SR 832.208

Verordnung vom 6. Juli 1983 über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung

vom 06. July 1983
(Stand am 01.01.1994)

832.208

Verordnung über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung

vom 6. Juli 1983 (Stand am 1. Januar 1994)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 87 Absatz 1 und 88 Absatz 2
des Unfallversicherungsgesetzes[*],

verordnet:

Art. 1

1  Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten beträgt 61/2 Prozent der Nettoprämien der Berufsunfallversicherung.

2  Für die Betriebe, die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1983[*] über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten den Vorschriften über die Arbeitssicherheit nur teilweise unterstellt sind, wird der Prämienzuschlag nach folgender Tabelle festgesetzt:

Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994 ( AS 1993 2071 ). [*]

Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen beträgt ¾ Prozent der Nettoprämien der Nichtberufsunfallversicherung.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.