SR 837.12

Verordnung vom 12. Februar 1986 über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen

vom 12. February 1986
(Stand am 01.01.2008)

837.12

Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen

vom 12. Februar 1986 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 92 Absatz 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982[*] (AVIG),

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1  Die Verwaltungskostenentschädigung für die Arbeitslosenkassen setzt sich zusammen aus:

  1. a. der ordentlichen Verwaltungskostenentschädigung;
  2. b.[*]
  3. c. den Investitionsbeiträgen.

2  Sie deckt den Kassenträgern die anrechenbaren Kosten für die Durchführung der Aufgaben, die das AVIG den Kassen zuweist.

Art. 2 Die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung

1  Für die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung sind anrechenbar:

  1. a. die Personalkosten;
  2. b. die Raumkosten;
  3. c. die Mobiliarkosten;
  4. d. die Büromaterialkosten;
  5. e. die Gebühren und Versicherungsprämien;
  6. f. die Reisekosten;
  7. g. die Betriebskosten der elektronischen Datenverarbeitung;
  8. h. die Schulungskosten.

2  Die Ausgleichsstelle kann ausserordentliche Aufwendungen der Arbeitslosenkassen auf Gesuch hin ganz oder teilweise anrechenbar erklären.

3  Die Kosten sind nur anrechenbar, soweit sie bei rationeller Betriebsführung notwendig sind. Bei der Festlegung werden die Anzahl der erledigten Fälle und die Bereitschaftskosten berücksichtigt.

4  Die Kassen erhalten mindestens 10 000 Franken.

5  Die Ausgleichsstelle erlässt Richtlinien über die rationelle Betriebsführung und die Festsetzung der anrechenbaren Kosten.

Art. 3 Voranschlag

1  Die Kassen unterbreiten der Ausgleichsstelle bis zum 30. September den Voranschlag für die ordentlichen Verwaltungskosten des folgenden Jahres. Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Gestaltung des Voranschlages.

2  Die Ausgleichsstelle genehmigt den Voranschlag in der Regel bis zum 31. Dezember oder weist die Kasse an, ihn zu ändern.

Art. 4 Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V vom 6. Nov. 1996 ( AS 1996 3071 ). [*]
Art. 5 Investitionsbeiträge

1  Die Ausgleichsstelle kann ausserordentliche Kosten für die Beschaffung von Ausrüstungen (z. B. elektronische Datenverarbeitung) auf Gesuch hin ganz oder teilweise anrechenbar erklären, wenn die Anschaffungen betriebswirtschaftlich notwendig sind.

2  Die Ausgleichsstelle regelt im Entscheid die Einzelheiten der Finanzierung. Sie kann ihn mit Auflagen über die künftige Verwertung der Ausrüstungen verbinden.

3  Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäss auf Projektierungskosten anwendbar.

Art. 6 Verfahren

1  Die Ausgleichsstelle setzt für jede Kasse die Verwaltungskostenentschädigung aufgrund der in der Jahresrechnung ausgewiesenen anrechenbaren Kosten fest.

2  Die Ausgleichsstelle kann weitere Unterlagen verlangen oder die Betriebsführung durch eine unabhängige Stelle prüfen lassen.

Art. 7 Aufgehoben durch Ziff. IV 56 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ). [*]
Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1986 in Kraft.