSV,
    2. 2. der Angetrunkenheit nach Artikel 1 und der qualifizierten Alkoholkonzentrationen nach Artikel 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr,
    3. 3. der Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nach Artikel 2a VRV;
  3. c. Alkohol-Wegfahrsperren, die eingesetzt werden sollen, um festzustellen, ob eine Person, die nach der Änderung vom 15. Juni 2012 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 nur ein Fahrzeug führen darf, das mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet ist, unter Alkoholeinfluss steht.
Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Alkohol: Ethanol;
  2. b. Atemalkoholmessmittel: Atemalkoholtestgerät, Atemalkoholmessgerät oder Alkohol-Wegfahrsperre;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 4. Juli 2016, in Kraft seit 1. Oktober 2016 ( AS 2016 2841 ). Atemalkoholtestgerät: Messmittel, das die Massenkonzentration von Alkohol in menschlichem Atem bestimmt;
  4. d. Atemalkoholmessgerät: Messmittel, das die Massenkonzentration von Alkohol in menschlichem Atem unter kontrollierten Probenahmebedingungen in redundanter Art bestimmt und anzeigt;
  5. e. Alkohol-Wegfahrsperre: Messmittel, das die Massenkonzentration von Alkohol in menschlichem Atem bestimmt und bei Überschreiten der vorgegebenen Massenkonzentration das Starten des damit ausgerüsteten Fahrzeuges verhindert;
  6. f. Atemalkoholkonzentration:Masse Alkohol pro ausgeatmetes Atem-Volumen, angegeben in mg/l.

2. Abschnitt: Atemalkoholtestgeräte

Art. 4 Grundlegende Anforderungen

Atemalkoholtestgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

Atemalkoholtestgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Atemalkoholtestgeräte müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:

  1. a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle;
  2. b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson; und
  3. c. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung mindestens halbjährlich durch eine Fachperson.
Art. 7 Fehlergrenzen bei Kontrollen

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in Anhang 1 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.

3. Abschnitt: Atemalkoholmessgeräte

Art. 8 Grundlegende Anforderungen

Atemalkoholmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 9 Verfahren für das Inverkehrbringen

Atemalkoholmessgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.

Art. 10 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Atemalkoholmessgeräte müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:

  1. a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle;
  2. b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson; und
  3. c. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson.
Art. 11 Fehlergrenzen bei Kontrollen

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in Anhang 3 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.

4. Abschnitt: Alkohol-Wegfahrsperren

Art. 12 Grundlegende Anforderungen

Alkohol-Wegfahrsperren müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 13 Verfahren für das Inverkehrbringen

Alkohol-Wegfahrsperren bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 6 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.

Art. 14 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Alkohol-Wegfahrsperren müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:

  1. a. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 MessMV und nach Anhang 6 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson; und
  2. b. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 MessMV und nach Anhang 6 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung mindestens halbjährlich durch eine Fachperson.
Art. 15 Fehlergrenzen bei Kontrollen

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in Anhang 5 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.

5. Abschnitt: Verlängerung oder Verkürzung von Fristen der Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Art. 16

Das METAS kann die Fristen der Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit von Atemalkoholmessmitteln für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EJPD vom 28. Mai 2011[*] über Atemalkoholmessmittel wird aufgehoben.

Art. 18 Übergangsbestimmungen

1  Konformitätsbescheinigungen für Atemalkoholtestgeräte, die nach den Bestimmungen der Verordnung des EJPD vom 28. Mai 2011[*] über Atemalkoholmessmittel ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

2  Nach Ablauf der Gültigkeit der Konformitätsbescheinigungen nach Absatz 1 müssen die Atemalkoholtestgeräte neu nach Artikel 5 in Verkehr gebracht werden.

Art. 18 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 4. Juli 2016, in Kraft seit 1. Oktober 2016 ( AS 2016 2841 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juli 2016

Das bisherige Recht gilt für Atemalkoholtestgeräte, die:

  1. a. im Geltungsbereich nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 4–8 zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration eingesetzt werden, solange die jeweiligen Vorschriften die massgebenden Werte in g/kg oder ‰ (Promille) festlegen;
  2. b. die Massenkonzentration von Alkohol in menschlichem Atem bestimmen und über den Umrechnungsfaktor von 2000 l/kg in einen Massengehalt Blutalkohol in g/kg oder ‰ (Promille) umrechnen und anzeigen; und
  3. c. deutlich als Geräte zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration gekennzeichnet sind.
Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.