Die massgebenden Erlasse der Europäischen Union (EU) über die harmonisierten Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Verkehr sind in Anhang 1 aufgeführt.
Verordnung des EDI vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU-EDI) (EDAV-EU-EDI)
916.443.111
Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 270 ).
(EDAV-EU-EDI)
vom 18. November 2015 (Stand am 26. März 2025)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 10 Absatz 4, 24 Absatz 3 und 25 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 2015[*] über die Ein‑, Durch‑ und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV‑EU),[*]
verordnet:
1 Für die Einfuhr der nachstehenden Tiere und Tierprodukte sind die folgenden zusätzlichen Gesundheitsgarantien zu erbringen:[*]
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 270 ). für Tiere der Rindergattung, Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige: eine Garantie, dass die Tiere frei von Infektiöser boviner Rhinotracheitis und Infektiöser pustulöser Vulvovaginitis (IBR/IPV) sind;
- b. für Tiere der Schweinegattung: eine Garantie, dass die Tiere frei von der Aujeszky’schen Krankheit sind;
- c. für Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel: eine Garantie, dass die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sind;
- d.
für Bruteier von Tieren nach Buchstabe c: eine Garantie, dass diese aus Herden stammen, deren Tiere:
- 1. nicht geimpft worden sind,
- 2. mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft worden sind, oder
- 3. mindestens 30 Tage vor der Gewinnung der Bruteier geimpft worden sind, falls die Impfung mit einem lebenden Impfstoff vorgenommen wurde.
2 Die Gesundheitsgarantien nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden nur anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt sind.
3 Das Vorliegen der Gesundheitsgarantie muss von der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt via TRACES in der Gesundheitsbescheinigung vermerkt werden.
Die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Das BLV führt Anhang 2 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nach.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.