Diese Gebührenordnung regelt die Gebühren, die die Prüfungskammer nach Artikel 3 PAV für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt.
SR 935.621.31
Gebührenordnung vom 23. November 2010 der Prüfungskammer für Patentanwältinnen und Patentanwälte
vom 23. November 2010
(Stand am 01.07.2011)
935.621.31
Gebührenordnung der Prüfungskammer für Patentanwältinnen und Patentanwälte
vom 23. November 2010 (Stand am 1. Juli 2011)
Vom Bundesrat genehmigt am 11. Mai 2011
Die Prüfungskammer,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009[*] (PAG) sowie
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011[*] (PAV),
verordnet:
Soweit die Patentanwaltsverordnung und diese Gebührenordnung keine besondere Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].
Für die Gebührenbemessung gelten die folgenden Ansätze:
Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten.
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.