SR 916.010.2

Verordnung des WBF vom 23. August 2007 über das gemeinsame Erscheinungsbild bei vom Bund unterstützten Kommunikationsmassnahmen für Landwirtschaftsprodukte

vom 23. August 2007
(Stand am 01.01.2013)

916.010.2

Verordnung des WBF über das gemeinsame Erscheinungsbild bei vom Bund unterstützten Kommunikationsmassnahmen für Landwirtschaftsprodukte

vom 23. August 2007 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.,

gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 9. Juni 2006[*] über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftprodukte (LAfV),

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1  Für alle grafischen Anwendungen auf Kommunikationsmitteln müssen die Gestaltungslemente und die entsprechenden Anwendungsregeln gemäss Anhang verwendet werden. Sie sind in den entsprechenden Sprachen der eingesetzten Kommunikationsmittel zu verwenden. Sie dürfen nur im Zusammenhang mit vom Bund unterstützten Kommunikationsmassnahmen verwendet werden.

2  In Audio-Anwendungen im Bereich der Marketing-Kommunikation für Landwirtschaftsprodukte sind jeweils die beiden Begriffe «Schweiz» und «Natürlich» oder «Natürlich Schweizer [Angabe des Produktes]» in der entsprechenden Sprache zu verwenden.

Art. 2 Gestaltungsvorlagen

1  Das Bundesamt für Landwirtschaft macht die Gestaltungsvorlagen in den verschiedenen Sprachen in elektronischer Form für die Finanzhilfeempfänger verfügbar.

2  Vorlagen in weiteren Sprachen, für mehrsprachige Anwendungen sowie für spezifische Anwendungen für bestimmte Kommunikationsmittel können von den Finanzhilfeempfängern beim Bundesamt für Landwirtschaft angefordert werden.

Art. 3 Übergangsbestimmung

Kommunikationsmittel, die vor dem 1. Juni 2008 hergestellt wurden, dürfen ab dem 1. Januar 2009 nur noch verwendet werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Printmaterialien dürfen noch aufgebraucht werden.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.