941.103.3
Verordnung über die Ausserkurssetzung der Einrappenstücke
vom 12. April 2006 (Stand am 1. Januar 2007)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel,
verordnet:
1 Die Prägung der Einrappenstücke wird eingestellt.
2 Die Einrappenstücke werden auf den 1. Januar 2007 ausser Kurs gesetzt.
3 Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis 31. Dezember 2008 zum Nennwert zurückgenommen.
Art. 2 Änderung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.