Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981
über die Schwangerschaftsberatungsstellen,
verordnet:
1 Die Kantone organisieren die gesetzlich vorgeschriebenen Schwangerschaftsberatungsstellen.
2 Sie regeln die Anerkennung bestehender und neuer Schwangerschaftsberatungsstellen, deren Finanzierung und Beaufsichtigung. Sie bezeichnen die zuständigen Behörden.
3 Sie können vorsehen, dass Schwangerschaftsberatungsstellen auch Aufgaben von Stellen der Sexual-, Ehe- und Familienberatung erfüllen oder umgekehrt.
1 Die Kantone veröffentlichen unverzüglich jede Anerkennung und jeweils auf das Jahresende ein Verzeichnis der anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen mit deren Adresse, Telefonnummer und Sprechstunden.
2 Sie bringen die Anerkennung und das Verzeichnis dem Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt) zur Kenntnis.
3 Das Bundesamt veröffentlicht alljährlich ein Gesamtverzeichnis der anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen. Es gibt dieses kostenlos den Schwangerschaftsberatungsstellen, zuständigen kantonalen Behörden und, auf Verlangen, anderen Interessenten ab.
Art. 3 Information der BundesbehördenDie Kantone bringen dem Bundesamt darüber hinaus zur Kenntnis:
- a. ihre Bestimmungen über die Schwangerschaftsberatungsstellen;
- b. jede Verweigerung einer Anerkennung;
- c. auf Ende eines jeden Jahres die interne Organisation, insbesondere die personelle Zusammensetzung, jeder anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle, und einen Tätigkeitsbericht.
Art. 4 Schlussbestimmungen1 Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen und Mitteilungen erfolgen erstmals Ende 1984.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.