916.202.1
Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau
(VpM-BLW)
vom 29. November 2019 (Stand am 1. Juli 2025)
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
gestützt auf die Artikel 3 Buchstabe b, 5 Absatz 2, 16, 22, 23, 31 Absatz 1, 32, 34 und 36 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 (PGesV),
verordnet:
Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht1 Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.
2 Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.
Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des EinfuhrverbotsDie vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 25. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 832 ). Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 25. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 832 ). Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 10. Juli 2020, in Kraft seit 15. Aug. 2020 ( AS 2020 3371 ). Vorsorgliches Einfuhrverbot für Waren mit hohem phytosanitärem Risiko Die Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 5 a Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 26. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 397 ). Anerkennung gleichwertiger Massnahmen Die von Drittländern getroffenen Massnahmen, für die anerkannt wird, dass sie zum gleichen phytosanitären Schutzniveau führen wie die Erfüllung der in Anhang 7 PGesV-WBF-UVEK festgelegten Voraussetzungen, sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 6 Aufhebung eines anderen ErlassesDie Verordnung des BLW vom 29. November 2017 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft