935.816.3
Verordnung über das Psychologieberuferegister
(Registerverordnung PsyG)
vom 6. Juli 2016 (Stand am 1. Februar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 40 Absatz 2 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 (PsyG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Psychologieberuferegisters.
2 Das Psychologieberuferegister enthält Daten über:
- a. die Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG;
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 131 ). die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung;
- c. die Personen, die sich nach Artikel 23 PsyG gemeldet haben.
Art. 2 Verantwortliche Behörde1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Psychologieberuferegister.
2 Es koordiniert die Datenlieferungen, insbesondere diejenigen der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Stellen.
3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungs- und Zugriffsrechte für das Psychologieberuferegister.
2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung
Art. 3 Inhalt des Registers1 Das Psychologieberuferegister enthält zu den Inhaberinnen und Inhabern eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG die folgenden Daten:
- a. Name und Vornamen, frühere Namen;
- b. Geburtsdatum und Geschlecht;
- c. Korrespondenzsprache;
- d. Nationalitäten;
- e. Personen-Identifikationsnummer (GLN);
- f. anerkannter Hochschulabschluss in Psychologie mit Land und Datum der Ausstellung;
- g. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 131 ). eidgenössische Weiterbildungstitel mit Ort und Datum der Ausstellung sowie der Bezeichnung des Weiterbildungsganges und der für diesen verantwortlichen Organisation;
- h. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 131 ). anerkannte ausländische Weiterbildungstitel mit Land und Datum der Erteilung des Weiterbildungstitels, der Bezeichnung des Weiterbildungsganges und der für diesen verantwortlichen Organisation sowie dem Datum der Anerkennung durch die Psychologieberufekommission (PsyKo);
- i. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID);
- j. Todesdatum.
2 Zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung enthält es:
- a. die Daten nach Absatz 1;
- b.
einen der beiden Bewilligungsstatus:
- 1. erteilt,
- 2. keine Bewilligung;
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 131 ). die Kantone, welche die Bewilligung erteilt haben (Bewilligungskantone), mit dem Datum der Erteilung und gegebenenfalls der Befristung der Bewilligung;
- d. die Grundlage der Bewilligungserteilung nach Artikel 24 oder 49 Absatz 3 PsyG;
- e. die Praxisadressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen;
- f. die Sprachkompetenzen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c PsyG;
- g. die Einschränkungen der Bewilligung und Auflagen nach Artikel 25 PsyG mit Datum und deren Beschreibung;
- h. die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug nach Artikel 26 PsyG mit Datum;
- i. die aufgehobenen Einschränkungen der Bewilligung mit Datum der Aufhebung;
- j. die Begründung für die Verweigerung oder den Entzug der Berufsausübungsbewilligung;
- k. die Disziplinarmassnahmen nach Artikel 30 PsyG mit Begründung und Datum.
3 Das Psychologieberuferegister enthält zu 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 23 PsyG:
- a. die Daten nach den Absätzen 1 Buchstaben a–f und 2 Buchstabe k;
- b. die Kantone, in denen sich die betreffende Person gemeldet hat, mit Datum der Meldung;
- c. nachgeprüfte Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Nachprüfungsbescheinigung durch die PsyKo.
1 Das BAG trägt ins Psychologieberuferegister ein:
- a. zu den Inhaberinnen und Inhabern eidgenössischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG: die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–g und j;
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 131 ). zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung: die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 vorhanden sind.
2 Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 in einem vom restlichen Psychologieberuferegister getrennten, sicheren Bereich ab.
Art. 5 PsychologieberufekommissionDie PsyKo trägt im Psychologieberuferegister ein:
- a. zu den Inhaberinnen und Inhabern von anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln: die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–f und h; und
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 131 ). zu den nach Artikel 23 Absatz 1 PsyG gemeldeten Personen: die Daten nach Artikel 3 Absätze 1 Buchstaben a–e und 3 Buchstabe c.
1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen ins Psychologieberuferegister ein:
- a. zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung: die Daten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b–h;
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 131 ). zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 23 PsyG: das Datum der Meldung.
2 Sie melden dem BAG ohne Verzug folgende besonders schützenswerte Personendaten betreffend in eigener fachlicher Verantwortung tätige Psychotherapeutinnen und -therapeuten:
- a. die aufgehobenen Einschränkungen der Bewilligung mit Datum der Aufhebung;
- b. die Begründung für die Verweigerung oder den Entzug der Berufsausübungsbewilligung mit Datum;
- c. Verwarnungen mit Begründung und Datum;
- d. Verweise mit Begründung und Datum;
- e. die Erteilung von Bussen mit Begründung und Datum sowie die Höhe der Busse;
- f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 131 ). befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Begründung und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots;
- g. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 131 ). definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Begründung und Datum des Entscheids.
Art. 7 Bundesamt für StatistikDas Bundesamt für Statistik (BFS) trägt zu den im Psychologieberuferegister eingetragenen Personen, die ein eigenes Unternehmen führen, die UID ein.
Art. 8 WeiterbildungsorganisationenDie Weiterbildungsorganisationen liefern dem BAG die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d sowie f und g:
- a. zu den Inhaberinnen und Inhabern eines als eidgenössisch geltenden Weiterbildungstitels in Psychotherapie nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 PsyG;
- b. zu den Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG.
3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten
1 Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anforderungen an die Qualität und das Format der zu liefernden Daten festlegen.
2 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
3 Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständige Daten ins Psychologieberuferegister eingetragen oder der zuständigen Stelle geliefert oder gemeldet werden.
Art. 10 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten1 Die öffentlich zugänglichen Daten sind über das Internet oder auf Anfrage hin zugänglich.
2 Die Daten, die nur auf Anfrage hin öffentlich zugänglich sind, sind in Anhang 1 als solche gekennzeichnet.
Art. 11 Zugang über eine Standardschnittstelle1 Das BAG ermöglicht den folgenden Nutzerinnen und Nutzern den Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle:
- a. den Datenlieferantinnen und -lieferanten;
- b. öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Durchführung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind oder eine Aufgabe im öffentlichen Interesse nachweisen können.
2 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des PsyG erforderlich sind.
3 Öffentliche und private Stellen erhalten über die Standardschnittstelle nur Zugang zu denjenigen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Zugang wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
4 Das BAG veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b, die Zugang über die Standardschnittstelle haben.
Art. 12 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken und zu Forschungszwecken1 Das BAG stellt den folgenden Stellen die öffentlich zugänglichen Daten aus dem Psychologieberuferegister zur Verfügung:
- a. dem BFS jährlich und kostenlos für statistische Zwecke;
- b. öffentlichen und privaten Stellen in anonymisierter Form zu Forschungszwecken, soweit ein öffentliches Interesse am Forschungsvorhaben nachgewiesen ist und die Daten für das Forschungsvorhaben erforderlich sind.
2 Es stellt den Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b die Daten nur auf schriftlichen Antrag hin zur Verfügung.
Art. 13 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an kantonale Behörden1 Die für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Behörden können elektronisch Auskunft über besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 beantragen.
2 Das BAG gibt der kantonalen Behörde die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 über eine sichere Verbindung bekannt.
Art. 14 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die betroffene Person1 Jede im Register eingetragene Person kann beim BAG schriftlich oder elektronisch Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 zu ihrer Person beantragen.
2 Für die elektronische Auskunft muss sie beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.
3 Das BAG gibt der betroffenen Person die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 zu ihrer Person über eine sichere Verbindung bekannt.
Art. 15 Änderung von Daten1 Das BAG, die PsyKo, die Kantone und das BFS sind verantwortlich für die Änderung der Daten, die sie nach den Artikeln 4, 5 und 6 Absatz 1 sowie Artikel 7 in das Psychologieberuferegister eingetragen haben.
2 Die Kantone stellen dem BAG elektronisch Antrag auf Änderung der Daten, die sie nach Artikel 6 Absatz 2 gemeldet haben.
3 Weiterbildungsorganisationen stellen dem BAG elektronisch Antrag auf Änderung der Daten, die sie nach Artikel 8 geliefert haben.
4 Sämtliche Änderungen werden protokolliert.
Art. 16 Änderungsantrag durch betroffene Personen1 Die eingetragenen Personen können elektronisch Antrag auf Änderung der sie betreffenden falschen oder fehlenden Angaben stellen.
2 Sie müssen dazu beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.
Art. 17 Löschung und Entfernung von Eintragungen im Psychologieberuferegister1 Die Eintragungen im Psychologieberuferegister werden nach Artikel 43 PsyG gelöscht oder entfernt und anonymisiert.
2 Das BAG trifft die Massnahmen, die notwendig sind, um die fristgerechte Datenlöschung und -entfernung sicherzustellen.
4. Abschnitt: Kosten und Gebühren
1 Das BAG stellt die Programmierung, den Betrieb sowie die Weiterentwicklung des Psychologieberuferegisters sicher.
2 Es trägt die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten.
3 Die Kosten der Anbindung und der Anpassungen an die Standardschnittstelle nach Artikel 11 gehen zulasten der Nutzerinnen und Nutzer.
1 Von Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden je nach Aufwand folgende Gebühren erhoben:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 131 ). eine einmalige Gebühr von maximal 2000 Franken: für den Beratungsaufwand, für die Programmierung der Standardschnittstelle, das Zertifikat sowie die Schulung der Nutzerinnen und Nutzer; und
- b. eine jährliche Gebühr von maximal 5000 Franken: für den Support, die Zertifikatserneuerung, die erweiterte Serverkapazität sowie für die Qualitätssicherung der Daten.
2 Von der Gebührenpflicht befreit sind Nutzerinnen und Nutzer, die gleichzeitig Datenlieferantinnen und -lieferanten sind.
2bis Für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung von Verfügungen nach Artikel 11 Absatz 3 wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
3 Die Gebühren für die Nutzung der Daten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b richten sich nach dem Aufwand, der für die Anonymisierung und Aufbereitung der Daten entsteht.
3bis Wo sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
5. Abschnitt: Datensicherheit
Alle am Psychologieberuferegister beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung und Kenntnisnahme oder gegen Entwendung geschützt sind.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 131 ). Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.