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SR 916.401

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (TSV)

vom 27. June 1995
(Stand am 01.01.2026)

916.401

Tierseuchenverordnung

(TSV)

vom 27. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9a Absatz 2, 10, 16, 19, 20, 31a, 32 Absatz 1bis, 45f, 53 Absatz 1, 56a Absatz 2 und 57a Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[*] (TSG),[*]

verordnet:

1. Titel: Gegenstand, Tierseuchen und Bekämpfungsziel

Art. 1 Gegenstand

1  Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3–5).

2  Sie legt die Bekämpfungsmassnahmen fest und regelt die Organisation der Tierseuchenbekämpfung sowie die Entschädigung der Tierhalter.

Art. 2 Hochansteckende Seuchen

Als hochansteckende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:

  1. a. Maul- und Klauenseuche;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Lungenseuche der Ziegen;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Rotz (Infektion mit Burkholderia mallei);
  4. d. Rinderpest;
  5. e. Pest der kleinen Wiederkäuer;
  6. f. Lungenseuche der Rinder;
  7. g. Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease);
  8. h. Rifttalfieber;
  9. i. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2275 ).
  10. k. Schaf- und Ziegenpocken;
  11. l. Pferdepest;
  12. m. Afrikanische Schweinepest;
  13. n. Klassische Schweinepest;
  14. o. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ). Aviäre Influenza[*];
  15. p. Newcastle Krankheit;
  16. q. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Epizootische Hämatopoetische Nekrose;
  17. r. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus;
  18. s. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit.
Art. 3 Auszurottende Seuchen

Als auszurottende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:

  1. a. Milzbrand;
  2. b. Aujeszkysche Krankheit;
  3. c. Tollwut;
  4. d. Brucellose der Rinder;
  5. e. Tuberkulose;
  6. f. Enzootische Leukose der Rinder;
  7. g. Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis;
  8. g bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4659 ). Bovine Virus-Diarrhoe;
  9. h. Bovine spongiforme Enzephalopathie und Traberkrankheit;
  10. i. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2243 ). Deckinfektionen der Rinder: Infektionen mit Campylobacter fetus und Tritrichomonas foetus;
  11. i bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2243 ). Besnoitiose;
  12. k. Brucellose der Schafe und Ziegen;
  13. l. Infektiöse Agalaktie;
  14. m. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2691 ).
  15. n. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Pferdeseuchen: Beschälseuche und Infektiöse Anämie;
  16. o. Brucellose der Schweine;
  17. o bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ). Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom;
  18. p. Infektiöse Hämatopoetische Nekrose;
  19. q. Virale hämorrhagische Septikämie;
  20. r. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 ( AS 2001 1337 ). Infektiöse Anämie der Salmonidae.
Art. 4 Zu bekämpfende Seuchen

Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:

  1. a. Leptospirose;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2243 ). Caprine Arthritis-Enzephalitis;
  3. c. Salmonellose;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 ( AS 2021 219 ). Moderhinke;
  5. e. Dasselkrankheit;
  6. f. Brucellose der Widder;
  7. g. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). Paratuberkulose;
  8. g bis . Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2008 ( AS 2008 2275 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD);
  9. g ter . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Border Disease bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons;
  10. h. Ansteckende Pferdemetritis;
  11. h bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 ( AS 2014 2243 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). venezolanische Pferdeenzephalomyelitis;
  12. i. Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Enzootische Pneumonie der Schweine;
  13. i bis . Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Actinobacillose der Schweine;
  14. k. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Chlamydiose der Vögel (Chlamydia psittaci);
  15. l. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Salmonella-Infektion des Geflügels;
  16. m. Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner;
  17. n. Myxomatose;
  18. o. Faulbrut der Bienen;
  19. p. Sauerbrut der Bienen;
  20. p bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 1007 ). Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida);
  21. q. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren;
  22. r. Krebspest.
Art. 5 Zu überwachende Seuchen

Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Mykoplasmose bei Hühnern und Truthühnern (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis);
  2. a bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Infektionen bei Geflügel mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae;
  3. b. Campylobacteriose;
  4. c. Echinokokkose;
  5. d. Listeriose;
  6. e. Toxoplasmose;
  7. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Ebola-Virus-Infektion bei Affen;
  8. g. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Tuberkulose bei Säugetieren mit Ausnahme von Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons;
  9. g bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 1998 ( AS 1998 1575 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Infektion bei Schwanzlurchen mitBatrachochytrium salamandrivorans;
  10. h. Maedi-Visna;
  11. i. Pseudotuberkulose der Schafe und Ziegen;
  12. k. Lungenadenomatose;
  13. l. Chlamydienabort der Schafe und Ziegen;
  14. m. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). östliche und westliche Pferdeenzephalomyelitis sowie japanische Enzephalitis;
  15. n. Equine Arteritis;
  16. o. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Surra (Trypanosoma evansi) bei Equiden und Paarhufern;
  17. p. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). West-Nil-Fieber;
  18. q. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Brucellose bei den Unpaarhufern, Raubtieren und Hasenartigen;
  19. r. Trichinellose;
  20. s. Tularämie;
  21. t. Virale hämorrhagische Krankheit der Kaninchen;
  22. u. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4255 ). Milbenkrankheiten der Bienen (Varroa destructor, Acarapis woodi und Tropilaelaps spp.);
  23. u bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006 ( AS 2006 5217 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. April 2015 ( AS 2015 1007 ).
  24. v. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 ( AS 2001 1337 ). Neosporose;
  25. w. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Koi-Herpesvirus-Infektion;
  26. x. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 ( AS 2001 1337 . Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 ( AS 2009 581 ). Coxiellose;
  27. y. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 ( AS 2001 1337 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ).
  28. z. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 ( AS 2001 1337 ). Proliferative Nierenkrankheit der Fische.
Art. 6 Begriffe und Abkürzungen

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). EDI: Eidgenössisches Departement des Innern;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3997 ). BLV: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
  3. c. IVI: Institut für Virologie und Immunologie[*];
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 ( AS 2009 581 ). Zentrum für Bienenforschung: Zentrum für Bienenforschung der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). VTNP: Verordnung vom 25. Mai 2011[*] über tierische Nebenprodukte;
  6. f. Zuständige kantonale Stelle: eine vom Kanton bezeichnete Behörde oder Amtsstelle;
  7. g. Tierarzt: Inhaber eines eidgenössischen oder eines als gleichwertig anerkannten Tierarztdiploms;
  8. h. Amtlicher Tierarzt: nach Artikel 302 vom Kanton ernannter Tierarzt;
  9. i. Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. April 2007 ( AS 2007 561 ).
  10. k. Seuchenpolizeiliche Organe: Behörden oder Personen, die für den Bund oder einen Kanton auf dem Gebiet der Tierseuchenpolizei amtliche Verrichtungen ausüben;
  11. l. Tierseuchen: die in den Artikeln 2–5 bezeichneten Tierkrankheiten;
  12. l bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ). Zoonose:auf den Menschen übertragbare Tierkrankheit;
  13. l ter . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). Biosicherheit: Schutz gegen die Risiken der Einschleppung, Verschleppung und Ausbreitung einer Tierseuche;
  14. m. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3065 ). Ausmerzen: Tiere aus einem Bestand entfernen, wobei sie entweder getötet und als tierische Nebenprodukte entsorgt oder geschlachtet und verwertet werden;
  15. n. Ausrotten: eine Seuche so auslöschen, dass weder kranke Tiere noch Tiere, die Träger des Seuchenerregers sind, zurückbleiben;
  16. o. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5647 ).

    Tierhaltung:

    1. 1. landwirtschaftliche Tierhaltungen nach Artikel 11 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998[*] (LBV),
    2. 2. Wanderherden,
    3. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Viehhandelsunternehmen mit Stallungen und Einrichtungen zum Halten von Tieren, Tierkliniken, Schlachtbetriebe,
    4. 4. Viehmärkte, Viehauktionen, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen,
    5. 5. nichtkommerzielle Tierhaltungen,
    6. 6. Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Aquakulturbetriebe;
  17. o bis . Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Aquakulturbetrieb: Anlage, in der Wassertiere unter Einsatz von Techniken gehalten werden, die auf eine Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Mass hinaus ausgerichtet sind;
  18. p. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5647 ). Bestand (Herde): Tiere einer Tierhaltung, die eine epidemiologische Einheit bilden; eine Tierhaltung kann einen oder mehrere Bestände umfassen;
  19. q. Ansteckungsverdächtiges Tier: Tier, das in direktem oder indirektem Kontakt mit verseuchten Tieren war und keine seuchenähnlichen Merkmale aufweist;
  20. r. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). verdächtiges Tier: Tier, bei dem klinische Anzeichen, post mortem festgestellte Läsionen, histologische Untersuchungsergebnisse oder Ergebnisse eines indirekten Nachweises auf die Erkrankung an einer Tierseuche hindeuten;
  21. s. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).

    verseuchtes Tier: Tier, bei dem ohne Zusammenhang mit einer Impfung:

    1. 1. der Erreger, ein für den Erreger spezifisches Antigen oder eine spezifische Nukleinsäure nachgewiesen wird, oder
    2. 2. ein indirekter Nachweis eines Erregers zusammen mit klinischen Anzeichen oder zusammen mit einem epidemiologischen Bezug zu einem verseuchten Tier vorliegt;
  22. t. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Klauentiere: Haustiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung, Büffel und Bisons, Altweltkameliden (Dromedar, Trampeltier) und Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) sowie in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere;
  23. u. Vieh: Haustiere der Pferde‑, Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung;
  24. v . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 ( AS 2001 1337 ). Exotische Tiere nach Artikel 34 Absatz 2 Ziffer 1 TSG[*]: natürlicherweise in der Schweiz nicht vorkommende Tiere mit Ausnahme der Tiere nach Buchstabe t;
  25. v bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Bienen: Tiere der Art Apis mellifera;
  26. v ter . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Hummeln: Tiere der Gattung Bombus;
  27. w. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ). Geflügel: Vögel der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes);
  28. x. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ). Hausgeflügel: in Gefangenschaft gehaltenes Geflügel;
  29. y. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009 ( AS 2009 4255 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 2525 ). Equiden:domestizierte Tiere der Pferdegattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);
  30. z. Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Wassertiere: Fische der Überklasse Kieferlose (Agnatha) und der Klassen Knorpelfische (Chondrichthyes) und Knochenfische (Osteichthyes) sowie Weichtiere (Mollusca) und Krebstiere (Crustacea);
  31. z bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2243 ). Abort: Ausstossen eines unreifen, nicht lebensfähigen Fötus vor Ablauf der normalen Trächtigkeitsdauer;
  32. z ter . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2243 ). Totgeburt: Nachkomme, der nach einer normalen Trächtigkeitsdauer tot geboren wird oder innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt stirbt.

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen

1. Kapitel: Tiere

1. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1523 ). Registrierung und Kennzeichnung von sowie Verkehr mit Klauentieren Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 3065 ).

Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5647 ). Registrierung [*]

1  Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Klauentiere gehalten werden. Sie bezeichnen dazu eine einzige Stelle, die folgende Daten erhebt:

  1. a. für Tierhaltungen nach Artikel 6 Buchstabe o Ziffer 1 Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer des Tierhalters gemäss Artikel 11 Absatz 4 LBV[*];
  2. b. für Tierhaltungen nach Artikel 6 Buchstabe o Ziffern 2–5 Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer des Tierhalters;
  3. c. Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4255 ). die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltung;
  5. e. gehaltene Klauentiergattungen;
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4255 ). bei Schweinen: die Haltungsform (ohne Auslauf, planbefestigter Auslauf, unbefestigter Auslauf, Weidehaltung);
  7. g. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4255 ). Gemeindenummer nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 21. Mai 2008[*] über die geografischen Namen.

2  Die kantonale Stelle teilt jeder Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o eine Identifikationsnummer zu. Wenn es zur Kontrolle des Tierverkehrs erforderlich ist, kann sie einer Tierhaltung mit mehreren Beständen mehr als eine Identifikationsnummer zuteilen.

3  Die erhobenen Daten und die damit verbundenen Mutationen werden dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) elektronisch übermittelt.[*]

4  Das BLW[*] erlässt im Einvernehmen mit dem BLV[*] Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1–3.

Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2069 ). Daten zu Klauentieren [*]

1  Tierhalter müssen für die in ihrer Tierhaltung vorhandenen Klauentiere die folgenden Daten erfassen:

  1. a. für Tiere der Rinder- und der Ziegengattung: die Belegungs-, Besamungs- und Sprungdaten;
  2. b. für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild: die Zu- und Abgänge.

2  Die Daten sind spätestens nach drei Tagen zu erfassen.

Art. 9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 3065 ). [*]
Art. 10 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Allgemeine Bestimmungen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).

1  Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung.

1bis  …[*]

2  …[*]

3  Die Kennzeichnung muss spätestens erfolgen:

  1. a. bei Tieren der Rindergattung: 20 Tage nach der Geburt;
  2. b. bei Wild: vor dem Verbringen aus dem Gehege, in dem es geboren wurde;
  3. c. bei den übrigen Klauentieren: 30 Tage nach der Geburt;
  4. d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 ( AS 2001 1337 ). bei den Zwergformen der übrigen Klauentiere (Minipigs, Zwergziegen usw.): nach Weisung des BLV.

4  Die Kennzeichen dürfen nur mit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle entfernt werden.

5  Nicht gekennzeichnete Klauentiere dürfen nicht von einer Tierhaltung in eine andere verbracht werden.[*]

6  Die Kennzeichen umgestandener oder getöteter Klauentiere dürfen erst in der Entsorgungsanlage entfernt werden.[*]

Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Besondere Bestimmungen für Tiere der Schweinegattung und Wild [*]

Die Kennzeichnung von Tieren der Schweinegattung und von Wild muss nur die Identifikation der Tierhaltung ermöglichen, in der das Tier geboren wurde.

Art. 11 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Kennzeichnungen und Identifikation der Klauentiere: Besondere Bestimmungen für Alt- und Neuweltkameliden [*]

1  Alt- und Neuweltkameliden müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

2  Die Kennzeichnung darf nur von folgenden Personen vorgenommen werden:

  1. a. Tierärzte;
  2. b. Personen mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss, der dazu befähigt, Tieren Injektionen zu verabreichen;
  3. c. fachkundige Tierhalter, sofern Alt- und Neuweltkameliden aus deren eigener Haltung gekennzeichnet werden.

3  Sie erfolgt gemäss Abschluss selbständig oder unter Aufsicht.

4  Der Mikrochip ist auf der linken Halsseite, ungefähr eine Handbreit vor dem Schulterblatt, zu implantieren. Im Anschluss an die Implantation ist die Funktion des Mikrochips mit einem Lesegerät zu überprüfen.

5  Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:2010[*] und 11785:1996/
Cor 1:2008[*] entsprechen sowie den Landescode Schweiz und den Namen des Herstellers des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben die Artikel 6–20 der Verordnung vom 25. November 2015[*] über Fernmeldeanlagen (FAV).

6  Der Mikrochip darf ausschliesslich an Tierärzte geliefert werden. Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b und c dürfen ihn ausschliesslich bei Tierärzten beziehen.

Art. 11 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Ausstellen des Begleitdokuments [*]

1  Wird ein Klauentier in eine andere Tierhaltung verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und eine Kopie davon aufbewahren. Das Dokument muss die Angaben nach Artikel 12 enthalten und kann in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt und aufbewahrt werden.

2  Wird das Begleitdokument in elektronischer Form ausgestellt, so müssen die Daten während des Transports und beim Empfänger abrufbar sein.

3  Wird es in Papierform ausgestellt, so ist es während des Transports mitzuführen und muss dem Empfänger abgegeben werden.

4  Der Kantonstierarzt kann bei erhöhter Seuchengefahr vorschreiben, dass:

  1. a. die Begleitdokumente der Tiere von einem seuchenpolizeilichen Organ ausgestellt werden; und
  2. b. die Tiere vor dem Verstellen von einem seuchenpolizeilichen Organ untersucht werden.
Art. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Inhalt des Begleitdokuments [*]

1  Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:

  1. a. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 724 ).

    die Adresse der Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, und:

    1. 1. die ihr von der Identitas AG zugeteilte TVD-Nummer nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 3. November 2021[*] über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, oder
    2. 2. die Identifikationsnummer im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer);
  2. b. die Tierart;
  3. c. für Tiere der Rindergattung: die Identifikationsnummer, das Alter und das Geschlecht;
  4. d. für Alt- und Neuweltkameliden sowie für Tiere der Schaf- und Ziegengattung: die Identifikationsnummer;
  5. e. für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild: die Anzahl Tiere aus der gleichen Tierhaltung;
  6. f. das Datum, an dem das Tier aus der Tierhaltung verbracht wird;
  7. g. die Adresse der Tierhaltung, in die das Tier verbracht wird;
  8. h. eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass seine Tierhaltung keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.

2  Kann die Bestätigung nach Absatz 1 Buchstabe h nicht abgegeben werden, darf das Begleitdokument nur mit Bescheinigung eines seuchenpolizeilichen Organs ausgestellt werden.

Art. 12 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Gültigkeit des Begleitdokuments [*]

1  Das Begleitdokument ist nur am Tag der Standortveränderung gültig.

2  Begleitdokumente für mehrtägige Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sowie für die Sömmerung sind gültig bis zur Rückkehr der Tiere, wenn diese in die Tierhaltung zurückkehren, aus der sie verbracht wurden, und wenn die Angaben weiterhin zutreffen.

3  Begleitdokumente für Tiere, die über Nacht zur Schlachtung verbracht werden, gelten bis zur Ankunft im Schlachtbetrieb, sofern die Tiere in der Zwischenzeit nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden.

Art. 13 Einsicht und Aufbewahrung

1  Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf deren Verlangen jederzeit Einsicht in die Daten über Klauentiere, die Bestandeskontrollen und die Begleitdokumente zu gewähren.[*]

2  Die Empfänger der Begleitdokumente können die darin enthaltenen Angaben frei verwenden.

3  Die Daten über Klauentiere, die Bestandeskontrollen sowie die Begleitdokumente und ihre Kopien sind während drei Jahren in schriftlicher oder elektronischer Form aufzubewahren.[*]

Art. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5647 ). Meldungen über den Tierverkehr [*]

1  Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen eine neue Tierhaltung mit Klauentieren, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.[*]

2  Er meldet der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2069 ). innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang und die Verendung von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, von Büffeln und von Bisons sowie den Verlust von Ohrmarken;
  2. b. innert drei Arbeitstagen den Zugang von Tieren der Schweinegattung;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2069 ). innert 30 Tagen die Geburt von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Büffeln und von Bisons.[*]

3  Er ist verpflichtet, der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank Auskunft über den Verkehr mit Klauentieren zu erteilen.[*]

4  Das BLV erlässt im Einvernehmen mit dem BLW Vorschriften technischer Art über das Meldewesen.

Art. 15 Fassung gemäss Art. 16 der V vom 18. Aug. 1999 über die Tierverkehr-Datenbank, in Kraft seit 1. Okt. 1999 ( AS 1999 2622 ). Massnahmen bei Nichtbeachtung der Vorschriften über Registrierung, Kennzeichnung und Verkehr mit Klauentieren [*]

1  Über Tierhaltungen, in denen sich ein oder mehrere nicht gekennzeichnete, nicht nach Artikel 8 erfasste oder nicht in der Tierverkehrsdatenbank aufgeführte Klauentiere oder mehr als 20 Prozent mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere befinden, wird die einfache Sperre 1. Grades verfügt.[*]

2  Mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere oder solche ohne Begleitdokument sind nach Artikel 67 abzusondern, solange sie nicht identifiziert sind.

3  Befinden sich Klauentiere nach Absatz 1 oder 2 in Schlachtbetrieben[*], die über keine genügende Absonderungsmöglichkeit verfügen, können sie geschlachtet werden. Ihr Fleisch ist vom amtlichen Tierarzt[*] zu beschlagnahmen, bis die Identifikation der Tiere erfolgt ist.

1 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 2525 ). Kennzeichnung und Registrierung von Equiden

Art. 15 a Kennzeichnung der Equiden

1  Der Eigentümer eines Equiden muss diesen spätestens bis zum 30. November von dessen Geburtsjahr mit einem Mikrochip kennzeichnen lassen, es sei denn, der Equide wird vor dem 31. Dezember von dessen Geburtsjahr geschlachtet. Im November und Dezember geborene Equiden müssen bis zum 30. November des Folgejahres gekennzeichnet werden.

2  Die Kennzeichnung darf von Tierärztinnen und Tierärzten und von Personen mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss durchgeführt werden, der dazu befähigt, Tieren Injektionen zu verabreichen. Sie erfolgt gemäss Abschluss selbständig oder unter Aufsicht. Diese berechtigten Personen müssen den Mikrochip zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes auf der linken Halsseite implantieren und anschliessend die Funktion des Mikrochips mit einem Lesegerät überprüfen.

3  Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:2010[*] und 11785:1996/Cor 1:2008[*] entsprechen sowie den Landescode Schweiz und den Hersteller des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben Artikel 6–20 der FAV[*].[*]

4  Diese Mikrochips dürfen nur an die unter Absatz 2 berechtigten Personen geliefert und weitergegeben werden.

Art. 15 b Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2243 ). [*]
Art. 15 c Equidenpass

1  Der Eigentümer eines Equiden muss für diesen bis spätestens zum 31. Dezember von dessen Geburtsjahr einen Equidenpass ausstellen lassen. Für im November und Dezember geborene Equiden muss der Equidenpass bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgestellt werden.

2  Das Tier muss vor der Ausstellung des Grundpasses (Art. 15dbis Abs. 1) mit einem Mikrochip nach Artikel 15agekennzeichnet sein.[*]

3  …[*]

4  Bis zur Passausstellung gilt die Aufnahmebestätigung nach Artikel 27 Absatz 2 IdTVD-V[*] als Ausweispapier.[*]

5  Die Aufbewahrung des Equidenpasses obliegt dem Eigentümer. Der Pass, eine Kopie des Signalementblattes oder eine Kopie des Deckblattes des Passes mit Mikrochipnummer muss sich beim Tier befinden.[*]

6  Bei der Schlachtung eines Tiers muss der Eigentümer sicherstellen, dass der Equidenpass oder die Aufnahmebestätigung nach Artikel 22 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 mit dem Equiden weitergegeben wird.[*]

7  Nach der Schlachtung, Verendung und Euthanasierung des Tiers muss der Schlachtbetrieb beziehungsweise der Eigentümer den Equidenpass der Stelle zur Annullation zustellen, die den Pass ausgestellt hat. Der annullierte Pass muss dem Eigentümer auf Verlangen retourniert werden.[*]

8  Im Zeitpunkt der Einfuhr eines Tiers muss ein Equidenpass vorhanden sein. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein Equidenpass vor, so muss der Eigentümer einen solchen innerhalb von 30 Tagen beantragen.[*]

Art. 15 d Inhalt des Equidenpasses

1  Der Equidenpass muss folgende Angaben enthalten:

  1. a. den Namen und die Adresse des Eigentümers zum Zeitpunkt der Passausstellung sowie einen Abschnitt zur Eintragung späterer Eigentümer;
  2. b. die Identifikationsnummer gemäss der Richtlinien der Universal Equine Life Number (UELN)[*] inklusive Strichcode;
  3. c. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2243 ).
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2243 ).

    die folgenden Tierdaten:

    1. 1. den Namen des Tiers,
    2. 2. die Identifikationsnummer (UELN) des Muttertiers, falls vorhanden,
    3. 3. das Geburtsdatum und den Geburtsort des Tiers,
    4. 4. das Geschlecht des Tiers,
    5. 5. den Sport- oder Gebrauchsnamen des Tiers, falls vorhanden,
    6. 6. die Gattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);
    7. 7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2243 ). die Farbe des Tiers;
  5. e. die Mikrochipnummer;
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). den Verwendungszweck nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004[*] (TAMV);
  7. g. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). einen Abschnitt für die Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel nach Artikel 23 TAMV und der Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 der Verordnung vom 16. Dezember 2016[*] über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK);
  8. h. das Lesesystem, falls dieses nicht der ISO-Norm 11784 entspricht;
  9. i. das Datum und den Ort der Ausstellung des Passes, den Namen, die Adresse und die Unterschrift des Ausstellers des Passes.

2  Der Equidenpass muss zudem folgende Anhänge enthalten:

  1. a. den Nachweis der Identitätskontrolle des Equiden, für den der Pass ausgestellt wurde;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). den Nachweis der Impfung gegen Pferdegrippe einschliesslich kombinierter Impfungen;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). den Nachweis anderer Impfungen als gegen Pferdegrippe;
  4. d. den Nachweis von Gesundheitskontrollen des Equiden durch Laboruntersuchungen.
Art. 15 d bis Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011 ( AS 2011 2691 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2243 ). Herstellung und Ausstellung des Grundpasses und des Equidenpasses [*]

1  Der Equidenpass wird aus dem Grundpass hergestellt. Als Grundpass gilt der Passrohling mit den Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a, b, d Ziffern 1, 3, 4 und 6 sowie Buchstabe e.[*]

2  Der Equidenpass wird von den vom BLW anerkannten Stellen ausgestellt, ausser in den Fällen nach Artikel 15f Absatz 1.

3  Anerkannt werden können:

  1. a. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 1 der Tierzuchtverordnung vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 723 ). die nach Artikel 3 der Tierzuchtverordnung vom 29. Oktober 2025[*] anerkannten Zuchtorganisationen von Equiden;
  2. b. die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank;
  3. c. der Schweizerische Verband für Pferdesport;

4  Das BLW anerkennt eine Stelle auf Gesuch hin, wenn sie:

  1. a. für die Passausstellung einzig den ihr von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank zugestellten Grundpass verwendet; und
  2. b.

    Gewähr bietet, dass sie:

    1. 1. Equidenpässe in der Regel innerhalb der Fristen nach Artikel 15c Absatz 1 ausstellt,
    2. 2. Equidenpässe von toten Equiden gut ersichtlich als annullierte Pässe kennzeichnet.

5  Die Anerkennung ist auf maximal 10 Jahre befristet.

6  Vor der Bestellung eines Grundpasses bei der Identitas AG überprüft die passausstellende Stelle die in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) zum betreffenden Equiden registrierten Daten. Sind die Daten in der TVD aus Sicht der passausstellenden Stelle nicht korrekt und liegt eine Ermächtigung des Eigentümers nach Artikel 20 IdTVD-V[*] vor, so kann die passausstellende Stelle die Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1, 3, 4, 6 und 7 sowie die Angabe der Rasse ändern. Der Eigentümer wird von der Identitas AG umgehend über die Änderung informiert.[*]

7  Hat die Betreiberin der Datenbank den Grundpass ausgestellt, so kann die passausstellende Stelle die Daten nicht mehr ändern.

Art. 15 e Meldepflichten

1  Der Eigentümer muss der Identitas AG nach Artikel 19 IdTVD-V[*] folgende Ereignisse innerhalb folgender Fristen melden:[*]

  1. a. die Geburt eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
  2. b. das Verenden oder die Euthanasierung eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
  3. c. die Einfuhr eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
  4. d. die Ausfuhr eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
  5. e. den Wechsel des Verwendungszwecks vom Nutztier zum Heimtier: innerhalb von 3 Tagen;
  6. f. den Eigentümerwechsel bei einem Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
  7. g. das Verstellen eines Tiers in eine andere Tierhaltung: innerhalb von 30 Tagen;
  8. h. die Kastration eines Hengsts: innerhalb von 30 Tagen.

2  Keine Meldung muss gemacht werden, wenn:

  1. a. das eingeführte Tier weniger als 30 Tage in der Schweiz bleibt;
  2. b. das ausgeführte Tier weniger als 30 Tage im Ausland bleibt;
  3. c. das in eine andere Tierhaltung verstellte Tier weniger als 30 Tage in dieser Tierhaltung bleibt.

3  Der Schlachtbetrieb muss der Identitas AG die Schlachtung eines Equiden innerhalb von 3 Tagen melden.[*]

4  Die Person nach Artikel 15a Absatz 2, die einen Equiden kennzeichnet, muss der Identitas AG die bei der Kennzeichnung erhobenen Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe k IdTVD-V innert 30 Tagen melden.[*]

5  …[*]

6  Die passausstellenden Stellen müssen der Identitas AG die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe l IdTVD-V innert 30 Tagen nach Ausstellung des Equidenpasses melden.[*]

7  …[*]

Art. 15 f Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Vereinbarungen mit im Ausland anerkannten Organisationen [*]

1 Führt eine Zuchtorganisation mit Sitz in der Europäischen Union ein Herdebuch für Equiden einer bestimmten Rasse und ist ihr geografisches Gebiet auf die Schweiz ausgedehnt worden (Art. 17 Tierzuchtverordnung vom 29. Oktober 2025[*]) auf die Schweiz ausgedehnt worden, so kann das BLW mit dieser Zuchtorganisation für die Tiere der betreffenden Rasse eine Vereinbarung für die UELN-Vergabe, für die Passausstellung oder für beides abschliessen.[*]

2  In den Vereinbarungen werden die Meldepflichten nach Artikel 15e Absatz 6 geregelt.[*]

2. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 3065 ). Kennzeichnung und Registrierung von Hunden Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2243 ).

Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ). Registrierung als Hundehalter oder als Person, die einen Hund einführt oder übernimmt [*]

1  Die Kantone erfassen die Hundehalter sowie die Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen. Jeder Kanton bezeichnet dazu eine zuständige Stelle.

2  Es können nur Personen ab 16 Jahren erfasst werden. Bei jüngeren Personen wird der gesetzliche Vertreter erfasst.

3  Vorgängig bei der zuständigen Stelle im Wohnsitzkanton melden müssen sich Personen, die beabsichtigen:

  1. a. erstmals einen Hund zu halten;
  2. b. einen Hund einzuführen;
  3. c. einen Hund für mehr als drei Monate zu übernehmen.

4  Die zuständige Stelle erhebt folgende Daten:

  1. a. Name und Vorname;
  2. b. Geburtsdatum;
  3. c. Geschlecht;
  4. d. Adresse.

5  Sie erhebt zusätzlich die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse, wenn die betreffende Person einwilligt.

6  Sie erfasst die Daten in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG (Hundedatenbank).

Art. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ). Kennzeichnung der Hunde [*]

1  Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

2  Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden.

3  Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben:

  1. a. Name;
  2. b. Geschlecht;
  3. c. Geburtsdatum;
  4. d. Rasse oder Rassetyp;
  5. e. Fellfarbe;
  6. f. Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde;
  7. g. Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung;
  8. h. Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes;
  9. i. Datum der Kennzeichnung;
  10. j. Mikrochipnummer.
Art. 17 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 ( AS 2014 2243 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ). Mikrochips für die Kennzeichnung [*]

1  Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:2010[*] und 11785:1996/
Cor 1:2008[*] entsprechen sowie einen Code für das Herkunftsland und den Hersteller des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben Artikel 6–20 der FAV[*].[*]

2  Mikrochips mit Herkunftsland Schweiz dürfen nur an Tierärzte mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz geliefert oder weitergegeben werden. Nur diese Tierärzte dürfen Mikrochips für die Kennzeichnung verwenden. Sie müssen über ein Lesegerät verfügen.

3  Der Vertreiber von Mikrochips muss bei deren Lieferung der Betreiberin der Hundedatenbank den belieferten Tierarzt und die Mikrochipnummern melden.

4  Der Tierarzt muss bei der Weitergabe von Mikrochips der Betreiberin der Hundedatenbank den Empfänger und die Mikrochipnummern melden.

Art. 17 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 ( AS 2014 2243 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ). Überprüfung der Kennzeichnung bei importierten Hunden [*]

1  Führt eine Person einen Hund ein, so muss sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen. Davon ausgenommen sind Hunde, die für Ferien oder einen anderen Kurzaufenthalt vorübergehend eingeführt werden.

2  Bei der Überprüfung der Kennzeichnung werden folgende Daten erhoben:

  1. a. Daten nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a–e, falls sie nicht vollständig sind;
  2. b. Vorname, Name und Adresse der Person, die den Hund importiert hat;
  3. c. Vorname und Name des Tierarztes, der die Kennzeichnung überprüft hat;
  4. d. Datum der Überprüfung der Kennzeichnung;
  5. e. Nummer des Heimtierpasses, mit dem der Hund importiert wurde;
  6. f. Datum der Einfuhr;
  7. g. ausländische Mikrochipnummer.
Art. 17 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 ( AS 2014 2243 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ). Registrierung der Hunde und Erfassung des Todes von Hunden durch die Tierärzte [*]

1  Die Tierärzte erfassen die bei der Kennzeichnung oder der Überprüfung der Kennzeichnung erhobenen Daten in der Hundedatenbank.

2  Sie können für die Hundehalter und für die Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, den Tod eines Hundes in der Hundedatenbank erfassen.

Art. 17 d Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 ( AS 2014 2243 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ). Pflichten der Hundehalter und der Personen, die einen Hund einführen oder übernehmen [*]

1  Personen, die einen Hund verkaufen oder erwerben oder für länger als drei Monate abgeben oder übernehmen, müssen dies innerhalb von zehn Tagen in der Hundedatenbank erfassen.

2  Hundehalter und Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, müssen den Tod eines Hundes innerhalb von zehn Tagen in der Hundedatenbank erfassen.

3  Sie müssen Namens- und Adressänderungen innerhalb von zehn Tagen der zuständigen Stelle melden. Adressänderungen sind der für den neuen Wohnsitz zuständigen Stelle zu melden.

Art. 17 e Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ). Erfassung von Daten durch die zuständige Stelle [*]

1  Die zuständige Stelle des Wohnsitzkantons erfasst in der Hundedatenbank die Namens- und Adressänderungen der Hundehalter und der Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen.

2  Sie kann für die zur Erfassung der Daten verpflichteten Personen den Verkauf und den Erwerb, die Abgabe und die Übernahme für länger als drei Monate sowie den Tod von Hunden in der Hundedatenbank erfassen.

Art. 17 f Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ). Erfassung von Daten durch die Betreiberin der Hundedatenbank [*]

1  Die Betreiberin der Hundedatenbank erfasst die nach Artikel 17aAbsätze 3 und 4 gemeldeten Daten.

2  Sie kann für die zur Erfassung von Daten verpflichteten Personen, Institutionen und Behörden die entsprechenden Daten in der Hundedatenbank erfassen.

Art. 17 g Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ). Erfassung von weiteren Daten [*]

Die Kantone können weitere Daten in der Hundedatenbank erfassen oder erfassen lassen.

Art. 17 h Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ). Zugriff auf die Hundedatenbank: Bearbeitungsrechte [*]

1  Folgende Personen und Behörden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten aus der ganzen Schweiz bearbeiten:

  1. a. das BLV;
  2. b. das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
  3. c. die Kantonstierärzte;
  4. d. die von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen;
  5. e. die Betreiberin der Hundedatenbank.

2  Die Tierärzte können in der Hundedatenbank online Daten zur Registrierung der Hunde und zur Erfassung des Todes von Hunden bearbeiten.

3  Hundehalter und Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, können in der Hundedatenbank online Daten bearbeiten:

  1. a. zur Erfassung von Verkauf und Erwerb von Hunden sowie von Abgabe und Übernahme von Hunden für länger als drei Monate;
  2. b. zur Erfassung des Todes eines Hundes.

4  Tierheime können für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten bearbeiten, soweit dies das kantonale Recht vorsieht.

Art. 17 i Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ). Zugriff auf die Hundedatenbank: Einsichtsrechte [*]

1  Folgende Behörden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Hundedatenbank online die Daten aus der ganzen Schweiz einsehen:

  1. a. die Eidgenössische Zollverwaltung;
  2. b. die Polizeibehörden.

2  Die Tierärzte können zur Identifizierung von Hunden online die Daten aus der ganzen Schweiz zu den Hundehaltern und Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, einsehen.

3  Nach kantonalem Recht bezeichnete Behörden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten einsehen, soweit dies das kantonale Recht vorsieht.

Art. 17 j Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ). Umfang der Zugriffsrechte und berechtigter Personenkreis [*]

1  Das BLV definiert für die Bundesbehörden den Umfang der Zugriffsrechte und die zugriffsberechtigten Personenkreise.

2  Die Kantone definieren, soweit möglich gemeinsam, für die übrigen Personen, Institutionen und Behörden den Umfang der Zugriffsrechte und gegebenenfalls die zugriffsberechtigten Personenkreise.

Art. 17 k Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ). Vergabe der Zugriffsrechte [*]

Das BLV vergibt die Zugriffsrechte an die Bundesbehörden. Die Kantone vergeben die übrigen Zugriffsrechte.

Art. 17 l Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 721 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Aufbewahrung der Daten [*]

Die Betreiberin der Hundedatenbank bewahrt die nach Artikel 17cAbsatz 1 dieser Verordnung sowie die nach Artikel 74 Absatz 6 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008[*](TSchV) erhobenen Daten auf. Die Daten zum Hundehalter werden zehn Jahre nach dem Tod des letzten Hundes gelöscht.

Art. 17 m Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ). E-Government [*]

Die Kantone sorgen dafür, dass sich die technischen Anforderungen an die Hundedatenbank nach den Vorgaben gemäss den Artikeln 3 und 4 der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung vom 18. November 2015[*] über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz 2016–2019 richten.

Art. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ). Kantonale Hunderegister [*]

Die Kantone und Gemeinden gewähren dem Kantonstierarzt jederzeit Einsicht in die Hunderegister, die sie im Zusammenhang mit der Hundeabgabe führen.

2 a . Abschnitt: Registrierung von bestimmten Tierhaltungen und Kennzeichnungsvorschriften bei weiteren Tierarten Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 ( AS 2014 2243 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ).

Art. 18 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ). Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden oder Hausgeflügel und von Bienenständen Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). [*]

1  Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Equiden oder Hausgeflügel gehalten werden. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:[*]

  1. a. den Namen und die Adresse des Tierhalters;
  2. b. die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltungen;
  3. c. bei Hausgeflügel: die Geflügelarten und die Haltungsform (ohne Auslauf, Auslauf mit Aussenklimabereich, Auslauf ins Freie);
  4. d. bei Zuchtgeflügel: die Nutzungsrichtung (Elterntiere Legelinien, Elterntiere Mastlinien);
  5. e. Aufgehoben durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ).
  6. f. gegebenenfalls die der Tierhaltung von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank zugeteilte Nummer.

2  Die Kantone erfassen alle besetzten und unbesetzten Bienenstände. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die den Namen und die Adresse des Imkers sowie die Anzahl, den Standort und die Koordinaten aller Bienenstände erhebt.

3  Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen eine neue Tierhaltung, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.

3bis  Der Imker hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen einen neuen Bienenstand, den Wechsel des Imkers sowie die Auflösung des Bienenstandes zu melden.[*]

4  Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jeder Tierhaltung mit Equiden oder Hausgeflügel sowie jedem Imker und jedem Bienenstand eine Identifikationsnummer zu.[*]

5  Die kantonale Stelle übermittelt die Daten und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.

6  Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1, 2 und 4.

Art. 18 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 ( AS 2015 4255 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Meldepflicht bei der Einstallung von Geflügelherden [*]

1  Bei Geflügelhaltungen in den folgenden Grössen müssen die Tierhalter der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank innert zehn Tagen das Einstallen einer neuen Herde melden:

  1. a. Zuchttiere der Mast- und der Legelinie: wenn die Geflügelhaltung mehr als 250 Plätze umfasst;
  2. b. Legehennen: wenn die Geflügelhaltung mehr als 1000 Plätze umfasst;
  3. c. Mastpoulets: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 333 m2 beträgt;
  4. d. Masttruten: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 200 m2 beträgt.

2  Die Mastgeflügelorganisationen müssen dem BLV jährlich eine aktuelle Liste ihrer Mitglieder zustellen, die eine Geflügelhaltung nach Absatz 1 Buchstaben c und d bewirtschaften. Das BLV stellt die Liste den kantonalen Veterinärämtern zur Verfügung.

Art. 19 Kennzeichnung der Papageienvögel

Wer mit Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt, hat sie dauerhaft individuell zu kennzeichnen. Das Kennzeichen ist in die Bestandeskontrolle einzutragen.

Art. 19 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009 ( AS 2009 4255 ). Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens [*]

1  Bienenstände sind durch den Imker nach den Vorgaben der zuständigen kantonalen Stelle mit der Identifikationsnummer zu kennzeichnen. Die Identifikationsnummer muss von aussen gut sichtbar sein.

2  Bevor ein Imker Bienen in einen anderen Inspektionskreis verbringt, muss er dies dem Bieneninspektor des alten und des neuen Standorts melden. Der Bieneninspektor des alten Standorts führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch.[*]

3  Das Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen muss nicht gemeldet werden. Als Begattungseinheit gilt ein Kunstschwarm mit einer unbegatteten Königin auf Mittelwänden oder Leitstreifen ohne Brut.[*]

3. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 3065 ). Bestandeskontrolle für Geflügel, Papageienvögel und Bienenvölker

Art. 20

1  Eine Bestandeskontrolle hat zu führen:

  1. a. wer mit Geflügel und Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt;
  2. b. wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt.

2  In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen. Bei Bienen sind zusätzlich die Standorte der Völker und die Verstelldaten festzuhalten.[*]

3  Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Bestandeskontrolle zu gewähren.[*]

4  Die Bestandeskontrollen sind während drei Jahren aufzubewahren.[*]

3 a . Abschnitt: Aquakulturbetriebe Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ).

Art. 21 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Registrierung von Aquakulturbetrieben [*]

1  Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:

  1. a. den Namen und die Adresse des Tierhalters;
  2. b. die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
  3. c. die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
  5. e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
  6. f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.

2  Nicht erfasst werden müssen:

  1. a. Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
  2. b. Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.

3  Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.

4  Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:

  1. a. neue registrierungspflichtige Betriebe;
  2. b. den Wechsel des Tierhalters;
  3. c. wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
  4. d. die Auflösung des Aquakulturbetriebs.[*]

5  Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.

6  Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.[*]

7  Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.

Art. 22 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Bestandeskontrolle Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). [*]

1  Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst:

  1. a. die Arten der gehaltenen Wassertiere;
  2. b. die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Wassertiere pro Art;
  3. c.

    bei Zu- und Abgängen von Wassertieren, Eier und Samen:

    1. 1. den Herkunfts- oder Bestimmungsort beziehungsweise das Herkunfts- oder Bestimmungsgewässer,
    2. 2. die Art,
    3. 3. die Anzahl oder das Gesamtgewicht,
    4. 4. das Alter,
    5. 5. das Datum des Zu- oder Abgangs;
  4. d.

    bei Abgängen von Erzeugnissen:

    1. 1. den Bestimmungsort,
    2. 2. die Art,
    3. 3. das Gesamtgewicht,
    4. 4. das Datum des Abgangs;
  5. e. die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit.[*]

2  Die Dokumente über die Bestandeskontrolle sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen sowie der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.[*]

3 –5  …[*]

Art. 22 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Aufzeichnungen über Befunde, Impfungen und den Einsatz von Biozidprodukten [*]

1  Tierhalter müssen diagnostische Befunde und Impfungen sowie den Einsatz von Produkten zur Therapie des Bestandes, die nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005[*] (VBP) zugelassen sind, aufzeichnen.

2  Die Aufzeichnungen sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 22 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Gute Hygienepraxis [*]

1  Die Aquakulturbetriebe müssen eine gute Hygienepraxis betreiben, um die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchenerregern zu verhüten.

2  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die gute Hygienepraxis.

Art. 22 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Begleitdokument [*]

1  Werden lebende Wassertiere in einen anderen Aquakulturbetrieb verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und ein Doppel davon aufbewahren.

2  Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:

  1. a. die Adresse des Aquakulturbetriebs, aus dem die Tiere verbracht werden;
  2. b. die Tierart;
  3. c. die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Tiere;
  4. d. das Alter der Tiere;
  5. e. das Datum, an dem die Tiere aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden;
  6. f. die Adresse des Aquakulturbetriebs, in den die Tiere verbracht werden;
  7. g. eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass sein Aquakulturbetrieb keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.

3  Die Artikel 11b Absätze 3 und 4, 12 Absatz 2, 12a und 13 gelten sinngemäss.

Art. 22 d Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Verbringen von Wassertieren in ein Gewässer [*]

Das Verbringen von lebenden Wassertieren in ein Gewässer zu Besatzzwecken muss der kantonalen Stelle drei Jahre lang belegt werden können.

Art. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). Gesundheitsüberwachung von Aquakulturbetrieben [*]

1  Die Gesundheit der Tiere folgender Aquakulturbetriebe muss von einem Tierarzt mit Erfahrung im Bereich Gesundheit von Wassertieren mindestens einmal pro Jahr geprüft werden:

  1. a. Betriebe, die lebende Wassertiere importieren;
  2. b. Betriebe, die lebende Wassertiere abgeben, mit Ausnahme von Besatzfischzuchten;
  3. c. Betriebe mit einer jährlichen Produktion von mehr als 500 kg;
  4. d.

    Betriebe, die Wasser aus einem umliegenden natürlichen Gewässer verwenden, mit Ausnahme von:

    1. 1. Besatzfischzuchten,
    2. 2. Betrieben, bei denen die Übertragung einer Wassertierseuche vom natürlichen Gewässer in die Fischzucht aus epidemiologischen Gründen kein Risiko darstellt.

2  Bei der Prüfung müssen folgende Punkte kontrolliert und dokumentiert werden:

  1. a. die Gesundheitssituation im Betrieb;
  2. b. gesundheitliche Probleme, die seit der letzten Prüfung aufgetreten sind, sowie deswegen erfolgte Behandlungen und Nachüberprüfungen;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). die prophylaktischen Massnahmen, die seit der letzten Prüfung durchgeführt worden sind, und die Indikationen dafür;
  4. d. das Behandlungsjournal und die Lagerung der Tierarzneimittel;
  5. d bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). die Aufzeichnungen nach Artikel 22a;
  6. e. die Biosicherheit und die Hygienepraxis des Betriebs.

3  Bei Aquakulturbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, kann der Kantonstierarzt eine Gesundheitsüberwachung anordnen.

4  Die Dokumentation zur Gesundheitsüberwachung ist den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Die Unterlagen sind während drei Jahren aufzubewahren.

4. Abschnitt: Tiertransport

Art. 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ). [*]
Art. 25 Anforderungen an Transportmittel für Tiere

1  Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauentieren, namentlich durch Viehhändler, Metzger und gewerbsmässige Transportunternehmer, nur verwendet werden, wenn sie dafür geprüft und zugelassen sind. Sie müssen namentlich einen Laderaum aufweisen, der nach unten und an den Wänden so dicht abgeschlossen ist, dass tierische Ausscheidungen und Einstreu während der Fahrt nicht ausfliessen oder herausfallen können.

2  Für Tiertransporte im Bahnverkehr sind in der Regel geschlossene Bahnwagen zu benützen.

3  Die dem Tiertransport dienenden Einrichtungen und Geräte, wie Rampen, Verladeplätze, Bahnwagen, Schiffe und Fahrzeuge, sind ständig in sauberem Zustand zu halten und nach jedem Tiertransport gründlich zu reinigen. Diese Reinigung hat für Fahrzeuge, mit denen Tiere in Schlachtbetrieben transportiert werden, vor Verlassen des Schlachtbetriebs zu erfolgen. Bahnwagen, Schiffe und Strassenfahrzeuge sind periodisch, stets aber nach dem Transport verseuchter oder verdächtiger Tiere sowie auf behördliche Anordnung zu desinfizieren. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anlagen zur Reinigung und Desinfektion.[*]

4  Im Übrigen gelten die besonderen Bestimmungen der Transportverordnung vom 5. November 1986[*], der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962[*], der Verordnung vom 19. Juni 1995[*] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981[*].

Art. 26 Aufsicht über Tiertransporte

1  Die Kantone treffen die notwendigen Massnahmen zur Beaufsichtigung des Tiertransportes mit Bahnwagen, Schiffen und Strassenfahrzeugen auf ihrem Gebiet.

2  An den Grenzstationen und Flughäfen wird die Aufsicht durch die Grenztierärzte ausgeübt.

3  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Aufzeichnungen betreffend den Tiertransport.[*]

5. Abschnitt: Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen

Art. 27 Allgemeines

1  Die Viehmärkte sind dem Kantonstierarzt im Voraus zu melden. Dauern sie länger als einen Tag oder besitzen sie überregionale Bedeutung, bedürfen sie einer Bewilligung.[*]

2  Der Kantonstierarzt trifft die notwendigen Anordnungen für die seuchenpolizeiliche Überwachung der Viehmärkte. Das BLV erlässt nach Anhören der Kantone Vorschriften technischer Art über die notwendigen Anordnungen bei Veranstaltungen mit Beteiligung von Tieren aus dem Ausland.[*]

3  Die für Viehmärkte geltenden Vorschriften finden sinngemäss Anwendung für Viehausstellungen, Viehauktionen und ähnliche Veranstaltungen.[*]

Art. 28 Überwachung

1  Das Aufführen von Tieren und der Viehmarkt sind, wenn dafür eine Bewilligung erforderlich ist, durch den amtlichen Tierarzt zu überwachen. Die übrigen Viehmärkte werden durch den amtlichen Tierarzt stichprobenweise überwacht.[*]

2  Die Behörde des Ortes, an dem ein Viehmarkt stattfindet, oder der Veranstalter des Viehmarktes hat die nötigen Massnahmen für dessen Durchführung zu treffen.[*]

3  Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass für jede Tiergattung ein besonderer Platz zur Verfügung steht.

Art. 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 ( AS 2001 1337 ). Kontrolle des Tierverkehrs [*]

1  Die Begleitdokumente der aufgeführten Tiere sind am Eingang des Viehmarktes durch eine vom Veranstalter bezeichnete Person zu kontrollieren.

2  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Kontrolle des Tierverkehrs.

Art. 30 Viehmärkte mit regionaler und lokaler Bedeutung sowie Veranstaltungen mit anderen Tieren Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 ( AS 2001 1337 ).

1  Der Kantonstierarzt kann Viehmärkte mit lokaler oder regionaler Bedeutung von der Einhaltung der Vorschriften nach den Artikeln 27–29 entbinden, sofern es die seuchenpolizeiliche Lage gestattet. Handelt es sich um eine lokale Viehschau ohne Handel, müssen keine Begleitdokumente vorgewiesen werden.[*]

2  Für Märkte oder Ausstellungen von anderen Tieren, wie Hunden, Katzen, Kaninchen und Geflügel, hat der Kantonstierarzt von Fall zu Fall die nötigen Massnahmen zur Verhütung von Seuchen zu treffen. Er verbietet solche Anlässe bei drohender Seuchengefahr.

Art. 31 Vorgehen im Seuchenfall

1  Wird bei der Auffuhr oder auf dem Viehmarkt eine Seuche festgestellt, so haben die zuständigen seuchenpolizeilichen Organe die nach den Umständen des Falles notwendigen Massnahmen zur Verhütung einer weiteren Verschleppung der Seuche zu treffen.

2  Nötigenfalls sind verdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere auf Kosten des Tierhalters abzusondern.

6. Abschnitt: Sömmerung und Winterung, Wanderherden

Art. 32 Sömmerung und Winterung

1  Die Kantone erlassen seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung.

2  Klauentiere, die innerhalb der gleichen Gemeinde zur Sömmerung, zur Winterung oder zum Weidgang in andere Bestände der gleichen Tierhaltung mit gleicher Nummer verstellt werden, benötigen kein Begleitdokument.[*]

Art. 33 Wanderherden

1  Das Treiben von Wanderherden ist verboten. Davon ausgenommen sind Wanderschafherden ohne trächtige Tiere, die in der Zeit vom 15. November bis 15. März getrieben werden. Die Ortsveränderung bei der Sömmerung und Winterung gilt nicht als Treiben einer Wanderherde.

2  Werden Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Gemeinden getrieben, so bedarf es einer Bewilligung des Kantonstierarztes. Er erteilt die Bewilligung, wenn der Eigentümer der Herde die von der Wanderroute betroffenen Gemeinden bezeichnet hat sowie bestätigt hat, dass sich in der Herde keine trächtigen Tiere befinden.[*]

3  Der Kantonstierarzt regelt in der Bewilligung die seuchenpolizeiliche Überwachung der Tiere vor und während der Wanderung.

7. Abschnitt: Viehhandel

Art. 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4255 ). Viehhandelspatent [*]

1  Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent. Ausgenommen sind Metzger, die nur Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen.[*]

2  Das Viehhandelspatent wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat. Es ist drei Jahre lang gültig und berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz.

3  Es wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:

  1. a. einen Einführungskurs besucht und die Prüfung bestanden hat;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). eine Ausbildung für Tiertransportpersonal nach Artikel 150 TSchV[*] absolviert und die Prüfung bestanden hat.

4  Das Viehhandelspatent kann ausnahmsweise provisorisch erteilt werden, bevor der Gesuchsteller den Einführungskurs absolviert hat.

5  Die Erteilung des Viehhandelspatents wird verweigert, wenn der Gesuchsteller wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebung missachtet hat.[*]

6  Die Ausstellung des Viehhandelspatents ist vom Kantonstierarzt im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 2022[*] über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette zu erfassen.[*]

Art. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4255 ). Erneuerung und Entzug des Viehhandelspatentes [*]

1  Das Viehhandelspatent wird erneuert, wenn der Viehhändler innerhalb der dreijährigen Geltungsdauer einen Weiterbildungskurs besucht hat.[*]

2  Die Erneuerung des Viehhandelspatents kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere wenn die Tätigkeit des Viehhändlers zu Beanstandungen Anlass gibt.[*]

3  Die Erneuerung wird verweigert oder das bereits erteilte Viehhandelspatent wird entzogen, wenn der Viehhändler oder sein Personal wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebungmissachtet haben.[*]

4  Der Entzug oder die Verweigerung des Viehhandelspatents ist vom Kantonstierarzt im ASAN zu erfassen.[*]

Art. 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4255 ). Einführungs- und Weiterbildungskurse für Viehhändler Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ). [*]

1  Die Kantonstierärzte führen die Einführungs- und die Weiterbildungskurse für Viehhändler durch. Solche Kurse können für mehrere Kantone gemeinsam abgehalten werden.[*]

2  Mit der Durchführung der Kurse kann eine Organisation beauftragt werden. Eine solche Organisation muss den Nachweis erbringen, dass sie:

  1. a. über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt; und
  2. b. über ein gültiges Zertifikat ISO 21001:2018[*] oder eduQua:2021[*] oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt, wobei die Zertifizierung von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[*] akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein muss.[*]

3  In den Einführungskursen werden die Teilnehmer in die Pflichten des Viehhändlers und in die Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung eingeführt.

4  In den Weiterbildungskursen werden die Teilnehmer über den aktuellen Kenntnisstand in Bezug auf Tierseuchenprävention, Tierschutz sowie Lebensmittel- und Heilmittelsicherheit informiert.[*]

5  Das BLV erlässt nach Anhörung der Kantonstierärzte ein Reglement über die Einführungs- und Weiterbildungskurse für Viehhändler. Dieses bestimmt Umfang und Inhalt der Kurse.[*]

Art. 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Mitführen des Viehhandelspatents [*]

Viehhändler müssen das Viehhandelspatent beim Handel mit und dem Transport von Tieren mit sich führen.

Art. 37 a und 37 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009 ( AS 2009 4255 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). [*]

8. Abschnitt: Schlachtbetriebe

Art. 38 Anforderungen an Schlachtbetriebe

1  Die seuchenpolizeilichen Anforderungen an den Betrieb und die Einrichtungen von Schlachtbetrieben richten sich nach Artikel 4 VSFK[*].[*]

2  In Grossbetrieben hat der amtliche Tierarzt einen Katalog der Sofortmassnahmen zu erstellen, die zu treffen sind, wenn eine hochansteckende Seuche festgestellt wird oder Verdacht auf eine solche besteht.

9. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 945 ). Schlachtabgabe

Art. 38 a

1  Der Schlachtbetrieb erhebt die Schlachtabgabe nach Artikel 56a Absatz 1 TSG beim Lieferanten der Schlachttiere.

2  Die Schlachtabgabe beträgt:

2. Kapitel: Tierische Stoffe

1. Abschnitt: Honig

Art. 39

1  Personen und Firmen, die gewerbsmässig Honig verarbeiten, abfüllen, transportieren, lagern sowie an- und verkaufen, haben dafür zu sorgen, dass Bienen keinen Zugang zum Honig finden. Sie achten insbesondere darauf, dass keine leeren Honiggebinde im Freien deponiert werden.

2  Für die Herstellung von Bienenfuttermitteln, die gehandelt werden, darf nur Honig verwendet werden, der als frei von Sporen des Faulbruterregers Paenibacillus larvae befunden worden ist.[*]

2. Abschnitt: Tierische Nebenprodukte und Nebenprodukte der Milchverarbeitung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3065 ).

Art. 40 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3065 ).

1  Tierische Nebenprodukte müssen nach den Vorschriften der VTNP[*] entsorgt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine besondere Behandlung vorschreibt.[*]

2  Sie dürfen nicht zusammen mit Tieren transportiert werden.

Art. 41 − 46 Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 7. März 2008, mit Wirkung seit 1. April 2008 ( AS 2008 1189 ). [*]
Art. 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Nebenprodukte der Milchverarbeitung [*]

Beim Auftreten einer Seuche, die durch Milch verbreitet werden kann, schreibt der Kanton vor, dass Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung wie Schotte, Mager- und Buttermilch, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, vor der Abgabe aus der Milchannahmestelle nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016[*] (LGV) erlassenen Bestimmungen pasteurisiert werden müssen.

3. Abschnitt: Behandlungsmittel, immunologische Erzeugnisse und tierpathogene Mikroorganismen Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 723 ).

Art. 48 SR 817.02 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 723). Mittel zur Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen [*]

1  Zur Erkennung einer Seuche am Tier und zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen dürfen nur immunologische Erzeugnisse verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut oder von einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen und zusätzlich vom BLV genehmigt sind.Das BLV erteilt die Genehmigung, sofern die Verwendung des immunologischen Erzeugnisses nach der vorliegenden Verordnung nicht verboten ist. Die immunologischen Erzeugnisse dürfen nur an Tierärzte und an Behörden abgegeben werden.[*]

2  Das BLV veröffentlicht periodisch das Verzeichnis der zu diesem Zweck genehmigten immunologischen Erzeugnisse.

3  Das BLV kann das Anpreisen von Stoffen und Präparaten zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen verbieten, wenn deren Wirkung wissenschaftlich nicht begründet ist.

Art. 49 Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen

1  Arbeiten mit vermehrungsfähigen Erregern von hochansteckenden Tierseuchen dürfen nur im zuständigen Referenzlabor durchgeführt werden.[*]

2  Das BLV kann im Einverständnis mit der zuständigen kantonalen Stelle Ausnahmen gewähren; es bestimmt dabei die Sicherheitsvorkehren und Kontrollen. Es entscheidet innerhalb von 90 Tagen.[*]

3  Im Übrigen gilt für die Verwendung von tierpathogenen Organismen die Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012[*] und die Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008[*].[*]

3. Kapitel: Künstliche Besamung und Übertragung von Eizellen und Embryonen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 50

1  Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen‑, Pferde- und Schweinegattung.

2  Samen, Eizellen und Embryonen, die Träger einer übertragbaren Krankheit sind, dürfen nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden.

3  Besteht der Verdacht, Samen, Eizellen oder Embryonen seien Träger von Erregern einer übertragbaren Krankheit, so dürfen sie solange nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden, bis das BLV die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen festgelegt hat.

2. Abschnitt: Künstliche Besamung

Art. 51 Zuständigkeiten

1  Das BLV hat folgende Aufgaben:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). Es regelt die Ausbildung der Besamungstechniker und der Personen, die in der eigenen Tierhaltung oder in der Tierhaltung ihres Arbeitgebers besamen.
  2. b. Es anerkennt die Ausbildungsstätten.
  3. c. Es erteilt den Fähigkeitsausweis an Besamungstechniker.
  4. d. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2711 ).
  5. e. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).

2  Es erlässt Vorschriften technischer Art über:

  1. a.

    die seuchenpolizeilichen Anforderungen an:

    1. 1. Tierhaltungen, in denen Tiere für die Samengewinnung gehalten werden (Besamungsstationen),
    2. 2. Tiere, die für die Samengewinnung gehalten werden,
    3. 3. Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung;
  2. b. die Kontrolle der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Abgabe und Übertragung von Samen.[*]

3  Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:

  1. a. Er erteilt die Bewilligungen für das Betreiben von Samenlagern, Trennlaboren und anderen Anlagen zur Samenverarbeitung sowie für Besamungsstationen mit grenzüberschreitendem Handel.
  2. b. Er bezeichnet für Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung sowie für Besamungsstationen mit grenzüberschreitendem Handel einen amtlichen Tierarzt, der für die seuchenpolizeiliche Überwachung zuständig ist.[*]
Art. 51 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). Bewilligung für die künstliche Besamung [*]

1  Der Kantonstierarzt erteilt die Bewilligung für die künstliche Besamung an:

  1. a. Besamungstechniker aufgrund des Fähigkeitsausweises des BLV;
  2. b. Personen, die sich über die vorgeschriebene Ausbildung ausweisen können, zur Besamung in der eigenen Tierhaltung oder in der Tierhaltung ihres Arbeitgebers.

2  Die Bewilligung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt für die ganze Schweiz. Das Gesuch ist beim Kantonstierarzt des Wohnsitzkantons des Gesuchstellers einzureichen.

3  Besamungstechniker, die ausserhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, tätig sein wollen, müssen dies dem am Standort der Tiere zuständigen Kantonstierarzt melden.

Art. 52 Gewinnung und Aufbereitung von Samen

1  Gewinnung und Aufbereitung von Samen erfolgen unter tierärztlicher Leitung.

2  Samen für die künstliche Besamung von Klauentieren darf nur in Besamungsstationen gewonnen werden, welche die Anforderungen von Artikel 54 erfüllen. Diese Bestimmung findet auf die Gewinnung von Samen zu diagnostischen Zwecken keine Anwendung.

3  Sofern die Bestimmungen des Artikels 54 Absatz 2 Buchstaben b und c[*] sinngemäss erfüllt sind, darf Samen für die künstliche Besamung in den folgenden Fällen auch an anderen Orten gewonnen werden:

  1. a. für die künstliche Besamung von Tieren der Pferdegattung und von Wildtieren der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung;
  2. b. für die künstliche Besamung von Klauentieren in der eigenen Tierhaltung.

4  Der Tierarzt meldet dem Kantonstierarzt im Voraus, wo der Samen gewonnen wird.

Art. 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Durchführung der künstlichen Besamung [*]

Samen übertragen dürfen Tierärzte sowie Personen, die über eine der Bewilligungen nach Artikel 51a Absatz 1 verfügen.

Art. 54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Anforderungen an Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung [*]

1  Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung müssen so angelegt und betrieben werden, dass übertragbare Krankheiten weder in die Betriebe noch durch die Samenübertragung in andere Bestände verschleppt werden können. Sie stehen unter der fachtechnischen Leitung eines Tierarztes.

2  Die Person, die eine Besamungsstation, ein Samenlager, ein Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung führt, muss insbesondere folgende Vorgaben erfüllen:

  1. a. Sie errichtet das Samenlager, die Besamungsstation, das Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung und allfällige dazugehörige Aufzucht‑, Warte- und Quarantänestationen an einem seuchenpolizeilich unbedenklichen Standort und getrennt von anderen Tierhaltungen.
  2. b. Sie ermöglicht durch geeignete bauliche Anlagen eine seuchenpolizeilich gefahrlose Samengewinnung, Samenverarbeitung, Samenlagerung und Haltung der Tiere.
  3. c. Sie stellt durch betriebliche Vorkehren sicher, dass keine Krankheitskeime verbreitet werden.
  4. d. Sie sorgt dafür, dass in Samenlagern mit grenzüberschreitendem Handel nur Samen aus Besamungsstationen oder Samenlagern gelagert wird, die nach Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a bewilligt oder durch die Europäische Union zugelassen sind.
  5. e. Sie unterwirft die Tiere vor ihrer Aufnahme in die Besamungsstation einer Quarantäne.
  6. f. Sie untersucht die Tiere vor ihrer Aufnahme und periodisch während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation.
Art. 55 Aufzeichnungspflicht Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).

1  Wer Samen gewinnt, verarbeitet, lagert, abgibt oder überträgt, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.[*]

1bis  Wer Samen ausserhalb einer Besamungsstation lagert, hat die Aufzeichnungen jährlich dem Kantonstierarzt zu übermitteln. Von dieser Pflicht ausgenommen sind:[*]

  1. a. Besamungstechniker und Tierärzte, die Samen ausschliesslich über eine schweizerische Besamungsstation beziehen;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Tierhalter, die über eine Bewilligung nach Artikel 51a Absatz 1 Buchstabe b verfügen;
  3. c. Depotstellen, die als befristetes Zwischenlager für Schweinesperma dienen.[*]

2  Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 55 a Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Bewilligungspflicht [*]

1  Das Betreiben einer Besamungsstation, eines Samenlagers, eines Trennlabors oder einer anderen Anlage zur Samenverarbeitung mit grenzüberschreitendem Handel ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Betriebe den Anforderungen nach Artikel 54 entsprechen.[*]

2  Ausgenommen von der Bewilligungspflicht für das Betreiben eines Samenlagers sind Personen und Stellen nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstaben a–c.

3. Abschnitt: Übertragung von Eizellen und Embryonen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).

Art. 56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Zuständigkeiten [*]

1  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die seuchenpolizeilichen Anforderungen an:

  1. a. die mobilen oder festen Räumlichkeiten und Gerätschaften, die zur Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Übertragung von Eizellen und Embryonen benötigt werden;
  2. b. die Spender- und Empfängertiere;
  3. c. die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Übertragung von Eizellen und Embryonen.

2  Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:

  1. a. Er erteilt die Bewilligungen für den grenzüberschreitenden Handel mit Eizellen und Embryonen.
  2. b. Er bezeichnet einen amtlichen Tierarzt, der für die seuchenpolizeiliche Überwachung des Handels nach Buchstabe a zuständig ist.

3  Er kann zur Erhaltung hochwertigen Erbgutes Ausnahmebewilligungen zur Gewinnung und Übertragung von Eizellen oder Embryonen von Spendertieren erteilen, die möglicherweise Träger einer übertragbaren Krankheit sind. Er setzt die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 57 Durchführung des Embryotransfers

1  Eizellen und Embryonen dürfen nur durch Tierärzte gewonnen werden.

2  Für die Aufbereitung, Aufbewahrung und Übertragung von Eizellen und Embryonen kann der Tierarzt geeignetes Personal einsetzen.

3  Kantonale Berufsausübungsbewilligungen bleiben vorbehalten.

Art. 58 Melde- und Aufzeichnungspflicht Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).

1  Will ein Tierarzt Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfers ausüben, muss er dies dem am Standort der Tiere zuständigen Kantonstierarzt melden.

2  Der Tierarzt veranlasst nach den Vorschriften des BLV:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). betriebliche Vorkehren, die sicherstellen, dass bei der Entnahme, Verarbeitung und Lagerung von Embryonen keine Krankheitskeime verbreitet werden;
  2. b. eine vorgängige Untersuchung der beteiligten Spender- und Empfängertiere.

3  Er führt Aufzeichnungen über die Gewinnung und Übertragung von Eizellen und Embryonen sowie über die vorgeschriebenen Untersuchungen der Spender- und Empfängertiere.[*]

4  Wer Eizellen und Embryonen lagert, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.[*]

5  Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 58 a Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012 ( AS 2012 6859 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Bewilligungspflicht und Anforderungen [*]

1  Embryo-Entnahmeeinheiten, Embryo-Erzeugungseinheiten sowie Betriebe, die Eizellen und Embryonen verarbeiten oder lagern, sind bewilligungspflichtig, wenn sie grenzüberschreitend Handel betreiben.

2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 57 und 58 erfüllt sind.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeine Pflichten der Tierhalter

Art. 59 Pflichten der Tierhalter Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ).

1  Tierhalter haben die Tiere ordnungsgemäss zu betreuen und zu pflegen; sie haben die notwendigen Massnahmen zu treffen, um sie gesund zu erhalten und die Biosicherheit in ihrer Tierhaltung zu gewährleisten.[*]

1bis  Sie sind in ihrer Tierhaltung dafür verantwortlich, dass Dritte die Massnahmen nach Absatz 1 einhalten.[*]

2  Sie haben die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von Massnahmen in ihren Beständen, wie Überwachung und Untersuchung der Tiere, Registrierung und Kennzeichnung, Impfung, Verlad und Tötung, zu unterstützen und das dafür notwendige Material, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Sie sorgen dafür, dass die Infrastruktur zur Fixierung der Tiere vorhanden ist und die Tiere den Umgang mit Menschen und die Fixierung gewohnt sind. Für ihre Mithilfe haben sie keinen Entschädigungsanspruch.[*]

3  Imker haben die besetzten und unbesetzten Bienenstände ordnungsgemäss zu warten und alle Vorkehrungen zu treffen, damit von den Bienenständen keine Seuchengefahr ausgeht. Von Menschen zur Verfügung gestellte Behausungen für Bienen müssen so konstruiert sein, dass sie für Kontrollen jederzeit zugänglich sind und die Brutnester jederzeit geöffnet werden können.[*]

Art. 59 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Zusätzliche Pflichten der Schlachtbetriebe [*]

Die Schlachtbetriebe müssen sicherstellen, dass die Fleischkontrolle die für die Tierseuchenüberwachung nach Artikel 76anotwendigen Proben unter angemessenen Bedingungen entnehmen kann. Sie sorgen insbesondere für die baulichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Probenahme, sind bei der Probenahme behilflich und ermöglichen der Fleischkontrolle die Nutzung ihrer Betriebssoftware.

2. Abschnitt: Meldepflicht und erste Massnahmen

Art. 60 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, soweit für die einzelnen Seuchen keine abweichende Regelung vorgesehen ist.

Art. 61 Meldepflicht

1  Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden.

1bis[*]

2  Der Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, das Personal der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle derPrimärproduktion, Besamungstechniker,Viehhändler und ihr Personal, das Personal von Entsorgungsbetrieben und von Transportunternehmen, das Schlachthofpersonal sowie das Personal der Polizei- und Zollbehörden.[*]

3  Bienenseuchen oder der Verdacht auf solche sind dem Bieneninspektor zu melden.

4  Die privaten Eigentümer, die Pächter von Fischereirechten und die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, den Verdacht und den Ausbruch einer Fischseuche unverzüglich der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu melden.

5  Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, müssen dies sofort dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt melden.[*]

6  Jäger und Organe der Jagdaufsicht sind verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche bei frei lebenden Wildtieren und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen vermuten lässt, unverzüglich einem amtlichen Tierarzt zu melden.[*]

Art. 62 Erste Massnahmen des Tierhalters und des Tierarztes

1  Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben.

2  Der Tierarzt ist verpflichtet, einen Seuchenfall oder Seuchenverdacht unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu melden oder selbst abzuklären und diesem seinen Befund mitzuteilen.

Art. 63 Erste Massnahmen seuchenpolizeilicher Organe

Der amtliche Tierarzt, der amtliche Fachassistent, der Bieneninspektor oder die Organe der Fischereiaufsicht, denen ein Seuchenausbruch oder Seuchenverdacht gemeldet wird:[*]

  1. a. nehmen unverzüglich eine klinische Untersuchung und die Entnahme von Probematerial zur Sicherung der Diagnose durch ein Untersuchungslaboratorium vor;
  2. b. treffen bei Feststellung einer Seuche oder Bestätigung des Seuchenverdachts die notwendigen Massnahmen;
  3. c. stellen Nachforschungen über den Tier-, Personen- und Warenverkehr an, um die Infektionsquelle zu ermitteln und mögliche Verschleppungen festzustellen; diese Erhebungen umfassen in der Regel die Inkubationszeit, nötigenfalls auch einen längeren Zeitraum;
  4. d. erstatten dem Kantonstierarzt Meldung über Seuchenverdacht oder ‑ausbruch, über die Ergebnisse ihrer Nachforschungen sowie über getroffene Massnahmen; bei hochansteckenden Seuchen melden sie dies unverzüglich telefonisch.
Art. 64 Erste Massnahmen des Kantonstierarztes

1  Der Kantonstierarzt hat sich bei Verdacht oder Feststellung der Seuche sofort über die Lage zu unterrichten, eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen und die bereits getroffenen Massnahmen zu bestätigen, abzuändern oder zu ergänzen.

2  Er meldet dem BLV telefonisch die Feststellung und die Verdachtsfälle von hochansteckenden Seuchen sowie die Seuchenfälle, die eine grosse Ausdehnung anzunehmen drohen.

3  Ist beim Ausbruch einer Seuche eine Ausbreitung über die Kantonsgrenze hinaus zu befürchten, so hat der Kantonstierarzt die Kantonstierärzte der gefährdeten Kantone unverzüglich zu benachrichtigen.

Art. 65 Tierseuchenbericht und Meldung von Kontrollergebnissen Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1691 ).

1  Der Kantonstierarzt erstattet dem BLV jede Woche Bericht über alle im Kantonsgebiet festgestellten Seuchenfälle, die Ergebnisse der Abklärungen von Verdachtsfällen und die Anzahl der gesperrten Bestände sowie über besondere Vorkommnisse betreffend die Tiergesundheit.

2  Er gibt die Ergebnisse der angeordneten Kontrollen und Untersuchungen aus dem Vollzug des TSG in ASAN ein und berichtet dem BLV auf Verlangen über die angeordneten Massnahmen.[*]

3  Das BLV veröffentlicht die Seuchenmeldungen der Kantone in seinem amtlichen Mitteilungsorgan. Dieses wird den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Kantons- und Bezirksbehörden, den für die Jagd und Fischerei zuständigen kantonalen Stellen, den Bieneninspektoren, den amtlichen Tierärzten sowie auf Verlangen den übrigen Tierärzten unentgeltlich zugestellt.[*]

Art. 65 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006 ( AS 2006 5217 ). Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1691 ). [*]
Art. 65 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006 ( AS 2006 5217 ). Aufgehoben durch Art. 25 der V vom 29. Okt. 2008 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5589 ). [*]

3. Abschnitt: Sperrmassnahmen

Art. 66 Allgemeine Grundsätze

1  Die Sperrmassnahmen haben den Zweck, durch Einschränkung des Tier‑, Personen- und Warenverkehrs die Verbreitung von Seuchen zu verhindern. Sie werden durch den Kantonstierarzt verfügt.

2  In nach den Artikeln 69–71 gesperrten Beständen sind:

  1. a. alle für die Seuche empfänglichen Tiere zu registrieren und auf die betreffende Seuche hin zu untersuchen;
  2. b. alle für die Seuche empfänglichen Klauentiere zu kennzeichnen;
  3. c. verdächtige und verseuchte Tiere wenn möglich abzusondern.

3  Der Kantonstierarzt ist ermächtigt, in begründeten Fällen zusätzliche Einschränkungen zu verfügen oder unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Erleichterungen zu gewähren.[*]

Art. 67 Absonderung

1  Die Absonderung verdächtiger und verseuchter Tiere hat den Zweck, gesunde Tiere des Bestandes sowie weitere Bestände vor der Ansteckung zu bewahren.

2  Die abgesonderten Tiere dürfen den für die Absonderung bestimmten Raum (Stall, Weide, Zwinger, Teich) nur verlassen und mit den übrigen Tieren des Bestandes oder Tieren anderer Bestände nur in Berührung gebracht werden, wenn der amtliche Tierarzt dies bewilligt hat.

3  Der Zutritt zu den abgesonderten Tieren ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.

Art. 68 Quarantäne

1  Die Quarantäne hat den Zweck festzustellen, ob Tiere, die aus verseuchten oder seuchenverdächtigen Orten kommen oder durch solche geführt wurden, gesund sind.

2  Für die der Quarantäne unterworfenen Tiere wird ein Raum bestimmt, den sie ohne besondere Bewilligung des amtlichen Tierarztes nicht verlassen dürfen. Es ist dafür zu sorgen, dass sie mit keinen anderen Tieren in Berührung kommen.

3  Der Zutritt zu den Tieren in Quarantäne ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.

4  Die Dauer der Quarantäne richtet sich in der Regel nach der Inkubationszeit der vermuteten Seuche.

Art. 68 a Eingefügt durch Ziff. I del V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4659 ). Verbringungssperre [*]

1  Die Verbringungssperre wird über einzelne Tiere verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche einzelne Tiere einer Tierhaltung nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden dürfen.

2  Die Abgabe dieser Tiere direkt zur Schlachtung ist gestattet.

Art. 69 Einfache Sperre 1. Grades

1  Die einfache Sperre 1. Grades wird verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche die Unterbindung des Tierverkehrs notwendig ist.

2  Jeder direkte Kontakt von Tieren, die der Sperre unterworfen sind, mit Tieren anderer Bestände ist verboten.

3  Die gesperrten Bestände dürfen weder durch Abgabe von Tieren in andere Bestände noch durch Einstellen von Tieren aus solchen verändert werden.

4  Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet. …[*]

Art. 70 Einfache Sperre 2. Grades

1  Die einfache Sperre 2. Grades wird verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche neben der Unterbindung des Tierverkehrs die Einschränkung des Personenverkehrs notwendig ist.

2  Der Tierverkehr wird wie folgt eingeschränkt:

  1. a. Die unter Sperre stehenden Tiere sind in dem für sie bestimmten Raum eingesperrt zu halten. Das Einstellen von Tieren ist verboten.
  2. b. Die Abgabe direkt zur Schlachtung ist nur mit Bewilligung des Kantonstierarztes gestattet. Dieser bezeichnet den Schlachtbetrieb. …[*]

3  Der Personenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:

  1. a. Der Zutritt zu den eingesperrten Tieren ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.
  2. b. Die Bewohner des gesperrten Betriebes haben den Kontakt mit den für die betreffende Seuche empfänglichen Tieren zu vermeiden. Sie dürfen weder andere Ställe betreten noch Viehmärkte, Viehausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen besuchen.
Art. 71 Verschärfte Sperre

1  Die verschärfte Sperre wird bei hochansteckenden Seuchen verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche neben der Sperre des Tier- und Personenverkehrs auch die Sperre des Warenverkehrs notwendig ist.

2  Der Tierverkehr wird wie folgt eingeschränkt:

  1. a. Sämtliche Tiere der für die Seuche empfänglichen Arten sind in ihren Stallungen einzusperren. Wo auf Alpen oder Weiden keine Einstallungsmöglichkeiten vorhanden sind, müssen die Tiere zu Herden vereinigt und Tag und Nacht überwacht werden.
  2. b. Tiere einer Art, die für die Seuche nicht empfänglich sind, dürfen den Bestand[*] mit Bewilligung des Kantonstierarztes nach sachgemässer Desinfektion verlassen.
  3. c. Das Einstellen von Tieren in den gesperrten Bestand ist verboten.

3  Der Personenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:

  1. a. Personen, die im gesperrten Betrieb wohnen oder sich dort aufhalten, dürfen diesen erst verlassen, wenn die Anordnungen des amtlichen Tierarztes zur Verhinderung einer Verschleppung von Seuchenerregern vollzogen sind.
  2. b. Der Kantonstierarzt kann bestimmten Personen gestatten, dringliche landwirtschaftliche Arbeiten auf dem eigenen, gesperrten Betrieb vorzunehmen.
  3. c. Der gesperrte Betrieb darf von Personen, die ausserhalb desselben wohnen, ohne besondere Bewilligung des Kantonstierarztes nicht betreten werden.

4  Der Warenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Lebensmittel tierischer Herkunft, Tierfutter und andere landwirtschaftliche Produkte sowie Gegenstände, welche die Seuche übertragen können, dürfen nicht vom Betrieb weggebracht werden. Der Kantonstierarzt kann unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Ausnahmen gewähren.
  2. b. Der Fahrzeugverkehr vom und zum gesperrten Betrieb bedarf der Genehmigung des amtlichen Tierarztes. Bevor Fahrzeuge den Betrieb verlassen, müssen sie unter seiner Überwachung desinfiziert werden.

5  Zur Überwachung der behördlichen Anordnungen kann Aufsichtspersonal (Funktionäre der Polizei, Militär usw.) eingesetzt werden.

Art. 72 Änderung und Aufhebung der Sperrmassnahmen

1  Die angeordneten Sperrmassnahmen bleiben bestehen, bis sie vom Kantonstierarzt geändert oder aufgehoben werden.

2  Die Aufhebung der Massnahmen erfolgt grundsätzlich erst nach der vom Kantonstierarzt angeordneten und vom amtlichen Tierarzt durchgeführten Schlussuntersuchung.

4. Abschnitt: Reinigung, Desinfektion und Entwesung

Art. 73 Grundsätze

1  Der amtliche Tierarzt oder der Bieneninspektor ordnet die Reinigung und Desinfektion sowie im Bedarfsfall eine Entwesung an. Er beaufsichtigt die Arbeiten und stellt sicher, dass die Personen, die diese Arbeiten durchführen, über das notwendige Fachwissen verfügen.[*]

2  Bei hochansteckenden Tierseuchen ist in der Regel vor der Reinigung eine Vordesinfektion anzuordnen.

3  Reinigung und Desinfektion erstrecken sich auf alle Örtlichkeiten, Gerätschaften und Transportmittel, die mit dem Ansteckungsstoff in Berührung gekommen sind, sofern sie nicht zweckmässiger vernichtet werden.

4  Alle für die Reinigung und die Desinfektion verwendeten Flüssigkeiten sind möglichst in die Jauchegrube einzuleiten. Sie dürfen nur ins Abwasser eingeleitet werden, wenn nach Absprache mit den Verantwortlichen der Abwasserreinigungsanlage feststeht, dass diese dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 74 Zuständigkeiten

1  Für die amtlich angeordneten Desinfektionen dürfen nur Mittel angewandt werden, die nach der VBP[*] in Verkehr gebracht werden dürfen.[*]

2  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Reinigung, Desinfektion und Entwesung sowie über die bei den einzelnen Seuchen einzusetzenden Desinfektionsmittel.

3  Der Kanton stellt die Desinfektionsmittel für die amtlich angeordneten Desinfektionen zur Verfügung.

4  Die Tierhalter haben nach Anordnung des amtlichen Tierarztes oder Bieneninspektors die Reinigung und Desinfektion vorzunehmen und ihr Personal sowie das vorhandene Material zur Verfügung zu stellen. Sofern nicht genügend Personal zur Verfügung steht, hat das zuständige Gemeinwesen für das notwendige Hilfspersonal zu sorgen.[*]

5  Die Kantone können namentlich im Fall von hochansteckenden Seuchen spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion beauftragen und die Tierhalter an den Kosten beteiligen.

5. Abschnitt: Entschädigung für Tierverluste

Art. 75 Amtliche Schätzung

1  Die amtliche Schätzung der Tiere ist soweit möglich vor der Schlachtung oder Tötung der Tiere durchzuführen.

2  Die Schätzung erfolgt nach den Richtlinien des BLV. Massgebend sind der Schlacht‑, Nutz- und Zuchtwert.

3  Der Schätzungswert darf die folgenden Höchstansätze nicht überschreiten:

4  Das EDI[*] kann die Höchstansätze je nach Marktlage um 20 Prozent erhöhen oder herabsetzen.

Art. 76 Zusätzliche Leistungen

Viehversicherungskassen sowie weitere öffentliche oder private Versicherungseinrichtungen können zusätzliche Leistungen erbringen:

  1. a. für Verluste von Tieren, deren Verkehrswert die Höchstansätze übersteigt;
  2. b. für Verluste von Tieren, für die Bund und Kantone nach Artikel 34 Absatz 2 TSG keine Entschädigung leisten;
  3. c. für Verluste von Tieren im Zusammenhang mit Seuchen, für die diese Verordnung keinen Anspruch auf Entschädigung vorsieht.

6. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Nationales Überwachungsprogramm

Art. 76 a Gegenstand und Anforderungen Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).

1  Der Tierbestand wird mit einem nationalen Überwachungsprogramm überwacht.

2  Das BLV bestimmt nach Anhören der Kantonstierärzte:

  1. a. welche Tierseuchen mit dem Überwachungsprogramm überwacht werden;
  2. b. in welchen Zeitabständen das Überwachungsprogramm durchzuführen ist;
  3. c. den Umfang des Überwachungsprogramms;
  4. d. die Orte der Probenahmen;
  5. e. welches Untersuchungsverfahren angewandt und welches Probematerial entnommen wird;
  6. f. die Laboratorien, wenn bei der Probenahme Proben aus Beständen von mehreren Kantonen entnommen werden, sowie die Entschädigung dieser Laboratorien.

3  Es erlässt Vorschriften technischer Art über das Überwachungsprogramm.

4  Es ordnet nach Absprache mit den Kantonstierärzten die weiteren Untersuchungen an, wenn im Rahmen des Überwachungsprogramms verseuchte Bestände festgestellt wurden.

Art. 76 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Abgeltung [*]

1  Die Abgeltung der einzelnen Kantone für das nationale Überwachungsprogramm nach Artikel 57a TSG bemisst sich nach der Grösse des Viehbestandes und der Anzahl der vom Überwachungsprogramm betroffenen Betriebe.

2  Das BLV überträgt die Abgeltung einer externen Verrechnungsstelle. Diese bezahlt damit die Rechnungen für die Entnahme und die Untersuchung derjenigen Proben, die an einer zentralen Stelle aus Beständen von mehreren Kantonen entnommen werden. Allfällige ausstehende Beträge werden ebenfalls gemäss Verteilschlüssel nach Absatz 1 von den einzelnen Kantonen eingefordert.

3  Das BLV beaufsichtigt die Tätigkeiten der externen Verrechnungsstelle.

2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 77 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, soweit für die einzelnen Seuchen (Art. 99–127) keine abweichende Regelung vorgesehen ist.

Art. 78 Seuchenstatus

1  Alle Tierbestände gelten als amtlich anerkannt frei von hochansteckenden Seuchen.

2  Gesperrten Beständen sowie solchen in der Schutz- und Überwachungszone (Art. 88) wird die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Zonen entzogen.

Art. 79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2691 ). Koordination und Beraterstab [*]

Das BLV koordiniert die Massnahmen zur Bekämpfung von hochansteckenden Seuchen. Zu diesem Zweck sowie zu seiner Beratung kann es im Seuchenfall einen Beraterstab einberufen, der sich aus Vertretern der Kantonstierärzte, der Wirtschaft und der Wissenschaft zusammensetzt.

Art. 80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Diagnostik [*]

1  Als nationale Referenz- und Untersuchungslaboratorien für die Diagnostik hochansteckender Tierseuchen, mit Ausnahme der Seuchen der Wassertiere, sind zuständig:

  1. a. das IVI für viral bedingte Tierseuchen;
  2. b. das Zentrum für Zoonosen, bakterielle Tierkrankheiten und Antibiotikaresistenz für bakteriell bedingte Tierseuchen.

2  Sie sind befugt, Untersuchungen in anderen Laboratorien durchführen zu lassen.

Art. 81 Impfungen

Impfungen gegen hochansteckende Seuchen sind verboten. Vorbehalten bleiben Impfungen, die das EDI nach Artikel 96 Buchstabe b anordnet, sowie solche zu Impfstoffprüfungen und zu experimentellen Zwecken.

Art. 82 Meldepflicht

Tierärzte und Untersuchungslaboratorien, die Verdacht auf das Vorliegen einer hochansteckenden Seuche hegen oder eine solche feststellen, melden dies unverzüglich telefonisch dem Kantonstierarzt.

Art. 83 Erste Massnahmen im Verdachtsfall

1  Wer Verdacht auf das Vorhandensein einer hochansteckenden Tierseuche hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung dafür zu sorgen, dass keine Tiere, Waren und Personen den betroffenen Betrieb verlassen.

2  Tiere, bei denen Verdacht auf eine hochansteckende Seuche besteht, dürfen den Bestand zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung verlassen, wenn der Kantonstierarzt dies bewilligt hat.

Art. 84 Massnahmen nach amtlicher Bestätigung des Verdachtsfalls

1  Der Kantonstierarzt gibt die Daten der ansteckungsverdächtigen Tiere und die Fälle, bei denen der Verdacht aufgrund der amtstierärztlichen Abklärung bestätigt wurde, unverzüglich in ASAN ein. Das BLV kann Weisungen über Form, Inhalt und Fristen der Eingabe erlassen.[*]

2  Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). die verschärfte Sperre über den Bestand;
  2. b. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ).
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). weitere Untersuchungen zur Abklärung des Seuchenverdachtes, nach Absprache mit dem zuständigen nationalen Referenzlaboratorium.
Art. 85 Seuchenfall

1  Im Seuchenfall verhängt der Kantonstierarzt über den verseuchten Bestand die verschärfte Sperre.[*]

2  Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:

  1. a. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ).
  2. b. die unverzügliche Tötung aller für die betreffende Seuche empfänglichen Tiere des Bestandes[*] an Ort und Stelle und unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes;
  3. c. die Entsorgung aller getöteten oder umgestandenen Tiere unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes;
  4. d. das Einsperren oder Töten kleiner Haustiere wie Hunde, Katzen, Geflügel und Kaninchen, wenn angenommen werden muss, dass sie die Seuche verbreiten könnten;
  5. e. die Vordesinfektion, Reinigung, Desinfektion und Entwesung.

2bis  Bei Wassertieren kann er abweichend von Absatz 2 Buchstabe b unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen die Schlachtung erlauben.[*]

2ter  In Abweichung von Absatz 2 Buchstabe b kann der Kantonstierarzt in Absprache mit dem BLV auf die Tötung folgender Tiere verzichten, sofern davon ausgegangen werden kann, dass die getroffenen Massnahmen die Ausbreitung der Seuche auf andere Tiere verhindern werden:

  1. a. Tiere seltener oder geschützter Arten;
  2. b. Tiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
  3. c. Tiere, die einen besonderen genetischen Wert haben.[*]

3  Der Kantonstierarzt dehnt in Absprache mit dem BLV die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf Bestände aus, die aufgrund ihres Standorts der Ansteckung unmittelbar ausgesetzt sind.

Art. 86 Epidemiologische Abklärungen und Berichterstattung

1  Der Kantonstierarzt trifft Abklärungen zum mutmasslichen Zeitpunkt der Infektion, zur Infektionsquelle und zu möglichen Verschleppungen des Seuchenerregers durch den Tier‑, Waren- und Personenverkehr.

2  Er ermittelt ansteckungsverdächtige Tiere und verhängt über die Bestände, in denen sich solche Tiere befinden, die Massnahmen nach Artikel 84.

2bis  Die verschärfte Sperre nach Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a kann nach fünf Tagen in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt werden, wenn keine klinischen Symptome erkennbar sind.[*]

3  Die Kantonstierärzte und das BLV informieren einander laufend über die durchgeführten Erhebungen und die getroffenen Massnahmen.

Art. 87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Informationspflicht [*]

1  Das BLV und der Kantonstierarzt informieren die Bevölkerung über den Ausbruch einer hochansteckenden Seuche.

2  Der Kantonstierarzt informiert zusätzlich über:

  1. a. die wichtigsten Krankheitsmerkmale der betreffenden Seuche;
  2. b. die Massnahmen gegenüber den gesperrten Beständen;
  3. c. weitere Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten.

3  Er verwendet für die Informationen die Vorlagen des BLV.

Art. 87 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Information zu den Massnahmen gegenüber den gesperrten Beständen [*]

1  Die Information zu den Massnahmen gegenüber den gesperrten Beständen muss mindestens enthalten:

  1. a. Verhaltensregeln;
  2. b. Angaben über die Begründung der Massnahmen.

2  Sie wird beim Zugang zum jeweiligen Bestand angebracht.

Art. 87 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Information zu den weiteren Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten [*]

Die Information zu den weiteren Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten muss mindestens enthalten:

  1. a. Verhaltensregeln;
  2. b. Auszüge aus den einschlägigen Vorschriften oder Verweise darauf.
Art. 88 Schutz- und Überwachungszonen

1  Wird eine hochansteckende Seuche festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt Schutz- und Überwachungszonen an. Deren Umfang wird vom BLV nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt. In diesen Zonen ist der Tier-, Waren- und Personenverkehr zur Verhinderung der Seuchenverschleppung eingeschränkt.[*]

2  Die Schutzzone erfasst in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 3 km vom verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein solches im Umkreis von 10 km. Bei der Abgrenzung der Zonen sind natürliche Grenzen, Kontrollmöglichkeiten, Hauptstrassen, vorhandene Schlachtbetriebe und mögliche Übertragungswege zu berücksichtigen.

3  Das BLV entscheidet, ob im Falle eines Seuchenausbruches bei eingeführten, unter Quarantäne stehenden Tieren oder in einer nicht-landwirtschaftlichen Tierhaltung oder bei Wildtieren darauf verzichtet werden kann, Schutz- und Überwachungszonen festzulegen.

Art. 88 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Zwischenzone [*]

1  Der Kantonstierarzt kann eine oder mehrere Zwischenzonen um die Überwachungszone anordnen, wenn dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche oder aufgrund internationaler Anforderungen an den Handel mit Tieren und Tierprodukten erforderlich ist.

2  Das BLV legt nach Anhören des Kantonstierarztes die Zwischenzonen fest. Es richtet sich dabei nach dem Risiko der Ausbreitung der Tierseuche auf natürlichem Weg oder durch den Menschen.

3  In den Zwischenzonen gelten höchstens die Massnahmen, die in der Überwachungszone angeordnet werden. Der Kantonstierarzt kann unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Ausnahmen gewähren.

Art. 89 Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen

1  Der Kantonstierarzt sorgt für:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). die unverzügliche Anwendung der Massnahmen betreffend den Tier-, Waren- und Personenverkehr (Art. 90–93);
  2. b. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ).
  3. c. die Erhebung der Proben und die tierärztliche Untersuchung der Bestände, in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten werden;
  4. d. die Führung der Tierbestandeskontrolle durch die Tierhalter; und
  5. e. die Reinigung und Desinfektion der Transportmittel für Tiere.

2  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über den Umfang der tierärztlichen Untersuchungen sowie die Führung der Tierbestandeskontrolle.

Art. 90 Tierverkehr in der Schutzzone

1  Es ist verboten, Tiere der empfänglichen Arten in die Schutzzone zu verbringen. Ausgenommen sind das Verbringen in Schlachtbetriebe der Schutzzone sowie der Transit auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr.

2  Innerhalb der Schutzzone dürfen Tiere der empfänglichen Arten ihre Stallungen ausser zum Auslauf auf an den Stall angrenzenden Weiden oder Laufhöfen nicht verlassen.

3  Der Kantonstierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass Tiere direkt zur Schlachtung in einem in der Schutzzone befindlichen Schlachtbetrieb verbracht werden. Befindet sich kein Schlachtbetrieb in der Schutzzone, bestimmt der Kantonstierarzt einen Schlachtbetrieb innerhalb der Überwachungszone; in diesem Fall dürfen die Tiere erst in den Schlachtbetrieb verbracht werden, wenn der amtliche Tierarzt im Bestand alle Tiere der empfänglichen Arten untersucht hat und kein Seuchenverdacht vorliegt.

4  Das Verstellen von Tieren, die für die betreffende Seuche nicht empfänglich sind und sich in der Schutzzone befinden, muss vom amtlichen Tierarzt genehmigt werden.

5  Der Tierhalter meldet dem amtlichen Tierarzt, wenn in seinem Bestand Tiere verendet sind oder getötet wurden. Dieser bestimmt, ob die Tierkörper zu untersuchen sind. Müssen die Tierkörper ausserhalb der Schutzzone entsorgt oder untersucht werden, ordnet er die sichernden Massnahmen an.

Art. 90 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Warenverkehr in der Schutzzone [*]

Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Schutzzone produziert werden, andere landwirtschaftliche Produkte sowie Gegenstände, welche die Seuche übertragen können, dürfen nicht aus der Schutzzone verbracht werden. Der Kantonstierarzt kann unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Ausnahmen gewähren.

Art. 91 Personenverkehr in der Schutzzone

1  Der Zutritt zu den Stallungen, in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten werden, ist nur den seuchenpolizeilichen Organen, den Tierärzten für kurative Tätigkeiten und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet. Insbesondere ist fremden Personen der Zutritt zur Durchführung der künstlichen Besamung, der Klauenpflege und des Viehhandels untersagt.[*]

2  Bleibt die Schutzzone länger als 21 Tage bestehen, kann der Kantonstierarzt zur Durchführung der künstlichen Besamung Erleichterungen gewähren.

3  Die Tierhalter haben direkten Kontakt mit Tieren der empfänglichen Arten zu vermeiden. Insbesondere dürfen sie keine anderen Ställe betreten und keine Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen besuchen.

Art. 92 Tierverkehr in der Überwachungszone

1  Es ist während den ersten sieben Tagen verboten, Tiere der empfänglichen Arten in die Überwachungszone zu verbringen. Ausgenommen sind das Verbringen in Schlachtbetriebe der Überwachungszone sowie der Transit auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr.

2  Tiere der empfänglichen Arten dürfen die Überwachungszone nicht verlassen. Der amtliche Tierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). verendete oder getötete Tiere zur Untersuchung in das zuständige nationale Referenzlaboratorium oder zur Entsorgung verbracht werden;
  2. b. Tiere direkt zur Schlachtung verbracht werden, wenn während 15 Tagen seit der Anordnung der Überwachungszone kein neuer Seuchenfall mehr aufgetreten ist.

3  Tiere dürfen in jedem Fall erst dann aus dem Bestand verbracht werden, wenn der amtliche Tierarzt alle Tiere der empfänglichen Arten im Bestand untersucht hat.

4  Die Durchführung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen mit Tieren der empfänglichen Arten sowie das Treiben von Wanderschafherden sind verboten. Das BLV kann dieses Verbot für grössere Gebiete oder landesweit anordnen.

5–6  …[*]

Art. 93 Schlachtung

1  Für die Schlachtung von Tieren aus der Schutz- und Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen:

  1. a. Der amtliche Tierarzt informiert den amtlichen Tierarzt des Schlachtbetriebs über die bevorstehende Anlieferung von Tieren aus der Schutzzone.
  2. b. Der amtliche Tierarzt untersucht die Tiere bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung insbesondere auf Anzeichen der Seuche.

2  Verseuchte Tiere dürfen nicht geschlachtet werden. Verdächtige Tiere dürfen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes und unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen geschlachtet werden. Die Schlachttierkörper und die entsprechenden Schlachterzeugnisse sind so lange zu beschlagnahmen, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt.[*]

3  Besteht in einem Schlachtbetrieb Verdacht auf eine hochansteckende Seuche oder wird eine solche festgestellt, ist die Anlage bis zum Erlass weiterer Anordnungen des Kantonstierarztes unverzüglich für jeglichen Personen‑, Tier- und Warenverkehr zu sperren.

4  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Notfallplanung und das Vorgehen bei hochansteckenden Seuchen in Schlachtbetrieben.[*]

Art. 94 Aufhebung der Sperrmassnahmen

1  Die Sperrmassnahmen im Verdachtsfall werden aufgehoben, wenn der Verdacht durch die amtliche Untersuchung widerlegt worden ist.

2  Die Sperrmassnahmen über ansteckungsverdächtige Bestände werden aufgehoben, wenn die Untersuchung der Tiere nach Ablauf der Inkubationszeit einen negativen Befund ergeben hat.

3  Die Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion aufgehoben. Danach unterliegt der Bestand den Einschränkungen derjenigen Zone, in der er sich befindet.

4  Die in der Schutzzone getroffenen Massnahmen dürfen frühestens nach Ablauf einer Inkubationszeit, gemessen ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten des letzten verseuchten Bestandes, aufgehoben werden. Voraussetzung ist ein negatives Resultat der Untersuchungen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c. Nach Aufhebung der Schutzzone gelangen die für die Überwachungszone geltenden Massnahmen zur Anwendung.

5  Die Massnahmen in der Überwachungszone und in den Zwischenzonen dürfen frühestens aufgehoben werden, wenn die Massnahmen in der betroffenen Schutzzone ebenfalls aufgehoben werden können.[*]

Art. 94 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Wiederbesetzung [*]

Nach der Wiederbesetzung wird der Betrieb während 30 Tagen behördlich überwacht. Nach diesem Zeitraum werden eine klinische Untersuchung und eine repräsentative Probenahme der Tiere gemäss den Vorgaben des zuständigen nationalen Referenzlaboratoriums durchgeführt.

Art. 95 Regelung besonderer Fälle

Das BLV ist ermächtigt, auf Antrag des Kantonstierarztes, sofern es die Seuchenlage gestattet:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen zu reduzieren (Art. 88 Abs. 1 und 2) oder auf deren Festlegung zu verzichten;
  2. b. die Sömmerung und Winterung in Schutz- und Überwachungszonen zu gestatten (Art. 90 und 92);
  3. c. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1523 ).
  4. d. die Schlachtung unverdächtiger Tiere ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu gestatten, wenn diese seit mehr als 21 Tagen bestehen (Art. 90 und 92).
Art. 96 Notsituationen

In Notsituationen kann das EDI:

  1. a. die Schlachtung verseuchter Bestände anordnen; die Anforderungen an Transportmittel und Schlachtbetriebe sowie die Massnahmen zur Behandlung und Verwertung des Fleisches richten sich nach den Weisungen des BLV;
  2. b. die Impfung anordnen; die Art und die Anwendung des Impfstoffes sowie die Markierung der geimpften Tiere werden vom BLV bestimmt.
Art. 97 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Notfalldokumentation und Ausrüstungsvorschriften [*]

1  Das BLV verfasst für die seuchenpolizeilichen Organe eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen und passt sie laufend den neuen Erkenntnissen an.

2  Es erlässt Vorschriften technischer Art über die Fachleute sowie die Menge und Art der Einrichtungen und Materialien, über welche die Kantone im Fall einer hochansteckenden Tierseuche verfügen müssen.

Art. 98 Entschädigung für Tierverluste

1  Tierverluste wegen hochansteckender Seuchen werden vom Bund zu 90 Prozent des Schätzungswertes (Art. 75) entschädigt.

2  Der Kanton schätzt die Tiere, die im Zusammenhang mit einer hochansteckenden Seuche umgestanden sind oder ausgemerzt werden müssen. Er hört dabei die Eigentümer der Tiere an. Das Protokoll der Schätzung ist dem BLV mit allen Belegen innert zehn Tagen zu übermitteln.

3  Das BLV trifft den Schätzungsentscheid und legt darin die Höhe der Entschädigung fest. Der Entscheid wird dem Eigentümer der Tiere direkt zugestellt. …[*]

4  Zu Unrecht gewährte Entschädigungen sind vom BLV zurückzufordern. Werden dadurch ungebührliche Härtefälle geschaffen, so kann es auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.

2. Abschnitt: Maul- und Klauenseuche

Art. 99 Allgemeines

1  Als empfänglich für die Maul- und Klauenseuche gelten alle Paarhufer und Rüsseltiere.[*]

2  Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

Art. 100 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). [*]
Art. 101 Milch, Milchprodukte und Fleisch aus gesperrten Beständen

1  Der Kantonstierarzt kann die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen und unter seuchenpolizeilicher Aufsicht gestatten, sofern die Milch auf direktem Weg:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). in eine Milchannahmestelle gebracht wird, wo sie vor der Verarbeitung oder der Abgabe nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV[*] erlassenen Bestimmungen pasteurisiert wird;
  2. b. in eine Anlage gebracht wird, wo sie als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] entsorgt wird.[*]

2  Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass:

  1. a. verseuchte Räume und Einrichtungen von Milchannahmestellen, in die während der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zur Verhängung der Sperrmassnahmen Milch abgeliefert wurde, unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden;
  2. b. Milchprodukte, die mit mutmasslich verseuchter Milch hergestellt wurden, als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*].[*] entsorgt oder in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, eine Seuchenverschleppung zu verhindern;
  3. c. Fleisch, das von Klauentieren eines verseuchten Bestandes stammt und in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurde, soweit wie möglich ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt wird.

2bis  Er informiert den Kantonschemiker über die Anordnung von Massnahmen nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstaben b und c.[*]

3  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen.[*]

Art. 102 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Tier- und Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen [*]

1  In Abweichung von Artikel 90 Absätze 2 und 3 dürfen in den Schutzzonen Tiere erst 15 Tage nach dem letzten Seuchenfall geweidet oder zur Schlachtung abgegeben werden.

1bis  Unpasteurisierte Milch darf nur aus den Schutz- und Überwachungszonen verbracht werden, wenn sie auf direktem Weg und mit Genehmigung des Kantonstierarztes in einen Betrieb verbracht wird, in dem sie nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV[*] erlassenen Bestimmungen pasteurisiert wird. Milch aus der Schutzzone darf nicht umgeladen werden und muss direkt nach der Milchsammlung bei der ersten Milchannahmestelle pasteurisiert werden.[*]

1ter  Der Kantonstierarzt kann für die Schutz- und Überwachungszonen folgende Massnahmen anordnen:

  1. a. ein Verbot der Abgabe von Milch durch die Betriebe an eine Milchannahmestelle oder direkt ab dem Betrieb;
  2. b. das Einsammeln der Milch bei den Betrieben durch von ihm bestimmte Unternehmen entlang der von ihm bestimmten Routen;
  3. c. den Ausschluss gewisser Betriebe von der Milchsammlung nach Buchstabe b aufgrund von logistischen, geografischen oder strukturellen Gegebenheiten;
  4. d. den Wegfall der Milchprüfung nach der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010[*].[*]

1quater  Er kann Bedingungen für die Annahme und die Verarbeitung der Milch festlegen. Den Betrieben nach Absatz 1ter Buchstabe c kann er eine Ausnahmebewilligung für die Milchabgabe an bestimmten Milchannahmestellen erteilen.[*]

1quinquies  In den Überwachungszonen kann er zusätzlich die Milchannahmestellen bestimmen, an denen die Milchproduzenten ihre Milch direkt abgeben dürfen, und die für die Abgabe erforderlichen Bedingungen festlegen.[*]

2  Er informiert den Kantonschemiker über die Anordnung von Massnahmen nach den Absätzen 1ter Buchstabe a und 1quater sowie über Genehmigungen nach Absatz 1bis.[*]

3  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Ablieferung von Milch aus Beständen in den Schutz- und Überwachungszonen.

4  Nebenprodukte, die in den Schutz- und Überwachungszonen aus der Milchverarbeitung anfallen, sind zu pasteurisieren, bevor sie als Tierfutter abgegeben werden. Das BLV kann diese Massnahme für weitere Gebiete oder landesweit für anwendbar erklären.

5  In der Schutzzone dürfen Mist und Jauche nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes ausgebracht werden.

Art. 103 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Aufhebung der Sperrmassnahmen [*]

1  In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 kann der Kantonstierarzt die Sperre über ansteckungsverdächtige Rinderbestände nach Rücksprache mit dem BLV frühestens nach 10 Tagen aufheben, wenn sowohl die klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere des Bestandes als auch die Blutserologie und der Virus-Genom-Nachweis der ansteckungsverdächtigen Tiere einen negativen Befund ergeben haben.

2  Die verschärfte Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und erfolgter Reinigung und Desinfektion in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt. Diese wird frühestens 21 Tage nach erfolgter Desinfektion aufgehoben. Nach Ablauf dieser Frist unterliegt der Bestand den Einschränkungen derjenigen Zone, in der er sich befindet.

3. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Lungenseuche der Ziegen

Art. 104

1  Als empfänglich für die Lungenseuche der Ziegen gelten Schafe, Ziegen und Gazellen.

2  Die Inkubationszeit beträgt 45 Tage.

3  Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 nur den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 3 km um den verseuchten Bestand.

3 a . Abschnitt: Rotz Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).

Art. 105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Geltungsbereich und Diagnose [*]

1  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung von Rotz bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei Kreuzungen zwischen diesen.

2  Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis von Rotz. Es berücksichtigt dabei die von der Weltorganisation für Tiergesundheit[*] anerkannten Untersuchungsmethoden.

3  Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.

Art. 105 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Meldepflicht [*]

Der Kantonstierarzt meldet jeden Ausbruch von Rotz dem Kantonsarzt.

Art. 105 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Verdachts- und Seuchenfall [*]

1  Liegt ein Verdacht auf Rotz vor, so ordnet der Kantonstierarzt, abweichend von Artikel 84, bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Bestand an.

2  Im Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt einzig an:

  1. a. die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand;
  2. b. die epidemiologische Abklärung;
  3. c. die Tötung und Entsorgung der verseuchten Tiere;
  4. d. die Untersuchung der zur Schlachtung bestimmten Tiere des gesperrten Bestandes;
  5. e. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen.

3  Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass diese frei von Seuchenerregern sind.

4. Abschnitt: Lungenseuche der Rinder

Art. 106 Allgemeines

1  Als empfänglich für die Lungenseuche der Rinder gelten alle Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons.[*]

2  Die Inkubationszeit beträgt 45 Tage.[*]

3  Zur Feststellung der Lungenseuche dient der Nachweis von Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC.

Art. 107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Überwachungszone [*]

Der Kantonstierarzt legt eine Überwachungszone im Umkreis von 3 km um den verseuchten Bestand fest.

Art. 108 Verdachtsfall

1  Hat ein Tierarzt bei der Fleischuntersuchung oder bei der Sektion den Verdacht, dass ein Tier an Lungenseuche erkrankt ist, ordnet er eine bakteriologische und pathologische Untersuchung an.

2  Der Kantonstierarzt ordnet die serologische Untersuchung aller Rinder des Herkunftsbestandes an, die älter sind als zwölf Monate, wenn aufgrund des Laborbefundes Lungenseuche nicht ausgeschlossen werden kann.

3  Tiere, bei denen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat, sind abzusondern, bis eine Verseuchung aufgrund der Nachkontrolle ausgeschlossen werden kann.

Art. 109 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt kann in Abweichung von Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b die unverzügliche Schlachtung der klinisch gesunden Tiere der Rindergattung anordnen.

2  Kopf und innere Organe der geschlachteten Tiere sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] zu entsorgen.

Art. 110 Aufhebung der Sperrmassnahmen

1  Die Sperre über den verseuchten Bestand wird zehn Tage nach Ausmerzung aller Tiere der Rindergattung und erfolgter Reinigung und Desinfektion aufgehoben.

2  In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 werden die Sperrmassnahmen über ansteckungsverdächtige Bestände aufgehoben, wenn alle Tiere im Alter von über zwölf Monaten untersucht worden sind und der Befund negativ ist. Der Bestand ist nach drei Monaten einer Nachkontrolle zu unterwerfen. Das ansteckungsverdächtige Tier muss bis zum negativen Befund der Nachkontrolle abgesondert werden (Art. 67).

3  Die Massnahmen betreffend den Tierverkehr in der Schutzzone können aufgehoben werden, nachdem alle Rinder der Zone einmal serologisch untersucht worden sind und der Befund negativ ist.

Art. 111 Epidemiologische Abklärungen

Das BLV ordnet bei Feststellung von Lungenseuche die Erhebung und die Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe an, damit die Seuchenlage gesamtschweizerisch erfasst werden kann.

4 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2711 ). Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ).

Art. 111 a Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Allgemeines [*]

1  Als empfänglich für die Dermatitis nodularis gelten alle Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons.[*]

2  Dermatitis nodularis liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier das Dermatitis-nodularis-Virus nachgewiesen wurde.

3  Die Inkubationszeit beträgt 28 Tage.

Art. 111 b Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Überwachung [*]

Das BLV kann nach Anhören der Kantone ein Programm zur Überwachung der Bestände mit empfänglichen Tieren festlegen.

Art. 111 c Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Impfungen [*]

1  Abweichend von Artikel 81 ist die Impfung gegen Dermatitis nodularis zulässig bei empfänglichen Tieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind. Für die Impfung muss eine Bewilligung des BLV vorliegen.

2  Die Einfuhr von geimpften Tieren ist zulässig.

3  Bei Ausbruch oder drohendem Ausbruch der Dermatitis nodularis kann das BLV nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere die Impfung gegen Dermatitis nodularis zulassen oder vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung:

  1. a. die Gebiete, in denen die Impfung zugelassen oder vorgeschrieben ist;
  2. b. Art und Einsatz der Impfstoffe.
Art. 111 d Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Verdachtsfall [*]

1  Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Dermatitis nodularis ordnet der Kantonstierarzt die Untersuchung der betroffenen Tiere auf das Dermatitis-nodularis-Virus an.

2  Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn kein Virus nachgewiesen wird.

3  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben.

Art. 111 e Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Seuchenfall [*]

1  Bei Feststellung der Dermatitis nodularis kann der Kantonstierarzt abweichend von Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anordnen, dass in Beständen, in denen eine Impfung nach Artikel 111c erfolgt ist, lediglich die verseuchten Tiere getötet werden.

1bis  Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 ein Gebiet im Umkreis von 20 km um den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 50 km.[*]

2  Das BLV kann anordnen, dass auf die Tötung und Entsorgung der Tiere aus verseuchten Beständen verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung der Dermatitis nodularis nicht verhindert werden kann.

Art. 111 f und 111 g Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2275 ). [*]

5. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2691 ). Pferdepest

Art. 112 Allgemeines

1  Als empfänglich für die Pferdepest gelten Pferde, Zebras, Esel und die Kreuzungen zwischen diesen.

2  Pferdepest liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier ein Pferdepest-Virus nachgewiesen wurde.

3  Die Inkubationszeit beträgt 14 Tage.[*]

Art. 112 a Überwachung

1  Das BLV kann nach Anhören der Kantone ein Programm festlegen:

  1. a. zur Überwachung der Bestände mit empfänglichen Tieren;
  2. b. zur Überwachung der Mückenarten, die als Überträger von Pferdepest-Viren in Frage kommen.

2  Das BLV kann Vorschriften technischer Art über vorbeugende Massnahmen zum Schutz der empfänglichen Tiere vor Mückenbefall erlassen.

Art. 112 b Verdachtsfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Pferdepest in Abweichung von Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). die Untersuchung der betroffenen Tiere auf Pferdepest-Viren;
  2. b. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

2  Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine Viren nachgewiesen werden.

3  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

Art. 112 c Seuchenfall

1  Der Kantonsarzt verhängt bei Feststellung der Pferdepest in Abweichung von Artikel 85 Absatz 1 die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:[*]

  1. a. die Tötung und Entsorgung der verseuchten Tiere;
  2. b. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

2  Er kann empfängliche Tiere von den Sperrmassnahmen befreien, wenn:

  1. a. die Untersuchung auf Pferdepest einen negativen Befund ergeben hat; und
  2. b. die Tiere seit der Untersuchung ohne Unterbruch nach Artikel 112b Absatz 1 Buchstabe b gegen Mückenbefall geschützt worden sind.

3  Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes:

  1. a. zweimal im Abstand von mindestens 30 Tagen serologisch untersucht wurden und keine neue Ansteckung festgestellt wurde; oder
  2. b. gegen Pferdepest geimpft wurden und seither mindestens 30 Tage verstrichen sind.

4  In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a kann das BLV anordnen, dass auf die Tötung und Entsorgung von verseuchten Tieren verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung der Pferdepest nicht verhindert werden kann.

Art. 112 d Pferdepest-Zone

1  Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 ein Gebiet im Umkreis von 100 km um den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 150 km.[*]

2  Das BLV hebt die Schutz- und Überwachungszone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens eines Jahres bei empfänglichen Tieren keine Pferdepest-Viren festgestellt wurden.[*]

3  Das BLV legt fest, unter welchen Bedingungen empfängliche Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen aus der Pferdepest-Zone verbracht werden dürfen.

Art. 112 e Vektorfreie Perioden und Gebiete

1  Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Pferdepest-Viren in Frage kommen, können vom BLV nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.

2  Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten.

Art. 112 f Impfungen

1  Die Impfung gegen die Pferdepest ist verboten. Zulässig ist die Impfung von empfänglichen Tieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, wenn dafür eine Bewilligung des BLV vorliegt.

2  Die Einfuhr von geimpften Tieren ist zulässig.

3  Bei Ausbruch oder drohendem Ausbruch der Pferdepest in der Schweiz kann das BLV nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Pferdepest-Viren zulassen oder vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung:

  1. a. die Gebiete, in denen eine Impfung zugelassen oder vorgeschrieben ist;
  2. b. Art und Einsatz der Impfstoffe.
Art. 113–115

Aufgehoben

6. Abschnitt: Afrikanische und Klassische Schweinepest

Art. 116 Allgemeines

1  Als empfänglich für die Schweinepest gelten folgende Tierarten:

  1. a. für die Afrikanische Schweinepest: alle Schweinegattungen, einschliesslich Wildschweine;
  2. b. für die Klassische Schweinepest: alle Schweinegattungen, einschliesslich Wildschweine und Pekaris.[*]

2  Die Inkubationszeit beträgt 15 Tage.[*]

3  Die Artikel 117–120 gelten nicht für freilebende Wildschweine.

Art. 117 Massnahmen bei der Schlachtung und Fleischgewinnung

1  Im Schlachtbetrieb müssen Schweine aus den Schutz- und Überwachungszonen getrennt aufgestallt und zeitlich oder örtlich getrennt geschlachtet werden.

2  Wird Schweinepest in einem Schlachtbetrieb festgestellt, sind alle Schweine, die zusammen mit dem verseuchten Tier transportiert wurden, zu töten und zu entsorgen.

3  Im Schlachtbetrieb dürfen Schweine frühestens an dem auf die Reinigung und die Desinfektion folgenden Tag wieder zur Schlachtung angenommen werden.

4  Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass Fleisch von Schweinen aus verseuchten Beständen, das in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurde, soweit wie möglich ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] entsorgt wird.

5  Aus Schutz- und Überwachungszonen darf Fleisch von Schweinen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes verbracht werden; das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Kennzeichnung und Behandlung solchen Fleisches.

Art. 118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). Tierverkehr in den Schutzzonen bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest [*]

1  Bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest kann der Kantonstierarzt in Abweichung von Artikel 90 Absatz 2 gestatten, dass Tiere in einen anderen Bestand verbracht werden, wenn alle Tiere der empfänglichen Arten untersucht worden sind und kein Seuchenverdacht vorliegt.

2  Die Tiere müssen eindeutig gekennzeichnet werden, bevor sie den Bestand verlassen.

Art. 118 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen bei Ausbruch der Klassischen Schweinepest [*]

1  Bei Ausbruch der Klassischen Schweinepest dürfen Tiere der empfänglichen Arten die Stallungen zum Auslauf auf an den Stall angrenzenden Weiden oder Laufhöfen erst verlassen, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind.

2  Artikel 90 Absatz 3 ist erst anwendbar, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind.

3  In Abweichung von Artikel 92 Absatz 3 dürfen Schweine erst sieben Tage nach Anordnung der Überwachungszone in einen anderen Bestand oder zur Schlachtung verbracht werden. Sie müssen eindeutig gekennzeichnet werden, bevor sie den Bestand verlassen.

Art. 119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). Aufhebung der Sperrmassnahmen in den Überwachungszonen [*]

Die Sperrmassnahmen in den Überwachungszonen können aufgehoben werden:

  1. a. frühestens 15 Tage nach der Aufhebung der Sperrmassnahmen in den Schutzzonen; und
  2. b. nachdem die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl der Bestände einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 120 Wiederbesetzung

Abweichend von Artikel 94a kann die Wiederbesetzung wie folgt vorgenommen werden:[*]

  1. a. bei Freilandhaltung, nachdem Überwachungs-Ferkel (als Sentinelle) zweimal im Abstand von drei Wochen serologisch untersucht worden sind und der Befund negativ ist;
  2. b. bei anderen Haltungsformen, entweder nach Buchstabe a oder sofort; im letzteren Fall wird über den Bestand für die Dauer von 60 Tagen die einfache Sperre 1. Grades verhängt, die erst aufgehoben wird, wenn die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl von Schweinen einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 121 Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen

1  Besteht ein Verdacht auf Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen, so trifft der Kantonstierarzt folgende Massnahmen:

  1. a. die unverzügliche Information der kantonalen Jagdverwaltungen und der Jägerschaft;
  2. b. die Untersuchung der erlegten oder der verendet aufgefundenen Wildschweine; und
  3. c. die Information der Schweinehalter über die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen.

2  Wird die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen festgestellt, so:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). legt das BLV nach Anhören der Kantonstierärzte Initialsperr-, Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest und ordnet die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). legt das BLV nach Rücksprache mit dem BAFU, dem BLW, dem Kantonstierarzt, den kantonalen Jagd- und Landwirtschaftsbehörden sowie weiteren Fachpersonen Massnahmen zur Ausrottung der Seuche fest;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). bestimmt der Kantonstierarzt die genaue Abgrenzung der Initialsperr-, Kontroll- und Beobachtungsgebiete und ordnet die notwendigen Biosicherheitsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen an;
  4. d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April ( AS 2003 956 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).

2bis  In Initialsperr-, Kontroll- und Beobachtungsgebieten kann der Kantonstierarzt nach Absprache mit den übrigen zuständigen kantonalen Behörden vorübergehend:

  1. a. die Jagd auf Wild aller Arten einschränken oder verbieten;
  2. b.

    bestimmte Waldgebiete oder andere Lebensräume von Wildschweinen, namentlich Uferzonen, die mit Schilfrohr bewachsen sind, bezeichnen:

    1. 1. die nicht betreten werden dürfen,
    2. 2. in denen die Wege nicht verlassen werden dürfen und Hunde an der Leine zu führen sind.[*]

2ter  Unter der Voraussetzung, dass die Biosicherheit bestmöglich gewährleistet ist, dürfen in den Gebieten nach Absatz 2bis Buchstabe b wichtige, nicht aufschiebbare Arbeiten, insbesondere entsprechende Forstarbeiten, nach Absprache und Anweisung des Kantonstierarztes durchgeführt werden.[*]

3  Das BLV erlässt im Einvernehmen mit dem BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen.[*]

7. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ). Viruserkrankungen der Vögel

A. Aviäre Influenza
Art. 122 Allgemeines

1  Die Aviäre Influenza ist eine Infektion von Vögeln, die durch Influenza-A-Viren verursacht wird. Als empfänglich gelten alle Vögel, insbesondere Hausgeflügel.

2  Sie gilt als hochpathogen, wenn sie verursacht wird durch:

  1. a. Influenza-A-Viren der Subtypen H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Influenza-A-Viren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2.

3  Sie gilt als niedrigpathogen, wenn sie durch Influenza-A-Viren verursacht wird, die nicht hochpathogen sind.[*]

4  Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

5  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über Massnahmen bei der Aviären Influenza.[*]

Art. 122 a Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). [*]
Art. 122 b Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Haltungssysteme und Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen

1  In Schutz- und Überwachungszonen dürfen Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.

2  In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt bewilligen, dass:

  1. a. Bruteier, Eintagsküken, Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Zoovögel in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden;
  2. b. Geflügel zur direkten Schlachtung in einen Schlachtbetrieb innerhalb oder ausserhalb der Zonen verbracht wird.

3  Hat der Kantonstierarzt Abweichungen nach Absatz 2 bewilligt, so sorgt er für:

  1. a. die Untersuchung aller Tiere der empfänglichen Arten durch den amtlichen Tierarzt;
  2. b. die Reinigung und die Desinfektion der Transport- und Verpackungsmittel; und
  3. c. die Desinfektion der Bruteier.

4  Er verhängt über die Tierhaltungen, in die Bruteier oder Tiere nach Absatz 2 verbracht worden sind, die Quarantäne nach Artikel 68.

5  Andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die als Gefährten im Haushalt gehalten werden und keinen Kontakt zu Vögeln anderer Bestände haben (Heimvögel), dürfen durch ihren Halter bis zu einer Anzahl von fünf Vögeln verstellt werden.

Art. 122 c Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen

1  Fleisch und Fleischprodukte von Geflügel dürfen nicht aus der Schutzzone verbracht werden.

2  Konsumeier dürfen nicht in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden.[*]

3  Mist aus Beständen, die sich in Schutz- oder Überwachungszonen befinden, darf nur in der entsprechenden Zone ausgebracht werden. Für das Ausbringen von Mist in der Schutzzone braucht es eine Bewilligung des amtlichen Tierarztes.

4  Der Kantonstierarzt kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 und 2 bewilligen.

Art. 122 d Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Weitere Massnahmen

1  Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass:

  1. a. die aus verseuchten Beständen stammenden Produkte wie Geflügelfleisch, Konsumeier sowie Bruteier und daraus geschlüpfte Küken, die in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurden, ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] entsorgt werden und die Bestimmungsbetriebe gereinigt und desinfiziert werden;
  2. b. kontaminierte Transport- und Verpackungsmaterialien desinfiziert oder entsorgt werden;
  3. c. jeder Verdachts- und Seuchenfall dem Kantonsarzt gemeldet wird;
  4. d. exponierte Personen vor einer Ansteckung geschützt werden.

2  Der Kantonstierarzt kann aufgrund epidemiologischer Abklärungen ein an die Überwachungszone angrenzendes Gebiet mit erhöhtem Risiko ausscheiden (Restriktionsgebiet) und die für die Schutz- und Überwachungszone geltenden Massnahmen darauf ausdehnen. Der Umfang des Restriktionsgebietes wird vom BLV nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt.

A r t. 122 e Niedrigpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

1  Der Kantonstierarzt verhängt über den verseuchten Bestand die einfache Sperre 2. Grades.

2  Eier aus dem verseuchten Bestand müssen unschädlich beseitigt werden. Der Kantonstierarzt kann bewilligen, dass Eier als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf direktem Weg in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht und dort aufgeschlagen und erhitzt werden. Er informiert den Kantonschemiker über die Bewilligung.[*]

3  Der Kantonstierarzt ordnet in Abweichung von Artikel 88 keine Schutz- und Überwachungszonen an.

4  Er scheidet um den verseuchten Bestand ein Restriktionsgebiet aus und kann in diesem Gebiet Untersuchungen in weiteren Tierhaltungen und Massnahmen nach den Artikeln 89–92, 122bund 122c anordnen. Der Umfang des Restriktionsgebietes wird vom BLV nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt.

5  Der Kantonstierarzt kann in Absprache mit dem BLV Ausnahmen von der nach Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anzuordnenden Tötung der empfänglichen Tiere gewähren.[*]

Art. 122 f Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Die Berichtigung vom 12. Febr. 2019 betrifft nur den französischen Text ( AS 2019 611 ). Hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln [*]

1  Wird die hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln festgestellt, so ordnet das BLV die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen.

2  Es legt nach Anhören der Kantonstierärzte Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest. Der Kantonstierarzt bestimmt die genaue Abgrenzung der Kontroll- und Beobachtungsgebiete.

3  Der Kantonstierarzt ordnet innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete Folgendes an:

  1. a. die Trennung von verschiedenen Geflügelarten, sofern dies erforderlich ist, um eine Verbreitung der Seuche zu verhindern;
  2. b. die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln;
  3. c. die erforderlichen Hygienemassnahmen;
  4. d. die besonderen Pflichten der Geflügelhalter.

4  Er kann zusätzlich innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete:

  1. a. den Tier-, Personen- und Warenverkehr einschränken oder verbieten;
  2. b. nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde die Jagd auf Wildvögel einschränken oder verbieten.

5  Das BLV erlässt nach Anhören des BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln.

B. Newcastle-Krankheit Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ).
Art. 123 Allgemeines Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ).

1  Als empfänglich für die Newcastle-Krankheit gelten alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sowie deren Bruteier.[*]

1bis  Die Newcastle Krankheit liegt vor, wenn:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). das aviäre Orthoavulavirus Typ 1 (Orthoavulavirus javaense) nachgewiesen wird; oder
  2. b. Antikörper gegen das aviäre Orthoavulavirus Typ 1 nachgewiesen werden.[*]

1ter  Abweichend von Absatz 1bis Buchstabe b liegt die Newcastle Krankheit nicht vor, wenn bei Tauben Antikörper nachgewiesen werden.[*]

2  Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

3  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über Massnahmen bei der Newcastle-Krankheit.[*]

Art. 123 a Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall [*]

1  Tritt die Newcastle-Krankheit bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf, so verbietet der Kantonstierarzt das Verbringen von Eiern, Transportgebinden und Verpackungen für Eier sowie das Ausbringen von Mist aus ansteckungsverdächtigen, verdächtigen und verseuchten Beständen.

2  Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass die aus verseuchten Beständen stammenden Produkte wie Geflügelfleisch, Konsumeier sowie Bruteier und daraus geschlüpfte Küken, die in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurden, ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] entsorgt werden. Ebenfalls zu vernichten sind die Transportgebinde und Verpackungen für Eier des verseuchten Bestandes, sofern diese nicht fachgerecht gereinigt und desinfiziert werden können.

3  In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 kann der Kantonstierarzt die verschärfte Sperre über ansteckungsverdächtige Bestände nach Rücksprache mit demBLV frühestensnach 10 Tagen aufheben, wenn sowohl die klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere des Bestandes als auch die Blutserologie und der Virus-Genom-Nachweis einer Stichprobe von ansteckungsverdächtigen Tieren einen negativenBefundergeben haben.[*]

4  Die verschärfte Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion frühestens nach 21 Tagen aufgehoben.[*]

Art. 123 b Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Newcastle-Krankheit bei Hausgeflügel [*]

1  Tritt die Newcastle-Krankheit bei Hausgeflügel auf, so kann der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem BLV anordnen, dass Hausgeflügel, Tauben und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in den Schutzzonen nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden dürfen.

2  In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem BLV bewilligen, dass:

  1. a. Bruteier, Eintagsküken, Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Zoovögel in die Schutz- und Überwachungszonen oder aus diesen Zonen verbracht werden;
  2. b. Geflügel direkt zur Schlachtung in einen Schlachtbetrieb ausserhalb der
    Zonen verbracht wird.

3  Hat der Kantonstierarzt Abweichungen nach Absatz 2 bewilligt, so sorgt er für:

  1. a. die Untersuchung aller Tiere der empfänglichen Arten durch den amtlichen Tierarzt;
  2. b. die Reinigung und die Desinfektion der Transport- und Verpackungsmittel; und
  3. c. die Desinfektion der Bruteier.

4  Er verhängt über die Tierhaltungen, in die Bruteier oder Tiere nach Absatz 2 Buchstabe a verbracht worden sind, die Quarantäne nach Artikel 68.

5  Mist darf nicht aus den Schutz- und Überwachungszonen hinausgebracht werden. Für das Ausbringen in den Schutzzonen braucht es eine Bewilligung des amtlichen Tierarztes.

Art. 123 c Aufgehoben durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). [*]
Art. 124 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Newcastle-Krankheit bei Tauben [*]

1  Tritt die Newcastle-Krankheit bei Tauben auf, so finden die Vorschriften betreffend die Schutz- und Überwachungszonen keine Anwendung.

2  In Abweichung von Artikel 81 ist die Impfung von Tauben mit einem Totimpfstoff erlaubt.[*]

3  Brieftauben, die an Veranstaltungen wie Märkten oder Wettflügen teilnehmen, müssen mit einem Impfstoff nach Absatz 2 geimpft worden sein. Dabei muss ein tierärztliches Zeugnis mit Angabe der Fussringnummer bestätigen, dass die Brieftauben mindestens drei Wochen und längstens sieben Monate vor der Veranstaltung geimpft worden sind.

4  Der Kantonstierarzt kann in Absprache mit dem BLV Ausnahmen von der nach Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anzuordnenden Tötung der Tauben gewähren.

Art. 125 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Newcastle-Krankheit bei anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln [*]

Tritt die Newcastle-Krankheit bei anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln als Hausgeflügel und Tauben auf, so finden die Vorschriften betreffend die Schutz- und Überwachungszonen keine Anwendung.

8. Abschnitt: Andere hochansteckende Seuchen

Art. 126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Rinderpest [*]

1  Als empfänglich für die Rinderpest gelten alle Paarhufer.

2  Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

Art. 126 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Pest der kleinen Wiederkäuer [*]

1  Als empfänglich für die Pest der kleinen Wiederkäuer gelten Schafe, Ziegen, Kameliden und Hirschartige.

2  Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

Art. 126 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Rifttalfieber [*]

1  Als empfänglich für das Rifttalfieber gelten Paarhufer mit Ausnahme von Schweinen, Unpaarhufer und Rüsseltiere.

2  Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.

3  Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 ein Gebiet im Umkreis von 20 km um den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 50 km.

Art. 126 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Schaf- und Ziegenpocken [*]

1  Als empfänglich für die Schaf- und Ziegenpocken gelten Schafe und Ziegen.

2  Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

Art. 127 Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen

Das BLV kann in Abweichung von den Artikeln 90 und 92 für den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in den Schutz- und Überwachungszonen je nach Seuchenlage zusätzliche Einschränkungen verfügen oder Erleichterungen gewähren.

3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 128 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Geltungsbereich [*]

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die auszurottenden Seuchen mit Ausnahme der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose, der Viralen hämorrhagischen Septikämie und der Infektiösen Anämie der Salmonidae (Art. 280–284).

Art. 129 Abklärung von Abortursachen

1  Der Tierhalter meldet jeden Abort von Tieren der Rindergattung, die drei Monate oder mehr trächtig waren, sowie jedes Verwerfen von Tieren der Schaf‑, Ziegen‑, und Schweinegattung einem Tierarzt.[*]

2  Der Tierarzt muss eine Untersuchung durchführen, wenn sich ein Abort in einer Tierhaltung eines Viehhändlers oder während der Sömmerung ereignet hat oder wenn in einem Klauentierbestand mehr als ein Tier innert vier Monaten verworfen hat.[*]

3  Die Untersuchung umfasst:

  1. a. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Bovine-Virus-Diarrhoe, Brucella abortus, B. melitensisundB. suis, Coxiella burnetiisowie Infektiöse bovine Rhinotracheitis und Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis;
  2. b. bei Schafen und Ziegen:Brucella abortus, B. melitensisundB. suis, Coxiella burnetii sowie Chlamydia abortus;
  3. c. bei Schweinen: Brucella abortus, B. melitensisundB. suis,Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom sowie Aujeszkysche Krankheit.[*]

4  Der Tierarzt veranlasst die Untersuchung von Nachgeburten und abortierten Föten. Von Muttertieren, die verworfen haben, sind dem Laboratorium zusätzlich Blutproben einzusenden.[*]

5  Der Kantonstierarzt ordnet von Fall zu Fall weitere Untersuchungen an.

Art. 130 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). [*]
Art. 130 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). Nachuntersuchung nach einem Seuchenausbruch [*]

1  Der Kantonstierarzt prüft nach Abschluss der Massnahmen, die zur Bekämpfung eines Seuchenausbruchs angeordnet worden sind, die Wirksamkeit der durchgeführten Massnahmen mittels Nachuntersuchung.

2  Er bestimmt die für die Nachuntersuchung erforderliche Auswahl von Beständen oder Tieren nach Rücksprache mit dem BLV.

Art. 131 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Entschädigung [*]

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 TSG werden bei allen in diesem Kapitel aufgeführten Seuchen entschädigt.

2. Abschnitt: Milzbrand

Art. 132 Diagnose

1  Milzbrand liegt vor, wenn Bacillus anthracis nachgewiesen wurde. Zur Untersuchung ist das in eine Spritze aufgezogene Blut einzusenden.

2  Die Inkubationszeit beträgt 15 Tage.

Art. 133 Meldepflicht

Der Kantonstierarzt meldet jeden Milzbrandfall dem Kantonsarzt.

Art. 134 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Milzbrand im verseuchten Bestand folgende Massnahmen an:

  1. a. die einfache Sperre 2. Grades;
  2. b. die Tötung der erkrankten Tiere ohne Blutentzug;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 ( AS 2001 1337 ). die Entsorgung der getöteten oder umgestandenen Tiere;
  4. d. die täglich zweimalige Temperaturmessung der gefährdeten Tiere;
  5. e. die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen sowie aller kontaminierten Gegenstände;
  6. f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). die Pasteurisation der Milch.

2  Er kann in gefährdeten Beständen Impfungen oder Behandlungen anordnen.

3  Er hebt die Sperre nach Absatz 1 frühestens 15 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.

3. Abschnitt: Aujeszkysche Krankheit

Art. 135 Geltungsbereich

1  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit der Schweine.

2  Wird die Aujeszkysche Krankheit bei anderen Haustieren festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt in den gefährdeten Schweinebeständen eine epidemiologische Abklärung an.

Art. 136 Diagnose

1  Die Aujeszkysche Krankheit liegt vor, wenn Antikörper gegen Herpesvirus suis Typ I oder der Erreger nachgewiesen wurden.

2  Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

Art. 137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Amtliche Anerkennung [*]

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei von Aujeszkyscher Krankheit. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.

Art. 138 Meldepflicht

Die Untersuchungslaboratorien melden dem Kantonstierarzt die Feststellung von Aujeszkyscher Krankheit bei allen Tieren.

Art. 139 Verdachtsfall

1  Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Aujeszkysche Krankheit ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.

2  Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl Tiere einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 140 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Aujeszkyscher Krankheit im verseuchten Schweinebestand folgende Massnahmen an:

  1. a. die einfache Sperre 1. Grades;
  2. b. die Schlachtung verdächtiger und verseuchter Tiere;
  3. c. die Bekämpfung der Mäuse und Ratten;
  4. d. die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen nach Entfernung der verseuchten und verdächtigen Tiere.

2  Er hebt die Sperre auf, nachdem:

  1. a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
  2. b. die zweimalige, im Abstand von 21 Tagen durchgeführte serologische Untersuchung aller Zuchttiere und einer repräsentativen Anzahl Masttiere einen negativen Befund ergeben hat; die erste Probe darf frühestens 21 Tage nach der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres entnommen werden.
Art. 141 Verwertung des Fleisches

Das Fleisch von Tieren aus gesperrten Beständen ist nach den Weisungen des BLV zu verwerten.

4. Abschnitt: Tollwut

Art. 142 Diagnose

1  Das BLV bestimmt für die Diagnose der Tollwut eine nationale Tollwutzentrale.

2  Die Inkubationszeit beträgt 120 Tage.[*]

Art. 142 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. April 1999 ( AS 1999 1523 ). Amtliche Anerkennung [*]

Alle Viehbestände gelten als amtlich anerkannt tollwutfrei.

Art. 143 Meldepflicht

1  Jede Person, die ein Wildtier oder ein herrenloses Haustier beobachtet, das sich tollwutverdächtig verhält, ist verpflichtet, dies dem nächsten Polizeiposten, der Jagdpolizei oder einem Tierarzt zu melden.

2  Tierhalter müssen einem Tierarzt Haustiere melden, die sich tollwutverdächtig verhalten sowie solche, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind.

3  Der Kantonstierarzt meldet dem Kantonsarzt jeden Tollwutfall und jene Verdachtsfälle, bei denen Personen gefährdet sein könnten.

4  Die Tollwutzentrale meldet jeden Tollwutfall unverzüglich dem Einsender und dem zuständigen Kantonstierarzt.

Art. 144 Verdachtsfall

1  Tierhalter müssen tollwutverdächtige Tiere bis zur tierärztlichen Untersuchung absondern.

2  Der Kantonstierarzt bestimmt, ob:

  1. a. tollwutverdächtige Tiere der Tollwutzentrale zur Untersuchung einzusenden sind;
  2. b. Haustiere, die sich tollwutverdächtig verhalten, zu töten oder während mindestens zehn Tagen abzusondern und unmittelbar vor der Aufhebung der Absonderung vom amtlichen Tierarzt zu untersuchen sind.

3  Tollwutverdächtige Wildtiere sind von der Polizei oder Jagdpolizei sofort zu töten. Auch seuchenpolizeiliche Organe, Jagdberechtigte und gefährdete Privatpersonen dürfen solche Tiere töten.

Art. 145 Ansteckungsverdächtige Tiere

Haustiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). müssen getötet oder während mindestens 120 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden können;
  2. b. dürfen nur geimpft werden, wenn sie nachweislich weniger als 24 Monate zuvor geimpft worden sind; für nachgeimpfte Tiere kann die Absonderungsperiode auf 30 Tage verkürzt werden;
  3. c. müssen am Ende der Absonderungsperiode durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden.
Art. 146 Seuchenfall

1  Offensichtlich an Tollwut erkrankte Haustiere müssen sofort getötet werden.

2  Wird Tollwut festgestellt, bestimmt der Kantonstierarzt ein den Umständen des Falles und den topographischen Verhältnissen angemessenes Sperrgebiet. Er verfügt zudem:

  1. a. angemessene Sperrmassnahmen über Bestände mit an Tollwut erkrankten oder tollwutverdächtigen Tieren;
  2. b. die vorübergehende Schliessung von zoologischen Gärten, Wildparks und ähnlichen Anlagen, in denen ein tollwütiges Tier festgestellt wurde, bis ausreichende Schutzmassnahmen für die Besucher getroffen sind;
  3. c. die Reinigung und die Desinfektion kontaminierter Gegenstände und der Räume, aus denen verseuchte oder verdächtige Tiere entfernt worden sind.
Art. 147 Massnahmen im Sperrgebiet

1  Für das Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:

  1. a. Wer erlegtes, nicht tollwutverdächtiges Schalenwild als Lebensmittel in den Verkehr bringen will, muss den Kopf des Tieres so abtrennen, dass die Speicheldrüsen weder abgetrennt noch angeschnitten werden.
  2. b. Jagdberechtigte dürfen Köpfe von Wildwiederkäuern und Bälge von Raubwild zur Gewinnung von Trophäen oder Pelzen nur verwenden, wenn kein Verdacht auf Tollwut besteht.
  3. c. Wer tote Füchse oder Dachse findet, hat dies dem nächsten Polizeiposten oder der Jagdpolizei zu melden.
  4. d. Tollwutverdächtige, verwilderte oder streunende Katzen sind von der Polizei, Jagdpolizei oder den Jagdberechtigten zu töten.
  5. e. Streunende Hunde, die nicht eingefangen werden können, sind von der Polizei, Jagdpolizei oder den Jagdberechtigten zu töten. Der Hundehalter ist für das Einfangen nach Möglichkeit beizuziehen.
  6. f. Getötete Tiere, Fallwild und abgetrennte Köpfe sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] zu entsorgen, sofern die Tierkörper oder Köpfe nicht zur Untersuchung einzusenden sind.
  7. g. Hunde sind im Wald und entlang den Waldrändern an der Leine zu führen. Im übrigen Gebiet dürfen sie nur unter strikter Überwachung frei laufen gelassen werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für gegen Tollwut geimpfte Grenzwacht-, Polizei-, Armee- und Lawinenhunde während des Dienstes und für Jagdhunde während der Jagd.
  8. h. Tiere, die jemanden gebissen haben, müssen während zehn Tagen beobachtet und anschliessend vom amtlichen Tierarzt untersucht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie nur mit Bewilligung des amtlichen Tierarztes getötet werden.
  9. i. In zoologischen Gärten, Wildparks und ähnlichen Einrichtungen, in denen Besucher Tiere berühren können, müssen Massnahmen zum Schutz der Besucher getroffen werden.

2  Das Sperrgebiet wird frühestens 180 Tage und spätestens ein Jahr nach dem letzten Tollwutfall im Sperrgebiet und in den angrenzenden Gebieten aufgehoben.

Art. 148 Flankierende Massnahmen

1  Der Kantonstierarzt kann nötigenfalls anordnen, dass im Sperrgebiet die Katzen und weitere Haustiere gegen Tollwut geimpft werden.

2  Er sorgt bei Ausbruch der Tollwut für die Information der Bevölkerung. Hierzu sind im Sperrgebiet insbesondere Plakate mit Angaben der wichtigsten Krankheitsmerkmale, Verhaltensmassregeln und Auszügen aus den einschlägigen Vorschriften anzubringen.

3  Die Kantone sorgen unter Ausschöpfung der in der Jagdgesetzgebung vorgesehenen Kompetenzen für die Verminderung des Fuchsbestandes.

Art. 149 Impfungen

1  Impfungen von Haustieren sind vom Tierarzt im Impfausweis zu bestätigen. Bei Hunden muss die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung im Impfausweis eingetragen sein. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der Impfungen.[*]

2  Für Wildtiere gelten folgende Bestimmungen:

  1. a. Die Kantone führen in Gebieten, in denen Tollwut bei Füchsen auftritt, Impfaktionen zu deren oralen Immunisierung durch. Nötigenfalls werden die Impfaktionen auf weitere Gebiete ausgedehnt.
  2. b. Die Kantone wiederholen die Impfaktionen, bis die Tollwut der Füchse ausgerottet ist. Sie sorgen dafür, dass aus den Impfgebieten und den angrenzenden Zonen eine repräsentative Anzahl Füchse zur Kontrolle an die Tollwutzentrale eingesandt wird.
  3. c. Die Grenzkantone führen in den gefährdeten Grenzgebieten bei Füchsen Impfaktionen zur Verhinderung eines Übergreifens der Tollwut auf die Schweiz durch. Der Bund stellt diesen Kantonen den Impfstoff kostenlos zur Verfügung.
  4. d. Die Kantone informieren die Bevölkerung vorgängig über die Impfaktionen.
  5. e. Das BLV und die Tollwutzentrale koordinieren und überwachen die Impfaktionen.

5. Abschnitt: Brucellose der Rinder

Art. 150 Geltungsbereich

1  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Rinder bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons infolge von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis.[*]

2  Wird die Seuche bei anderen Tierarten festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt die Massnahmen an, die zur Bekämpfung der Brucellose der Rinder erforderlich sind.

Art. 151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Inkubationszeit [*]

Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.

Art. 152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Amtliche Anerkennung [*]

Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.

Art. 153 Meldepflicht

1  …[*]

2  Der Kantonstierarzt meldet jeden Fall von Brucellose der Rinder dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.

Art. 154 Verdachtsfall

1  Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose der Rinder ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand an:

  1. a. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts;
  2. b. die bakteriologische Untersuchung aller Nachgeburten und abortierten Föten, bis der Verdacht widerlegt ist.

2  Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn zwei blutserologische Untersuchungen aller Tiere, die älter sind als zwölf Monate, einen negativen Befund ergeben haben. Die zweite Untersuchung hat 40 bis 60 Tage nach der ersten zu erfolgen.

Art. 155 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Rinderbrucellose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

  1. a. die verseuchten Tiere unverzüglich getötet und entsorgt werden;
  2. b. verdächtige Tiere, die Anzeichen von Verwerfen zeigen, sowie normal kalbende Tiere vor dem Abgang des Fruchtwassers abgesondert oder geschlachtet werden;
  3. c. alle Nachgeburten und abortierten Föten als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] entsorgt werden;
  4. d. die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird;
  5. e. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2  Er hebt die Sperre auf, nachdem:

  1. a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
  2. b. die Untersuchung der Nachgeburt oder von Abortusmaterial aller Tiere, die im Zeitpunkt der Sperre trächtig waren, einen negativen Befund ergeben hat und zudem zwei im Abstand von mindestens 180 Tagen vorgenommene blut- und milchserologische Untersuchungen aller Tiere des Bestandes negative Befunde ergeben haben.

3  Die erste blut- und milchserologische Untersuchung nach Absatz 2 Buchstabe b darf frühestens 90 Tage nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres erfolgen.[*]

Art. 156 Schlachtung

1  Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen informiert wird.

2  Die Schlachtung muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.

3  Der amtliche Tierarzt erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des Kantonstierarztes.

Art. 157 Nachkontrolle

Nach Aufhebung der Sperre müssen alle Nachgeburten und abortierten Föten während der Dauer eines Jahres bakteriologisch untersucht werden.

6. Abschnitt: Tuberkulose

Art. 158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Geltungsbereich [*]

1  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Tuberkulose bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons infolge von Infektionen mit Mycobacterium bovis,M. caprae und M. tuberculosis.

2  Wird die Seuche bei anderen Paarhufern festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt alle Massnahmen an, die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche erforderlich sind.

Art. 159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Inkubationszeit [*]

Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.

Art. 160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Amtliche Anerkennung [*]

Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt tuberkulosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.

Art. 161 Meldepflicht

1  Der Kantonstierarzt meldet jeden Tuberkulosefall in einem Milchviehbestand dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.

2  Wird Tuberkulose bei anderen Tierarten festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.

Art. 162 Verdachtsfall

1  Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Tuberkulose ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.

2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:

  1. a. das verdächtige Tier geschlachtet und kein Erreger nachgewiesen wurde sowie die Tuberkulinproben bei allen Tieren, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben haben; oder
  2. b. zwei Tuberkulinproben aller Tiere, die älter sind als sechs Wochen, negative Befunde ergeben haben; dabei darf die zweite Untersuchung frühestens 42 Tage nach der ersten erfolgen.[*]
Art. 163 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Tuberkulose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ). verseuchte und verdächtige Tiere sofort abgesondert werden;
  2. a bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ).  innert 10 Tagen die verdächtigen Tiere geschlachtet und die verseuchten Tiere getötet werden;
  3. b. die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] entsorgt oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird;
  4. c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2  Die Sperre wird aufgehoben, wenn die zweimalige Untersuchung aller Rinder, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben hat. Die erste Untersuchung darf frühestens 180 Tage nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite Untersuchung frühestens 180 Tage nach der ersten erfolgen.[*]

Art. 164 Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ).

1  Die Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.[*]

2  Der amtliche Tierarzt erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des zuständigen Kantonstierarztes.

Art. 165 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). [*]
Art. 165 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren [*]

1  Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren trifft der Kantonstierarzt die folgenden Massnahmen:

  1. a. Er informiert unverzüglich die kantonalen Jagdverwaltungen und die Jägerschaft.
  2. b. Er ordnet die Untersuchung der erlegten und der verendet aufgefundenen Wildtiere an.
  3. c. Er informiert die Tierhalter über die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haustieren und freilebenden Tieren.

2  Wird die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren festgestellt, so legt der Kantons-tierarzt nach Anhören des BLV Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest. In diesen trifft er die folgenden Massnahmen:

  1. a. Er ordnet die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen.
  2. b. Er trifft die Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildtieren.
  3. c. Er trifft alle weiteren Massnahmen, die notwendig sind, um die Seuche auszurotten.

3  Er kann in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten regional eine Erhöhung der Abschüsse oder eine Einschränkung oder ein Verbot der Jagd auf Wildtiere anordnen.

4  Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und Absatz 3 nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde.

5  Das BLV koordiniert die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone. Es erlässt nach Anhören des BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren.

7. Abschnitt: Enzootische Leukose der Rinder

Art. 166 Diagnose

1  Enzootische Leukose der Rinder (EBL) liegt vor, wenn die blutserologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat.[*]

1bis Als empfänglich für die EBL gelten Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons.[*]

2 Die Inkubationszeit beträgt 120 Tage.[*]

3  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben.[*]

Art. 167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Amtliche Anerkennung [*]

Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt EBL-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.

Art. 168 Verdachtsfall

1  Hat ein Tierarzt oder ein amtlicher Tierarzt bei der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht, dass ein Tier der Rindergattung, ein Büffel oder ein Bison an EBL erkrankt ist, so ordnet er eine serologische, und wenn diese nicht durchgeführt werden kann, eine histologische Untersuchung an.[*]

2  Der Kantonstierarzt verhängt über den verdächtigen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachtes die einfache Sperre 1. Grades.

3  Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:

  1. a. die histologische Untersuchung keinen verdächtigen Befund ergeben hat;
  2. b. die serologische Untersuchung des verdächtigen Tieres einen negativen Befund ergeben hat; oder
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). bei Vorliegen eines verdächtigen histologischen Befundes die serologische Untersuchung aller Tiere im Herkunftsbestand, die älter sind als 24 Monate, einen negativen Befund ergeben hat.

4  Bei Ansteckungsverdacht ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand an:

  1. a. die Absonderung des ansteckungsverdächtigen Tieres;
  2. b. die serologische Untersuchung aller Tiere.

5 Die Absonderung des ansteckungsverdächtigen Tieres wird aufgehoben, nachdem es zweimal, im Abstand von mindestens 120 Tagen, serologisch untersucht worden ist und die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.[*]

Art. 169 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EBL die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

  1. a. verdächtige und verseuchte Tiere geschlachtet werden;
  2. b. Milchrückstände, die bei der Verarbeitung von Milch aus gesperrten Beständen anfallen, pasteurisiert werden müssen, bevor sie an Kälber verfüttert werden;
  3. c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2  Er hebt die Sperre auf, nachdem:

  1. a. die verseuchten Tiere und, falls es sich um Kühe handelt, auch deren neugeborenen Kälber, entfernt worden sind; und
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). alle übrigen Tiere zweimal, im Abstand von mindestens 120 Tagen, serologisch untersucht worden und die Befunde negativ gewesen sind.[*]

3 Die erste Probe für die serologischen Untersuchungen darf frühestens 120 Tage nach der Entfernung des letzten verseuchten Tiers aus dem Bestand erhoben werden.[*]

8. Abschnitt: Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis

Art. 170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Geltungsbereich und Inkubationszeit [*]

1  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen bovinen Rhinotracheitis / Infektiösen pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons infolge des Nachweises von bovinem Herpesvirus Typ I oder eines positiven Befunds in der blutserologischen Untersuchung.

2  Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.

3  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben.[*]

Art. 171 Amtliche Anerkennung und Überwachung

1  Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt IBR/IPV-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.[*]

2  Zuchtstiere, die älter sind als 24 Monate, werden durch eine jährliche blutserologische Untersuchung überwacht.[*]

Art. 172 Verdachtsfall

1  Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf IBR/IPV ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand an:

  1. a. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts; und
  2. b. die serologische Untersuchung aller Tiere.

2  Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:

  1. a. die Wiederholung der serologischen Untersuchung aller Tiere nach 30 Tagen einen negativen Befund ergeben hat; oder
  2. b. labordiagnostisch eine Infektion mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 ausgeschlossen wurde.[*]
Art. 173 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IBR/IPV die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

  1. a. verdächtige und verseuchte Tiere geschlachtet werden;
  2. b. Milchrückstände, die bei der Verarbeitung von Milch aus gesperrten Beständen anfallen, pasteurisiert werden, bevor sie an Kälber verfüttert werden;
  3. c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2  Er hebt die Sperre auf, nachdem die blutserologische Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat. Die Proben dürfen frühestens 30 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erhoben werden.

3  Wird die Seuche bei Kameliden oder Hirschen festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt alle Massnahmen an, die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche erforderlich sind.[*]

Art. 174 Künstliche Besamung

Samen von Stieren, die serologisch positiv sind oder waren, darf nicht für die künstliche Besamung verwendet werden. Das BLV kann nach Absprache mit den Kantonstierärzten die Verwendung von Samen, der vor dem mutmasslichen Zeitpunkt der Ansteckung gewonnen wurde, bewilligen.

8 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4659 ). Bovine Virus-Diarrhoe (BVD)

Art. 174 a Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Geltungsbereich und Diagnose [*]

1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Bekämpfung des Virus der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons.[*]

2  BVD liegt vor, wenn die virologische Untersuchung mit einem vom BLV genehmigten Verfahren einen positiven Befund ergeben hat.

3  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.

Art. 174 b Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Amtliche Anerkennung und Überwachung [*]

1  Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt BVD-frei. Bei Ansteckungsverdacht und im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung aller Sperren suspendiert beziehungsweise entzogen.[*]

2  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der Überwachung der Tierbestände. Es kann darin vorschreiben, dass die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt.[*]

Art. 174 c Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Ansteckungsverdacht [*]

1  Ansteckungsverdacht auf BVD liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise auf eine mögliche Ansteckung von Tieren eines Bestandes mit dem BVD-Virus vorliegen, auch wenn die Ansteckungsquelle labordiagnostisch nicht mehr nachgewiesen werden kann.

2  Besteht ein Ansteckungsverdacht, so ordnet der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Tiere an, die möglicherweise mit dem BVD-Virus Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.[*]

3  Die Verbringungssperre für ein Tier wird aufgehoben, sobald:

  1. a. die Trächtigkeit widerlegt oder vorzeitig beendet ist;
  2. b. die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat.

4  Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 2 bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.[*]

Art. 174 d Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Verdachtsfall [*]

1  Verdacht auf BVD liegt vor, wenn:

  1. a. die virologische Erstuntersuchung eines Tieres einen positiven Befund ergeben hat; oder
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). die serologische Untersuchung einer Gruppe von Tieren eines Bestandes im Rahmen der BVD-Überwachung oder -Bekämpfung einen positiven Befund ergeben hat.

2  Der Kantonstierarzt ordnet im Verdachtsfall über alle Bestände der betroffenen Tierhaltung an:[*]

  1. a. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts;
  2. b. die virologische Untersuchung aller verdächtigen Tiere auf BVD.

3  Der Kantonstierarzt kann die Massnahmen nach Absatz 2 auf andere Bestände ausdehnen, wenn epidemiologische Hinweise darauf vorliegen, dass die Ansteckungsquelle ausserhalb der betroffenen Tierhaltung liegt.[*]

4  Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die virologische Untersuchung bei allen untersuchten Tieren einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 174 e Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Seuchenfall [*]

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BVD die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an:

  1. a. die Schlachtung des verseuchten Tieres und der direkten Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren;
  2. b. die Ermittlung und die virologische Untersuchung der Mütter der verseuchten Tiere;
  3. c. die Durchführung von epidemiologischen Abklärungen zur Ermittlung der Ansteckungsquelle;
  4. d. die Ermittlung der Tiere, die mit den verseuchten Tieren Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann;
  5. e. die virologische Untersuchung der Kälber und der Totgeburten von Tieren nach Buchstabe d bis spätestens fünf Tage nach der Geburt;
  6. f. die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe d bis zur Widerlegung oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat;
  7. g. die Verbringungssperre über die Kälber von Tieren nach Buchstabe d, bis die virologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat;
  8. h. die Erstellung und Umsetzung eines individuellen Sanierungsplans.

2  Er hebt die einfache Sperre 1. Grades auf, sobald alle verseuchten Tiere des Bestandes ausgemerzt wurden, die epidemiologischen Abklärungen abgeschlossen sind und eine Viruszirkulation im Bestand labordiagnostisch ausgeschlossen wurde.

3  Er ordnet an, dass während 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres des Bestandes:

  1. a. die über acht Monate alten weiblichen Tiere unter Verbringungssperre gestellt werden;
  2. b. die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.

4  Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 1 Buchstabe d oder Absatz 3 Buchstabe a bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.

Art. 174 f Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Viehmärkte und Viehausstellungen [*]

Auf Viehmärkten und Viehausstellungen dürfen nur Tiere aufgeführt werden, die mindestens seit 30 Tagen ausschliesslich in amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen gestanden sind.

Art. 174 g Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Impfungen [*]

Impfungen gegen BVD sind verboten.

Art. 174 h und 174 i Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 15. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 , 2013 203 ). [*]

9. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3065 ). Transmissible spongiforme Enzephalopathien

A. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Geltungsbereich [*]

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, unter Vorbehalt von Artikel 181, für die Bekämpfung der Transmissiblen spongiformen Enzephalopatien (TSE) von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung.

Art. 176 Diagnose und Probenahme

1  Eine TSE liegt vor, wenn klassisch oder atypisch verändertes Prion-Protein nachgewiesen und der Befund vom Referenzlaboratorium bestätigt wurde.[*]

2  Probenahmen an geschlachteten Tieren müssen unter der direkten Aufsicht des amtlichen Tierarztes durchgeführt und aufgezeichnet werden.

3  Die Proben dürfen nur in Laboratorien untersucht werden, die vom BLV anerkannt sind. Die Untersuchungsverfahren müssen vom BLV genehmigt sein.[*]

4  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme, die Behandlung der Schlachttierkörper und die weiteren Untersuchungen.[*]

Art. 177 Überwachung

1  Das BLV legt nach Anhörung der Kantone ein Programm zur Überwachung der Rinder‑, Schaf- und Ziegenbestände fest.

2  Es erstellt nach Anhören der Kantonstierärzte einen Notfallplan für den Fall, dass eine TSE auftritt, die in dieser Verordnung nicht geregelt ist.[*]

Art. 178 Forschung

Das BLV unterstützt die Erforschung der epidemiologischen Zusammenhänge von neuropathologischen Veränderungen bei Tieren und Menschen, die auf spongiforme Enzephalopathien hinweisen.

B. Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE)
Art. 179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1467 ). Überwachung [*]

Tiere der Rindergattung ab einem nachweislichen oder vermuteten Alter von 48 Monaten sind auf verändertes Prion-Protein zu untersuchen, wenn sie:

  1. a. umgestanden sind;
  2. b. nicht zum Zweck der Schlachtung getötet worden sind;
  3. c. krank oder verunfallt zur Schlachtung gebracht worden sind.
Art. 179 a Verdachtsfall

1  Klinischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern:[*]

  1. a. eine progressive Leistungsabnahme sowie andere für BSE typische Krankheitsmerkmale auftreten;
  2. b. BSE klinisch nicht ausgeschlossen werden kann.

2  Labordiagnostischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern, bei denen kein klinischer Verdacht vorliegt, verändertes Prion-Protein nachgewiesen wurde.[*]

Art. 179 b Massnahmen im Verdachtsfall

1  Besteht ein klinischer Verdacht auf BSE, muss der Tierhalter einen Tierarzt beiziehen.

2  Der Tierhalter darf das verdächtige Tier weder töten noch schlachten.

3  Bestätigt die klinische Untersuchung den Verdacht auf BSE, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper direkt verbrannt wird;
  2. b. der Kopf des Tieres in das Referenzlaboratorium eingesandt wird;
  3. c. alle Tiere der Rindergattung registriert werden, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in einem Bestand, in dem das verseuchte Tier geboren und aufgezogen wurde, befunden haben.

4  Tritt bei einem Schlachttier auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb ein Verdachtsfall nach Artikel 179a Absatz 1 ein, so muss dies unverzüglich der Fleischkontrolle gemeldet werden. Das Tier darf nicht geschlachtet werden.[*]

5  Wird verändertes Prion-Protein labordiagnostisch nachgewiesen, so muss das Probematerial zur Bestätigung des Befundes umgehend an das Referenzlaboratorium weitergeleitet werden.

Art. 179 c Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von BSE an, dass:

  1. a. der verseuchte Tierkörper direkt verbrannt wird;
  2. b.

    alle Tiere der Rindergattung klinisch untersucht werden, die aus einem Bestand sind, in welchem:

    1. 1. sich das verseuchte Tier unmittelbar vor der Tötung befunden hat,
    2. 2. das verseuchte Tier geboren und aufgezogen wurde;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 ( AS 2009 581 ). alle Tiere der Rindergattung, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in einem Bestand nach Buchstabe b Ziffer 2 befunden haben, registriert und spätestens am Ende der Produktionsphase getötet werden;
  4. d. alle direkten Nachkommen verseuchter Kühe, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet werden;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). von allen getöteten Tieren der Rindergattung ab einem Alter von 24 Monaten Proben zur Untersuchung auf verändertes Prion-Protein entnommen werden;
  6. f. die verseuchten Örtlichkeiten und Geräte gereinigt werden.

2  Der Kantonstierarzt bescheinigt dem Tierhalter den Abschluss der Massnahmen nach Absatz 1 und teilt ihm das Untersuchungsergebnis der Proben mit.

Art. 179 d Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen

1  Als spezifiziertes Risikomaterial gelten der Schädel ohne Unterkiefer, das Hirn, die Augen und das Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern.[*]

1bis  Bei Rindern, die aus Staaten stammen, die über ein kontrolliertes oder über ein unbestimmtes BSE-Risiko nach der Entscheidung 2007/453/EG[*] verfügen, gelten zusätzlich als spezifiziertes Risikomaterial:

  1. a. von Rindern aller Altersgruppen: die Tonsillen, die letzten vier Meter des Dünndarms, das Caecum und das Mesenterium;
  2. b. von über 30 Monate alten Rindern: die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und die Crista sacralis mediana sowie der Kreuzbeinflügel einschliesslich der Spinalganglien.[*]

2  Das spezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1 nach Artikel 22 VTNP[*] zu entsorgen.[*]

3  Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden.

4  Das BLV kann Ausnahmen von den Absätzen 1–3 gestatten, sofern die Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweisbar nicht vorkommt.

5  Das mechanische Entbeinen von Rinderknochen zur Herstellung von Separatorenfleisch ist verboten.

6  Die Fleischkontrolle und die Lebensmittelkontrolle überwachen die Durchführung der Massnahmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich.

C. Traberkrankheit
Art. 180 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Verdachtsfall [*]

1  Klinischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen und Ziegen chronischer Juckreiz, zentralnervöse Störungen oder andere für die Traberkrankheit typische Krankheitsmerkmale auftreten.

2  Labordiagnostischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen oder bei Ziegen, bei denen kein klinischer Verdacht vorliegt, verändertes Prion-Protein nachgewiesen wurde.

Art. 180 a Massnahmen im Verdachtsfall

1  Besteht ein klinischer Verdacht auf Traberkrankheit, muss der Tierhalter einen Tierarzt beiziehen.

2  Der Tierhalter darf das verdächtige Tier weder töten noch schlachten.

3  Der Kantonstierarzt ordnet bei Verdacht auf Traberkrankheit die einfache Sperre 1. Grades über den Bestand an.

4  Bestätigt die klinische Untersuchung den Verdacht auf die Traberkrankheit, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:[*]

  1. a. das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper direkt verbrannt wird;
  2. b. der Kopf des Tieres einschliesslich der Tonsillen in das Referenzlaboratorium eingesandt wird;
  3. c. alle Tiere des Bestandes registriert werden.

5  Tritt bei einem Schlachttier auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb ein Verdachtsfall nach Artikel 180 Absatz 1 ein, so muss dies unverzüglich der Fleischkontrolle gemeldet werden. Das Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es der Kantonstierarzt erlaubt.[*]

6  Wird verändertes Prion-Protein labordiagnostisch nachgewiesen, so muss das Probematerial zur Bestätigung des Befundes umgehend an das Referenzlaboratorium weitergeleitet werden.

Art. 180 b Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ). Seuchenfall [*]

1  Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Traberkrankheit im Bestand, in dem das verseuchte Tier gehalten wurde, oder in den Beständen, die nach Absprache mit dem BLV epidemiologisch abgeklärt wurden und sich als verseucht herausstellten, an:

  1. a. die einfache Sperre 1. Grades und die Registrierung aller Tiere des Bestandes;
  2. b. die direkte Verbrennung des verseuchten Tierkörpers;
  3. c. die Vernichtung von Eizellen oder Embryonen des verseuchten Tieres;
  4. d. die Ermittlung und Tötung der Mutter des verseuchten Tieres;
  5. e. die Ermittlung und Tötung aller direkten Nachkommen von verseuchten Muttertieren;
  6. f. die Tötung der Tiere, die älter sind als zwei Monate, und die Schlachtung der jüngeren Tiere;
  7. g. das Einsenden des Kopfs einschliesslich der Tonsillen aller getöteten oder umgestandenen Tiere in das Referenzlaboratorium.

2  Die Sperre wird zwei Jahre nach der Tötung der Tiere sowie der Reinigung und Desinfektion der Stallungen aufgehoben.

3  Werden die in Absatz 1 Buchstabe f erwähnten Tiere einer Genotypisierung unterzogen, müssen diejenigen Tiere, die mindestens ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, nicht getötet oder geschlachtet werden. Sobald der Bestand nur noch aus Tieren besteht, die mindestens ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, wird die einfache Sperre 1. Grades aufgehoben.

4  Werden Tiere geschlachtet, die jünger sind als zwei Monate (Abs. 1 Bst. f), so müssen deren Kopf und Organe des Bauchraumes nach Artikel 22 Absatz 1 VTNP[*] entsorgt werden.[*]

5  Nach Absprache mit dem BLV kann der Kantonstierarzt ausnahmsweise bei seltenen Rassen auf die Tötung des Bestandes (Abs. 1 Bst. f) verzichten. In diesem Fall ist der Bestand während der Dauer der Sperre zweimal jährlich amtstierärztlich zu untersuchen. Die Sperre wird aufgehoben, wenn nach zwei Jahren kein weiterer Fall von Traberkrankheit aufgetreten ist. Werden während der Sperre Tiere zur Tötung abgegeben, so sind deren Köpfe einschliesslich der Tonsillen im Referenzlaboratorium zu untersuchen.

Art. 180 c Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen

1  Als spezifiziertes Risikomaterial gilt folgendes Material von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat:

  1. a. das Gehirn in der Gehirnschale;
  2. b. die Augen;
  3. c. das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater).[*]

2  Das spezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1 zu entsorgen (Art. 22 VTNP[*]).[*] Das Rückenmark kann auch erst nach dem Zerlegen entsorgt werden, wenn es von ungespaltenen Schlachttierkörpern stammt, deren Wirbelsäule einschliesslich Rückenmark ungeöffnet wie spezifiziertes Risikomaterial entsorgt wird.

3  Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden.

4  Das BLV kann Ausnahmen von den Absätzen 1–3 gestatten, sofern die Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweisbar nicht vorkommt.

5  Das mechanische Entbeinen von Schaf- und Ziegenknochen zur Herstellung von Separatorenfleisch ist verboten.

6  Die Fleischkontrolle und die Lebensmittelkontrolle überwachen die Durchführung der Massnahmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich.

D. Andere spongiforme Enzephalopathien
Art. 181

1  Werden bei anderen Tierarten spongiforme Enzephalopathien festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.

2  Der Kantonstierarzt ordnet an, dass allenfalls noch vorhandene Teile des Tierkörpers verbrannt werden.

3  Er meldet dem BLV unverzüglich jeden Fall von spongiformer Enzephalopathie bei anderen Tierarten.

9 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ). Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom

Art. 182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Inkubationszeit [*]

Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

Art. 183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Amtliche Anerkennung [*]

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei vom Porcinen reproduktiven und respiratorischen Syndrom (PRRS). Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.

Art. 184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Verdachtsfall [*]

1  Verdacht auf PRRS liegt vor, wenn:

  1. a. sich vermehrt Aborte oder Frühgeburten ereignen;
  2. b. über mehrere Wochen gehäuft Saugferkelverluste von mehr als 15 Prozent auftreten;
  3. c. gehäuft Todesfälle bei Muttersauen festgestellt werden;
  4. d. ein Abfall der Mastleistung um mehr als 20 Prozent beobachtet wird;
  5. e. die serologische Untersuchung bei einem Tier einen positiven Befund ergeben hat; oder
  6. f. für eine künstliche Besamung, eine Übertragung von Eizellen oder einen Embryotransfer importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet werden.

2  Ein Verdacht nach Absatz 1 Buchstabe f liegt nicht vor, wenn für eine künstliche Besamung, eine Übertragung von Eizellen oder einen Embryotransfer tiefgefrorene importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet werden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. a. Den Spendertieren wurde am Tag der Entnahme des Zuchtmaterials Blut entnommen, das serologisch und virologisch mit negativem Befund auf PRRS untersucht wurde.
  2. b. Bei Spenderebern wurde der entnommene Samen mit negativem Befund auf das PRRS-Virus untersucht.
  3. c. Die Besamung, die Übertragung der Eizellen oder der Embryotransfer erfolgt frühstens 90 Tage nach der Entnahme des Zuchtmaterials; im Betrieb, in dem die Spendertiere gehalten werden, werden in diesem Zeitraum regelmässige serologische Untersuchungen auf PRRS durchgeführt, und diese Untersuchungen haben durchgehend negative Befunde ergeben.
  4. d. Die für die Untersuchungen nach den Buchstaben a–c verwendeten Methoden wurden vom IVI beurteilt und als geeignet befunden.

3  Absatz 2 Buchstaben a, b und d gilt sinngemäss für frischen Samen, sofern dieser aus einem Herkunftsland stammt, das anerkannt frei von PRRS ist.

Art. 185 Massnahmen imVerdachtsfall

1  Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf PRRS ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand die einfache Sperre 1. Grades an.

2  Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). die serologische und virologische Untersuchung der betroffenen Muttersauen, wenn Reproduktionsstörungen aufgetreten sind;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von Tieren der betroffenen Alterskategorie, wenn andere Bestandesprobleme aufgetreten sind;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von Tieren aus der betroffenen Produktionseinheit, wenn die serologische Untersuchung bei einem einzelnen Tier einen positiven Befund ergeben hat;
  4. d. die Untersuchung zum Nachweis des Virus, wenn die repräsentative Auswahl (Bst. b und c) aus verendeten Tieren besteht;
  5. e. die Vernichtung des Samens von Ebern, die serologisch positiv getestet worden sind;
  6. f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2243 ). die serologische Untersuchung und die Untersuchung zum Nachweis des Virus bei einer repräsentativen Auswahl von Muttersauen, bei denen für eine künstliche Besamung oder einen Embryotransfer importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet wurden.

3  Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl (Abs. 2 Bst. b, c und f) erfolgt nach Rücksprache mit dem BLV aufgrund der Bestandesdaten.[*]

3bis  Die Untersuchungen nach Absatz 2 Buchstabe f dürfen frühestens 21 Tage nach der künstlichen Besamung oder dem Embryotransfer durchgeführt werden.[*]

4  Der Kantonstierarzt hebt die Sperre auf, wenn die Untersuchung der Tiere nach Absatz 2 einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 185 a Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2243 ). Seuchenfall [*]

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von PRRS die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.

2  Ausserdem ordnet er an, dass:

  1. a. diejenigen Tiere ausgemerzt werden, bei denen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder das PRRS-Virus nachgewiesen wurde;
  2. b. alle verbleibenden Tiere untersucht und bei positivem Ergebnis ausgemerzt werden.

3  Er kann anordnen, dass alle Tiere des verseuchten Bestandes ausgemerzt werden.

4  Er hebt die Sperre auf, nachdem:

  1. a. alle Tiere ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
  2. b. eine weitere serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl der verbleibenden Tiere keinen positiven Befund ergeben hat.

5  Die Untersuchung nach Absatz 4 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erfolgen.

6  Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl für die Nachuntersuchung erfolgt nach Rücksprache mit dem BLV aufgrund der Bestandesdaten.

10. Abschnitt: Deckinfektionen durch Campylobacter fetus und Tritrichomonas foetus Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).

Art. 186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Geltungsbereich [*]

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Campylobacter fetus ssp. veneralis und Tritrichomonas foetus verursachten Deckinfektionen der Rinder.

Art. 187 Überwachung

Stiere, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden, sind nach den Vorschriften des BLV zu untersuchen (Art. 51 Abs. 1 Bst. e).

Art. 188 Verdachtsfall

Der Kantonstierarzt ordnet die Absonderung von verdächtigen und ansteckungsverdächtigen Tieren an.

Art. 189 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung einer Deckinfektion die einfache Sperre 1. Grades über alle deckfähigen Tiere des verseuchten Bestandes. Ausserdem ordnet er im verseuchten Bestand an, dass:[*]

  1. a. alle deckfähigen Tiere untersucht werden;
  2. b. die künstliche Besamung durchgeführt wird;
  3. c. verseuchte Stiere weder im Natursprung noch zur Samengewinnung eingesetzt werden;
  4. d. der seit der letzten negativen Untersuchung gewonnene Samen vernichtet wird.

2  Er hebt die Sperre auf:

  1. a. für verseuchte und ansteckungsverdächtige weibliche Rinder, wenn zwei Untersuchungen im Abstand von zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben;
  2. b. für verseuchte und ansteckungsverdächtige Stiere, wenn drei Untersuchungen im Abstand von je zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben.

10 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2243 ). Besnoitiose

Art. 189 a Geltungsbereich und Diagnose

1  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Besnoitiose bei Rindern.

2  Besnoitiose liegt vor, wenn:

  1. a. die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
  2. b. im Untersuchungsmaterial Besnoitia besnoiti nachgewiesen wurde.

3  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben.

Art. 189 b Überwachung

Rinder, die aus Gebieten importiert werden, in denen Besnoitiose endemisch vorkommt, müssen serologisch auf Besnoitiose untersucht werden.

Art. 189 c Verdachtsfall

1  Bei Verdacht auf Besnoitiose ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.

2  Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung aller Rinder im betroffenen Bestand einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 189 d Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Besnoitiose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.

2  Ausserdem ordnet er an, dass:

  1. a. alle Rinder des Bestandes serologisch auf Besnoitiose untersucht werden;
  2. b. die verseuchten und verdächtigen Tiere ausgemerzt werden.

3  Er hebt die Sperre auf, nachdem:

  1. a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt worden sind; oder
  2. b. die verseuchten und verdächtigen Tiere ausgemerzt worden sind und eine serologische Untersuchung aller übrigen Tiere des Bestandes einen negativen Befund ergeben hat.

4  Die Untersuchung nach Absatz 3 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten oder verdächtigen Tieres erfolgen.

11. Abschnitt: Brucellose der Schafe und Ziegen

Art. 190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Geltungsbereich und Inkubationszeit [*]

1  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schafe und Ziegen infolge von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis.

2  Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.

Art. 191 Amtliche Anerkennung und Überwachung

1  Alle Schaf- und Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

2  Der Kantonstierarzt ordnet eine Untersuchung der Schaf- und Ziegenbestände an, die im Verdacht stehen, Brucellose beim Menschen verursacht zu haben.

Art. 192 Meldepflicht

1  Die Untersuchungslaboratorien melden positive Befunde bei allen Tierarten unverzüglich dem Kantonstierarzt.

2  Der Kantonstierarzt meldet jeden Fall von Brucellose der Schafe und Ziegen dem Kantonsarzt und, falls milchproduzierende Bestände betroffen sind, dem Kantonschemiker.

Art. 193 Verdachtsfall

1  Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand an:

  1. a. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts;
  2. b. die Untersuchung aller Tiere.

2  Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische oder die allergische Untersuchung aller Tiere, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 194 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schafe und Ziegen die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

  1. a. der ganze Bestand sofort ausgemerzt wird; sind weniger als 10 Prozent der Tiere verseucht, kann sich die Ausmerzung auf die verseuchten Tiere beschränken;
  2. b. Tiere, die verworfen haben oder bei denen der Erreger nachgewiesen wurde, unverzüglich getötet und entsorgt werden;
  3. c. alle Nachgeburten und abortierten Föten entsorgt werden;
  4. d. die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] entsorgt oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird;
  5. e. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2  Er hebt die Sperre auf, nachdem:

  1. a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). zwei serologische oder allergische Untersuchungen aller Schafe und Ziegen, die älter sind als sechs Monate, negative Befunde ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens 90 Tagen nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite Untersuchung frühestens 180 Tage nach der ersten erfolgen.
Art. 195 Schlachtung

1  Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen informiert wird.

2  Die Schlachtung der Tiere aus einem verseuchten Bestand muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.

3  Der amtliche Tierarzt erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des Kantonstierarztes.

12. Abschnitt: Infektiöse Agalaktie

Art. 196 Geltungsbereich Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).

1  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen Agalaktie bei Milchschafen und Ziegen.

2  …[*]

3  Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.

Art. 197 Überwachung

In Gebieten, in denen die Infektiöse Agalaktie endemisch vorkommt, ordnet der Kantonstierarzt die periodische Überwachung der Bestände mittels serologischer Untersuchungen an.

Art. 198 Verdachtsfall

Bei Verdacht auf Infektiöse Agalaktie ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand an.

Art. 199 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Infektiöser Agalaktie die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

  1. a. die verseuchten und verdächtigen Tiere geschlachtet werden;
  2. b. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2  Er hebt die Sperre auf, nachdem:

  1. a. alle Tiere des Bestandes geschlachtet und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
  2. b. die verseuchten und verdächtigen Tiere geschlachtet worden sind und zwei serologische Untersuchungen aller übrigen Tiere ein negatives Resultat ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens zwei Monate nach der ersten Untersuchung erfolgen.

13. Abschnitt: …

Art. 200 – 203 a Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2691 ). [*]

14. Abschnitt: Pferdeseuchen: Beschälseuche und Infektiöse Anämie Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).

Art. 204 Geltungsbereich und Diagnose

1  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Beschälseuche und der Infektiösen Anämie bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei den Kreuzungen zwischen diesen.[*]

2  Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der Pferdeseuchen. Es berücksichtigt dabei die von der Weltorganisation für Tiergesundheit anerkannten Untersuchungsmethoden.

Art. 205 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). [*]
Art. 206 Verdachts- und Seuchenfall

1  Liegt ein Verdacht vor, ordnet der Kantonstierarzt bis zu dessen Widerlegung die einfache Sperre 1. Grades über den seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Bestand an.

2  Im Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an:

  1. a. die einfache Sperre 1. Grades;
  2. b. die epidemiologische Abklärung;
  3. c. die Ausmerzung der verseuchten Tiere;
  4. d. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen.

2bis  Bei Feststellung von Infektiöser Anämie ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich die Ausdehnung der einfachen Sperre 1. Grades auf alle Equidenhaltungen im Umkreis von mindestens einem Kilometer um den verseuchten Bestand an.[*]

3  …[*]

4  Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass sie frei von Seuchenerregern sind.

5  Bei Infektiöser Anämie wird die Sperre aufgehoben, wenn:

  1. a. nach dem Ausmerzen der verseuchten Tiere alle übrigen Equiden zweimal im Abstand von mindestens 90 Tagen mit negativem Laborbefund untersucht worden sind; oder
  2. b. die verseuchten Tiere ausgemerzt wurden und feststeht, dass sie seit ihrer Ankunft im Bestand so gehalten wurden, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit ausgeschlossen ist.[*]

15. Abschnitt: Brucellose der Schweine

Art. 207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Geltungsbereich und Inkubationszeit [*]

1  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schweine infolge von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis.

2  Die Inkubationszeit beträgt 90 Tage.

Art. 208 Amtliche Anerkennung

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

Art. 209 Meldepflicht

1  Die Untersuchungslaboratorien melden positive Befunde von Brucella suis bei allen Tierarten dem Kantonstierarzt.

2  Der Kantonstierarzt meldet die positiven Befunde dem Kantonsarzt.

Art. 210 Verdachtsfall

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose der Schweine ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.

Art. 211 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schweine die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

  1. a. die verseuchten und verdächtigen Tiere unverzüglich getötet und entsorgt werden;
  2. b. verdächtige Schweine mit Anzeichen von Verwerfen sowie normal ferkelnde Tiere vor dem Abgang des Fruchtwassers abgesondert werden;
  3. c. alle Nachgeburten und abortierten Föten bakteriologisch untersucht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] entsorgt werden;
  4. d. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2  Er hebt die Sperre auf, nachdem:

  1. a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
  2. b. zwei serologische Untersuchungen aller Schweine, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens 90 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.

4. Kapitel: Zu bekämpfende Seuchen

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 212 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). [*]

Dieses Kapitel erfasst die zu bekämpfenden Seuchen mit Ausnahme der Krebspest und der Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren.

2. Abschnitt: Leptospirose

Art. 213 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Leptospirosen bei Rindern und Schweinen.

Art. 214 Meldepflicht und erste Massnahmen

1  Jeder Tierarzt ist verpflichtet, Verdacht auf Leptospirose abzuklären.

2  Das Untersuchungslaboratorium meldet serologisch oder bakteriologisch positive Befunde (Ausnahme: Serovar hardjö) dem Kantonstierarzt.

3  Die übrigen Bestimmungen der Artikel 61–64 finden keine Anwendung.

4  Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Leptospirose dem Kantonsarzt.

Art. 215 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt ordnet bei der Feststellung von Leptospirose im verseuchten Bestand an:

  1. a. die Absonderung der verseuchten Tiere;
  2. b. die Schlachtung der verseuchten Tiere, wenn damit die Verbreitung der Seuche verhindert werden kann;
  3. c. von Fall zu Fall Schutzimpfungen oder Behandlungen.

2  Er sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen orientiert wird.

Art. 216 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b TSG werden nicht entschädigt.

3. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2691 ). Caprine Arthritis-Enzephalitis Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2243 ).

Art. 217 Diagnose

1  Caprine Arthritis-Enzephalitis (CAE) liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder der Erreger nachgewiesen wurde.[*]

2  Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der CAE.

3  Die Inkubationszeit beträgt zwei Jahre.

Art. 218 Amtliche Anerkennung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ).

1  Alle Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt CAE-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

2  …[*]

Art. 219 Verdachtsfall

1  Verdacht auf CAE liegt vor, wenn klinische Symptome darauf hinweisen. Besteht ein solcher Verdacht, so ordnet der Kantonstierarzt an:

  1. a. die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts; und
  2. b. die sofortige serologische Untersuchung aller verdächtigen Tiere des Bestandes.

2  Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung der verdächtigen Tiere einen negativen Befund ergeben hat.

3  Ansteckungsverdacht auf CAE liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise dafür vorliegen. Besteht ein solcher Verdacht, so ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.

4  Der Ansteckungsverdacht gilt als widerlegt, wenn:[*]

  1. a. zwei Untersuchungen der ansteckungsverdächtigen Tiere im Abstand von sechs Monaten einen negativen Befund ergeben haben; oder
  2. b. die ansteckungsverdächtigen Tiere unverzüglich ausgemerzt wurden und sechs Monate danach eine Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 220 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von CAE die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

  1. a. verseuchte Tiere ausgemerzt werden;
  2. b. die innerhalb der letzten 24 Monate geborenen Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren ausgemerzt werden;
  3. c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2  Er hebt die Sperre auf, nachdem:

  1. a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
  2. b. die serologische Untersuchung des Bestandes frühestens sechs Monate nach Ausmerzung der verseuchten Tiere sowie ihrer innerhalb der letzten 24 Monate geborenen Nachkommen und nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion bei allen Tieren einen negativen Befund ergeben hat.

3  Sechs und zwölf Monate nach Aufhebung der Sperre sind alle Tiere des Bestandes serologisch auf CAE nachzuuntersuchen.

Art. 221 Mitwirkung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer

Die Kantone können den Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der Bestände heranziehen.

4. Abschnitt: Salmonellosen

Art. 222 Diagnose

Salmonellose liegt vor, wenn Tiere an einer Infektion mit Salmonellen nachweislich erkrankt sind.

Art. 223 Meldepflicht

1  Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Salmonellose bei Kühen, Ziegen oder Milchschafen dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.

2  Der Halter von Kühen, Ziegen oder Milchschafen muss seinem Tierarzt melden, wenn festgestellt wird, dass er oder das Personal, das den Tierbestand betreut, Salmonellen ausscheidet.

Art. 224 Seuchenfall

1  Wird bei Klauentieren Salmonellose festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt die Absonderung der Tiere an, die Salmonellen ausscheiden. Ist eine Absonderung nicht möglich, verhängt er die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

  1. a. der Tierbestand und die Umgebung untersucht werden;
  2. b. nötigenfalls Tiere, die Salmonellen ausscheiden, behandelt, geschlachtet oder getötet werden;
  3. c. die infizierten Örtlichkeiten und Geräte täglich gereinigt und desinfiziert werden;
  4. d. die Milch von Tieren, die Salmonellen ausscheiden, pasteurisiert oder gekocht wird, falls sie als Tierfutter verwertet wird.

2  Der Tierhalter darf nur klinisch gesunde Tiere zur Schlachtung abgeben. Er benötigt hierzu die Bewilligung des amtlichen Tierarztes. Dieser bringt auf dem Begleitdokument den Vermerk «Salmonellose, zur direkten Schlachtung in …» an.[*]

3  Erkranken andere Tiere als Klauentiere an Salmonellose, so müssen Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 getroffen werden, soweit sie geeignet sind, eine Gefährdung des Menschen oder eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.

4  Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn die Tiere, welche Salmonellen ausscheiden, geheilt, geschlachtet oder getötet worden sind. Als geheilt sind zu betrachten:

  1. a. Kühe, Ziegen und Milchschafe, wenn bei zwei bakteriologischen Kotuntersuchungen im Abstand von vier bis sieben Tagen keine Salmonellen gefunden werden;
  2. b. die übrigen Klauentiere, wenn keine klinischen Anzeichen für eine Salmonellose mehr vorhanden sind.
Art. 225 Prophylaktische Massnahmen des Tierhalters

Die Halter von Klauentieren und Geflügel treffen hygienische Massnahmen zur Verhinderung von Salmonelleninfektionen. Sie sorgen insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Geräte vor jeder Wiederbesetzung sowie für die Bekämpfung von Schädlingen.

Art. 226 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). [*]
Art. 227 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.

5. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2021 219 ) Moderhinke

Art. 228 Geltungsbereich

1  Die Vorschriften dieses Abschnitts und des nachfolgenden 5a. Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Moderhinke bei Schafen.

2  Wird die Moderhinke bei anderen Wiederkäuern, die als Haustiere gehalten werden, festgestellt, so kann der Kantonstierarzt bei diesen die Massnahmen zur Bekämpfung der Moderhinke bei Schafen anordnen, sofern dies für die Verhinderung der Erkrankung von Schafen erforderlich ist.

Art. 228 a Diagnose

1  Moderhinke liegt vor, wenn in einer Tierhaltung virulente Stämme des Erregers Dichelobacternodosus nachgewiesen werden.

2  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.

Art. 228 b Verdachtsfall

1  Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Moderhinke ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über die betroffene Schafhaltung an.

2  Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 228 c Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Moderhinke die einfache Sperre
1. Grades über die verseuchte Schafhaltung und deren umgehende Sanierung an.

2  Er hebt die Sperre auf, sobald die Untersuchung nach Abschluss der Sanierung einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 228 d Mitwirkung von Gesundheitsdiensten für Kleinwiederkäuer

Die Kantone können Gesundheitsdienste, die im Bereich Kleinwiederkäuer tätig sind, zur Mitwirkung bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der Bestände heranziehen.

Art. 228 e Entschädigung

Tierverluste wegen Moderhinke werden nicht entschädigt.

5 a . Abschnitt: Nationales Programm zur Bekämpfung der Moderhinke Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 ( AS 2021 219 ).

Art. 229 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 ( AS 2021 219 ). Gegenstand, Dauer und Ziel [*]

1  Zur Bekämpfung der Moderhinke wird ein nationales Bekämpfungsprogramm durchgeführt, bei dem jährlich alle Schafhaltungen in der Schweiz kontrolliert und die Tiere mittels Probenahme untersucht werden.

2  Das Programm beginnt am 1. Oktober 2024 und dauert höchstens fünf Jahre. Die Untersuchungen finden jeweils zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März (Untersuchungsperiode) statt.

3  Durch das Bekämpfungsprogramm soll die Anzahl der Schafhaltungen, in denen Moderhinke festgestellt wird, auf unter ein Prozent gesenkt werden.

4  Die Kantone sorgen für die fristgerechte Umsetzung des Bekämpfungsprogramms.

5  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung des Bekämpfungsprogramms.

Art. 229 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 ( AS 2021 219 ). Anrechenbare Kosten und Höhe der Entschädigungen [*]

1  Die anrechenbaren Kosten für das Bekämpfungsprogramm bestehen aus den Kosten für:

  1. a. die Probenahmen für die Grunduntersuchung und die erste Nachuntersuchung in der Schafhaltung sowie für den Versand der Proben an die Laboratorien;
  2. b. die Untersuchung dieser Proben durch die Laboratorien;
  3. c. das Inkasso der Abgaben der Tierhalter.

2  Die Kosten für weitere Nachuntersuchungen gehen zu Lasten der Schafhalter.

3  Die Erbringer der Leistungen nach Absatz 1 erhalten folgende Entschädigungen:

  1. a. eine Pauschale von 125 bis 200 Franken für die Probenahme und den Versand der Proben an die Laboratorien, abhängig von der Grösse und der Lage der Tierhaltung;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 266 ). höchstens 60 Franken für die Untersuchung einer Sammelprobe von bis zu 10 Tieren im Labor;
  3. c. eine angemessene Entschädigung für das Inkasso.
Art. 229 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 ( AS 2021 219 ). Abgabe der Schafhalter [*]

1  Von den Schafhaltern wird eine Abgabe erhoben. Mit der Abgabe wird ein Teil der Kosten der Laboruntersuchungen und das Inkasso der Abgabe finanziert.

2  Die Abgabe beträgt 30 Franken pro Sammelprobe von bis zu 10 Tieren, maximal aber 90 Franken pro Schafherde.

3  Sie wird jeweils vor der Untersuchungsperiode in Rechnung gestellt und nach dem Schafbestand des Vorjahres gemäss den Daten der Tierverkehrsdatenbank berechnet. Massgebend ist die Anzahl Tiertage.

4  Das BLV beauftragt einen Dritten mit dem Inkasso der Abgabe.

Art. 229 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 ( AS 2021 219 ). Ausrichtung der Entschädigungen und Überweisung eines allfälligen Überschusses [*]

1  Der beauftragte Dritte zahlt einem Laboratorium die Entschädigung aus, sobald es das Resultat der Grunduntersuchung oder der ersten Nachuntersuchung in das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen (ARES) nach der Verordnung vom 27. April 2022[*] über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette eingegeben hat.[*]

2  Er stellt den Teil der Kosten für die Untersuchung der Probe, der nicht durch die Abgabe der Schafhalter gedeckt wird, dem Kanton in Rechnung, der den Auftrag dazu erteilt hat.

3  Resultiert nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms ein Überschuss aus den Abgaben der Schafhalter, so wird dieser an die Kantone überwiesen. Die Rückerstattung berechnet sich nach der Anzahl Schafe eines Kantons am 1. Januar des Jahres der Rückerstattung.

Art. 229 d Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 ( AS 2021 219 ). Probenahme und Untersuchung: Anforderungen und Pflichten [*]

1  Die Proben in den Schafhaltungen müssen durch Tierärzte oder durch Personen unter tierärztlicher Aufsicht genommen werden.

2  Alle Personen, welche die Probenahme durchführen, müssen einen Kurs besuchen, in dem ihnen Kenntnisse über die Bekämpfung der Moderhinke und über eine korrekte Probenahme vermittelt werden. Der Kurs wird vom BLV organisiert und dezentral durchgeführt.

3  Die Tierärzte geben die Daten zu den Probenahmen in ASAN ein.

4  Die Laboratorien, die mit der Untersuchung der Proben beauftragt werden, geben die Resultate spätestens innert einer Woche seit Erhalt der Probe in das ARES ein.[*]

Art. 229 e Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 ( AS 2021 219 ). Tierverkehr [*]

1  In der Untersuchungsperiode dürfen Schafe nur in eine andere Schafhaltung verbracht oder mit Schafen aus einer anderen Tierhaltung auf einer Weide gehalten werden sowie an Viehmärkten, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen teilnehmen, wenn sie aus einer Schafhaltung stammen, deren letzte amtliche Kontrolle ein negatives Untersuchungsresultat ergeben hat. Der Kantonstierarzt kann unter Auflagen Ausnahmen bewilligen.

2  In der ersten Untersuchungsperiode dürfen Schafe auch dann an Viehmärkten, Viehausstellungen und anderen Veranstaltungen teilnehmen und mit Schafen aus einer anderen Tierhaltung auf einer Weide gehalten werden, wenn sie aus einer Schafhaltung stammen, für die noch kein Untersuchungsresultat vorliegt. Sie dürfen aus einer solchen Schafhaltung in eine andere Schafhaltung verbracht werden, sofern auch für den Bestimmungsbetrieb noch kein Untersuchungsresultat vorliegt.

3  Schafe, die in der ersten Untersuchungsperiode an Viehmärkten, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen teilgenommen haben oder mit Schafen aus einer anderen Tierhaltung auf einer Weide gehalten wurden, dürfen nur in Schafhaltungen verbracht werden, für die noch kein Untersuchungsresultat vorliegt.

4  Liegt am Ende der ersten Untersuchungsperiode für eine Schafhaltung kein Untersuchungsresultat vor, so ordnet der Kantonstierarzt bis zum Vorliegen eines Resultats die einfache Sperre 1. Grades über die betreffende Schafhaltung an.

Art. 229 f Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 ( AS 2021 219 ). Impfung gegen die Moderhinke [*]

Die Impfung gegen die Moderhinke ist ab dem 1. Juni 2024 bis zum Abschluss des Bekämpfungsprogramms verboten.

Art. 229 g Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 ( AS 2021 219 ). Massnahmen des Kantonstierarztes bei einem positiven Untersuchungsresultat oder offensichtlicher Erkrankung [*]

1  Bei einem positiven Untersuchungsresultat ordnet der Kantonstierarzt die Massnahmen im Seuchenfall nach Artikel 228cAbsatz 1 an. Die Aufhebung der Massnahmen richtet sich nach Artikel 228c Absatz 2.

2  Sind in einer Schafhaltung ein oder mehrere Tiere offensichtlich an Moderhinke erkrankt, so kann der Kantonstierarzt mit Einverständnis des Tierhalters auf eine Probenahme und Untersuchung verzichten und direkt die Massnahmen im Seuchenfall nach Artikel 228c Absatz 1 anordnen.

3  Er kann in Fällen nach Absatz 1 oder 2 unter risikovermindernden Auflagen bewilligen, dass Tiere aus einer gesperrten Schafhaltung in eine andere Schafhaltung verbracht werden oder an einem Viehmarkt, einer Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung teilnehmen.

Art. 229 h Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 ( AS 2021 219 ). Weitere Massnahmen des Kantonstierarztes [*]

Der Kantonstierarzt kann bei Tierhaltern, die seinen Anordnungen keine Folge leisten, auf deren Kosten die notwendigen Handlungen für die Probenahme und die Sanierung vornehmen. Er kann die Schlachtung von Tieren anordnen, sofern dies aus tierseuchen- oder tierschutzrechtlichen Gründen angezeigt ist.

Art. 229 i Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 ( AS 2021 219 ). Evaluation [*]

1  Das BLV evaluiert das Bekämpfungsprogramm laufend, insbesondere in Bezug auf die Zielvorgabe nach Artikel 229 Absatz 3.

2  Es entscheidet nach Absprache mit den Kantonen über das weitere Vorgehen während und nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms.

6. Abschnitt: Dasselkrankheit

Art. 230 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung des Befalls von Rindern mit Larven der grossen Dasselfliege (Hypoderma bovis) oder der kleinen Dasselfliege (Hypoderma lineatum).

Art. 231 Bekämpfung

1  Der Kantonstierarzt ordnet die Behandlung der befallenen Tiere an.

2  In Gebieten, wo die Krankheit endemisch ist, ordnet der Kantonstierarzt die vorbeugende Behandlung aller Rinderbestände an.

3  Das BLV koordiniert die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone.

Art. 232 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und c TSG werden nicht entschädigt.

7. Abschnitt: Brucellose der Widder

Art. 233 Geltungsbereich und Diagnose

1  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Widder infolge von Infektionen mit Brucella ovis.

2  Brucellose der Widder liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder im Untersuchungsmaterial Brucella ovis nachgewiesen wurde.

Art. 234 Meldepflicht und erste Massnahmen

1  Das Untersuchungslaboratorium meldet serologisch oder bakteriologisch positive Befunde dem Kantonstierarzt.

1bis  Ziegenböcke, die gemeinsam mit Widdern gehalten werden, müssen bei einem serologisch oder bakteriologisch positiven Befund eines Widders aus demselben Bestand, getestet werden.[*]

2  Die übrigen Vorschriften der Artikel 61–64 finden keine Anwendung.

Art. 235 Bekämpfung

Der Kanton kann anordnen, dass:

  1. a. Widder nur gemeinsam geweidet oder an Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt werden, wenn die serologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat;
  2. b. Jungwidder getrennt von zuchtfähigen Widdern geweidet werden;
  3. c. Tierärzte bei Verdacht auf Brucellose der Widder die notwendigen Untersuchungen veranlassen.
Art. 236 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und c TSG werden nicht entschädigt.

8. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). Paratuberkulose

Art. 236 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018 ( AS 2018 2069 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Geltungsbereich [*]

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Paratuberkulose bei Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, bei Bisons, Büffeln und Kameliden sowie bei in Gehegen gehaltenen Wildwiederkäuern.

Art. 237 Diagnose und Probenahme

1  Paratuberkulose liegt vor, wenn klinische Anzeichen einer Infektion oder pathologisch-anatomische Veränderungen vorhanden sind und der Erreger nachgewiesen wurde.

2  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.

Art. 237 a Meldepflicht und erste Massnahmen

1  Jeder Tierarzt ist verpflichtet, einen Verdacht auf Paratuberkulose unverzüglich dem Kantonstierarzt zu melden.

2  Das Untersuchungslabor meldet positive Befunde dem zuständigen Kantonstierarzt.

3  Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen nach den Artikeln 61–64 finden keine Anwendung.

Art. 238 Verdachtsfall

1  Hat ein Tierarzt oder ein amtlicher Tierarzt bei der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht, dass ein Tier an Paratuberkulose erkrankt ist, so veranlasst er nach Absprache mit dem Kantonstierarzt eine Untersuchung zum Nachweis des Erregers.

2  Besteht aufgrund eines Laborbefundes der Verdacht auf Paratuberkulose, so ordnet der Kantonstierarzt unverzüglich die klinische Untersuchung des verdächtigen Tieres an.

3  Bei jedem Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an, dass:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). das verdächtige Tier abgesondert und unter Verbringungssperre gestellt wird;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). die Nachkommen von weiblichen Tieren nach Buchstabe a, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Verdachtsfall geboren wurden, unter Verbringungssperre gestellt werden;
  3. c. die Milch des verdächtigen Tiers als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] entsorgt wird.

4  Der Verdacht auf Paratuberkulose gilt als widerlegt:

  1. a. in den Fällen nach Absatz 1: wenn kein Erreger nachgewiesen wurde;
  2. b. in den Fällen nach Absatz 2: wenn die klinische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 238 a Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Paratuberkulose die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an, dass:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). die verseuchten Tiere abgesondert, getötet und entsorgt werden;
  2. a bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021 ( AS 2021 219 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). die Nachkommen von weiblichen Tieren nach Buchstabe a, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Seuchenfall geboren wurden, abgesondert und bis spätestens im Alter von 12 Monaten geschlachtet werden;
  3. b. die Tiere der empfänglichen Arten des Bestandes klinisch untersucht werden;
  4. c. die Milch der verdächtigen und verseuchten Tiere als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] entsorgt wird;
  5. d. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

1bis  Er ordnet für die Tiere nach Absatz 1 Buchstabe abis eine Verbringungssperre bis zu ihrer Schlachtung an.[*]

2  Er hebt die Sperre auf, nachdem:

  1. a. die klinische Untersuchung abgeschlossen ist und dabei keine verdächtigen Tiere entdeckt wurden; und
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). die verseuchten Tiere getötet und entsorgt sowie die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind.
Art. 239 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.

8 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2275 ). Blauzungenkrankheit und epizootische hämorrhagische Krankheit Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ).

Art. 239 a Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). Allgemeines [*]

1  Als empfänglich für die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und die epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD) gelten alle Paarhufer mit Ausnahme von Schweinen.[*]

2  Die Blauzungenkrankheit liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren das Blauzungen-Virus der Serotypen 1 bis 24 nachgewiesen wurde.[*]

3  Die EHD liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren das EHD-Virus nachgewiesen wurde.

Art. 239 b Überwachung

Das BLV kann nach Anhören der Kantone ein Programm festlegen:[*]

  1. a. zur Überwachung der Bestände mit empfänglichen Tieren;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). zur Überwachung der Mückenarten, die als Überträger von Blauzungen- und EHD-Viren in Frage kommen.
Art. 239 c Verdachtsfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Blauzungenkrankheit oder EHD die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). je nach Ausgangslage: die Untersuchung verdächtiger Tiere auf Blauzungen- und EHD-Viren oder auf einen der beiden Erreger;
  2. b. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

2  Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine Viren nachgewiesen werden.

3  Das BLV kann Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls erlassen.[*]

Art. 239 d Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Blauzungenkrankheit oder der EHD die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:[*]

  1. a. die Tötung und Entsorgung schwer erkrankter Tiere;
  2. b. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

2  Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes:

  1. a. zweimal im Abstand von mindestens 60 Tagen serologisch untersucht wurden und keine neue Ansteckung festgestellt wurde; oder
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). mindestens 60 Tage vorher gegen die festgestellte Seuche geimpft wurden.
Art. 239 e Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). Blauzungen- oder EHD-Zone [*]

1  Die Blauzungen- oder EHD-Zone umfasst ein Gebiet im Umkreis von ungefähr 150 km um die verseuchten Bestände. Bei der Festlegung der Zone sind geografische Gegebenheiten, Kontrollmöglichkeiten und epidemiologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.[*]

2  Das BLV legt den Umfang der Zone nach Anhören der Kantone fest. Es hebt die Zone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens zwei Jahren bei empfänglichen Tieren keine Blauzungen- beziehungsweise EHD-Viren festgestellt wurden.

3  Es legt fest, unter welchen Bedingungen empfängliche Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen aus der Zone verbracht werden dürfen.

Art. 239 f Vektorfreie Perioden und Gebiete

1  Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Blauzungen- oder EHD-Viren in Frage kommen, können vom BLV nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.[*]

2  Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten.

Art. 239 g Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). Impfungen [*]

Das BLV kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Blauzungen- oder EHD-Viren vorschreiben. In diesem Fall bestimmt es in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe.

Art. 239 h Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 ( AS 2010 395 ). Entschädigung [*]

1  Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b–d TSG werden nicht entschädigt.

2  …[*]

8 b . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Border Disease bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons

Art. 239 i Geltungsbereich und Diagnose

1  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Border Disease (BD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons, sofern das BD-Virus im Rahmen der BVD-Bekämpfung und -Überwachung nachgewiesen wird.

2  BD bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons liegt vor, wenn die virologische Untersuchung mit einem vom BLV genehmigten Verfahren einen positiven Befund ergeben hat und das BD-Virus mittels molekulargenetischer Analysen im Referenzlaboratorium nachgewiesen wurde.

Art. 239 j Ansteckungsverdacht

1  Ansteckungsverdacht auf BD liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise auf eine mögliche Ansteckung von Tieren eines Bestandes mit dem BD-Virus vorliegen, auch wenn die Ansteckungsquelle labordiagnostisch nicht mehr nachgewiesen werden kann.

2  Besteht ein Ansteckungsverdacht, so ordnet der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Tiere an, die möglicherweise mit dem BD-Virus Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

3  Die Verbringungssperre für ein Tier wird aufgehoben, sobald:

  1. a. die Trächtigkeit widerlegt oder vorzeitig beendet ist;
  2. b. die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat.

4  Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 2 bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.

Art. 239 k Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BD die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an:

  1. a. die Schlachtung des verseuchten Tieres und der direkten Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren;
  2. b. die Ermittlung und die virologische Untersuchung der Mütter der verseuchten Tiere;
  3. c. die Durchführung von epidemiologischen Abklärungen zur Ermittlung der Ansteckungsquelle;
  4. d. die Ermittlung der Tiere, die mit den verseuchten Tieren Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann;
  5. e. die virologische Untersuchung der Kälber und der Totgeburten von Tieren nach Buchstabe d bis spätestens fünf Tage nach der Geburt;
  6. f. die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe d bis zur Widerlegung oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat;
  7. g. die Verbringungssperre über die Kälber von Tieren nach Buchstabe d, bis die virologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat;
  8. h. die Umsetzung aller zumutbaren Massnahmen zum Schutz der Tiere vor einer Ansteckung durch Kleinwiederkäuer, falls solche in der Tierhaltung gehalten werden und als Ansteckungsquelle nicht ausgeschlossen werden können.

2  Er hebt die einfache Sperre 1. Grades auf, sobald die epidemiologischen Abklärungen abgeschlossen sind, frühestens jedoch 21 Tage nachdem alle verseuchten Tiere des Bestandes ausgemerzt worden sind.

3  Er ordnet an, dass während 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres des Bestandes die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.

4  Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 1 Buchstabe d bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.

Art. 239 l Impfungen

Impfungen gegen BD sind verboten.

9. Abschnitt: Ansteckende Pferdemetritis

Art. 240 Geltungsbereich und Diagnose

1  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der ansteckenden Pferdemetritis bei Pferden und Eseln infolge von Infektionen mit Taylorella equigenitalis.

2  Ansteckende Pferdemetritis (CEM) liegt vor, wenn im Untersuchungsmaterial Taylorella equigenitalis bakteriologisch nachgewiesen wurde. Das BLV kann weitere Untersuchungsmethoden zulassen.

Art. 241 Meldepflicht

Stellen Untersuchungslaboratorien Taylorella equigenitalis fest, so müssen sie dies unverzüglich dem Kantonstierarzt melden.

Art. 242 Überwachung

1  Die Halter von Zuchttieren müssen:

  1. a. Massnahmen gegen die Übertragung der Krankheit durch Personen, Geräte und Fahrzeuge treffen;
  2. b. die Stuten an den Tagen nach dem Decken beobachten;
  3. c. Tiere, die aus dem Ausland eingeführt, im Ausland gedeckt oder zum Decken verwendet wurden, vor dem Decken in der Schweiz bakteriologisch auf CEM untersuchen lassen.

2  Die Halter von Zuchthengsten müssen diese jährlich zwischen dem 1. Januar und dem Beginn der Deckperiode bakteriologisch auf CEM untersuchen lassen.

3  Bei erhöhter Seuchengefahr kann:

  1. a. das BLV während der Decksaison die regelmässige Untersuchung der Zuchthengste anordnen;
  2. b. der Kanton die bakteriologische Untersuchung sämtlicher Stuten vor dem Decken anordnen.
Art. 243 Verdachts- und Seuchenfall

1  Im Verdachts- oder Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an, dass:

  1. a. verseuchte und verdächtige Zuchttiere nicht gedeckt oder zum Decken verwendet werden;
  2. b. verseuchte Tiere nicht gemeinsam mit Pferden oder Eseln anderer Tierhalter geweidet oder an Märkten und Ausstellungen aufgeführt werden.

2  Die vorstehenden Einschränkungen gelten:

  1. a. bei verdächtigen Tieren, bis in einer bakteriologischen Untersuchung keine Erreger nachgewiesen werden;
  2. b. bei verseuchten Hengsten, bis in drei bakteriologischen Untersuchungen, die in Abständen von drei Tagen entnommen wurden, keine Erreger nachgewiesen werden;
  3. c. bei verseuchten Stuten, bis in drei bakteriologischen Untersuchungen, die in Abständen von einer Woche entnommen wurden, keine Erreger nachgewiesen werden.

3  Bei Tieren, die verseucht waren, muss die Heilung unmittelbar vor Beginn der nächsten Deckperiode durch eine weitere bakteriologische Untersuchung bestätigt werden.

4  Wer ein verseuchtes oder verdächtiges Tier veräussert, muss den Erwerber über den Gesundheitszustand des Tieres informieren und dem Kantonstierarzt den Erwerber melden.

Art. 244 Entschädigung

Tierverluste wegen CEM werden nicht entschädigt.

9 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2243 ). Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).

Art. 244 a Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Geltungsbereich und Diagnose [*]

1  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei den Kreuzungen zwischen diesen.

2  Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis liegt vor, wenn der Erreger nachgewiesen wurde.

3  Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis. Es berücksichtigt dabei die von der Weltorganisation für Tiergesundheit anerkannten Untersuchungsmethoden.

4  Das BLV kann die notwendigen Untersuchungen und Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis gebietsweise oder landesweit vorschreiben und sie auf weitere Tierarten ausweiten.

Art. 244 b Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Meldepflicht [*]

Der Kantonstierarzt meldet jeden Verdacht auf venezolanische Pferdeenzephalomyelitis dem Kantonsarzt.

Art. 244 c Verdachtsfall

1 Verdacht auf venezolanische Pferdeenzephalomyelitis liegt vor, wenn:[*]

  1. a. die serologische Untersuchung bei einem Tier einen positiven Befund ergeben hat; oder
  2. b. epidemiologische Abklärungen auf eine Verseuchung hindeuten.

2  Liegt ein Verdacht vor, so ordnet der Kantonstierarzt bis zu dessen Widerlegung die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.

Art. 244 d Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.[*]

2  Ausserdem ordnet er folgende Massnahmen an:

  1. a. die epidemiologische Abklärung;
  2. a bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). die Ausmerzung der verseuchten Tiere;
  3. b. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen;
  4. c. weitere zur Verhinderung der Seuchenübertragung notwendige Massnahmen wie ein Verbot der Übertragung von Blutprodukten der Tiere des betroffenen Bestandes oder das Abschirmen des Bestandes gegenüber Mücken.

3  …[*]

4  Er hebt die Sperre auf, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass diese nicht als Ansteckungsquelle für Menschen oder für andere Tiere in Betracht kommen.

Art. 244 e Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.

10. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Lungenentzündungen der Schweine

A. Enzootische Pneumonie
Art. 245 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Mycoplasma hyopneumoniae verursachten Lungenentzündung der Schweine.

Art. 245 a Diagnose

1  Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn:

  1. a. der Erregernachweis positiv ausfällt; und
  2. b. die klinischen Symptome, der makroskopische Lungenbefund oder die epidemiologischen Abklärungen für EP sprechen.

2  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben.

Art. 245 b Amtliche Anerkennung

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt EP-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

Art. 245 c Meldepflicht und Überwachung

1  Die amtlichen Tierärzte melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP.

2  Die Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP.

3  Die Schweinebestände werden überwacht, indem die Tiere bei der Fleischuntersuchung auf verdächtige Lungenläsionen untersucht werden. Von verdächtigen Organen ist eine Probe zur Sicherung der Diagnose zu entnehmen.

Art. 245 d Verdachtsfall

1  Verdacht auf EP liegt vor, wenn:

  1. a. klinische Symptome auf EP hinweisen;
  2. b. bei der Fleischuntersuchung oder der Sektion verdächtige Lungenläsionen festgestellt werden;
  3. c. der Erregernachweis für EP spricht;
  4. d. die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
  5. e. epidemiologische Abklärungen auf eine Verseuchung hindeuten.

2  Im Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an. Gehört dieser Bestand einer Organisation an, die Tiere regelmässig unter ihren Beständen austauscht, so sind alle Bestände dieser Organisation zu sperren.

3  Der Verdacht auf EP gilt als widerlegt, wenn in weiteren Abklärungen die Kriterien nach Artikel 245a Absatz 1 nicht erfüllt werden.

Art. 245 e Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass:

  1. a.

    in Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen nach erfolgter Durchseuchung des Bestandes:

    1. 1. für eine Dauer von 10‒14 Tagen im verseuchten Bestand nur Tiere gehalten werden, die neun Monate und älter sind, und diese behandelt werden,
    2. 2. die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert werden;
  2. b. in Masttierhaltungen die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert werden, sobald die Tiere aus den Stallungen entfernt worden sind.

2  Er kann zusätzlich anordnen, dass Tiere aus Masttierhaltungen, Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen in Absonderungsstallungen verbracht werden, die vom Kantonstierarzt des Standortkantons anerkannt sind.

3  Sind benachbarte Bestände ansteckungsgefährdet, so kann der Kantonstierarzt die umgehende Schlachtung aller Tiere des verseuchten Bestandes sowie die Reinigung und Desinfektion der Stallungen anordnen. Er kann die umgehende Schlachtung oder die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die ansteckungsgefährdeten Bestände ausdehnen.

4  Er informiert die Tierhalter der benachbarten Bestände über die Gefährdung und den Zeitplan der Massnahmen.

5  Nach Aufhebung der Sperrmassnahmen unterliegt der Bestand der Überwachung nach Artikel 245c Absatz 3.

Art. 245 f Impfungen

Impfungen gegen EP sind verboten.

Art. 245 g Mitwirkung von Beratungs- und Gesundheitsdiensten

Die Kantone können Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der anerkannt EP-freien Bestände heranziehen.

Art. 245 h Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.

B. Actinobacillose
Art. 246 Diagnose

Actinobacillose (APP) liegt vor, wenn Schweine nachweislich an einer Infektion mit Actinobacillus pleuropneumoniae erkrankt sind.

Art. 247 Verdachtsfall

1  Bei klinischem Verdacht auf APP ordnet der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an. Gehört dieser Bestand einer Organisation an, die Tiere regelmässig unter ihren Beständen austauscht, so sind alle Bestände dieser Organisation zu sperren.

2  Der Verdacht auf APP gilt als widerlegt, wenn kein Erreger nachgewiesen wird.

Art. 248 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von APP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass:

  1. a. in Zuchttierhaltungen alle Schweine des Bestandes geschlachtet und die Stallungen anschliessend gereinigt und desinfiziert werden;
  2. b. in geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen und in Besamungsstationen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen werden;
  3. c. in Masttierhaltungen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen und die geleerten Stallungen nach dem Ende der Mast gereinigt und desinfiziert werden.

2  Er hebt die Sperre auf, wenn:

  1. a. in Zucht- und Masttierhaltungen die Reinigung und Desinfektion der Stallungen abgeschlossen ist;
  2. b. in geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen und in Besamungsstationen keine der für APP typischen Krankheitszeichen mehr auftreten.
Art. 248 a Impfungen

Impfungen gegen APP sind verboten.

Art. 249 Entschädigung

Tierverluste wegen APP werden nicht entschädigt. Tritt hochpathogene APP auf, so werden Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c TSG entschädigt.

11. Abschnitt: Chlamydiose der Vögel

Art. 250 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Geltungsbereich [*]

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Chlamydiose der Vögel (Chlamydia psittaci).

Art. 251 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5647 ). Überwachung [*]

Wer mit Psittaciden handelt, diese gewerbsmässig züchtet oder zur Schau stellt, ist verpflichtet, alle verendeten Psittaciden seines Bestandes einer vom Kantonstierarzt hierfür bezeichneten Untersuchungsstelle zur Abklärung der Todesursache einzusenden.

Art. 252 Meldepflicht

Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Chlamydiose in einem Bestand dem Kantonsarzt.

Art. 253 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Chlamydiose im verseuchten Bestand an:

  1. a. die einfache Sperre 2. Grades;
  2. b. die Kennzeichnung mittels Fussringen und die Registrierung aller Psittaciden;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). die Tötung sichtbar kranker Vögel; ausnahmsweise kann er deren Behandlung unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben;
  4. d. die Behandlung der übrigen Vögel, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, sie auszumerzen;
  5. e. die Untersuchung der während der Behandlung umgestandenen Vögel.

2  Er hebt die Sperre auf:

  1. a. für Psittaciden, wenn alle Vögel des Bestandes beseitigt worden sind oder wenn eine frühestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung vorgenommene Untersuchung der Vögel einen negativen Befund ergeben hat;
  2. b. für andere Vogelarten, nach Abschluss der Behandlung.
Art. 254 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b TSG werden nicht entschädigt.

12. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ). Salmonella -Infektion des Geflügels Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ).

Art. 255 Geltungsbereich und Diagnose

1  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Salmonellaspp. verursachten Infektionen von Geflügel der folgenden Nutzungstypen:[*]

  1. a. Zuchttiere der Spezies Gallus gallus zur Produktion von Bruteiern (Zuchttiere);
  2. b. Legehennen zur Produktion von Konsumeiern (Legehennen);
  3. c. In Kraft seit 1. Jan. 2008. Masttiere zur Produktion von Poulet- oder Trutenfleisch (Masttiere);
  4. d. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ).

2  Eine Salmonella-Infektion liegt vor, wenn der Erreger bei Geflügel, in Eiern oder in Schlachttierkörpern von Geflügel nachgewiesen wurde.[*]

3  Das BLV bestimmt in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Salmonella-Serotypen, deren Bekämpfung für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung ist, und die Anforderungen an die Untersuchungsmethoden.[*]

Art. 256 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). [*]
Art. 257 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). Zu überwachende Geflügelhaltungen [*]

Geflügelhaltungen der folgenden Grössen müssen auf Salmonella-Infektionen untersucht werden:

  1. a. Zuchttiere der Mast- und der Legelinie: wenn die Geflügelhaltung mehr als 250 Plätze umfasst;
  2. b. Legehennen: wenn die Geflügelhaltung mehr als 1000 Plätze umfasst;
  3. c. Mastpoulets: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 333 m2 beträgt;
  4. d. Masttruten: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 200 m2 beträgt.
Art. 257 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). Probenahmen durch den Geflügelhalter [*]

1  In den zu überwachenden Geflügelhaltungen nimmt der Geflügelhalter nach Anleitung des kantonalen Veterinärdienstes Proben von:

  1. a.

    Zuchttieren:

    1. 1. als Eintagsküken zwischen dem ersten und dritten Lebenstag,
    2. 2. im Alter von 4 bis 5 Wochen,
    3. 3. im Alter von 15 bis 20 Wochen, in jedem Fall spätestens 2 Wochen vor dem Wechsel in den Legestall,
    4. 4. alle 3 Wochen während der Legezeit;
  2. b.

    Legehennen:

    1. 1. im Alter von 15 bis 20 Wochen, in jedem Fall spätestens 2 Wochen vor dem Wechsel in den Legestall,
    2. 2. alle 15 Wochen während der Legezeit, erstmals zwischen der 22. und der 26. Lebenswoche;
  3. c. Masttieren: frühestens 3 Wochen vor der Schlachtung.

2  Er muss von allen Herden seiner Tierhaltung Proben nehmen.

3  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 können Proben in der Brüterei genommen und untersucht werden, sofern die geschlüpften Tiere für den Vertrieb im Inland bestimmt sind. Die Untersuchung muss mindestens alle 3 Wochen erfolgen.

4  Abweichend von Absatz 2 ist bei Masttieren einmal im Jahr eine Probenahme von allen zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Herden ausreichend, wenn während eines Jahres alle Herden negativ auf Salmonellen getestet worden sind.

Art. 257 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). Probenahmen durch den Veterinärdienst [*]

1  In den zu überwachenden Geflügelhaltungen nimmt der kantonale Veterinärdienst Proben von:

  1. a. Zuchttieren: zweimal pro Jahr von jeder Herde einer Geflügelhaltung während der Legezeit;
  2. b. Legehennen: einmal pro Jahr von mindestens einer Herde einer Geflügelhaltung während der Legezeit;
  3. c. Masttieren: einmal pro Jahr von einer Herde in mindestens zehn Prozent der Geflügelhaltungen nach Artikel 257 Buchstaben c und d.

2  Die Probenahme nach Absatz 1 Buchstabe c darf frühestens 3 Wochen vor der Schlachtung erfolgen.

Art. 258 Entnahme von Proben und Untersuchungen

1  Die Proben müssen zur Untersuchung in ein vom BLV anerkanntes Labor geschickt werden. Beizulegen ist der Untersuchungsantrag, der bei der Meldung nach Artikel 18b automatisch in der Tierverkehrsdatenbank erstellt wird.[*]

1bis  …[*]

2  Das BLV erlässt für die Entnahme von Proben und deren Untersuchung Vorschriften technischer Art.

3  Die Brütereien und die Geflügelhaltungen müssen die Laborbefunde während drei Jahren aufbewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.[*]

Art. 259 Verdachtsfall

1  Es besteht der Verdacht, dass ein Bestand verseucht ist, wenn:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). in einer Probe aus der Umgebung der Tiere Salmonella-Serotypen nach Artikel 255 Absatz 3 nachgewiesen werden;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergibt; oder
  3. c. die Abklärungen darauf hindeuten, dass Menschen infolge des Konsums von Eiern oder Fleisch aus dem betreffenden Bestand erkrankt sind.

2  Der amtliche Tierarzt entnimmt bei Verdacht so schnell wie möglich Untersuchungsmaterial und lässt es bakteriologisch auf Salmonella-Infektionen untersuchen.

3  Der Verdacht auf eine Salmonella-Infektion gilt als widerlegt, wenn im Untersuchungsmaterial nach Absatz 2 kein Erreger nachgewiesen wird.[*]

Art. 260 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung vonSalmonella-Serotypen nach Artikel 255 Absatz 3 die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Geflügelbestand. Ausserdem ordnet er an, dass:[*]

  1. a. der verseuchte Bestand geschlachtet oder getötet wird;
  2. b. die Eier nicht mehr zu Brutzwecken verwendet werden und sie entweder als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] zu entsorgen oder vor ihrem Inverkehrbringen zu Speisezwecken einer Behandlung zur Tilgung der Salmonellen zu unterziehen sind;
  3. c. die Eier, die bereits bebrütet werden, als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt werden;
  4. d. das Frischfleisch von aus dem verseuchten Bestand stammenden Tieren vor dem Inverkehrbringen einer Behandlung zur Tilgung der Salmonellen unterzogen wird.

2  Er hebt die Sperre auf, wenn alle Tiere des verseuchten Bestandes getötet oder geschlachtet worden und die Örtlichkeiten gereinigt, desinfiziert und durch eine bakteriologische Untersuchung überprüft worden sind.

3  …[*]

Art. 260 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Meldepflicht [*]

Der Kantonstierarzt meldet verdächtige oder verseuchte Legehennenbestände sowie verseuchte Schlachttierkörper dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker. Im Seuchenfall informiert er sie zusätzlich über die Anordnung von Massnahmen nach Artikel 260 Absatz 1 Buchstaben b und d.

Art. 261 Entschädigung

Tierverluste wegen einer Infektion mit Salmonella spp. werden nicht entschädigt.

13. Abschnitt: Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner

Art. 262 Geltungsbereich und Diagnose

1  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen Laryngotracheitis (ILT) bei den Hühnern, Truthühnern und Fasanen.

2  ILT liegt vor, wenn:

  1. a. die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
  2. b. das ILT-Virus (Herpesvirus) nachgewiesen wurde.

3  Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

Art. 263 Verdachtsfall

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf ILT ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.

Art. 264 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von ILT im verseuchten Bestand an:

  1. a. die einfache Sperre 1. Grades;
  2. b. die Tötung und Entsorgung aller Tiere des verseuchten Bestandes;
  3. c. die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen sowie der kontaminierten Eiertransportbehältnisse und Geräte.

2  Er hebt die Sperre frühestens 30 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.

Art. 264 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2691 ). Auslagerung von Bruteiern [*]

1  Der Kantonstierarzt kann zur Erhaltung wertvollen Erbguts in Abweichung von Artikel 264 eine Auslagerung von Bruteiern aus einem verseuchten Bestand zulassen. In diesem Fall ordnet er an:

  1. a. die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand;
  2. b. die Tötung und Entsorgung von Vögeln, die klinisch erkrankt sind oder bei denen der Erreger nachgewiesen wurde;
  3. c. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen;
  4. d. die Verbringung der desinfizierten Bruteier während maximal drei Monaten an einen vom gesperrten Bestand baulich und betrieblich unabhängigen Standort;
  5. e. die Verbringungssperre über die aus den Bruteiern geschlüpften Jungtiere;
  6. f. die Ausmerzung der Alttiere am bisherigen Standort nach der Gewinnung der Bruteier;
  7. g. die abschliessende Reinigung und Desinfektion der Stallungen.

2  Er ordnet am neuen Standort eine Nachkontrolle aller Jungtiere im Alter von 8–12 Wochen an. Sie erfolgt durch die Entnahme von Blutproben und Choanen- beziehungsweise Trachealtupfer.

3  Fällt mindestens eine Probe der Nachkontrolle serologisch oder im Erregernachweis positiv aus, so müssen alle Jungtiere ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. Fällt die Nachkontrolle negativ aus, so hebt der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Jungtiere auf.

4  Die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand wird frühestens 90 Tage nach der abschliessenden Reinigung und Desinfektion aufgehoben.

Art. 265 Entschädigung

Tierverluste wegen ILT werden nicht entschädigt.

14. Abschnitt: Myxomatose

Art. 266 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Myxomatose der Wild- und Hauskaninchen.

Art. 267 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Myxomatose in einem verseuchten Hauskaninchenbestand an:

  1. a. die einfache Sperre 1. Grades;
  2. b. die unverzügliche unblutige Tötung und Entsorgung aller Kaninchen; in besonderen Fällen kann der Kantonstierarzt die Tötung auf die erkrankten Tiere beschränken;
  3. c. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen sowie aller kontaminierten Gegenstände.

2  Er ordnet bei Feststellung von Myxomatose bei Haus- oder Wildkaninchen ein den Umständen angepasstes Sperrgebiet an. Im Sperrgebiet gilt:

  1. a. Jeglicher Handel und Verkehr mit lebenden Kaninchen ist verboten.
  2. b. Die Kaninchenhalter treffen Vorkehrungen, die das Eindringen von Insekten in die Hauskaninchenbestände verhindern.
  3. c. Falls die Myxomatose bei Wildkaninchen auftritt, ordnet der Kanton die zur Reduktion der Bestände notwendigen Massnahmen an.

3  Die Sperrmassnahmen dürfen frühestens 30 Tage nach dem letzten Seuchenfall aufgehoben werden.

Art. 268 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a TSG werden nicht entschädigt.

15. Abschnitt: Faulbrut der Bienen

Art. 269 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4255 ). Diagnose [*]

Faulbrut der Bienen liegt vor, wenn in der erkrankten BrutPaenibacillus larvae nachgewiesen wurde.

Art. 270 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4255 ). Verdachtsfall [*]

Besteht Verdacht auf Faulbrut der Bienen, hat der Bieneninspektor Probematerial zur Untersuchung auf Paenibacillus larvae an ein Untersuchungslaboratorium einzusenden.

Art. 271 Seuchenfall

1  Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Faulbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass:

  1. a. sämtliche Völker vom Bieneninspektor unverzüglich untersucht werden;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 ( AS 2009 581 ). alle Völker und deren Waben oder die erkrankten und verdächtigen Völker innert zehn Tagen nach den Anweisungen des Bieneninspektors vernichtet werden;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4255 ). Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder zu diesem Zweck verkauft wird;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4255 ). alte Waben, Wachs und Honig nach den Anweisungen des Bieneninspektors verwertet werden;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). die Bienenkasten und Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden.

1bis  Er legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 2 km vom verseuchten Stand erfasst. Bei der Festlegung des Gebiets sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.[*]

2  Im Sperrgebiet gilt:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). Jedes Anbieten, Verstellen und Verbringen ins Sperrgebiet von Bienen und Waben ist verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfektion in einen anderen Bienenstand verbracht werden.
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Der Kantonstierarzt kann Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und das Verbringen von Bienen in das Sperrgebiet unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben.
  3. c. Der Bieneninspektor führt innert 30 Tagen eine Kontrolle sämtlicher Völker des Sperrgebietes auf Faulbrut der Bienen durch.

3  Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). 30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des verseuchten Standes, sofern die Bienenkasten und Gerätschaften gereinigt und desinfiziert worden sind und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht erbracht haben;
  2. b. 60 Tage nach der Vernichtung der erkrankten und verdächtigen Völker, sofern weder die Nachkontrolle des befallenen Standes noch die Kontrollen im Sperrgebiet einen neuen Verdacht erbracht haben.

4  Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr nach den Anweisungen des Bieneninspektors nachkontrolliert werden.[*]

Art. 271 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4255 ). Vorschriften zur Bekämpfung der Faulbrut [*]

Das BLV kann im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung der Faulbrut der Bienen erlassen, die insbesondere die Massnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung, die diagnostischen Untersuchungen, die Reinigung und Desinfektion sowie die Nachkontrollen regeln.

Art. 272 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Entschädigung [*]

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.

16. Abschnitt: Sauerbrut der Bienen

Art. 273 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 ( AS 2009 581 ). Bekämpfung [*]

1  Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Sauerbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass:

  1. a. sämtliche Völker vom Bieneninspektor unverzüglich untersucht werden;
  2. b. keine Bienen und Waben verstellt werden;
  3. c. alle Völker und deren Waben oder die erkrankten und verdächtigen Völker innert zehn Tagen nach den Anweisungen des Bieneninspektors vernichtet werden;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4255 ). Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder zu diesem Zweck verkauft wird;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). die Bienenkasten und Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden.

2  Er legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 1 km vom verseuchten Stand erfasst. Bei der Festlegung des Gebiets sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.

3  Im Sperrgebiet gilt:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). Jedes Anbieten, Verstellen und Verbringen ins Sperrgebiet von Bienen und Waben ist verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfektion in einen anderen Bienenstand verbracht werden.
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Der Kantonstierarzt kann Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben.

4  Der Bieneninspektor ordnet die Verwertung von alten Waben, Wachs und Honig an.

5  Er kontrolliert sämtliche Völker des Sperrgebietes innert 30 Tagen auf Sauerbrut der Bienen.

6  Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). 30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des verseuchten Standes, sofern die Bienenkasten und Gerätschaften gereinigt und desinfiziert worden sind und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht erbracht haben;
  2. b. 60 Tage nach der Vernichtung der erkrankten und verdächtigen Völker, sofern weder die Nachkontrolle des befallenen Standes noch die Kontrollen im Sperrgebiet einen neuen Verdacht erbracht haben.

7  Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr nach den Anweisungen des Bieneninspektors nachkontrolliert werden.

Art. 273 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4255 ). Vorschriften zur Bekämpfung der Sauerbrut [*]

Das BLV kann im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung der Sauerbrut der Bienen erlassen, die insbesondere die Massnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung, die diagnostischen Untersuchungen, die Reinigung und Desinfektion sowie die Nachkontrollen regeln.

Art. 274 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Entschädigung [*]

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.

17. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 1007 ). Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer ( Aethina tumida )

Art. 274 a Geltungsbereich, Diagnose und Zielsetzung

1  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung des Befalls eines Bienenvolkes oder eines von Menschen gehaltenen Hummelnests (Hummelnest) mit dem Kleinen Beutenkäfer. Die Bekämpfungsmassnahmen sind auch dann zu ergreifen, wenn der Kleine Beutenkäfer in einem Imkereibetrieb gefunden wird.

2  Ein Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer liegt vor, wenn Eier, Larven, Puppen oder adulte Käfer von Aethina tumida nachgewiesen werden.

3  Bei einem epidemiologisch eng eingrenzbaren Befall muss die Ausbreitung des Kleinen Beutenkäfers verhindert, bei einem grossflächigen Befall die Befallsdichte tief gehalten werden.

Art. 274 b Verdachtsfall

Verdacht auf Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer liegt vor, wenn in einem Bienenvolk, in einem Hummelnest oder in einem Imkereibetrieb Larven oder adulte Käfer gefunden werden, die Merkmale aufweisen, die den morphologischen Bestimmungsmerkmalen des Kleinen Beutenkäfers nahe- oder gleichkommen.

Art. 274 c Massnahmen im Verdachtsfall

1  Bei Verdacht auf Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer ordnet der Kantonstierarzt an, dass die Bienenvölker oder Hummelnester, das gebrauchte Imkereimaterial, der Wabenhonig und die Imkereinebenprodukte den verdächtigen Betrieb nicht verlassen dürfen.

2  Der Kantonstierarzt hebt die Massnahmen auf, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass der Betrieb nicht vom Kleinen Beutenkäfer befallen ist.

Art. 274 d Seuchenfall

1  Bei Feststellung eines Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer ordnet der Kantonstierarzt an, dass:

  1. a. die Bienenvölker oder Hummelnester, das gebrauchte Imkereimaterial, der Wabenhonig und die Imkereinebenprodukte des verseuchten Betriebs nicht verstellt werden dürfen und die Bienenvölker oder Hummelnester nach den Anweisungen des Bieneninspektors unverzüglich vernichtet werden;
  2. b. das gebrauchte Imkereimaterial, der Wabenhonig, die Imkereinebenprodukte sowie weitere Gegenstände, die mit dem Kleinen Beutenkäfer in Berührung gekommen sein könnten, nach den Anweisungen des Bieneninspektors unverzüglich vernichtet oder gereinigt und entseucht werden;
  3. c. das Bienenhaus sowie alle Räumlichkeiten und Gerätschaften des verseuchten Betriebs nach den Anweisungen des Bieneninspektors gereinigt und entseucht werden;
  4. d. der Boden in der Umgebung des verseuchten Bienenstandes oder Hummelnestes nach den Anweisungen des Bieneninspektors behandelt wird;
  5. e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). ein Bienenvolk als Sentinel auf dem verseuchten Betrieb eingerichtet und regelmässig durch den Bieneninspektor kontrolliert wird.

2  Der Kantonstierarzt legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor eine Schutz- und eine Überwachungszone fest. Die Schutzzone umfasst in der Regel ein Gebiet im Umkreis von drei Kilometern um den verseuchten Imkereibetrieb oder das verseuchte Hummelnest, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von zehn Kilometern. Bei der Festlegung sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.

3  Der Kantonstierarzt hebt die Schutz- und die Überwachungszone auf, wenn:

  1. a. die Massnahmen nach Absatz 1 durchgeführt worden sind; und
  2. b. nach Abschluss der Nachkontrollen in der Schutzzone (Art. 274e Abs. 5) kein Verdacht mehr auf Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer besteht.

4  In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a, d und e kann das BLV anordnen, dass auf die Vernichtung von verseuchten Bienenvölkern oder Hummelnestern, auf die Behandlung des Bodens und auf das Einrichten eines Bienenvolkes als Sentinel verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung des Kleinen Beutenkäfer nicht verhindert werden kann.[*]

Art. 274 e Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone [*]

1  In der Schutz- und der Überwachungszone ist es verboten, Bienen und Hummeln, gebrauchtes Imkereimaterial, Wabenhonig und Imkereinebenprodukte anzubieten, zu verstellen oder in die Zonen zu verbringen. Gerätschaften dürfen nur verstellt werden, wenn sie vorgängig gereinigt und entseucht worden sind.

2  Der Kantonstierarzt kann unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben:

  1. a. das Verstellen von Bienen und von Hummeln innerhalb der Schutzzone oder innerhalb der Überwachungszone;
  2. b. das Verbringen von Bienen und von Hummeln aus der Überwachungs- in die Schutzzone;
  3. c. das Verbringen von Bienen und Hummeln aus einem Gebiet ausserhalb der Zonen in die Schutz- oder die Überwachungszone.

3  Der Bieneninspektor kontrolliert in der Schutzzone innert 30 Tagen nach deren Festlegung sämtliche sich darin befindenden Bienenstände und dem zuständigen Kantonstierarzt bekannten Hummelnester sowie sämtliche Imkereibetriebe auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer. In den Bienenständen, bei denen er keinen Befall feststellt, stellt er Fallen auf und kontrolliert diese regelmässig.

4  In der Schutzzone müssen sämtliche dem zuständigen Kantonstierarzt bekannten Hummelnester, die das Ende ihrer Einsatzzeit erreicht haben, vom Hummelhalter jeweils sicher verpackt, tiefgefroren und bis zur Kontrolle durch den Bieneninspektor aufbewahrt werden. Noch aktive Hummelvölker, bei denen eine Kontrolle ohne irreversible Zerstörung des Hummelnests nicht möglich ist, müssen vom Hummelhalter oder dem Bieneninspektor vorgängig abgetötet und bis zur Kontrolle sicher verpackt und tiefgefroren aufbewahrt werden.

5  Der Bieneninspektor stellt in der Überwachungszone innert 30 Tagen nach deren Festlegung in einer vom Kantonstierarzt bestimmten Auswahl von Bienenständen Fallen auf und kontrolliert diese regelmässig. Er kann diese Aufgaben auf die Imker übertragen. In diesem Fall müssen sie ihm regelmässig die Kontrollergebnisse melden. Das BLV legt die Mindestanzahl der zu kontrollierenden Bienenstände in einer technischen Weisung fest.

6  In dem auf den Seuchenausbruch folgenden Frühling muss der Bieneninspektor alle sich in der Schutzzone befindenden Bienenstände sowie die im Vorjahr befallenen Imkereibetriebe nachkontrollieren.

Art. 274 f Vorschriften zur Bekämpfung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer

Das BLV kann im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer erlassen.

Art. 274 g Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.

Art. 274 h Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Apinella [*]

1  Das BLV betreibt das Informationssystem Apinella zur Früherkennung des Befalls von Bienenvölkern mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida). Dieses enthält folgende Daten:

  1. a.

    von den Imkern, die Apinella verwenden:

    1. 1. den Namen, die Adresse, die Telefonnummer und die E-Mailadresse,
    2. 2. die Identifikationsnummern ihrer Bienenstände, deren Koordinaten und die Anzahl der darin gehaltenen Bienenvölker;
  2. b. das Datum und das Ergebnis der Kontrollen der Bienenvölker auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer.

2  Für die Daten nach Absatz 1 gelten folgende Zugriffsrechte:

  1. a. Die Imker dürfen ihre eigenen Daten bearbeiten.
  2. b. Die Mitarbeitenden des BLV dürfen alle Daten bearbeiten.
  3. c. Die Kantonstierärzte haben Einsicht in die Ergebnisse der Kontrollen der Bienenvölker im jeweiligen Kanton.

3  Das BLV ist verantwortlich für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sowie der Vorgaben zur Daten- und Informatiksicherheit.

4 Die Daten dürfen längstens 30 Jahre im Informationssystem aufbewahrt werden. Die Archivierung richtet sich nach den Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998[*]. Anonymisierte Daten dürfen über die Frist von 30 Jahren hinaus aufbewahrt werden.

5 Der Kantonstierarzt ist verpflichtet, Imker zu suchen, die sich bereit erklären, Apinella zu verwenden. Deren Auswahl sollte nach Möglichkeit eine repräsentative Aussage über das Vorkommen des Kleinen Beutekäfers im Kanton erlauben. Der Kantonstierarzt meldet dem BLV die Daten nach Absatz 1 Buchstabe a.

6 Die Imker, die sich zur Verwendung von Apinella bereit erklärt haben, müssen ihre Bienenvölker zwischen Mai und Oktober alle zwei Wochen auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer kontrollieren und das Ergebnis der Kontrolle in Apinella erfassen.

5. Kapitel: Seuchen der Wassertiere Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ).

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 275 und 276 Aufgehoben durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). [*]
Art. 277 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Referenzlaboratorium [*]

Das nationale Referenz- und Untersuchungslaboratorium für Seuchen der Wassertiere ist das an der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Bern angesiedelte Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit.

Art. 278 Entnahme von Proben und Untersuchungen

Das BLV erlässt für die Entnahme von Proben und die Untersuchung Vorschriften technischer Art.

Art. 279 Zusammenarbeit

1  Das BLV arbeitet bei der Bekämpfung von Seuchen der Wassertiere mit dem BAFU zusammen.[*]

2  Die Kantone sorgen für die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Tierseuchenpolizei und den für die Fischerei zuständigen kantonalen Stellen.

1 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Epizootische Hämatopoetische Nekrose, Taura-Syndrom und Gelbkopf-Krankheit

A. Epizootische Hämatopoetische Nekrose
Art. 279 a Allgemeines

1 Als empfänglich für die Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN) gelten Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) und Flussbarsche (Perca fluviatilis).

2 EHN liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier das EHN-Virus nachgewiesen wurde.

Art. 279 b Wiederbesetzung nach einem Seuchenfall

Nach Abschluss der Desinfektion und Entwesung eines verseuchten Betriebs darf während acht Wochen keine Wiederbesetzung erfolgen.

B. Infektionen mit dem Taura-Syndrom-Virus und Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit
Art. 279 c Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus

1 Als empfänglich für die Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus gelten Garnelen der folgenden Arten:

  1. a. Farfantepenaeus aztecus;
  2. b. Litopenaeus setiferus;
  3. c. Litopenaeus stylirostris;
  4. d. Litopenaeus vannamei;
  5. e. Metapenaeus ensis;
  6. f. Penaeus monodon.

2 Eine Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier das Taura-Syndrom-Virus nachgewiesen wurde.

Art. 279 d Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit

1 Als empfänglich für die Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit gelten Garnelen der folgenden Arten:

  1. a. Litopenaeus stylirostris;
  2. b. Litopenaeus vannamei;
  3. c. Metapenaeus affinis;
  4. d. Palaemonetes pugio;
  5. e. Penaeus monodon.

2 Eine Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier das Gelbkopf-Virus vom Genotyp 1 nachgewiesen wurde.

Art. 279 e Wiederbesetzung nach einem Seuchenfall

Nach Abschluss der Desinfektion und Entwesung eines verseuchten Betriebs darf während sechs Wochen keine Wiederbesetzung erfolgen.

2. Abschnitt: Infektiöse hämatopoetische Nekrose, Virale hämorrhagische Septikämie und Infektiöse Anämie der Salmonidae Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ).

Art. 280 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Geltungsbereich und Diagnose [*]

1  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN), der Viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der Infektiösen Anämie der Salmonidae (ISA) von Fischen.

2  Als Fische der empfänglichen Arten gelten für die:

  1. a. IHN: insbesondere alle Salmonidenarten und Hechte;
  2. b. VHS: insbesondere alle Salmonidenarten und Hechte;
  3. c. ISA: insbesondere Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) und Bachforelle (Salmo truttaspp.).

3  IHN, VHS und ISA liegen vor, wenn die Erreger im Untersuchungsmaterial nachgewiesen wurden.

Art. 281 Verdachtsfall

1  Bei Verdacht auf IHN, VHS oder ISA verhängt der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Aquakulturbetrieb. Er kann die Schlachtung von Fischen und deren Abgabe als Lebensmittel erlauben. Ausserdem ordnet er an, dass:[*]

  1. a. tote Fische und Abfälle geschlachteter Fische als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] entsorgt werden;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). benachbarte Aquakulturbetriebe desselben Wassereinzugsgebietes auf Anzeichen von IHN, VHS oder ISA überprüft werden.

2  Er hebt die Sperre auf, nachdem der Nachweis erbracht worden ist, dass der Fischbestand virusfrei ist.

Art. 282 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). Seuchenfall in einem Aquakulturbetrieb [*]

1  Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IHN, VHS oder ISA in einem Aquakulturbetrieb die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Betrieb. Ausserdem ordnet er an, dass:

  1. a. alle Fische des Betriebs unverzüglich getötet oder geschlachtet werden;
  2. b. sofern eine Gefahr für die Weiterverbreitung der Seuche in öffentlichen Gewässern besteht, der Wasserzulauf und der Wasserablauf des Betriebs gesperrt werden, soweit die Verhältnisse dies erlauben, und das Wasser der Haltungseinrichtungen in die Kanalisation abgeleitet wird;
  3. c. tote und getötete Fische sowie die Abfälle der geschlachteten Fische als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] entsorgt werden;
  4. d. die Haltungseinrichtungen geleert, gereinigt und desinfiziert sowie Gerätschaften, verwendete Schutzkleidung und Transportmittel des Betriebs gereinigt und desinfiziert werden;
  5. e. Fischereierzeugnisse, Futtermittel und Gerätschaften den Betrieb nicht verlassen dürfen.

2  Besteht keine Gefahr für die Weiterverbreitung der festgestellten Seuche, so kann der Kantonstierarzt anordnen, dass abweichend von Absatz 1 auf folgende Massnahmen verzichtet wird:

  1. a. die Tötung oder Schlachtung von Fischen, die in einer Haltungseinrichtung untergebracht sind, die nicht verseucht ist;
  2. b. die Sperrung des Wasserzulaufs und des Wasserablaufs des Betriebs;
  3. c.

    die Leerung, Reinigung und Desinfektion von Haltungseinrichtungen, die:

    1. 1. nicht verseucht sind,
    2. 2. über eine separate Wasserversorgung verfügen, und
    3. 3. ausreichend von den verseuchten Haltungseinrichtungen getrennt sind, um eine Einschleppung der Seuche zu verhindern;
  4. d. das Verbringungsverbot für Fischereierzeugnisse, Futtermittel und Gerätschaften.

3  Der Kantonstierarzt ordnet eine Schutz- und eine Überwachungszone an. Er legt deren Umfang nach dem Risiko für die Verbreitung der festgestellten Seuche fest. Die Schutzzone umfasst mindestens die Fläche des Aquakulturbetriebs.

Art. 282 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone [*]

1  Der Kantonstierarzt ordnet für die Schutzzone Folgendes an:

  1. a.

    die Untersuchung aller:

    1. 1. Betriebe, in denen Fische gehalten werden, die für IHN, VHS oder ISA empfänglich sind,
    2. 2. Gewässer, in denen Fische leben, die für IHN, VHS oder ISA empfänglich sind;
  2. b. die monatliche Überprüfung aller Betriebe, bei denen die Untersuchung nach Buchstabe a einen negativen Befund ergeben hat.

2  In der Überwachungszone ordnet er die stichprobenartige Untersuchung von Gewässern und Betrieben nach Absatz 1 Buchstabe a an.

3  Fische, die für IHN, VHS oder ISA empfänglich sind, dürfen nicht aus der Schutz- und der Überwachungszone verbracht werden. Der Kantonstierarzt kann Ausnahmen gestatten für Tiere, die klinisch gesund sind und aus einem nicht verseuchten Betrieb oder aus einer nicht verseuchten Haltungseinrichtung eines verseuchten Betriebs stammen, die von den verseuchten Haltungseinrichtungen ausreichend getrennt ist, um eine Einschleppung der Seuche zu verhindern.

Art. 282 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021 ( AS 2021 219 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Ablauf und Durchführung der Massnahmen [*]

Das BLV kann Vorschriften technischer Art über den Ablauf und die Durchführung der Massnahmen im Seuchenfall erlassen.

Art. 282 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). Wiederbesetzung und Aufhebung der Sperrmassnahmen [*]

1  Nach Abschluss der Sanierungsmassnahmen darf während folgender Zeitspanne im verseuchten Betrieb oder in den verseuchten Haltungseinrichtungen eines Betriebs keine Wiederbesetzung erfolgen:

  1. a. bei einem Ausbruch von IHN oder VHS: sechs Wochen;
  2. b. bei einem Ausbruch von ISA: drei Monate.

2  Der Kantonstierarzt kann abweichend von Absatz 1 die Wiederbesetzung des Betriebs vor Ablauf der jeweiligen Zeitspanne gestatten, wenn aufgrund der Beschaffenheit der Haltungseinrichtungen für die sichere Abtötung der Viren eine kürzere Zeitspanne genügt.

3  Vier Wochen nach der Wiederbesetzung sind der betreffende Betrieb oder die betreffende Haltungseinrichtung erneut zu untersuchen.

4  Der Kantonstierarzt wandelt nach Abschluss der Sanierungsarbeiten die Schutz- in eine Überwachungszone um.

5  Er hebt die Sperre und die Überwachungszone auf, wenn die Untersuchung des sanierten Betriebs nach Absatz 3 und die Untersuchungen nach Artikel 282a Absätze 1 und 2 einen negativen Befund ergeben haben.

Art. 282 d Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). Seuchenfall bei freilebenden Fischen [*]

Wird IHN, VHS oder ISA bei freilebenden Fischen festgestellt, so ordnet der Kan-tonstierarzt nach Rücksprache mit der kantonalen Fischereibehörde die Massnahmen an, die erforderlich sind, um eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.

Art. 283 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). Impfungen [*]

Impfungen gegen IHN, VHS und ISA sind verboten.

Art. 284 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b TSG werden nur entschädigt, wenn die Fische nicht als Lebensmittel verwertet werden können.

3. Abschnitt: …

Art. 285–287 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, mit Wirkung seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). [*]

4. Abschnitt: Krebspest und Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).

Art. 288 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Diagnose [*]

Krebspest oder eine Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren liegt vor, wenn der jeweilige Erreger im Untersuchungsmaterial nachgewiesen wurde.

Art. 289 Bekämpfung

1 Der Kantonstierarzt bestimmt bei Feststellung der Krebspest oder einer Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren ein Sperrgebiet, welches das betroffene Wassereinzugsgebiet umfasst.[*]

2  Im Sperrgebiet gilt:

  1. a. Lebende Krebse dürfen weder ins Sperrgebiet noch aus diesem verbracht werden.
  2. b. Tote und getötete Krebse, die nicht als Lebensmittel verwertet werden, sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] zu entsorgen.

3  Im übrigen ordnet der Kanton die zur Vermeidung einer Verschleppung des Erregers dienenden fischereipolizeilichen Massnahmen, wie das Leerfangen der betroffenen Gewässer, an.

Art. 290 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Entschädigung [*]

Verluste von Krebstieren wegen Krebspest oder wegen einer Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren werden nicht entschädigt.

6. Kapitel: Zu überwachende Seuchen

Art. 291

1  Untersuchungslaboratorien, Tierärzte, Bieneninspektoren sowie Organe der Jagd- und Fischereiaufsicht, die Verdacht auf eine der in Artikel 5 aufgeführten Seuchen hegen oder deren Vorhandensein feststellen, melden dies dem Kantonstierarzt. Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen nach den Artikeln 61–64 finden keine Anwendung.[*]

2  Das BLV und der Kantonstierarzt können anordnen, dass die Verdachtsfälle abgeklärt werden.

2bis  Tierverluste wegen zu überwachender Seuchen werden nicht entschädigt.[*]

3  Das BLV kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt die Bekämpfung oder Ausrottung einer in den Artikeln 2–4 nicht aufgeführten und in der Schweiz zum ersten Mal diagnostizierten Seuche anordnen, wenn dafür ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht.[*]

7. Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ). Spezielle Vorschriften für Zoonosen

Art. 291 a Überwachung von Zoonosen

1  Überwachungspflichtig sind die folgenden Zoonosen und deren Erreger:

  1. a. Brucellose;
  2. b. Campylobacteriose;
  3. c. Echinokokkose;
  4. d. Listeriose;
  5. e. Salmonellose;
  6. f. Trichinellose;
  7. g. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis, M. caprae oder
    M. tuberculosis;
  8. h. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Shigatoxin-bildende Escherichia coli.

2  Das BLV überwacht andere Zoonosen und Zoonoseerreger, soweit es die epidemiologische Lage oder die Risikoabschätzung erfordert.

Art. 291 b Risikoabschätzung

1  Das BLV erfasst in Zusammenarbeit mit dem BAG[*] und dem BLW die notwendigen Daten, um Gefahren durch Zoonosen zu erkennen und zu beschreiben, die Exposition von Menschen und Tieren zu bewerten und die von Zoonosen ausgehenden Risiken zu beurteilen.

2  Das von einer Zoonose ausgehende Risiko wird nach folgenden Kriterien beurteilt:

  1. a. Vorkommen des Erregers bei Menschen und Tieren sowie in Lebens- und Futtermitteln;
  2. b. Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit;
  3. c. wirtschaftliche Folgen;
  4. d. epidemiologische Entwicklungstendenzen.
Art. 291 c Durchführung der Überwachung

1  Die Überwachung erfolgt auf den folgenden Stufen der Lebensmittelkette:

  1. a. Primärproduktion;
  2. b. Lebensmittelproduktion;
  3. c. Futtermittelproduktion.

2  Die Überwachung erfolgt im Rahmen der Kontroll- und Überwachungsprogramme der Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung.

3  Das BLV erlässt nach Anhören des BAG und des BLW Vorschriften technischer Art zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern.

Art. 291 d Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). Überwachung der Antibiotikaresistenzen [*]

1  Das BLV erfasst in Zusammenarbeit mit dem BAG und dem BLW von Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft Daten zur Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern sowie von tierpathogenen und anderen Erregern. Es führt zu diesem Zweck ein Überwachungsprogramm durch.

2  Die Überwachung der Antibiotikaresistenzen erfolgt im Rahmen:

  1. a. der Überwachung der Zoonosen und Zoonoseerreger nach Artikel 291c; und
  2. b. der Untersuchung von diagnostischem Untersuchungsmaterial.

3  Das BLV erlässt nach Anhören des BAG und des BLW Vorschriften technischer Art für die Überwachung der Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern sowie von tierpathogenen und anderen Erregern.

Art. 291 e Zoonosebericht

Das BLV erstellt und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem BAG und dem BLW sowie mit dem Schweizerischen Heilmittelinstitut jährlich einen Zoonosebericht. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zoonosen, Zoonoseerreger und Antibiotikaresistenzen sowie eine Bewertung der Entwicklungstendenzen.

4. Titel: Vollzug

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 292 Aufsicht

1  Die Aufsicht über die Tierseuchenpolizei und deren Leitung ist Sache des BLV. Es überwacht die von den Kantonen getroffenen Massnahmen und ist befugt, ungenügende oder unzweckmässige Massnahmen abzuändern oder aufzuheben.

2  Das BLV kann die Aufsicht nach Programmen durchführen, die es mit dem Kantonstierarzt vereinbart.[*]

3  Die zuständigen kantonalen Behörden können die Aufsichtsorgane des Bundes begleiten.[*]

4  Das BLV teilt das Ergebnis der Aufsicht dem Kantonstierarzt mit.[*]

Art. 292 a Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. Nov. 2007 ( AS 2007 6167 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5449 ). Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung [*]

1  Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 2020[*] über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.[*]

1bis  …[*]

2  …[*]

3  Das BLV erlässt zu den Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung Vorschriften technischer Art.[*]

Art. 293 Zusammenarbeit bei der Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ).

1  Bund und Kantone sorgen für die Zusammenarbeit zwischen den seuchen- und den sanitätspolizeilichen Organen sowie der Lebensmittelkontrolle zur Überwachung und Bekämpfung der Zoonosen.[*]

2  Sie arbeiten bei der Beschaffung von Daten und Informationen zur Überwachung der Gesundheit von Menschen und Tieren eng zusammen.

Art. 294 Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe

1  Die seuchenpolizeilichen Organe dürfen in ihrer amtlichen Tätigkeit nicht behindert werden.

2  Sie haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug des TSG und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Einzelverfügungen erforderlich ist.

3  Werden sie behindert oder verweigert ihnen jemand den Zutritt, so können sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.

Art. 295 Mitwirkung von Behörden und Organisationen

1  Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a TSG und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd, die Fischerei und den Wald zuständigen kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.[*]

2  Die Kantone regeln die Mitwirkung der Organe der Lebensmittelkontrolle bei der Kontrolle tierseuchenpolizeilicher Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln.

3  Die amtlichen Tierärzte sind verpflichtet, bei der Entnahme der Proben in den Schlachtbetrieben mitzuhelfen.

4  Das zuständige Gemeinwesen hat die angeordneten Massnahmen zu überwachen und im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das für deren Durchführung erforderliche Personal und Material zur Verfügung steht.

Art. 295 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). Mitwirkung von Personenbeförderungsunternehmen, Betreibern von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen sowie Reiseveranstaltern [*]

1  Beim Ausbruch einer hochansteckenden Seuche in der Schweiz oder im Ausland kann das BLV folgende Unternehmen verpflichten, ihre Kundschaft über die mit dem Seuchenausbruch zusammenhängenden Einschränkungen und Verbote zu informieren:

  1. a. Unternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009[*];
  2. b. Betreiber von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen;
  3. c. Reiseveranstalter, die Reisen in die betroffenen Seuchengebiete anbieten.

2  Die Unternehmen informieren die Reisenden mit Plakaten, Informationsblättern oder über elektronische Anzeigetafeln sowie auf ihren Webseiten.[*]

3  Das BLV bestimmt die betroffenen Unternehmen, den Inhalt und die Dauer der Information. Es harmonisiert die Massnahmen mit den Pflichten aus Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Es stellt das Informationsmaterial zur Verfügung.

4  Das BLV kann zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen unabhängig von einem Seuchenausbruch an den Landesflughäfen Informationen über die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten im Reiseverkehr an für Passagiere gut sichtbaren Stellen platzieren. Es ersucht die Flughafenbetreiber, ihm den dafür erforderlichen Platz zur Verfügung zu stellen.[*]

Art. 296 Amtshilfe

1  Die Kantone leisten dem BLV die für die Aufsicht und die Erfüllung internationaler Veterinär-Abkommen notwendige Amtshilfe.

2  Die Kantone leisten einander Amtshilfe, um einen sachgerechten Vollzug der Tierseuchengesetzgebung zu gewährleisten.

2. Kapitel: Bund

Art. 297 Vollzug im Inland

1  Das BLV hat folgende Aufgaben:

  1. a. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4659 ).
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3065 ). Es bezeichnet die nationalen Referenzlaboratorien für die Überwachung der Diagnostik von Tierseuchen und der Antibiotikaresistenz und anerkennt die Laboratorien, die Untersuchungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Überwachung der Resistenzlage durchführen.
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 ( AS 2009 581 ). Es erlässt Vorschriften technischer Art für die Entnahme von Proben, die Zulassung von Veterinärdiagnostika und die Untersuchungen zur Feststellung von Seuchen.
  4. c bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1523 ). Es erstellt zur Kontrolle des Tierverkehrs Musterdokumente und Anleitungen zuhanden der Kantone.
  5. d. Es sorgt zusammen mit den Kantonen für die Aus- und Weiterbildung der Kantonstierärzte und der amtlichen Tierärzte.
  6. e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ). Es genehmigt die Bekämpfungsprogramme von Branchenorganisationen, sofern sie den Zielen der Tierseuchenbekämpfung entsprechen. Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, dass ihm die Ergebnisse regelmässig gemeldet werden.

2  Das BLV hat zudem die folgenden Befugnisse:

  1. a. Es kann Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären. Es legt die Voraussetzungen fest und bezeichnet die Massnahmen, die zu treffen sind, damit das betreffende Gebiet seuchenfrei bleibt.
  2. b. Es kann in einem Gebiet, in dem eine Tierseuche ein gefährliches Ausmass anzunehmen droht, den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten einschränken.
  3. c. Es kann Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage anordnen.
  4. d. Es kann prophylaktische oder therapeutische Massnahmen für bestimmte Seuchen und Tiergattungen gebietsweise oder für einzelne Bestände vorschreiben.
  5. e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 ( AS 2009 581 ). Es kann festlegen, welche Untersuchungsverfahren zur Überwachung und Bekämpfung der einzelnen Tierseuchen anzuwenden sind.
  6. f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2691 ). Es kann Fachleute und Institute ausserhalb der Bundesverwaltung mit Forschungsaufgaben im Tierseuchenbereich betrauen.
  7. g. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 ( AS 2014 2243 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ). Es kann anordnen, dass die zuständigen Behörden auf Kosten des Bundes Desinfektions- und Wachtposten einrichten, Schutzimpfungen vornehmen und weitere nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft angezeigte Massnahmen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass eine Tierseuche aus dem Ausland in die Schweiz eingeschleppt wird.
Art. 298 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2243 ). [*]
Art. 299 Vollzug in der Armee

1  Die militärischen Organe melden den Ausbruch einer Seuche bei Tieren der Armee unverzüglich dem BLV und den betroffenen Kantonen.

2  Die übrigen tierseuchenpolizeilichen Massnahmen der Armee und der Anstalten der Militärverwaltung richten sich nach der Verordnung vom 25. Oktober 1955[*] über seuchenpolizeiliche Massnahmen der Armee.

3. Kapitel: Kanton

Art. 300 Kantonstierarzt

1  Der Kanton wählt einen Kantonstierarzt zum Leiter des kantonalen Veterinärdienstes und regelt dessen Stellvertretung.

2  …[*]

Art. 301 Aufgaben des Kantonstierarztes

1  Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung der Tierseuchen. Zur Früherkennung, Verhütung und Erledigung von Seuchenfällen hat er namentlich folgende Aufgaben:[*]

  1. a. Er überwacht den Vollzug der seuchenpolizeilichen Anordnungen.
  2. b. Er bildet die seuchenpolizeilichen Organe aus und leitet die Einführungskurse für Viehhändler.
  3. c. Er beaufsichtigt den Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen.
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5449 ). Er überwacht die Tierbestände in seuchenpolizeilicher Hinsicht und sorgt für die Durchführung der Kontrollen in den Betrieben mit Nutztierhaltung nach Artikel 292a; er kann hierzu diagnostische, prophylaktische und therapeutische Massnahmen für einzelne Bestände oder gebietsweise obligatorisch erklären.
  5. d bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). Er ordnet die notwendigen Massnahmen zur Früherkennung und Überwachung der in dieser Verordnung bezeichneten Tierseuchen und anderen übertragbaren Tierkrankheiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 TSG an.
  6. e. Er überwacht die künstliche Besamung und den Embryotransfer in seuchenpolizeilicher Hinsicht.
  7. f. Er beschafft die zur Seuchenbekämpfung benötigten Daten und Informationen über Tierbestände.
  8. g. Er ordnet die tierseuchenpolizeilichen Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln an.
  9. h. Er sorgt für die technische Infrastruktur zur Seuchenbekämpfung.
  10. i. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007 ( AS 2007 4659 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Er bewilligt Tierhaltungen, Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie Betriebe, die Eizellen und Embryonen verarbeiten oder lagern, Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte, Viehmärkte und ähnliche Einrichtungen, sofern zum grenzüberschreitenden Handel mit Tieren und tierischen Produkten eine Zulassung erforderlich ist; das BLV kann die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung in Vorschriften technischer Art festlegen.
  11. j. Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1691 ). Er erfasst für die nach Buchstabe i bewilligten Betriebe die Bewilligungsnummer, den Namen und die Adresse des Betriebes und die bewilligten Tätigkeiten in ASAN.

2  Die Kantone können dem Kantonstierarzt weitere Aufgaben zuweisen, die sein Tätigkeitsgebiet berühren.

Art. 301 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). Information und Weitergabe von Daten im Seuchenfall [*]

Im Rahmen der Bekämpfung einer Seuche kann der Kantonstierarzt Tierhalter, die von der Seuche betroffen sein könnten, und Organisationen oder Fachleute, welche die Vollzugsorgane bei der Bewältigung von Seuchenfällen unterstützen, über Seuchenfälle informieren und ihnen dabei nicht besonders schützenswerte Personendaten bekannt geben.

Art. 302 Amtlicher Tierarzt

1  Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl amtlicher Tierärzte und deren Stellvertreter ein. Er ernennt in der Regel pro Amtsbezirk einen amtlichen Tierarzt. Er kann für mehrere Amtsbezirke einen gemeinsamen amtlichen Tierarzt ernennen.

1bis  Mehrere Kantone können einen gemeinsam bestimmten amtlichen Tierarzt mit Kontrollaufträgen betrauen.[*]

2  Der amtliche Tierarzt hat die folgenden Aufgaben:

  1. a. Er verrichtet die Aufgaben, die ihm das TSG und dessen Ausführungsbestimmungen zuweisen.
  2. b. Er stellt die amtstierärztlichen Zeugnisse aus.
  3. c. Er führt die ihm vom Kantonstierarzt erteilten Aufträge aus.

3  Die Kantone können dem amtlichen Tierarzt weitere Aufgaben übertragen und sorgen für die Koordination. Insbesondere geht es um Aufgaben:

  1. a. im Bereich des Tierschutzes;
  2. b. im Vollzug von Artikel 40 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992[*];
  3. c. Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Sept. 2004 ( AS 2004 4057 ).[*]

4  …[*]

Art. 303 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 1847 ). Kontrollen in Schlachtbetrieben [*]

Das EDI regelt:

  1. a. die Untersuchung der Schlachttiere und der Schlachttierkörper in den Schlachtbetrieben auf Tierseuchen; und
  2. b. die Massnahmen aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung.
Art. 304 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 4 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. April 2007 ( AS 2007 561 ). [*]
Art. 305 Aufgehoben durch Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3997 ). [*]
Art. 306 und 307 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1523 ). [*]
Art. 308 Bieneninspektor

Die Kantone teilen ihr Gebiet in Bieneninspektionskreise ein. Sie bezeichnen die nötige Anzahl Bieneninspektoren, weisen ihnen ihr Tätigkeitsgebiet zu und regeln ihre Stellvertretung.

Art. 309 Aufgaben des Bieneninspektors

1  Der Bieneninspektor vollzieht unter Leitung des Kantonstierarztes die Vorschriften zur Bekämpfung der Bienenseuchen.

2  …[*]

3  …[*]

Art. 310 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3997 ). Fähigkeitszeugnis für Bieneninspektoren [*]

Bieneninspektoren müssen über ein Fähigkeitszeugnis als amtlicher Fachassistent für weitere Aufgaben nach der Verordnung vom 16. November 2011[*] über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.

Art. 311 Aufgehoben durch Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3997 ). [*]

4. Kapitel: Diagnostische Laboratorien

Art. 312 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). Voraussetzungen der Anerkennung [*]

1  Laboratorien, einschliesslich Institute für Pathologie, bedürfen zur Durchführung von Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, der Anerkennung durch das BLV. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012[*].

2  Ein Labor wird anerkannt, wenn es:

  1. a. für die amtliche Seuchendiagnostik nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[*] akkreditiert ist;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ). im Rahmen seiner Kernaufgaben ein Untersuchungsspektrum von mindestens 15 Tierseuchen nach den Artikeln 3–5 anbietet und über die für die Untersuchungen erforderlichen Methoden verfügt;
  3. c. seinen Sitz in der Schweiz hat und die Untersuchungen in der Schweiz durchführt;
  4. d. die personellen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). ans ARES angeschlossen ist.

3  Das Labor muss unter der Leitung eines auf dem Gebiete der veterinärmedizinischen Infektionsdiagnostik ausgewiesenen Tierarztes und einer fachlich vergleichbaren Stellvertretung stehen. Leitung und Stellvertretung müssen eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung absolviert haben und je zu mindestens 60 Prozent im gleichen Labor arbeiten.

4  Mindestens die Hälfte des Personals, das mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragt ist, muss über eine fachberufliche Ausbildung verfügen.

5  Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anerkennung von Laboratorien, die Methoden zur Diagnostik von Tierseuchen und die Berichterstattung der anerkannten Laboratorien an das BLV.

Art. 312 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). Nationale Referenzlaboratorien [*]

Für nationale Referenzlaboratorien gelten die Voraussetzungen nach Artikel 312 Absätze 2–4 sinngemäss. Von den Anforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 Buchstaben b und d können in begründeten Fällen Ausnahmen gewährt werden.

Art. 312 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). Anerkennungsverfahren, Meldung von Anerkennungen und Widerruf [*]

1  Das Gesuch um Anerkennung eines Labors ist beim BLV einzureichen. Es muss folgende Angaben enthalten:

  1. a. die Ausbildung, die Weiterbildung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung und das Arbeitspensum der Laborleitung und ihrer Stellvertretung;
  2. b. die Anzahl der mit den Untersuchungen beauftragten Personen und deren Ausbildung;
  3. c. die Tierseuchen, für die die Anerkennung beantragt wird, sowie die entsprechenden methodischen Verfahren;
  4. d. den Nachweis der Akkreditierung des Labors nach der Norm SN EN ISO/IEC 17025, 2005, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien[*].

2  Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet. Das Gesuch um Erneuerung ist mindestens drei Monate vor Ablauf der Anerkennung einzureichen.

3  Das BLV meldet die zugelassenen Untersuchungen und den Zeitpunkt der Anerkennung der Laboratorien der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (Art. 17 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012[*]).

4  Es veröffentlicht regelmässig eine Liste der anerkannten Laboratorien und ihrer Leitung im Internet.

5  Personelle Mutationen der Laborleitung und ihrer Stellvertretung, Adressänderungen und Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind dem BLV innert 14 Tagen zu melden.

6  Das BLV kann die Anerkennung widerrufen, wenn:

  1. a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
  2. b. die Qualität der Daten oder die Meldefrequenz nach Artikel 312c Absatz 2 wiederholt zu Beanstandungen führen;
  3. c. das Labor nicht regelmässig an externen Qualitätskontrollen (Ringversuchen) teilnimmt;
  4. d. die externe Qualitätskontrolle wiederholt zu Beanstandungen führt.
Art. 312 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). Pflichten der Laboratorien und Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem BLV [*]

1  Anerkannte Laboratorien müssen regelmässig an externen Qualitätskontrollen (Ringversuchen) teilnehmen.

2  Zu den Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, müssen sie regelmässig folgende Daten ansARES melden:[*]

  1. a. die Herkunft der Proben, die auf meldepflichtige Seuchen und auf Antibiotikaresistenzen untersucht worden sind;
  2. b. die Ergebnisse dieser Untersuchungen;
  3. c. die Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen, oder, wenn keine solche Nummer vorhanden ist, den Namen und die Adresse des Tierhalters.

2bis  Die Daten im Zusammenhang mit Untersuchungen zu meldepflichtigen Seuchen sind täglich zu melden. In Notsituationen kann das BLV eine höhere Meldefrequenz anordnen.[*]

3  Das BLV und der Kantonstierarzt können bestimmen, in welchen Untersuchungslaboratorien die Untersuchungen des Probematerials erfolgen müssen. Verfügt kein anerkanntes Labor über das nötige Fachwissen für eine Untersuchung, so darf der Auftrag mit schriftlichem Einverständnis des Auftraggebers auch an ein nicht anerkanntes Labor in der Schweiz erteilt werden. Steht in der Schweiz kein geeignetes Labor zur Verfügung, so darf der Auftrag an ein Labor im Ausland erteilt werden.

4  Die Kantone als Auftraggeber regeln zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Tierseuchenbekämpfung und Krisenvorsorge die Zusammenarbeit mit den Laboratorien selbstständig.

5  Das BLV kann Informationen einfordern über unerwartet gehäufte Untersuchungsergebnisse von neuartigen, nicht meldepflichtigen Seuchen sowie über die Resistenzlage.

Art. 312 d Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 790 ). Pflichten der Laboratorien bei von Privatpersonen oder privatrechtlichen Organisationen in Auftrag gegebenen Untersuchungen [*]

1  Geben Privatpersonen oder privatrechtliche Organisationen Untersuchungen zu meldepflichtigen Seuchen in Auftrag, so müssen die Laboratoriendie Daten im Zusammenhang mit denjenigen Untersuchungen ans ARES melden, für die sie vom BLV anerkannt sind.

2  Artikel 312cAbsätze 2 und 2bisgilt sinngemäss.

5. Kapitel: Gebühren

Art. 313 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ). [*]

Die Gebühren für Dienstleistungen des BLV, wie Prüfungen, Untersuchungen, Bewilligungen und Kontrollen an der Zoll- und Landesgrenze oder im Landesinnern, richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985[*].

5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 314 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Die Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967[*] wird aufgehoben.

2.Die Änderungen können unter AS 1995 3716 konsultiert werden.

Art. 315 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015 [*]

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 28. Oktober 2015 anerkannten Laboratorien müssen die Anforderungen an die Laborleitung (Art. 312 Abs. 3) spätestens ab dem 1. Dezember 2020 erfüllen.

Art. 315 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 ( AS 1999 1523 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). [*]
Art. 315 b Eingefügt durch Art. 16 der V vom 18. Aug. 1999 über die Tierverkehr-Datenbank ( AS 1999 2622 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). [*]
Art. 315 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2000 ( AS 2001 259 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). [*]
Art. 315 d Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 ( AS 2001 1337 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). [*]
Art. 315 e Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 ( AS 2003 956 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ). [*]
Art. 315 f Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3065 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004 [*]

1  Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren sind, können noch bis zum 31. Dezember 2006 nach den kantonalen Vorschriften gekennzeichnet und registriert sein. Sie müssen mindestens mit einer amtlichen Kontrollmarke versehen oder auf andere Weise eindeutig gekennzeichnet sein.

2  Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren und mit einer deutlich lesbaren Tätowierung versehen oder mit einem lesbaren Mikrochip gekennzeichnet sind, der die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 nicht erfüllt, müssen nicht neu gekennzeichnet werden, sofern die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung und die Daten gemäss Artikel 16 Absatz 3 von einem Tierarzt bis zum 31. Dezember 2006 der vom Wohnsitzkanton des Tierhalters bestimmten Stelle gemeldet werden.

3  Mikrochips, welche die Anforderungen von Artikel 16 Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2006 verwendet werden.

Art. 315 g Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 2525 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 [*]

1  Equiden, die vor dem 1. Januar 2011 geboren wurden, müssen nicht mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

2  Für Equiden, die vor dem 1. Januar 2011 geboren wurden und die noch keinen Equidenpass haben, muss der Eigentümer bis zum 31. Dezember 2012 einen Equidenpass ausstellen lassen.

Art. 315 h Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. August 2022 [*]

Alt- und Neuweltkameliden, die vor dem 1. November 2022 geboren wurden, müssen nicht mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

Art. 316 Inkrafttreten

1  Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 8 am 1. September 1995 in Kraft.

2  Das Inkrafttreten von Artikel 8 wird später bestimmt.