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SR 916.472

Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV)

vom 30. October 1985
(Stand am 01.12.2025)

916.472

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

(Gebührenverordnung BLV)Kurztitel eingefügt gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 1. Sept. 2010 über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3953 ).

vom 30. Oktober 1985 (Stand am 1. Dezember 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[*],
Artikel 20 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 16. März 2012[*] über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten,
Artikel 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005[*],
Artikel 65 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000[*],
Artikel 58 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014[*]
und die Artikel 45c Absatz 4 und 56 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[*]
sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und des Abkommens vom 17. November 2010[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,[*]

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 760 ). Geltungsbereich [*]

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittel, Tierschutz und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie im Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.

Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2709 ). Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung [*]

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*] (AllgGebV).

Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2709 ). Gebührenbemessung [*]

1  Die Gebühr wird nach den Ansätzen im 2. Kapitel bemessen. Soweit ein Gebührenrahmen besteht, wird die Gebühr nach Zeitaufwand und unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses der gebührenpflichtigen Person bemessen.

2  Für Dienstleistungen, die im 2. Kapitel nicht ausdrücklich genannt sind, wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen.

3  Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Stundenansatz von 140 Franken.

Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2709 ). Gebührenzuschlag [*]

Das BLV[*] kann für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.

Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2709 ). Auslagen [*]

Über die Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV[*] hinaus werden folgende Auslagen in Rechnung gestellt:

  1. a. Honorare nach der Verordnung vom 12. Dezember 1996[*] über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;
  2. b. Auslagen, die durch Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Material oder Unterlagen verursacht werden;
  3. c. Kosten für Untersuchungen in eigenen oder fremden Laboratorien.
Art. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2709 ). Gebühren für grenztierärztliche Untersuchungen [*]

1  Das Zollamt setzt die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung (Art. 15–18) nach den für den Zoll geltenden Vorschriften fest. Die Artikel 12 und 14 AllgGebV[*] sind nicht anwendbar.

2  Für die Abfertigung ausserhalb der ordentlichen Abfertigungszeiten werden zusätzlich zur Pauschalgebühr nach den Ansätzen im 2. Kapitel die Gebühr nach Zeitaufwand und die Reisekosten erhoben.

3  Die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung wird für jede zur Untersuchung angenommene Sendung erhoben, unabhängig davon, ob diese zur Einfuhr zugelassen, zurückgewiesen oder sonst wie beanstandet wird.

Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2709 ). Gebührenbezug [*]

1  Die Gebühr wird von dem Amt bezogen, das sie festsetzt.

2  Die Gebühr für die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbewilligung sowie der allfällige Gebührenzuschlag (Art. 4) wird vom Zollamt zusammen mit der Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung nach den für den Zoll geltenden Vorschriften bezogen.

3  Gebühren bis zu 200 Franken können per Nachnahme bezogen werden.

Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2709 ). Rechtsmittel [*]

1  Gegen die Gebührenverfügung kann nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.

2  Wird eine vom Zollamt erhobene Gebühr (Art. 6) zusammen mit der Zollveranlagung angefochten oder bezieht sich die Beschwerde lediglich auf einen Rechnungsfehler, so richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach Artikel 109 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925[*].

Art. 9 – 14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2709 ). [*]

2. Kapitel: Gebührenansätze

1. Abschnitt: Kontrolle bei der Ein- und Durchfuhr Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. April 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2785 ).

Art. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. April 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2785 ). Einfuhrsendungen [*]

1  Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch den grenztierärztlichen Dienst bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten betragen:[*]

1bis  Die Gebühren für die Kontrollen bei der Einfuhr von Tierprodukten aus Neuseeland betragen:

1ter  Die Gebühren für die Kontrollen bei der Einfuhr von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Neuseeland richten sich nach Absatz 1.[*]

2  Als Gewicht gilt das Bruttogewicht (Rohmasse) gemäss Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986[*]. Die Gebühr wird proportional mit Bemessungseinheit «je 100 kg brutto» berechnet.

3  Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch die Kontrollorgane nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung vom 4. September 2013[*] über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) bei der Einfuhr von Tierexemplaren richten sich nach den Absätzen 1 und 2.[*]

4  Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch die Kontrollorgane nach Artikel 41 Absatz 1 VCITES bei der Einfuhr von Pflanzenexemplaren betragen:

  1. a. für lebende Pflanzen: 30 Franken pro Sendung für die Dokumentenkontrolle und 30 Franken pro Sendung für die Identitäts- und die physische Kontrolle;
  2. b. für Teile von Pflanzen und Erzeugnisse pflanzlicher Herkunft: 60 Franken pro Sendung.[*]

5  Wird bei der Einfuhr lebender Pflanzen eine Gebühr für die Kontrolle nach Artikel 49 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018[*] erhoben, so wird auf die Erhebung der Gebühr nach Absatz 4 Buchstabe a verzichtet.[*]

Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. April 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2785 ). Durchfuhrsendungen nach einem Mitgliedstaat der Europäischen Union [*]

Für Durchfuhrsendungen nach der Europäischen Union werden die Ansätze nach Artikel 15 erhoben.

Art. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. April 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2785 ). Durchfuhrsendungen aus Drittstaaten nach Drittstaaten [*]

Für Sendungen aus Drittstaaten, die für Drittstaaten bestimmt sind, beträgt die Gebühr pro Sendung 48 Franken; zusätzlich wird je Viertelstunde 32 Franken pro Person, die an der Kontrolle beteiligt ist, in Rechnung gestellt.

Art. 17 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008 ( AS 2008 4193 ). Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ). Ein- und Durchfuhrsendungen ohne Voranmeldung [*]

Für Sendungen, die ohne die nach Artikel 18 der Verordnung vom 18. November 2015[*] über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) erforderliche Voranmeldung eingeführt oder durchgeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr von 150 Franken erhoben.

Art. 17 b Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 der V vom 18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten ( AS 2015 5201 ). Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ). Verfügung von Massnahmen bei mangelhaften Sendungen [*]

Für die Verfügung von Massnahmen nach Artikel 68 EDAV-DS[*], Artikel 30 der Verordnung vom 28. November 2014[*] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht) sowie den Artikeln 28–28b und 34–38 der Verordnung vom 4. September 2013[*] über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten erhebt das BLV eine Gebühr von 120 Franken.

Art. 18 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 4 der V vom 28. Nov. 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, in Kraft seit 29. Dez. 2014 ( AS 2014 4521 ). Bewilligungen [*]

1  Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 12 EDAV-DS[*] oder nach der EDAV‑Ht[*] beträgt 60 Franken.[*]

1bis  …[*]

1ter  Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. November 2015[*] über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU) beträgt 40–100 Franken.[*]

2  Die Gebühren für andere Bewilligungen sind in den Ansätzen nach den Artikeln 15–17 inbegriffen.

3  Die Gebühr für die Annulation einer Bewilligung nach den Absätzen 1, 1terund 2 beträgt 20 Franken.[*]

2. Abschnitt: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der V vom 18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5201 ). Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen

Art. 19

1  Die Gebühren für die Bewilligungen nach Artikel 52 EDAV-DS[*] und nach Artikel 27 EDAV-EU[*] betragen 40–100 Franken.[*]

2  Die Gebühren für andere Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen betragen 10–60 Franken.

3  Die Gebühr für die Annulation einer Bewilligung nach Absatz 2 beträgt 10 Franken.[*]

3. Abschnitt: Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen

Art. 20

1  Für die Behandlung eines Bewilligungsgesuchs für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen werden die folgenden Gebühren erhoben:

2  Zusätzlich zu den Gebühren werden die folgenden Auslagen in Rechnung gestellt:

  1. a. die Auslagen für Übernachtungen bei mehrtägigen Betriebsbesuchen nach der Beamtenordnung (1) vom 10. November 1959[*];
  2. b. die Auslagen für Material;
  3. c. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 1. Sept. 2010 über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3953 ). die Auslagen für die praktische Prüfung (Art. 82 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008[*]).

3 a . Abschnitt: …

Art. 20 a Eingefügt durch Ziff. I der Fleischhygieneverordnung vom 1. März 1995 ( AS 1995 1666 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 der V vom 18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5201 ). [*]

4. Abschnitt: …

Art. 21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. April 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2785 ). [*]
Art. 21 a Eingefügt durch Art. 89 Ziff. 6 der EDAV vom 20. April 1988 ( AS 1988 800 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 der V vom 18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5201 ). [*]

5. Abschnitt: …

Art. 22 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 723 ). [*]

6. Abschnitt: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). Diagnostische Laboratorien

Art. 23

Für die Anerkennung eines diagnostischen Labors sowie für den Widerruf der Anerkennung erhebt das BLV eine Gebühr von 200–500 Franken.

7. Abschnitt: …

Art. 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1422 ). [*]

8. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der Fleischhygieneverordnung vom 1. März 1995 ( AS 1995 1666 ). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 561 ). Weiterbildung und Prüfung für Funktionen im öffentlichen Veterinärwesen Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 8 der V vom 16. Nov. 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5803 ).

Art. 24 a

1  Das BLV erhebt für die Weiterbildung im öffentlichen Veterinärwesen höchstens folgende Gebühr:[*]

2  Es erhebt für die Prüfung folgende Gebühren:

3  Es erhebt für das Ausstellen des Fähigkeitszeugnisses nach bestandener Prüfung eine Gebühr von 50 Franken.

9. Abschnitt: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 1. Sept. 2010 über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2010 3953 ). Benutzung der Informationssysteme Animex ch und E Cert Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 267 ).

Art. 24 b Benutzung des Informationssystems Animex-ch Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 267 ).

1  Das BLV erhebt für die Benutzung des Informationssystems Animex-ch[*] von den Kantonen folgende Gebühren:

2  Übernimmt das BLV die Aufgaben eines Kantons, der selbst nicht mit dem Informationssystem Animex-ch arbeitet, so beträgt die Gebühr das Zweifache des Betrages nach Absatz 1.

Art. 24 b bis Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 267 ). Benutzung des Informationssystems E-Cert [*]

Das BLV erhebt für die Benutzung des Informationssystems E-Cert von den Exporteuren eine Gebühr von 30 Franken pro Gesundheitsbescheinigung.

10. Abschnitt: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 17. Nov. 2021 ( AS 2021 760 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Aug. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 ( AS 2025 551 ). Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Genehmigung von Nützlingen

Art. 24 c Gebühren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, für Verkaufserlaubnisse und für Zertifikate

Das BLV erhebt für die Behandlung von Gesuchen und Anträgen für Pflanzenschutzmittel nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025[*] (PSMV) folgende Gebühren:

Art. 24 d Gebühren für Nützlinge

Das BLV erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Genehmigung von Nützlingen, um Erneuerung der Genehmigung oder um Notfallzulassung nach der PSMV[*] folgende Gebühren:

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. 1. die Gebührenverordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 13. Juni 1977[*];
  2. 2. der Gebührentarif vom 1. April 1972[*] für die grenztierärztliche Untersuchung von vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Österreich ausgeführtem Sömmerungs- und Winterungsvieh.
Art. 26 Übergangsbestimmung

Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung[*].

Art. 26 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 ( AS 2025 551 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. August 2025 [*]

Die Erhebung der Gebühren für die Prüfungen und die Kontrollen nach Artikel 24c in der Fassung gemäss bisherigem Recht[*] richtet sich nach bisherigem Recht, wenn das Gesuch vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. August 2025 eingereicht wurde.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.