930.112
Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen
(Aufzugsverordnung, AufzV)
vom 25. November 2015 (Stand am 20. April 2016)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG),
in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG)
und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht1 Diese Verordnung regelt nach der Richtlinie 2014/33/EU (EU-Aufzugsrichtlinie):
- a. das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Aufzügen sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte;
- b. das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von im Anhang III gelisteten Sicherheitsbauteilen für Aufzüge sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.
2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Aufzugsrichtlinie.
3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Aufzugsrichtlinie. Die in Artikel 2 Nummern 13–15 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1.
4 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Aufzugsrichtlinie verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.
5 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV).
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme1 Aufzüge dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn:
- a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden;
- b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 der EU‑Aufzugsrichtlinie und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind; und
- c. sich im Aufzugsschacht nur die Leitungen oder Einrichtungen befinden, die für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlich sind.
2 Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn:
- a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden; und
- b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 der EU‑Aufzugsrichtlinie und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind.
Art. 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden1 Für die Konformitätsbewertung von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 14–17 der EU‑Aufzugsrichtlinie und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, II und IV–XII.
2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 19 Absätze 3–5 der EU-Aufzugsrichtlinie.
3 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
- a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV) akkreditiert sein;
- b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
- c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
4 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der AkkBV.
Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Aufzugsrichtlinie:
- a. Montagebetriebe: Artikel 7;
- b. Hersteller: Artikel 8;
- c. Bevollmächtigte: Artikel 9;
- d. Importeure: Artikel 10;
- e. Händler: Artikel 11.
2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure oder die Händler richtet sich nach Artikel 12 der EU-Aufzugsrichtlinie.
3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 13 der EU-Aufzugsrichtlinie.
Art. 5 Bezeichnung technischer NormenDie Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.
1 Die Marktüberwachung betreffend Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV.
2 Soweit elektrische Bestandteile oder Installationen betroffen sind, richtet sich die Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Elektrizitätsgesetzgebung.
Art. 7 Meldung in Verkehr gebrachter Aufzüge1 Der Montagebetrieb meldet Aufzüge, die er in Verkehr bringt, innerhalb von 30 Tagen ab Inverkehrbringen den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gestützt auf das PrSG bezeichneten Kontrollorganen.
2 Die Meldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- a. den Inverkehrbringer;
- b. die Adresse des Aufstellungsortes;
- c. das Datum des Inverkehrbringens;
- d.
den Typ des Aufzugs entsprechend:
- 1. seinem Einsatzbereich (betrieblich oder ausserbetrieblich),
- 2. seiner Antriebsart (elektrisch oder hydraulisch; mit oder ohne Maschinenraum),
- 3. seiner Förderhöhe, der Anzahl Haltestellen und der Nennlast.
1 Das WBF bezeichnet unter den für Aufzüge zuständigen Kontrollorganen ein Organ, das zum Zweck der Marktüberwachung ein Register der Aufzüge führt (Registrierungsstelle).
2 Das Aufzugsregister enthält die Angaben, die zur Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich sind; es enthält mindestens die Angaben nach Artikel 7 Absatz 2.
3 Die Registrierungsstelle stellt den anderen für Aufzüge zuständigen Kontrollorganen für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufzüge die Angaben zur Verfügung, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; sie stellt ihnen mindestens die Angaben nach Artikel 7 Absatz 2 zur Verfügung.
Art. 9 Aufhebung eines anderen ErlassesDie Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999 wird aufgehoben.
Art. 10 Übergangsbestimmungen1 Aufzüge, die vor dem 20. April 2016 gemäss dem 2. Abschnitt der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 20. April 2016 in Betrieb genommen werden.
2 Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die vor dem 20. April 2016 gemäss dem 2. Abschnitt der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 20. April 2016 auf dem Markt bereitgestellt werden.
3 Bescheinigungen und Beschlüsse von Konformitätsbewertungsstellen, die gemäss dem 2. Abschnitt der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999 ausgestellt beziehungsweise gefasst wurden, bleiben unter der vorliegenden Verordnung gültig.
4 Für Aufzüge, die vor dem 1. August 1999 oder nach Artikel 18 der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999 in Verkehr gebracht worden sind und umgebaut oder erneuert werden, gilt Artikel 3 nicht.
Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.