930.113
Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern
(Druckbehälterverordnung, DBV)
vom 25. November 2015 (Stand am 20. April 2016)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG),
in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG)
und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die spätere Bereitstellung auf dem Markt von serienmässig hergestellten einfachen Druckbehältern nach der Richtlinie 2014/29/EU (EU-Druckbehälterrichtlinie) sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.
2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Druckbehälterrichtlinie.
3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Druckbehälterrichtlinie. Die in Artikel 2 Nummern 9–11 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang.
4 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für einfache Druckbehälter die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV).
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem MarktEinfache Druckbehälter dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn:
- a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Haus- und Nutztieren sowie von Gütern nicht gefährden; und
- b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Anforderungen nach Artikel 4 der EU-Druckbehälterrichtlinie und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind.
Art. 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden1 Für die Konformitätsbewertung einfacher Druckbehälter gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikel 12–14 der EU-Druckbehälterrichtlinie und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, II und IV.
2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 16 Absätze 1, 3 und 4 der EU-Druckbehälterrichtlinie und der in dieser Bestimmung genannte Anhang III.
3 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
- a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV) akkreditiert sein;
- b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
- c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
4 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der AkkBV.
Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Druckbehälterrichtlinie:
- a. Hersteller: Artikel 6;
- b. Bevollmächtigte: Artikel 7;
- c. Importeure: Artikel 8;
- d. Händler: Artikel 9.
2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und Händler richtet sich nach Artikel 10 der EU-Druckbehälterrichtlinie.
3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 11 der EU-Druckbehälterrichtlinie.
Art. 5 Bezeichnung technischer NormenDie Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Die Marktüberwachung betreffend einfache Druckbehälter richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV.
Art. 7 Aufhebung eines anderen ErlassesDie Druckbehälterverordnung vom 20. November 2002 wird aufgehoben.
Art. 8 Übergangsbestimmungen1 Einfache Druckbehälter, die vor dem 20. April 2016 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 20. April 2016 auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
2 Bescheinigungen und Beschlüsse von Konformitätsbewertungsstellen, die nach bisherigem Recht ausgestellt beziehungsweise gefasst wurden, bleiben unter der vorliegenden Verordnung gültig.
Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.