Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000[*] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) (FLG)
836.1
Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
(FLG)Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 ( AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769 ). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
vom 20. Juni 1952 (Stand am 1. Januar 2024)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b und 64bis
der Bundesverfassung[*],[*]
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1952[*],
beschliesst:
I. Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523). Anwendbarkeit des ATSG
I a . Die Familienzulagen Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523).
1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
1 Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind.
2 Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind:
- a. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie;
- b. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
3 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf die Haushaltungszulage, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG[*]). Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland richtet sich nach Artikel 4 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006[*] (FamZG).[*]
4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.
1 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG[*].[*]
2 Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken im Monat.[*]
3 Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG[*]; im Berggebiet werden die Ansätze um je 20 Franken erhöht.[*]
4 …[*]
1 Anspruch auf Haushaltungszulage haben:
- a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 ( AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769 ). Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen;
- b. Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat;
- c. Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
2 Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberechtigt, so darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden, die jedem Ehegatten zur Hälfte zusteht. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam. Bei vorübergehender Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft bleibt die Bezugsberechtigung bestehen.[*]
3 Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
4 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
Bei Arbeitskräften in Dauerstellung werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.
Die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht.
2. Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2008 323 324; BBl 2006 6337 ). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2 Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
Für die Zuteilung der Betriebe zum Berggebiet sind die Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Produktionskataster massgebend.
Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG[*]. Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden sie um je 20 Franken erhöht.
Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte können mit den Beiträgen, die diese gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946[*] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie gemäss Artikel 18 dieses Gesetzes schulden, verrechnet werden.
3. Gemeinsame Bestimmungen
1 Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG[*] berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.
2 Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG[*] gelten sinngemäss:
- a. Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs);
- b. Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz);
- c. Artikel 8 (Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge);
- d. Artikel 9 (Auszahlung an Dritte);
- e. Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung).
1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.[*]
2 Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.[*]
3 Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.[*]
4 Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)[*], des Urlaubs des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, des Betreuungsurlaubs nach Artikel 329iOR und des Adoptionsurlaubs nach Artikel 329j OR besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.[*]
II. Die Organisation
Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzulagen sowie die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages gemäss Artikel 18 obliegen den kantonalen Ausgleichskassen im Sinne von Artikel 61 AHVG[*] (im Folgenden Ausgleichskassen genannt).
1 Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.
2 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 ATSG[*] sind die Familienzulagen den hauptberuflichen selbstständigerwerbenden Landwirten vierteljährlich, den nebenberuflichen selbstständigerwerbenden Landwirten und den Älplern am Ende des Jahres auszurichten.[*]
3 …[*]
1 Die Ausgleichskassen haben über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und über die ausgerichteten Familienzulagen je eine besondere Rechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung abzurechnen.
2 Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des AHVG[*] sinngemäss anwendbar.
Die Kassenrevisionen nach den Artikeln 68 und 68aAHVG[*] sowie allfällige Arbeitgeberkontrollen nach Artikel 68b AHVG haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken.
III. Die Finanzierung
1 Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 2 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leisten, soweit diese der Beitragspflicht nach AHVG[*] unterliegen.[*]
2 Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Artikel 69 AHVG sind auch auf den Beiträgen der Arbeitgeber gemäss Absatz 1 zu erheben.
3 Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge finden die Bestimmungen des AHVG mit ihren jeweiligen Abweichungen zum ATSG[*] Anwendung.[*]
4 Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.[*]
Die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen an selbstständigerwerbende Landwirte mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.
Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, sowie die Aufwendungen für die ausgewiesenen Posttaxen im Sinne von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b AHVG[*] werden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 gedeckt.
1 Die Beiträge der Kantone werden nach Massgabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen berechnet.
2 …[*]
IV. Rechtspflege und Strafbestimmungen
1 Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG[*] das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG[*] gilt sinngemäss.[*]
Die Artikel 87–91 AHVG[*] finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.
V. Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 701 722; BBl 1999 6128 ). Verhältnis zum europäischen Recht
1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
- a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004[*];
- b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009[*];
- c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71[*];
- d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72[*].
2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960[*] zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
- a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
- b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
- c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
- d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
VI. Ursprünglich V. Abschn. Ausführungs- und Schlussbestimmungen Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 685 700; BBl 2001 4963 ).
Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
1 Soweit dieses Gesetz und das ATSG[*] den Vollzug nicht abschliessend regeln, gelten die Bestimmungen des FamZG und des AHVG sinngemäss.[*]
2 Für das Bearbeiten von Personendaten gilt sinngemäss Artikel 49fAHVG, für die Datenbekanntgabe gilt sinngemäss Artikel 50a AHVG mit den Abweichungen vom ATSG.[*]
3 Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
1 Die Rückstellung nach dem bisherigen Artikel 20 Absatz 1[*] für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte wird mit Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2022 aufgelöst.
2 Die Mittel der Rückstellung werden ohne Verzinsung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung an die Kantone ausbezahlt.
3 Die Anteile der Kantone an den Mitteln der Rückstellung bemessen sich nach den im Kanton in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichteten Familienzulagen in der Landwirtschaft.
1 Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen.