Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an Messmittel für die Schallmessung;
- b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
941.210.1
Verordnung des EJPD über Messmittel für die Schallmessung
vom 24. September 2010 (Stand am 1. Januar 2022)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[*] (Messmittelverordnung),[*]
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die eingesetzt werden für:
Als Messmittel für die Schallmessung gelten Schallpegelmesser, Filter und Kalibratoren.
Messmittel für die Schallmessung müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Messmittel für die Schallmessung bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS)[*].
1 Messmittel für die Schallmessung müssen alle zwei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.
2 Vor jeder Verwendung müssen Schallpegelmesser nach Anhang 7 Ziffer 6 der Messmittelverordnung mit einem geeichten Kalibrator kalibriert werden, welcher mindestens den Anforderungen der korrespondierenden Genauigkeitsklasse genügt.
3 Das METAS kann die Fristen für die Nacheichung für einzelne Messmittel oder Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlangen.
1 Messmittel für die Schallmessung, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können bis zum Ablauf der Zulassung in Verkehr gebracht werden.
2 Für die Ersteichung und die Nacheichung gelten bis zum Ablauf der Zulassung die Anforderungen des bisherigen Rechts.
3 Die Messmittel dürfen auch nach Ablauf der Zulassung nachgeeicht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.