941.202
Einheitenverordnung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7193 ).
vom 23. November 1994 (Stand am 20. Mai 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2 und 3 Absatz 2 des Messgesetzes
vom 17. Juni 2011,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung regelt:
- a. die Benennungen und Definitionen der gesetzlichen Masseinheiten (Einheiten) und ihrer Vielfachen und Teile;
- b. die Verwendung dieser Benennungen;
- c. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7193 ). ...
Art. 2 Benennung von Einheiten1 Einheiten sowie deren Vielfache und Teile sind mit den in dieser Verordnung dafür vorgesehenen Namen und Zeichen zu benennen.
2 Physikalische Grössen, denen diese Verordnung keine spezielle Einheit zuordnet, sind durch Potenzprodukte aus Einheiten, welche diese Verordnung vorsieht, darzustellen. Für diese Potenzprodukte gilt ihr algebraischer Ausdruck als Benennung.
3 Soweit vorgeschriebene Zeichen für Einheiten fehlen, dürfen diese Einheiten nach der Norm DIN 66030:2002-05 dargestellt werden.
4 ...
2. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 20. Mai 2019 ( AS 2019 1133 ). Die Basiseinheiten des Internationalen Einheitensystems (SI)
Für die Basiseinheiten des Internationalen Einheitensystems (SI) nach Artikel 2 des Messgesetzes gelten die Definitionen, die mit der Resolution 1 der 26. Generalkonferenz für Mass und Gewicht vom 16. November 2018 festgelegt wurden.
3. Abschnitt: ...
Art. 10 und 11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7193 ).
4. Abschnitt: Abgeleitete SI-Einheiten
Art. 12 Definition und Darstellung abgeleiteter SI-Einheiten1 Abgeleitete SI-Einheiten sind aus den SI-Basiseinheiten und den ergänzenden SI-Einheiten kohärent abgeleitete Einheiten.
2 Sie werden in der Form von Potenzprodukten aus den SI-Basiseinheiten und den ergänzenden SI-Einheiten mit dem Zahlenfaktor 1 dargestellt.
Art. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7193 ). Besondere Benennungen für abgeleitete SI-Einheiten Folgende abgeleitete SI-Einheiten tragen besondere Namen und Zeichen:
5. Abschnitt: Vielfache und Teile von SI-Einheiten als selbständige Einheiten mit besonderen Benennungen
Art. 14 Einheiten in Form von dezimalen Vielfachen oder Teilen von SI‑EinheitenFolgende dezimale Vielfache und Teile von SI-Einheiten können mit besonderen Namen und Zeichen als selbständige Einheiten verwendet werden:
Art. 15 Einheiten in Form von nichtdezimalen Vielfachen oder Teilen von SI-EinheitenFolgende nichtdezimale Vielfache und Teile von SI-Einheiten können mit besonderen Namen und Zeichen als selbständige Einheiten verwendet werden:
6. Abschnitt: Einheiten, die unabhängig von den SI-Basiseinheiten definiert sind
Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7193 ). Atomare Masseneinheit Die atomare Masseneinheit (u) ist der zwölfte Teil der Masse eines Atoms des Nuklids 12C.
Art. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7193 ). Elektronvolt Das Elektronvolt (eV) ist die Energie, die ein Elektron beim Durchlaufen einer Potenzialdifferenz von einem Volt im Vakuum gewinnt.
7. Abschnitt: Einheiten, die nur in speziellen Anwendungsbereichen zugelassen sind
Folgende Einheiten dürfen nur für spezielle Grössen verwendet werden:
8. Abschnitt: Bildung von dezimalen Vielfachen und Teilen der Einheiten
1 Dezimale Vielfache und Teile einer Einheit können durch Vorsetzen von speziellen Ausdrücken, den SI-Vorsätzen (Vorsätze), vor die Benennung der Einheit gebildet werden.
2 Den Namen und Zeichen der Vorsätze sind folgende Vervielfachungs- beziehungsweise Teilfaktoren zugeordnet:
3 Das Vorsetzen eines Vorsatzes vor eine Einheit entspricht der Multiplikation der Einheit mit dem zugeordneten Faktor.
Art. 20 Allgemeine Vorschriften für die Verwendung der Vorsätze1 Vorsatznamen dürfen nur zusammen mit Einheitennamen, Vorsatzzeichen nur zusammen mit Einheitenzeichen verwendet werden.
2 Der Vorsatzname ist ohne Zwischenraum vor den Namen der Einheit und entsprechend das Vorsatzzeichen vor das Einheitenzeichen zu setzen.
3 Vorsätze dürfen nicht aneinandergereiht werden.
Beispiel: anstelle von «µµF» ist «pF» zu setzen.
4 Zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen und Teilen von abgeleiteten Einheiten, welche aus einem Quotienten bestehen, darf ein Vorsatz im Zähler, im Nenner oder auch in beiden Teilen des Quotienten verwendet werden.
Beispiele: 1 kA/cm2, 1 hPa/km.
5 Potenzexponenten beziehen sich auf die ganze Zeichenkombination.
Beispiele: 1 km3 = (103 m)3 = 109 m3 1 cm–1 = (10–2 m)–1 = 102 m–1 1 mm2/s = (10–3 m)2/s = 10–6 m2/s.
Art. 21 Spezielle Vorschriften für die Verwendung der Vorsätze1 Die Anwendung der Vorsätze ist nicht zulässig auf:
- – die 360°-Winkelteilung (Art. 15);
- – die Minute, die Stunde und den Tag (Art. 15);
- – die Dioptrie (Art. 18);
- – das metrische Karat (Art. 18);
- – die Are und Hektare (Art. 18);
- – den Millimeter Quecksilbersäule (Art. 18);
- – das Dezibel (Art. 18).
2 Die Benennungen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit Masse werden durch Hinzufügen der Vorsatznamen vor den Namen «gramm» oder der Vorsatzzeichen vor das Zeichen «g» gebildet.Beispiel: Milligramm, mg.
9. Abschnitt: ...
Art. 22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7193 ).
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen RechtsDie Einheiten-Verordnung vom 23. November 1977 wird aufgehoben.
Art. 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7193 ). Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.