SR 916.116.4

Verordnung vom 18. Dezember 1996 über die Produzenten- und Fabrikantenpreise für Inlandtabak

vom 18. December 1996
(Stand am 01.03.1997)

916.116.4

Verordnung über die Produzenten- und Fabrikantenpreise für Inlandtabak

vom 18. Dezember 1996 (Stand am 1. März 1997)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969[*] über die Tabakbesteuerung,

verordnet:

Art. 1 Produzentenpreise

1  Die Produzentenpreise für den im Inland angebauten Tabak werden wie folgt festgesetzt:Preis je Kilogramm für den vom Produzenten in getrocknetem Zustand abgelieferten Tabak:

2  Die Organisation der Tabakpflanzer kann diese Produzentenpreise anteilmässig kürzen, soweit die Mittel aus dem Finanzierungsfonds nach Artikel 24 der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969[*] nicht ausreichen, um die Kosten einschliesslich einer Reserve für die Bezahlung der nächstfolgenden Ernte zu decken.

3  Die Organisation kann anstelle oder neben der Preiskürzung andere Massnahmen treffen, beispielsweise Mengenbeschränkungen.

Art. 2 Fermentationszuschlag

Je Kilogramm getrockneten Tabaks wird ein Zuschlag von 1.81 Franken für die Fermentation ausgerichtet.

Art. 3 Fabrikantenpreise

Die Preise für die Übernahme des fermentierten Tabaks durch die Hersteller betragen je Kilogramm:

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 14. Dezember 1992[*] über die Produzentenpreise und Kostenzuschläge für Inlandtabak wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.