916.116.4
Verordnung über die Produzenten- und Fabrikantenpreise für Inlandtabak
vom 18. Dezember 1996 (Stand am 1. März 1997)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung,
verordnet:
1 Die Produzentenpreise für den im Inland angebauten Tabak werden wie folgt festgesetzt:Preis je Kilogramm für den vom Produzenten in getrocknetem Zustand abgelieferten Tabak:
2 Die Organisation der Tabakpflanzer kann diese Produzentenpreise anteilmässig kürzen, soweit die Mittel aus dem Finanzierungsfonds nach Artikel 24 der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 nicht ausreichen, um die Kosten einschliesslich einer Reserve für die Bezahlung der nächstfolgenden Ernte zu decken.
3 Die Organisation kann anstelle oder neben der Preiskürzung andere Massnahmen treffen, beispielsweise Mengenbeschränkungen.
Art. 2 FermentationszuschlagJe Kilogramm getrockneten Tabaks wird ein Zuschlag von 1.81 Franken für die Fermentation ausgerichtet.
Die Preise für die Übernahme des fermentierten Tabaks durch die Hersteller betragen je Kilogramm:
Art. 4 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung vom 14. Dezember 1992 über die Produzentenpreise und Kostenzuschläge für Inlandtabak wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.