SR 837.023.212

Verordnung des WBF vom 24. November 2010 über die Haftungsrisikovergütung an die Kantone

vom 24. November 2010
(Stand am 01.01.2013)

837.023.212

Verordnung des WBF über die Haftungsrisikovergütung an die Kantone

vom 24. November 2010 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.,

gestützt auf Artikel 114a der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983[*],

verordnet:

Art. 1 Berechnungsgrundlage der Haftungsrisikovergütung

1  Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung an die Kantone ist die durchschnittliche jährliche Haftungssumme der in den beiden vorangehenden Jahren rechtskräftig verfügten Haftungen.

2  Nicht berücksichtigt werden Haftungen für Schäden, die vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht worden sind.

Art. 2 Vergütungssumme

Die Vergütungssumme entspricht 75 Prozent der Haftungssumme nach Artikel 1 Absatz 1.

Art. 3 Ausrichtung

1  Die Vergütungssumme wird im Verhältnis der Anzahl Fälle, die im Vorjahr von der Ausgleichsstelle geprüft worden sind (Art. 83 Abs. 1 Bst. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982[*]), an die einzelnen Kantone ausgerichtet.

2  Die Vergütung für das Vorjahr wird im zweiten Quartal des laufenden Jahres ausgerichtet.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.