837.12
Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen
vom 12. Februar 1986 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 92 Absatz 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG),
verordnet:
1 Die Verwaltungskostenentschädigung für die Arbeitslosenkassen setzt sich zusammen aus:
- a. der ordentlichen Verwaltungskostenentschädigung;
- b. …
- c. den Investitionsbeiträgen.
2 Sie deckt den Kassenträgern die anrechenbaren Kosten für die Durchführung der Aufgaben, die das AVIG den Kassen zuweist.
Art. 2 Die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung1 Für die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung sind anrechenbar:
- a. die Personalkosten;
- b. die Raumkosten;
- c. die Mobiliarkosten;
- d. die Büromaterialkosten;
- e. die Gebühren und Versicherungsprämien;
- f. die Reisekosten;
- g. die Betriebskosten der elektronischen Datenverarbeitung;
- h. die Schulungskosten.
2 Die Ausgleichsstelle kann ausserordentliche Aufwendungen der Arbeitslosenkassen auf Gesuch hin ganz oder teilweise anrechenbar erklären.
3 Die Kosten sind nur anrechenbar, soweit sie bei rationeller Betriebsführung notwendig sind. Bei der Festlegung werden die Anzahl der erledigten Fälle und die Bereitschaftskosten berücksichtigt.
4 Die Kassen erhalten mindestens 10 000 Franken.
5 Die Ausgleichsstelle erlässt Richtlinien über die rationelle Betriebsführung und die Festsetzung der anrechenbaren Kosten.
1 Die Kassen unterbreiten der Ausgleichsstelle bis zum 30. September den Voranschlag für die ordentlichen Verwaltungskosten des folgenden Jahres. Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Gestaltung des Voranschlages.
2 Die Ausgleichsstelle genehmigt den Voranschlag in der Regel bis zum 31. Dezember oder weist die Kasse an, ihn zu ändern.
Art. 4 Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V vom 6. Nov. 1996 ( AS 1996 3071 ).
Art. 5 Investitionsbeiträge1 Die Ausgleichsstelle kann ausserordentliche Kosten für die Beschaffung von Ausrüstungen (z. B. elektronische Datenverarbeitung) auf Gesuch hin ganz oder teilweise anrechenbar erklären, wenn die Anschaffungen betriebswirtschaftlich notwendig sind.
2 Die Ausgleichsstelle regelt im Entscheid die Einzelheiten der Finanzierung. Sie kann ihn mit Auflagen über die künftige Verwertung der Ausrüstungen verbinden.
3 Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäss auf Projektierungskosten anwendbar.
1 Die Ausgleichsstelle setzt für jede Kasse die Verwaltungskostenentschädigung aufgrund der in der Jahresrechnung ausgewiesenen anrechenbaren Kosten fest.
2 Die Ausgleichsstelle kann weitere Unterlagen verlangen oder die Betriebsführung durch eine unabhängige Stelle prüfen lassen.
Art. 7 Aufgehoben durch Ziff. IV 56 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Diese Verordnung tritt am 1. April 1986 in Kraft.