SR 916.202.2

Verordnung des BAFU vom 29. November 2017 über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU) (VpM-BAFU)

vom 29. November 2017
(Stand am 15.01.2026)

916.202.2

Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald

(VpM-BAFU)

vom 29. November 2017 (Stand am 15. Januar 2026)

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU),

gestützt auf die Artikel 22, 23, 32, 34 und 36 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018[*] (PGesV),[*]

verordnet:

Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht

1  Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.

2  Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.

Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots

Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 2 a Eingefügt durch Ziff. I der V des BAFU vom 17. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5313 ). Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen für die Einfuhr [*]

Die Waren, für deren Einfuhr aus Drittländern Voraussetzungen gelten, die als gleichwertig mit den spezifischen Voraussetzungen nach Anhang 7 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 2019[*] zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) anerkannt werden, sind in Anhang 2a aufgeführt.

Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAFU vom 30. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 833 ). Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen [*]

Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAFU vom 30. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 833 ). Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko [*]

Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von bestimmten Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK[*] ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.