Die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen sowie die Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe, die solche Organismen enthalten dürfen, sind in der GVO-Futtermittelliste im Anhang aufgeführt.
Verordnung des BLW vom 21. Mai 2014 über die GVO-Futtermittelliste
916.307.11
Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittelliste
vom 21. Mai 2014 (Stand am 1. Januar 2025)
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
gestützt auf die Artikel 62 Absätze 1 und 4 und 68 Absatz 3 der
Futtermittelverordnung vom 26. Oktober 2011[*],
verordnet:
1 Futtermittel, die Spuren von gentechnisch veränderten Organismen enthalten, die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen nicht mehr zugelassen sind, dürfen nach Aufhebung der Zulassung während fünf Jahren in Verkehr gebracht werden, wenn:
- a. belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein von Spuren zu vermeiden; und
- b. der Anteil der Spuren höchstens 0,9 Massenprozent beträgt.
2 Futtermittel, die Spuren von Organismen enthalten, deren Zulassung für die Herstellung von Futtermitteln aus Sicherheitsgründen aufgehoben wurde, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
3 Für gentechnisch veränderte Organismen, deren Zulassung für die Herstellung von Futtermitteln aufgehoben wurde, ergibt sich aus dem Anhang:
- a. das Datum der Aufhebung der Zulassung;
- b. die Information, ob daie Zulassung aus Sicherheitsgründen aufgehoben wurde.[*]
Die Verordnung des BLW vom 1. Februar 2005[*] über die GVO-Futtermittellisten wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.