SR 910.15

Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) (VKKL)

vom 31. October 2018
(Stand am 01.01.2026)

910.15

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

(VKKL)

vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[*],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1  Diese Verordnung regelt die allgemeinen Anforderungen an die Kontrollen auf Betrieben, die nach Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 2005[*] über die Primärproduktion zu registrieren sind.

2  Sie gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen:

  1. a. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998[*];
  2. b. Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013[*] (DZV);
  3. c. Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 2013[*];
  4. d. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 751 ).
  5. e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 751 ). Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985[*], Anhang 2 Ziffer 55.

3  Ausgenommen von Absatz 2 ist die Kontrolle der Dichtheit der Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut.

4  Diese Verordnung richtet sich an die Kantone und die Stellen, die Kontrollen nach den Verordnungen nach Absatz 2 durchführen.

Art. 2 Grundkontrollen

1  Mit den Grundkontrollen wird überprüft, ob die Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 auf dem ganzen Betrieb eingehalten werden.

2  Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände und der Biodiversitätsförderflächen sind in Anhang 1 geregelt.[*]

3  Die Grundkontrollen können mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen werden; anderslautende Bestimmungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 bleiben vorbehalten.

Art. 3 Mindesthäufigkeit und Koordination der Grundkontrollen

1  Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a muss kontrolliert werden:

  1. a. auf Ganzjahresbetrieben: mindestens zweimal innerhalb von acht Jahren;
  2. b. auf Sömmerungsbetrieben: mindestens einmal innerhalb von acht Jahren.[*]

2  Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b, c und e muss mindestens einmal innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden.[*]

2bis  Die Kantone können abweichend von den Absätzen 1 und 2 in jedem Jahr bei maximal 10 Prozent der Betriebe auf eine der Grundkontrollen verzichten. Sie stützen sich bei der Auswahl auf eine eigene Risikoeinschätzung.[*]

3  Der Zeitpunkt einer Grundkontrolle ist saisonal so festzulegen, dass die ausgewählten Bereiche wirkungsvoll kontrolliert werden können.

4  Ein Ganzjahresbetrieb muss innerhalb von acht Jahren mindestens zweimal vor Ort kontrolliert werden.

5  Mindestens 40 Prozent aller jährlichen Grundkontrollen für die Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.[*]

6  Die Kantone sorgen für die Koordination der Grundkontrollen, sodass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr kontrolliert wird. Ausnahmen von der Koordination sind möglich für:

  1. a. Grundkontrollen, bei denen die Anwesenheit des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin nicht erforderlich ist;
  2. b. Grundkontrollen für Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung.
Art. 4 Risikobasierte Kontrollen

1  Zusätzlich zu den Grundkontrollen werden risikobasierte Kontrollen durchgeführt. Sie werden aufgrund der folgenden Kriterien festgelegt:

  1. a. Mängel bei früheren Kontrollen;
  2. b. begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften;
  3. c. wesentliche Änderungen auf dem Betrieb;
  4. d. jährlich festgelegte Bereiche mit höheren Risiken für Mängel.

2  Risikobasierte Kontrollen können mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen werden, sofern die Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

Art. 5 Mindesthäufigkeit der risikobasierten Kontrollen

1  Ganzjahresbetriebe mit Mängeln in einer Grundkontrolle oder einer risikobasierten Kontrolle müssen im laufenden Kalenderjahr oder im Kalenderjahr nach der Kontrolle erneut risikobasiert kontrolliert werden.

2  Sömmerungsbetriebe mit Mängeln in einer Grundkontrolle oder einer risikobasierten Kontrolle müssen innerhalb der folgenden drei Kalenderjahre nach der Kontrolle erneut kontrolliert werden. Im Falle von Verbuschung oder Vergandung und sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt, gilt eine Frist von fünf Kalenderjahren.

3  Jedes Jahr müssen mindestens 5 Prozent der Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund der Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und d vor Ort kontrolliert werden.[*]

4  Bei einer Neuanmeldung für eine bestimmte Direktzahlungsart oder bei einer Wiederanmeldung nach einem Unterbruch ist eine risikobasierte Kontrolle im ersten Beitragsjahr durchzuführen. Für folgende Direktzahlungsarten gelten abweichende Regelungen:

  1. a. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion: erste risikobasierte Kontrolle im zweiten Beitragsjahr nach der Neu- oder Wiederanmeldung;
  2. b. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 264 ). Biodiversitätsbeitrag der Qualitätsstufe I, ohne Rotationsbrachen: erste risikobasierte Kontrolle innerhalb der ersten zwei Beitragsjahre;
  3. c. Vernetzungsbeitrag: erste risikobasierte Kontrolle innerhalb der ersten acht Beitragsjahre.

4bis  Die Kontrolle nach Absatz 4 muss nicht durchgeführt werden, wenn:

  1. a. die Summe der Direktzahlungen bei der neu oder wieder angemeldeten Direktzahlungsart unter 500 Franken liegt; oder
  2. b. der Produktionssystembeitrag zum Verzicht auf Pflanzenschutzmittel unterbrochen wurde und der Unterbruch höchstens ein Jahr dauerte.[*]

5  Eine erneute Kontrolle nach Absatz 1 ist nicht vorzunehmen bei Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, die eine Kürzung der Direktzahlungen oder Einzelkulturbeiträge von 200 Franken oder weniger zur Folge hatten.

6  Mindestens 40 Prozent aller jährlichen risikobasierten Kontrollen für die Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.[*]

7  Ausgenommen von den Absätzen 1–6 sind Kontrollen nach der Gewässerschutzgesetzgebung.

Art. 6 Regelung für kleine Betriebe

Für Ganzjahresbetriebe mit weniger als 0,2 Standardarbeitskräften gelten die Bestimmungen der Artikel 2–5 nicht. Die Kantone bestimmen, mit welcher Häufigkeit diese Betriebe zu kontrollieren sind.

Art. 7 Kontrollstellen

1  Führt eine andere öffentlich-rechtliche Stelle als die zuständige kantonale Vollzugsbehörde oder führt eine privatrechtliche Stelle Kontrollen durch, so ist die Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in einem schriftlichen Vertrag zu regeln. Die kantonale Vollzugsbehörde hat die Einhaltung der Vertragsbestimmungen zu überwachen und sicherzustellen, dass die Vorgaben des Bundes zur Durchführung der Kontrollen eingehalten werden.

2  Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[*] nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»[*] akkreditiert sein. Dies gilt nicht für die Kontrolle der Flächendaten, der Einzelkulturbeiträge sowie der folgenden Direktzahlungsarten:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 751 ). Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, für die funktionale Biodiversität, für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau und für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
  2. b. Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung;
  3. c. Landschaftsqualitätsbeitrag;
  4. d. Ressourceneffizienzbeiträge.

3  Massgebend sind zudem allfällige weitere Bestimmungen zur Akkreditierung in den für den jeweiligen Bereich relevanten rechtlichen Grundlagen.

4  Stellt eine Kontrollperson einen offensichtlichen Verstoss gegen eine Bestimmung einer Verordnung nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung oder nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung vom 27. Mai 2020SR 817.032 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV) fest, so ist der Verstoss den dafür zuständigen Vollzugsbehörden zu melden, selbst wenn die Kontrollperson nicht den Auftrag hatte, die Einhaltung der betreffenden Bestimmungen zu kontrollieren.[*]

Art. 7 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 624 ). Finanzierung von Laboranalysen für die Kontrollen der Pflanzenschutzmittelbestimmungen [*]

1  Die Anzahl der Laboranalysen, die vom Bund für die Kontrollen des korrekten Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen pro Kanton finanziert werden, richtet sich nach der Summe von dessen offener Ackerfläche und von dessen Flächen mit Dauerkulturen im Verhältnis zu den entsprechenden Flächen aller Kantone. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bestimmt jährlich die Anzahl der finanzierten Laboranalysen pro Kanton und die Vergütung pro Laboranalyse.

2  Die Kantone stellen dem BLW bis zum 15. November die durchgeführten Laboranalysen des Kalenderjahres in Rechnung.

3  Sie beauftragen ausschliesslich Laboratorien, die nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17025:2018, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»[*] akkreditiert sind.

Art. 8 Aufgaben der Kantone und der Kontrollkoordinationsstellen

1  Jeder Kanton bezeichnet eine Kontrollkoordinationsstelle, welche die Grundkontrollen basierend auf folgenden Verordnungen koordiniert:

  1. a. Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2;
  2. b. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 4 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2441 ). Verordnungen nach Artikel 10 Absatz 1 der MNKPV[*].

2  Die Vollzugsbehörden der Verordnungen nach Absatz 1 informieren die Kontrollkoordinationsstelle über die von ihnen geplanten risikobasierten Kontrollen nach Artikel 4 dieser Verordnung und zusätzlichen Kontrollen nach Artikel 8 MNKPV.[*]

3  Der Kanton beziehungsweise die Kontrollkoordinationsstelle teilt jeder Kontrollstelle vor Beginn einer Kontrollperiode mit:

  1. a. auf welchen Betrieben sie welche Bereiche kontrollieren muss;
  2. b. ob sie die Kontrollen angemeldet oder unangemeldet durchführen muss; und
  3. c. wann sie die Kontrollen durchführen muss.

4  Die Kontrollkoordinationsstelle führt eine Liste der Vollzugsbehörden und ihrer Zuständigkeitsbereiche.

Art. 9 Aufgaben des Bundes

1  Das BLW überwacht den Vollzug dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette.[*]

2  Das BLW und das BAFU können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen nach Rücksprache mit den Kantonen und den Kontrollstellen:

  1. a. Listen erstellen mit Punkten, die es bei Grundkontrollen und risikobasierten Kontrollen zu überprüfen gilt, und mit Beurteilungskriterien für diese Punkte;
  2. b. Weisungen erlassen über die Durchführung der Grundkontrollen und der risikobasierten Kontrollen.
Art. 9 a Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 264 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. April 2022 [*]

Bei einer Anmeldung für Beiträge nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstabe q, 70, 71, 71a–71e, 75a,82bund 82c DZV[*] in den Jahren 2023–2025 ist die erste risikobasierte Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 4 bis Ende 2026 durchzuführen.

Art. 10 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1  Die Verordnung vom 23. Oktober 2013[*] über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird aufgehoben.

2  Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.