SR 930.116

Verordnung vom 25. Oktober 2017 über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverordnung, GaGV) (GaGV)

vom 25. October 2017
(Stand am 21.04.2018)

930.116

Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten

(Gasgeräteverordnung, GaGV)

vom 25. Oktober 2017 (Stand am 21. April 2018)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009[*]
über die Produktesicherheit (PrSG)
und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981[*]
über die Unfallversicherung,
in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902[*]
und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[*] über die technischen Handelshemmnisse,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Publikation, Begriffe und anwendbares Recht

1  Diese Verordnung regelt nach der Verordnung (EU) 2016/426[*] (EU-Gasgeräte-Verordnung):

  1. a. das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Gasgeräten sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte;
  2. b. das Inverkehrbringen und die spätere Bereitstellung von Ausrüstungen für Gasgeräte sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.

2  Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 Absätze 1–5 der EU-Gasgeräte-Verordnung.

3  Das Staatssekretariat für Wirtschaft publiziert die üblichen Gasarten und den dazugehörigen Anschlussdruck von gasförmigen Brennstoffen.

4  Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Gasgeräte-Verordnung. Die in Artikel 2 Nummern 23–25 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdruckentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1.

5  Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Gasgeräte-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.

6  Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für die Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 2010[*] über die Produktesicherheit (PrSV).

Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme

1  Gasgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn:

  1. a. sie bei vorschriftsmässiger oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit von Haus- und Nutztieren und von Eigentum nicht gefährden; und.
  2. b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach Artikel 5 der EU-Gasgeräte-Verordnung[*] und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind.

2  Ausrüstungen für Gasgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn:

  1. a. sie bei vorschriftsmässiger oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit von Haus- und Nutztieren und von Eigentum nicht gefährden; und
  2. b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach Artikel 5 der EU-Gasgeräte-Verordnung und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind.
Art. 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden

1  Für die Konformitätsbewertung von Gasgeräten und Ausrüstungen für Gasgeräte gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 13–15 der EU-Gasgeräte-Verordnung[*] und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, III und V.

2  Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 17 Absätze 3 und 4 der EU-Gasgeräte-Verordnung.

3  Für das Anbringen der Aufschriften auf dem Gasgerät oder seiner Datenplakette und, sofern relevant, auf der Ausrüstung für Gasgeräte oder ihrer Datenplakette gelten Artikel 18 der EU-Gasgeräte-Verordnung und der in dieser Bestimmung genannte Anhang IV.

4  Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:

  1. a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[*] (AkkBV) akkreditiert sein;
  2. b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
  3. c. durch Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

5  Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24– 34c) der AkkBV.

Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure

1  Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Gasgeräte-Verordnung[*]:

  1. a. Hersteller: Artikel 7;
  2. b. Bevollmächtigte: Artikel 8;
  3. c. Importeure: Artikel 9;
  4. d. Händler: Artikel 10.

2  Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und die Händler richtet sich nach Artikel 11 der EU-Gasgeräte-Verordnung.

3  Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 12 der EU-Gasgeräte-Verordnung.

Art. 5 Bezeichnung technischer Normen

Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.

Art. 6 Marktüberwachung

Die Marktüberwachung betreffend Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV[*].

Art. 7 Änderung anderer Erlasse

…Die Änderung kann unter AS 2017 5865 konsultiert werden.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

1  Gasgeräte, die vor dem 21. April 2018 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht worden sind, dürfen ab dem 21. April 2018 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

2  Ausrüstungen für Gasgeräte, die vor dem 21. April 2018 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht worden sind, dürfen ab dem 21. April 2018 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.

Art. 9 Inkrafttreten

1  Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 21. April 2018 in Kraft.

2  Artikel 3 Absatz 5 tritt am 6. November 2017 in Kraft.