SR 916.342

Verordnung vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug auf die Produktionsmethode (Geflügelkennzeichnungsverordnung, GKZV) (GKZ)

vom 23. November 2005
(Stand am 01.01.2022)

916.342

Verordnung über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug auf die Produktionsmethode

(Geflügelkennzeichnungsverordnung, GKZV)

vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 Absätze 1 und 4
sowie 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[*] (LwG),[*]

verordnet:

Art. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 690 ). Geltungsbereich [*]

1  Diese Verordnung gilt für frisches Fleisch von Hühnern und Truthühnern.

2  Als Fleisch gelten alle geniessbaren Teile eines Tiers. Als frisches Fleisch gilt Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschliesslich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde, einschliesslich vakuumverpackten und in kontrollierter Atmosphäre umhüllten Fleisches.

3  Die Verordnung gilt nicht für das Fleisch von Hühnern und Truthühnern, die nicht zu Mastzwecken gehalten werden.

Art. 2 Kennzeichnung

1  Bei der Kennzeichnung von Huhn- und Truthuhnfleisch dürfen zur Angabe der Haltungsform ausschliesslich die nachstehenden Bezeichnungen verwendet werden:

2  Für Huhn- und Truthuhnfleisch, das nach den Bestimmungen der Bio-Verordnung vom 22. September 1997[*] produziert wird, kann abweichend von Absatz 1 alleine oder in Kombination mit der Kennzeichnung nach dieser Verordnung eine Kennzeichnung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung verwendet werden.

3  Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Anforderungen gemäss Anhang erfüllt sind und wenn die Mast- und Schlachtunternehmen, aus denen das Huhn- und Truthuhnfleisch stammt, von akkreditierten Inspektions- und Zertifizierungsstellen im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit kontrolliert und die Erzeugnisse zertifiziert werden.

4  Die Bezeichnungen «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» und «Auslaufhaltung» dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechende Haltungsform für den gesamten Betrieb gilt.

Art. 3 Zusätze zur Kennzeichnung

1  Die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 können mit Hinweisen auf die Besonderheiten der entsprechenden Haltungsform oder Fütterung ergänzt werden.

2  Angaben über spezifische Futterbestandteile sind nicht zulässig, wenn deren Anteil weniger als 35 Prozent, bei Mais weniger als 50 Prozent, bei Hülsenfrüchten, Blattgemüse und Milcherzeugnissen weniger als 5 Prozent des verabreichten Futters ausmacht.

3  Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind nur in Verbindung mit einer der Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 zulässig.

4  Die Vorschrift von Absatz 3 gilt nicht für «Coquelets» oder «Mistkratzerli» («Stubenküken»).

Art. 4 Pflichten der Unternehmen

1  Verantwortlich dafür, dass die Kennzeichnung die Vorschriften nach Artikel 2 und 3 erfüllt, sind die Unternehmen, die Huhn- und Truthuhnfleisch vermarkten.

2  Unternehmen, die Hühner und Truthühner, die nach Artikel 2 gekennzeichnet sind, schlachten, verarbeiten, verpacken, handeln, importieren oder vermarkten, müssen:

  1. a. alle Massnahmen treffen, die zur Identifizierung der Partien erforderlich sind, und die Rückverfolgbarkeit jeder einzelnen Partie zum betreffenden Lieferanten sicherstellen;
  2. b. der zuständigen Behörde oder Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und in die einschlägigen Belege gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.
Art. 5 Kontrollen

1  Die Kontrollen durch die Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragen Inspektionsstelle im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und an die Rückverfolgbarkeit erfolgen:

  1. a. bei Mastbetrieben, welche Hühner und Truthühner gemäss den Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Anhangs produzieren: mindestens einmal jährlich, integriert in bestehende Kontrollen;
  2. b. Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 10 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4145 ). bei Mastbetrieben, welche Hühner und Truthühner gemäss Ziffer 2 des Anhangs produzieren: im Rahmen der Kontrollen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013[*];
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 690 ). bei Schlachthöfen, die über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das von einer in der Schweiz akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziert ist: mindestens einmal jährlich;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 690 ). bei Schlachthöfen, die nicht über ein Qualitätsmanagementsystem nach Buchstabe c verfügen: mindestens viermal jährlich.

2  Die Zertifizierungsstelle informiert das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und die zuständigen kantonalen Behörden über festgestellte Unregelmässigkeiten.[*]

Art. 6 Zertifizierungsstellen

Die Zertifizierungs- und Inspektionsstellen müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[*] für ihre Tätigkeit nach dieser Verordnung:

  1. a. in der Schweiz akkreditiert sein;
  2. b. durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
  3. c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.
Art. 7 Eingeführtes Huhn- und Truthuhnfleisch

1  Eingeführtes Huhn- und Truthuhnfleisch kann eine der Bezeichnungen nach Artikel 2 tragen, sofern der Importeur nachweisen kann, dass die betreffenden Erzeugnisse in Bezug auf die Produktionsmethode und das Kontrollverfahren Bestimmungen unterliegen, welche den Vorschriften dieser Verordnung gleichwertig sind.

2  Die Bezeichnungen nach den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 543/2008[*] gelten als gleichwertig mit den Bezeichnungen nach den folgenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung:

Art. 8 Bundesamt für Landwirtschaft

1  Das BLW vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 9.[*]

2  Das BLW[*]:

  1. a. führt eine Liste der Zertifizierungsstellen, welche die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen;
  2. b. informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 LwG.
Art. 9 Kantone

1  Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen diese Verordnung nach der Lebensmittelgesetzgebung.

2  Stellen die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden Verstösse gegen diese Verordnung fest, informieren sie das BLW und die Zertifizierungsstellen.

Art. 10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 690 ). [*]
Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.