SR 935.811.1

Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG) (AkkredV-PsyG)

vom 25. November 2013
(Stand am 15.12.2020)

935.811.1

Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe

(AkkredV-PsyG)

vom 25. November 2013 (Stand am 15. Dezember 2020)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 2 und 5 Absätze 1 und 2 der Psychologieberufeverordnung vom 15. März 2013[*] (PsyV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt für die Weiterbildungsgänge in den Fachgebieten der Psychologie nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011[*] (PsyG) Folgendes fest:

  1. a. den Umfang;
  2. b. die Qualitätsstandards für die Akkreditierung;
  3. c. die Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens.
Art. 2 Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards für die Akkreditierung

1  Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditierung sind geregelt:

  1. a. für das Fachgebiet der Psychotherapie: in Anhang 1;
  2. b. für das Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychologie: in Anhang 2;
  3. c. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1267 ). für das Fachgebiet der Gesundheitspsychologie: in Anhang 3;
  4. d. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1267 ). für das Fachgebiet der Neuropsychologie: in Anhang 4;
  5. e. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5827 ). für das Fachgebiet der klinischen Psychologie: in Anhang 5.

2  Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG[*] zu erreichen.

Art. 3 Einreichung des Akkreditierungsgesuchs

1  Akkreditierungsgesuche sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen.

2  Gesuche um die erneute Akkreditierung ordentlich akkreditierter Weiterbildungsgänge müssen spätestens eineinhalb Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung vollständig eingereicht werden.

3  …[*]

Art. 4 Gesuchsbearbeitung

1  Das BAG prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Artikel 14 Absatz 2 PsyG[*].

2  Ist das Akkreditierungsgesuch vollständig, so leitet das BAG das Gesuch dem Akkreditierungsorgan nach Artikel 5 Absatz 3 PsyV zur Fremdevaluation weiter.

Art. 5 Publikation der Akkreditierungsentscheide

Die Akkreditierungsinstanz publiziert die Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge im Internet[*].

Art. 6 Evaluation der Akkreditierungsverfahren

1  Die Umsetzung, die Zweckmässigkeit und die Ergebnisse des Akkreditierungsverfahrens werden periodisch evaluiert.

2  Das BAG erstattet dem EDI Bericht und unterbreitet Vorschläge für mögliche Verbesserungen.

3  …[*]

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.