SR 916.402

Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen

vom 16. November 2011
(Stand am 01.02.2024)

916.402

Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen

vom 16. November 2011 (Stand am 1. Februar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 und 3 Ziffer 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[*],
Artikel 41 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992[*] und
Artikel 32 Absatz 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005[*],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Aus-, Weiter- und Fortbildung folgender Personen, die Funktionen im öffentlichen Veterinärwesen wahrnehmen:

  1. a. Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte;
  2. b. leitende amtliche Tierärztinnen und leitende amtliche Tierärzte;
  3. c. amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte;
  4. d. amtliche Fachexpertinnen und amtliche Fachexperten;
  5. e. amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
  6. f. amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten für weitere Aufgaben.
Art. 2 Grundsätze

1  Wer eine Funktion nach Artikel 1 wahrnimmt, muss über das dafür erforderliche eidgenössische Diplom[*] verfügen. Personen nach Artikel 1 Buchstaben b–f müssen spätestens drei Jahre nach Aufnahme der Funktion über das eidgenössische Diplom verfügen.

2  Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte müssen mindestens über das eidgenössische Diplom als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt verfügen.

3  Das eidgenössische Diplom wird nach erfolgreich absolvierter Weiterbildung und bestandener Prüfung erteilt.

4  Wer eine Funktion nach Artikel 1 übernimmt, darf keine anderen Tätigkeiten ausüben, die zu einem Interessenkonflikt führen können.

5  Der Beschäftigungsgrad der Personen nach Artikel 1 Buchstaben b und c muss mindestens 30 Prozent betragen.

Art. 3 Aufgaben

1  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet den kantonalen Veterinärdienst.

2  Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte üben alle Aufgaben im öffentlichen Veterinärwesen aus. Die leitenden amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte üben zusätzlich Führungsaufgaben aus.

3  Die amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten üben Aufgaben im öffentlichen Veterinärwesen aus, die nicht zwingend von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten ausgeübt werden müssen.

4  Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung üben Aufgaben im öffentlichen Veterinärwesen im Bereich Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach der Verordnung vom 23. November 2005[*] über das Schlachten und die Fleischkontrolle aus. Sie stehen unter der Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes.

5  Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten für weitere Aufgaben üben Aufgaben im öffentlichen Veterinärwesen aus, die weder amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten noch amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten oder amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorbehalten sind. Sie stehen unter der Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes.

Art. 4 Stellvertretung

1  Wer eine Person nach Artikel 1 Buchstabe a, c, e oder f vertritt, muss die gleichen Anforderungen an die Weiter- und Fortbildung erfüllen wie diese.

2  Wer eine Person nach Artikel 1 Buchstabe b oder d vertritt, muss ausreichende Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen.

Art. 5 Übertragung von Aufgaben auf nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit geringer Kapazität nach Artikel 3 Buchstabe l der Verordnung vom 23. November 2005[*] über das Schlachten und die Fleischkontrolle sowie in begründeten Fällen ausnahmsweise mit anderen Aufgaben betrauen, wenn diese Tierärztinnen und Tierärzte ausreichende Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen.

2. Abschnitt: Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung

Art. 6 Ausbildung

1  Wer eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben a–c übernehmen will, muss verfügen über:

  1. a. ein eidgenössisches Diplom in Veterinärmedizin; oder
  2. b. ein anerkanntes ausländisches Diplom in Veterinärmedizin nach Artikel 15 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006[*].

2  Wer die Funktion als amtliche Fachexpertin oder amtlicher Fachexperte übernehmen will, muss verfügen über:

  1. a. ein Diplom in einem Medizinalberuf nach dem Medizinalberufegesetz;
  2. b. ein Diplom einer Hoch- oder Fachhochschule mindestens auf Bachelorstufe, das von der Prüfungskommission für das Veterinärwesen (Prüfungskommission) anerkannt ist; oder
  3. c. ein Diplom als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent mit 5 Jahren Arbeitserfahrung (Voll- oder Teilzeit) nach Abschluss, im betreffenden Vollzugsbereich.[*]

3  Wer die Funktion als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent Schlachttier- und Fleischuntersuchung übernehmen will, muss eine berufliche Grundbildung im Landwirtschafts- oder Lebensmittelsektor abgeschlossen haben. Die Prüfungskommission kann weitere berufliche Grundbildungen anerkennen.

4  Wer die Funktion als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent für weitere Aufgaben übernehmen will, muss eine berufliche Grundbildung abgeschlossen haben.

Art. 7 Weiterbildung

1  Die Weiterbildung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Inhalte und Anforderungen werden in Anhang 1 geregelt.

2  Weist eine Person nach, dass sie die Lernziele bereits erreicht hat, so kann sie von der Prüfungskommission ganz oder teilweise dispensiert werden:

  1. a. vom praktischen Teil der Weiterbildung;
  2. b. vom theoretischen Teil der Weiterbildung;
  3. c. von Einzelfachprüfungen.
Art. 8 Weiterbildungsstätten

1  Die praktischen und die theoretischen Kenntnisse sind an Weiterbildungsstätten zu erwerben, die von der Prüfungskommission anerkannt sind.

2  Die Weiterbildungsstätten sind verpflichtet, die Lernziele der Prüfungskommission zu vermitteln.

3  Sie müssen eine hinreichende Betreuung der sich weiterbildenden Personen sicherstellen.

Art. 9 Fortbildung

Die Personen im öffentlichen Veterinärwesen müssen ihre Kenntnisse durch regelmässige Fortbildung aktualisieren und sich über neue Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Sie sind verpflichtet, jedes Jahr an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, welche die von der Prüfungskommission festgelegten Kriterien erfüllt.

3. Abschnitt: Prüfungen

Art. 10 Anmeldung, Zulassung und Prüfungsstoff

Die Anmeldung und die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen sowie der Prüfungsstoff werden in Anhang 1 geregelt.

Art. 11 Abnahme der Einzelfachprüfungen

Die Einzelfachprüfungen werden von der Prüfungskommission oder von Expertinnen und Experten, die von ihr bezeichnet werden, abgenommen.

Art. 12 Benotung

1  Für jede Einzelfachprüfung wird eine Note erteilt. Die Noten werden nach Beendigung aller Einzelfachprüfungen schriftlich eröffnet.

2  Die Leistungen werden wie folgt bewertet:

  1. 6 = sehr gut
  2. 5 = gut
  3. 4 = genügend
  4. 3 = ungenügend
  5. 2 = schlecht
  6. 1 = sehr schlecht.

3  Halbe Noten sind zulässig.

4  Aus den einzelnen Noten wird die Durchschnittsnote errechnet.

5  Bei einem Notendurchschnitt von mindestens 4,0 ist die Prüfung bestanden, sofern keine Note unter 3 oder nicht mehr als eine Note unter 4 erteilt worden ist.

Art. 13 Wiederholung

Eine nicht bestandene Einzelfachprüfung kann zweimal wiederholt werden.

Art. 14 Unzulässige Mittel

1  Die Prüfungskommission kann die Prüfung als nicht bestanden erklären, wenn für die Zulassung zu einer Einzelfachprüfung oder bei einer Einzelfachprüfung unzulässige Mittel verwendet wurden.

2 Im Fall nach Absatz 1 kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Eine bei der Wiederholung der Prüfung nicht bestandene Einzelfachprüfung kann einmal wiederholt werden.

4. Abschnitt: Prüfungskommission

Art. 15 Organisation

1  Der Bundesrat setzt eine Prüfungskommission ein.

2  Die Prüfungskommission setzt sich aus maximal 15 Mitgliedern zusammen. Mit mindestens einer Person vertreten sind das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)[*], die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sowie die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte.

3  Das BLV stellt den Vorsitz und besorgt das Sekretariat.

4  Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Art. 16 Aufgaben und Befugnisse

1  Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:

  1. a. Sie ist für das Budget und die Finanzen verantwortlich.
  2. b. Sie legt die Lernziele der Weiterbildung fest und passt sie den neuen Erkenntnissen an.
  3. c. Sie anerkennt die Weiterbildungsstätten und die Weiterbildungsveranstaltungen.
  4. d. Sie legt die Kriterien fest, welche die Fortbildungsveranstaltungen erfüllen müssen.
  5. e. Sie anerkennt ausländische Weiterbildungen.
  6. f. Sie erteilt Dispense nach Artikel 7 Absatz 2.
  7. g. Sie entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Anhang 1 über die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen.
  8. h. Sie stellt eidgenössische Diplome aus.
  9. i. Sie erstellt zuhanden des BLV und der Kantone einen Jahresbericht.

2  Sie kann Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen durchführen.

Art. 17 Entschädigungen

1  Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998[*].

2  Die Entschädigung der Expertinnen und Experten richtet sich analog nach der Entschädigungskategorie G3 nach Anhang 2 Ziffer 1.1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998.

5. Abschnitt: Finanzierung

Art. 18

1  Die Prüfungsgebühren und die Gebühr für die Weiterbildung richten sich nach Artikel 24a der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985[*].

2  Ungedeckte Kosten der Weiter- und Fortbildung werden von Bund und Kantonen je zur Hälfte getragen.

3  Der Kostenanteil der einzelnen Kantone bemisst sich zu gleichen Teilen nach der Zahl der Bevölkerung und nach der Zahl der Grossvieheinheiten.

5 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 8 ). Personendaten

Art. 18 a Speicherung und Bearbeitung von Personendaten

1  Personendaten im Zusammenhang mit der Ausbildung der mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen werden in der Lernplattform des BLV gespeichert.

2  Das BLV darf Personendaten nach Anhang 3 bearbeiten.

Art. 18 b Rechte der betroffenen Personen

1  Die Rechte der Personen, von denen das BLV Daten bearbeitet, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020[*].

2  Will eine betroffene Person ihre Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch beim BLV einreichen.

Art. 18 c Datenaustausch

Das BLV darf folgende Daten austauschen:

  1. a. mit den Prüfungskommissionen: die Daten nach Anhang 3;
  2. b. mit den kantonalen Vollzugsbehörden des Kantons, in dem die Person angestellt ist: die Prüfungsnoten und die Bewertungen;
  3. c. mit den Referierenden und den Teilnehmenden der Bildungsprogramme nach Artikel 62 der Verordnung vom 27. Mai 2020[*] über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung: die nicht besonders schützenswerten Personendaten.
Art. 18 d Aufbewahrung und Vernichtung

1  Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es der Bearbeitungszweck erfordert.

2  Sie werden gelöscht, sobald der Bearbeitungszweck nicht mehr gegeben ist; Daten, die in einem Informationssystem zwingend miteinander verknüpft sind, werden als Block gelöscht, sobald der Bearbeitungszweck für alle diese Daten nicht mehr gegeben ist.

3  Nicht mehr benötigte Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Daten und Unterlagen, die das Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilt, werden vernichtet.

4  Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998[*].

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.

Art. 20 Übergangsbestimmungen

1  Eidgenössische Diplome, die nach der Verordnung vom 24. Januar 2007[*] über die Aus‑, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst ausgestellt wurden, bleiben gültig.

2  Für Personen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit der Weiterbildung begonnen haben, gilt Artikel 6 der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst.

3  Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung höchstens drei Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters stehen, müssen keine Weiterbildung absolvieren.

4  Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte, die am 1. April 2007 bereits im Amt waren, müssen keine Weiterbildung absolvieren.

5  Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben b–f wahrnehmen, müssen die Weiterbildung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer Prüfung abschliessen.

6  Das BLV sowie die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte können bis zum 31. März 2012 Anerkennungen nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst vornehmen.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.