941.201
Verordnung des EJPD über Längenmessmittel
(LMmV)Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ).
vom 19. März 2006 (Stand am 1. Januar 2021)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2,
17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006SR 941.210 (Messmittelverordnung),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an Längenmessmittel;
- b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ). Geltungsbereich 1 Dieser Verordnung unterstehen folgende Längenmessmittel:
- a. verkörperte Längenmasse;
- b. Längenmessmaschinen;
- c. mehrdimensionale Messmittel;
- d. Messkluppen;
- e. Rundholzmessanlagen;
- f. Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks;
- g. Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen;
- h. Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen.
2 Nicht dieser Verordnung unterstehen Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks in den Tanklagern der Logistikbasis der Armee.
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. verkörpertes Längenmass:Messmittel mit Einteilungsmarken, deren Abstände in gesetzlichen Längenmasseinheiten angegeben sind;
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ). Längenmessmaschine:Messmittel zur Bestimmung der Länge von Gebilden wie Stoffen, Bändern und Kabeln während einer Vorschubbewegung des Messguts;
- c. mehrdimensionales Messmittel:Messmittel zur Bestimmung der Kantenlänge (Länge, Höhe, Breite) des kleinsten umhüllenden Quaders eines Messguts;
- d. Messkluppe:Messmittel zur Bestimmung des Durchmessers von Stämmen und Stammteilen;
- e. Rundholzmessanlage:elektronisches Messmittel zur Bestimmung des Volumens von Rundholz oder Rundholzabschnitten durch Messung eines oder mehrerer Durchmesser und, sofern sie nicht nur für die Messung von Rundholz vorgegebener Länge geeignet ist, der Länge während einer Vorschubbewegung des Messguts;
- f. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ). Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks: Messmittel zur automatischen Bestimmung des Füllstands einer Flüssigkeit in einem stationären Tank in Bezug auf eine vorgegebene Referenzhöhe;
- f bis . Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ). Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen: Messmittel zur automatischen Bestimmung des Füllstands einer Flüssigkeit in Strassentankwagen in Bezug auf eine vorgegebene Referenzhöhe;
- g. Profilmessanlage für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen:elektronisches Messmittel zur Bestimmung von Höhe, Breite und Länge von schweren Motorwagen während kontrollierter Durchfahrt.
Art. 4 ReferenzbedingungenDie Referenztemperatur beträgt 20 °C, sofern die Herstellerin nichts anderes angibt.
2. Abschnitt: Verkörperte Längenmasse
Art. 5 Grundlegende AnforderungenVerkörperte Längenmasse müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 6 Verfahren für das Inverkehrbringen1 Die Konformität der verkörperten Längenmasse mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
- a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
- b. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D1);
- c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F1);
- d. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G);
- e. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H).
2 Sieht das gewählte Verfahren vor, dass für Lose und Sendungen eine Kopie der Konformitätserklärung ausreicht, so ist diese Bestimmung für verkörperte Längenmasse anwendbar.
3. Abschnitt: Längenmessmaschinen und mehrdimensionale Messmittel Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ).
Art. 7 Grundlegende Anforderungen1 Längenmessmaschinen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Buchstaben A und B der vorliegenden Verordnung erfüllen.
2 Mehrdimensionale Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Buchstaben A und C der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen1 Die Konformität mechanischer oder elektromechanischer Messmittel mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
- a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
- b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E);
- c. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
- d. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D1);
- e. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E1);
- f. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F1);
- g. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G);
- h. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H);
- i. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch die Entwurfsprüfung (Modul H1).
2 Die Konformität elektronischer Messmittel oder von Geräten, die Software enthalten, mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
- a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
- b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
- c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G);
- d. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch die Entwurfsprüfung (Modul H1).
Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit1 Mechanische und elektromechanische Messmittel müssen alle sechs Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
2 Elektronische Messmittel oder Geräte, die Software enthalten, müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
4. Abschnitt: Messkluppen
Art. 10 Grundlegende AnforderungenMesskluppen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen1 Mechanische Messkluppen sind allgemein zugelassen. Sie bedürfen einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
2 Elektronische Messkluppen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit1 Die Eichung für mechanische Messkluppen ist unbegrenzt gültig.
2 Elektronische Messkluppen müssen alle sechs Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
5. Abschnitt: Rundholzmessanlagen
Art. 13 Grundlegende AnforderungenRundholzmessanlagen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 14 Verfahren für das InverkehrbringenRundholzmessanlagen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ). Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Rundholzmessanlagen müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden. Die Verwenderin muss zusätzlich ein Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung durchführen.
6. Abschnitt: Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ). Die Änderung wurde im ganzen Text berücksichtigt.
Art. 16 Grundlegende AnforderungenFüllstandsmessmittel für stationäre Tanks müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 17 Verfahren für das InverkehrbringenFüllstandsmessmittel für stationäre Tanks bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 18 Verfahren zur Erhaltung der MessbeständigkeitFür Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks kann die Verwenderin zwischen folgenden Verfahren wählen:
- a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle zwei Jahre durch ein kantonales Eichamt;
- b. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle vier Jahre durch ein kantonales Eichamt, ergänzt durch ein Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung.
6 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ). Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen
Art. 18 a Grundlegende AnforderungenFüllstandsmessmittel für Strassentankwagen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 5a der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 18 b Verfahren für das InverkehrbringenFüllstandsmessmittel für Strassentankwagen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 18 c Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit1 Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
2 Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt:
- a. ein Jahr für die Ersteichung;
- b. zwei Jahre für die Nacheichungen.
3 Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann diese Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der Messmittel dies erlauben oder verlangen.
7. Abschnitt: Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen
Art. 19 Grundlegende AnforderungenProfilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 20 Verfahren für das InverkehrbringenProfilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 21 Verfahren zur Erhaltung der MessbeständigkeitProfilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen alle zwei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden. Die Verwenderin muss zusätzlich ein Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung durchführen.
8. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
- a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Messmittels befolgt werden;
- b. die Messmittel in Stand gehalten werden und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.
9. Abschnitt: Fehlergrenzen bei Kontrollen
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gelten als Fehlergrenzen:
- a. für Längenmessmittel nach den Abschnitten 2, 3, 6 und 7 die in den Anhängen 1, 2, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen;
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ). für Längenmessmittel nach den Abschnitten 4 und 6a das Doppelte der in den Anhängen 3 beziehungsweise 5a der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen.
- c. für Rundholzmessanlagen nach dem 5. Abschnitt das Anderthalbfache der in Anhang 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung bisherigen RechtsDie Längenmessmittel-Verordnung vom 8. April 1991 wird aufgehoben.
Art. 25 Übergangsbestimmungen1 Längenmessmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Sie müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.
2 Längenmessmittel, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
3 Rundholzmessanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch drei Jahre nach Inbetriebsetzung oder Revision ungeeicht verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.