SR 916.443.106

Verordnung des EDI vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI) (EDAV-DS-EDI)

vom 18. November 2015
(Stand am 06.02.2026)

916.443.106

Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

(EDAV-DS-EDI)

vom 18. November 2015 (Stand am 6. Februar 2026)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 8 Absatz 3, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 20 Absatz 2, 21 Absatz 3, 30 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39, 85 Absatz 1 Buchstabe a und 96 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 2015[*] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV‑DS),

verordnet:

Art. 1 Harmonisierte Ein- und Durchfuhrbedingungen

Die massgebenden Erlasse der Europäischen Union (EU) über die harmonisierten Ein- und Durchfuhrbedingungen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 2 Zusätzliche Gesundheitsgarantien

1  Für die Einfuhr der nachstehenden Tiere und Tierprodukte sind die folgenden zusätzlichen Gesundheitsgarantien zu erbringen:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 268 ). für Tiere der Rindergattung, Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige: eine Garantie, dass die Tiere frei von Infektiöser boviner Rhinotracheitis und Infektiöser pustulöser Vulvovaginitis (IBR/IPV) sind;
  2. b. für Tiere der Schweinegattung: eine Garantie, dass die Tiere frei von der Aujeszky’schen Krankheit sind;
  3. c. für Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel: eine Garantie, dass die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sind;
  4. d.

    für Bruteier von Tieren nach Buchstabe c: eine Garantie, dass diese aus Herden stammen, deren Tiere:

    1. 1. nicht geimpft worden sind,
    2. 2. mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft worden sind, oder
    3. 3. mindestens 30 Tage vor der Gewinnung der Bruteier geimpft worden sind, falls die Impfung mit einem lebenden Impfstoff vorgenommen wurde.

2  Die Gesundheitsgarantien nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden nur anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt sind.

Art. 3 Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko

Die Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a EDAV-DS sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 4 Verwendungsvorbehalt für Fleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer

Der Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten von Rindfleisch nach Artikel 9 EDAV-DS muss wie folgt lauten: «Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer muss im Zollgebiet verwendet werden. Die Ausfuhr ist verboten. Es sind insbesondere die Auflagen nach den Artikeln 9 und 30 der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten einzuhalten.»

Art. 5 Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr

Die tierseuchenpolizeilichen Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tierprodukte, die zum Eigengebrauch im Reiseverkehr mitgeführt werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.

Art. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 268 ). Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle [*]

Die Tiere und Tierprodukte, für die bei der Ein- und Durchfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist, richten sich nach den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122[*], nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630[*] und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632[*].

Art. 7 Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten

Die massgebenden Erlasse der EU über die Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 8 Gesundheitsbescheinigungen

Die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen sind in Anhang 6 aufgeführt.

Art. 9 Quarantänestationen

Die Anforderungen an die Quarantänestationen sind in Anhang 7 aufgeführt.

Art. 10 Grenzkontrollstellen

Die Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen von zugelassenen Grenzkontrollstellen sind in Anhang 8 aufgeführt.

Art. 11 Nachführung der Anhänge

Das BLV führt die Anhänge 2, 3, 4 und 7 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nach.

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 16. Mai 2007[*] über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.