831.441.1
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVV 2)
vom 18. April 1984 (Stand am 1. Januar 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
Artikel 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG)
sowie die Artikel 124 Absatz 3 und 124a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB),
verordnet:
1. Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4279 ). Grundsätze der beruflichen Vorsorge
1. Abschnitt: Angemessenheit
Art. 1 Beiträge und Leistungen1 Ein Vorsorgeplan gilt als angemessen, wenn die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.
2 Gemäss Berechnungsmodell:
- a. überschreiten die reglementarischen Leistungen nicht 70 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung; oder
- b. betragen die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 25 Prozent aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne beziehungsweise die Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht mehr als 25 Prozent des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr.
3 Bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG liegen, betragen gemäss Berechnungsmodell die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung.
4 Sieht der Vorsorgeplan Kapitalleistungen vor, so sind für die Bewertung der Angemessenheit die entsprechenden Rentenleistungen zugrunde zu legen, wie sie sich bei Anwendung des reglementarischen Umwandlungssatzes und, falls kein reglementarischer Umwandlungssatz vorgesehen ist, des Mindestumwandlungssatzes nach Artikel 14 Absatz 2 BVG ergeben.
5 Ein Vorsorgeplan mit Wahl der Anlagestrategie nach Artikel 1e gilt als angemessen, wenn:
- a. die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind; und
- b. bei der Berechnung des Höchstbetrages der Einkaufssumme keine höheren Beiträge als durchschnittlich 25 Prozent des versicherten Lohns pro mögliches Beitragsjahr ohne Aufzinsung berücksichtigt werden.
Art. 1 a Angemessenheit bei mehreren Vorsorgeverhältnissen1 Schliesst ein Arbeitgeber Anschlussverträge mit mehreren Vorsorgeeinrichtungen ab, die so gestaltet sind, dass Versicherte gleichzeitig bei mehreren Einrichtungen versichert sind, so hat er Vorkehrungen zu treffen, dass Artikel 1 sinngemäss für die Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse eingehalten wird.
2 Selbstständigerwerbende, die ihr Einkommen in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichern lassen, müssen die notwendigen Massnahmen treffen, dass Artikel 1 sinngemäss für die Gesamtheit ihrer Vorsorgeverhältnisse eingehalten wird.
Art. 1 b Vorzeitiger Altersrücktritt1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die versicherte Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen im Sinn von Artikel 9 Absatz 2 FZG hinaus zusätzliche Einkäufe tätigen darf, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen.
2 Vorsorgeeinrichtungen, welche Einkäufe für den vorzeitigen Altersrücktritt nach Absatz 1 zulassen, haben ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 Prozent überschritten wird.
2. Abschnitt: Kollektivität
1 Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe.
2 Die Kollektivität ist auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person eingehalten, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für die freiwillige Versicherung von Selbständigerwerbenden nach Artikel 44 BVG.
Art. 1 d Wahlmöglichkeiten zwischen Vorsorgeplänen1 Die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk können für die Versicherten jedes Kollektivs bis zu drei Vorsorgepläne anbieten.
2 Die Summe der Beitragsanteile von Arbeitgeber und Arbeitnehmern in Lohnprozenten muss beim Vorsorgeplan mit den niedrigsten Beitragsanteilen mindestens 2/3 der Beitragsanteile beim Vorsorgeplan mit den höchsten Beitragsanteilen betragen. Der Beitragssatz des Arbeitgebers muss in jedem Plan gleich hoch sein.
Art. 1 e Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 ( AS 2017 5021 ). Wahl der Anlagestrategien 1 Nur Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG versichern, dürfen innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbieten.
2 Die Vorsorgeeinrichtung darf höchstens zehn Anlagestrategien pro Vorsorgewerk anbieten.
3 Das Vorsorgeguthaben einer versicherten Person darf nicht aufgeteilt und nach unterschiedlichen Strategien oder unterschiedlichen Gewichtungen innerhalb einer Strategie angelegt werden.
4 Vorsorgeeinrichtungen können den angeschlossenen Vorsorgewerken für eine Anlagestrategie mehrere externe Vermögensverwalterinnen oder -verwalter anbieten. Die Vorsorgewerke dürfen nur aus den von der Vorsorgeeinrichtung angebotenen Vermögensverwalterinnen und -verwaltern auswählen.
5 Innerhalb eines Kollektivs müssen die Anlagestrategien allen Versicherten angeboten werden. Das Anlageergebnis einer Anlagestrategie muss den Guthaben derjenigen Versicherten eines Kollektivs, die diese Strategie gewählt haben, nach einheitlichen Kriterien zugeschrieben werden.
3. Abschnitt: Gleichbehandlung
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.
4. Abschnitt: Planmässigkeit
Der Grundsatz der Planmässigkeit ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die verschiedenen Leistungen, die Art ihrer Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne sowie die verschiedenen Versichertenkollektive, für welche unterschiedliche Pläne gelten, genau festlegt. Der Vorsorgeplan muss sich auf Parameter stützen, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt werden.
5. Abschnitt: Versicherungsprinzip
Art. 1 h Siehe auch Bst. c SchlB Änd. 10.6.2005 vor dem Anhang. 1 Das Versicherungsprinzip ist eingehalten, wenn mindestens 4 Prozent aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind. Massgebend für die Berechnung dieses Mindestanteils ist die Gesamtheit der Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines angeschlossenen Arbeitgebers in einer Vorsorgeeinrichtung. Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere Arbeitgeber angeschlossen, so sind für die Berechnung des Mindestanteils jeweils die Beiträge für die Kollektive und Pläne eines einzelnen Arbeitgebers in dieser Vorsorgeeinrichtung massgebend.
2 In Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich die weitergehende und ausserobligatorische Vorsorge betreiben, ist das Versicherungsprinzip auch dann eingehalten, wenn gemäss Reglement das Altersguthaben ohne Risikoschutz geäufnet wird in Fällen, in denen sich aufgrund einer ärztlichen Gesundheitsprüfung ein wesentlich erhöhtes Risiko ergibt und deshalb die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität abgelehnt wird. In diesen Fällen kann die Altersleistung nur in Rentenform bezogen werden.
6. Abschnitt: Mindestalter für den Altersrücktritt
Art. 1 i Siehe auch Bst. d SchlB Änd. 10.6.2005 vor dem Anhang. 1 Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorsehen.
2 Frühere Altersrücktritte als nach Absatz 1 sind zulässig:
- a. bei betrieblichen Restrukturierungen
- b. bei Arbeitsverhältnissen, in denen frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen sind.
1 a . Kapitel: Ursprünglich 1. Kap. Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
1. Abschnitt: Versicherter Personenkreis und koordinierter Lohn
Art. 1 j Ursprünglich Art. 1. Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer 1 Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:
- a. Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist;
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3551 ). Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Artikel 1k;
- c. Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
- d. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ). Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG;
- e. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4155 ).
die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten:
- 1. die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner,
- 2. die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
2 Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, werden von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung stellen.
3 Arbeitnehmer, die nach Absatz l Buchstaben a und e der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende freiwillig versichern lassen.
4 Arbeitnehmer, die nach Absatz 1 Buchstaben b und c der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen.
Art. 1 k Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3551 ). Befristet angestellte Arbeitnehmer Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen sind der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn:
- a. das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;
- b. mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert.
Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ). Personalverleih Arbeitnehmer, welche im Rahmen eines Personalverleihs gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind, gelten als Angestellte des verleihenden Unternehmens.
Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
- a. Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
- b. den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
- c. bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2 Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
Art. 3 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ). Mindestbetrag des versicherten Lohnes 1 Für Personen, die gemäss Artikel 2 BVG obligatorisch zu versichern sind und die bei einem Arbeitgeber einen massgebenden AHV-Lohn von mehr als 22 680 Franken beziehen, muss ein Betrag in der Höhe von mindestens 3780 Franken versichert werden.
2 Der versicherte Mindestlohn nach Absatz 1 gilt auch für die obligatorische Versicherung von Personen, bei denen die Grenzbeträge nach Artikel 4 gekürzt werden.
Art. 4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ). Koordinierter Lohn teilinvalider Versicherter Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 Absatz 1 und 46 BVG entsprechend dem prozentualen Anteil ihres Teilrentenanspruchs gekürzt.
Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 469 ). Anpassung an die AHV Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht:
Art. 6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ). Beginn der Versicherung 1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt.
2 Für arbeitslose Personen beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.
2. Abschnitt: Anschlusspflicht des Arbeitgebers
Art. 7 Auswirkungen des Anschlusses an eine oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen1 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert.
2 Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind. Entstehen bei der Umschreibung der Gruppen Lücken, so haften die Vorsorgeeinrichtungen für die gesetzlichen Leistungen solidarisch. Sie können gegen den Arbeitgeber Rückgriff nehmen.
Art. 8 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ). Art. 9 Überprüfung des Anschlusses1 Der Arbeitgeber muss seiner AHV-Ausgleichskasse alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen.
2 Er muss ihr eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist. Ist er der Vorsorgeeinrichtung als einziger Arbeitgeber angeschlossen, so gilt die Kopie des Entscheides der Aufsichtsbehörde über die Registrierung als Bescheinigung.
3 Die AHV-Ausgleichskasse meldet der Auffangeinrichtung Arbeitgeber, die ihre Anschlusspflicht nicht erfüllen. Sie überweist ihr die Unterlagen.
4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erteilt den AHV-Ausgleichskassen Weisungen, namentlich über das Vorgehen und über den Zeitpunkt der Kontrolle sowie über die zu liefernden Dokumente.
5 Der Sicherheitsfonds entrichtet den AHV-Ausgleichskassen für die Überprüfung des Anschlusses der von ihnen erfassten Arbeitgeber (Art. 11 Abs. 4 BVG) eine Entschädigung von 9 Franken pro überprüften Fall. Die AHV-Ausgleichskassen melden dem Sicherheitsfonds bis zum 31. März des folgenden Jahres die von ihnen durchgeführten Überprüfungen auf dem vom BSV vorgeschriebenen Formular.
Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ). Auskunftspflicht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
3. Abschnitt: Individuelle Alterskonten und Freizügigkeitsleistungen
Art. 11 Führung der individuellen Alterskonten1 Die Vorsorgeeinrichtung muss für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Artikel 15 Absatz 1 BVG ersichtlich ist.
2 Am Ende des Kalenderjahres muss sie dem individuellen Alterskonto gutschreiben:
- a. den jährlichen Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres;
- b. die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr.
3 Tritt ein Versicherungsfall ein oder verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung während des laufenden Jahres, so muss sie dem Alterskonto gutschreiben:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3452 ). den Zins nach Absatz 2 Buchstabe a anteilsmässig berechnet bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder des Freizügigkeitsfalles nach Artikel 2 FZG;
- b. die unverzinsten Altersgutschriften bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder bis zum Austritt des Versicherten.
4 Tritt der Versicherte während des Jahres in die Vorsorgeeinrichtung ein, so muss sie seinem Alterskonto am Ende dieses Kalenderjahres gutschreiben:
- a. das eingebrachte Altersguthaben in der Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes;
- b. den Zins auf dem eingebrachten Altersguthaben von der Überweisung der Freizügigkeitsleistung an berechnet;
- c. die unverzinsten Altersgutschriften für den Teil des Jahres, während dem der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehörte.
Art. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3904 ). Mindestzinssatz Das Altersguthaben wird verzinst:
- a. für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002: mindestens mit 4 Prozent;
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4249 ). für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003: mindestens mit 3,25 Prozent;
- c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003 ( AS 2003 3523 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4249 ). für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004: mindestens mit 2,25 Prozent;
- d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004 ( AS 2004 4249 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4441 ). für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007: mindestens mit 2,5 Prozent;
- e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 ( AS 2007 4441 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5189 ). für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008: mindestens mit 2,75 Prozent;
- f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008 ( AS 2008 5189 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5035 ). für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011: mindestens mit 2 Prozent;
- g. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011 ( AS 2011 5035 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4141 ). für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013: mindestens mit 1,5 Prozent;
- h. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013 ( AS 2013 4141 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4435 ). für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015: mindestens mit 1,75 Prozent;
- i. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 ( AS 2015 4435 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4179 ). für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016: mindestens mit 1,25 Prozent;
- j. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016 ( AS 2016 4179 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 652 ). für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2023: mindestens mit 1 Prozent;
- k. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 652 ). für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024: mindestens mit 1,25 Prozent.
Art. 12 a –12 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002 ( AS 2002 3904 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).Art. 13 Massgebendes Alter für die Berechnung der AltersgutschriftDas für die Berechnung der Altersgutschrift massgebende Alter des Versicherten ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
Art. 14 Siehe auch die SchlB der Änd. vom 18. Aug. 2004 am Ende dieses Erlasses. Das Alterskonto invalider Versicherter 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzaltersnach Artikel 13 Absatz 1 BVG weiterführen.
2 Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen.
3 Der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität.
4 Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens.
Art. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ). Vorgehen bei Teilinvalidität 1 Wird der versicherten Person eine Teil-Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung dessen Altersguthaben in einen dem prozentualen Anteil der Rentenberechtigung entsprechenden und in einen aktiven Teil auf.
2 Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Artikel 14 zu behandeln. Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Artikeln 3–5 FZG behandelt.
Art. 15 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2347 ). Festhalten und Mitteilung des Altersguthabens 1 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss festhalten, wie hoch der Anteil des Altersguthabens ist an:
- a. dem gesamten sich in der Einrichtung befindenden Vorsorgeguthaben einer versicherten Person;
- b. einem nach Artikel 30c BVG vorbezogenen Betrag;
- c. Austrittsleistungen und Rentenanteilen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22 FZG übertragen werden.
2 Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der neuen Einrichtung die Angaben nach Absatz 1 mitteilen. Fehlen diese Angaben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen.
Art. 15 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2347 ). Festlegung des Altersguthabens 1 Kann das Altersguthaben nicht ermittelt werden, so gilt als Altersguthaben der Betrag, den die versicherte Person nach den gesetzlichen Mindestvorschriften bis zum Zeitpunkt der Festlegung maximal hätte erreichen können, höchstens aber das tatsächlich in der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung vorhandene Vorsorgeguthaben.
2 Nicht ermittelt werden kann ein Altersguthaben, wenn die dafür notwendigen Angaben bei den bisherigen Einrichtungen und der neuen Einrichtung fehlen.
Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2347 ). Zinsen, Erträge und Verluste 1 Bei der Verzinsung durch eine Vorsorgeeinrichtung gelten als Bestandteil des Altersguthabens die Zinsen, die sich aus dem Mindestzinssatz nach Artikel 12 ergeben.
2 Bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung werden die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Artikel 13 Absatz 5 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (FZV) werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt.
3 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1709 ). Auflösung von Verträgen
Art. 16 a Berechnung des Deckungskapitals1 Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstehen, entspricht das Deckungskapital dem Betrag, den die Versicherungseinrichtung beim Abschluss eines neuen Vertrags im gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versicherten- und Rentnerbestand mit den gleichen Leistungen von der Vorsorgeeinrichtung verlangen würde. Vertragsabschlusskosten für einen Neuabschluss werden nicht mitgerechnet. Der technische Zinssatz entspricht höchstens dem oberen Grenzwert nach Artikel 8 FZV.
2 Versicherungseinrichtungen, welche das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben, müssen die Berechnung des Deckungskapitals gemäss Absatz 1 regeln und die Regelung von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht genehmigen lassen.
3 Die Vorsorgeeinrichtung, welche Rentner an eine andere Vorsorgeeinrichtung abgibt, muss dieser sämtliche Auskünfte erteilen, welche diese zur Berechnung und Ausrichtung der Leistungen benötigt.
Art. 16 b Zugehörigkeit der Rentenbezüger bei Zahlungsunfähigkeit des ArbeitgebersWird der Anschlussvertrag wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst, so bleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung; diese richtet die laufenden Renten entsprechend den bisherigen reglementarischen Bestimmungen weiter aus.
3 b . Abschnitt: Übernahme von Rentnerbeständen und rentnerlastigen Beständen Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 750 ).
Art. 17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 750 ). Rentnerlastigkeit 1 Ein Bestand gilt als rentnerlastig, wenn die Vorsorgekapitalien der Rentnerinnen und Rentner, einschliesslich der dazugehörigen technischen Rückstellungen, mindestens 70 Prozent der gesamten Vorsorgekapitalien des zu übertagenden Bestands betragen.
2 Der Stichtag für die Beurteilung der Rentnerlastigkeit ist der vereinbarte Zeitpunkt der Übernahme.
3 Verantwortlich für die Beurteilung der Rentnerlastigkeit ist der Experte für berufliche Vorsorge der übergebenden Vorsorgeeinrichtung. Er berücksichtigt bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit die Entwicklung des Bestands, insbesondere absehbare Pensionierungen und Austritte bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Übernahme.
4 Die Vorsorgekapitalien invalider Versicherter, die das reglementarische Referenzalter noch nicht erreicht haben, werden bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit nicht berücksichtigt.
Art. 17 a Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 750 ). Ausreichende Finanzierung 1 Ein Bestand gilt als ausreichend finanziert, wenn das für den Bestand zu übertragende Vorsorgevermögen folgende Werte deckt:
- a. das Vorsorgekapital für den zu übertragenden Bestand;
- b. die technischen Rückstellungen für den zu übertragenden Bestand; und
- c. eine genügende Wertschwankungsreserve für den zu übertragenden Bestand.
2 Die Wertschwankungsreserve des zu übertragenden Bestands ist genügend, wenn sie mindestens der Wertschwankungsreserve der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung entspricht.
3 Nimmt eine Einrichtung mit separater Rechnung pro Vorsorgewerk den Bestand auf, so ist die Wertschwankungsreserve des Bestands dann genügend, wenn sie mindestens der Zielgrösse des Vorsorgewerks entspricht.
4 Der Stichtag für die Beurteilung der ausreichenden Finanzierung ist der vereinbarte Zeitpunkt der Übernahme.
5 Verantwortlich für die Beurteilung der ausreichenden Finanzierung ist der Experte für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung. Er berücksichtigt bei der Beurteilung die Entwicklung des Bestands, insbesondere absehbare Pensionierungen sowie pendente und latente Invaliditätsfälle.
4. Abschnitt: Versicherungsleistungen Ursprünglich: vor Art. 17.
Art. 18 Siehe auch die SchlB der Änd. vom 18. Aug. 2004 am Ende dieses Erlasses. Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen 1 Im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität entspricht der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde (Art. 3 Abs. 1).
2 Weicht die Vorsorgeeinrichtung bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes vom Jahreslohn ab (Art. 3 Abs. 2), so muss sie auf die koordinierten Löhne während der letzten zwölf Monate abstellen. Hat der Versicherte ihr jedoch weniger lang angehört, so wird der koordinierte Jahreslohn durch Umrechnung des bis dahin angefallenen Lohnes bestimmt.
3 War der Versicherte während des Jahres vor dem Versicherungsfall wegen Krankheit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen nicht voll erwerbsfähig, so wird der koordinierte Jahreslohn aufgrund des Lohnes bei voller Erwerbsfähigkeit berechnet.
Art. 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2347 ). Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich 1 Die Invalidenrente darf nur gekürzt werden, wenn das bis zum Beginn des Anspruchs erworbene Vorsorgeguthaben gemäss Reglement in die Berechnung der Invalidenrente einfliesst.
2 Sie darf höchstens um den Betrag gekürzt werden, um den sie tiefer ausfällt, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Vorsorgeguthaben zugrunde gelegt wird. Die Kürzung darf jedoch im Verhältnis zur bisherigen Invalidenrente nicht grösser sein als der übertragene Teil der Austrittsleistung im Verhältnis zur gesamten Austrittsleistung.
3 Die Kürzung wird nach den reglementarischen Bestimmungen berechnet, die der Berechnung der Invalidenrente zugrunde liegen. Für die Berechnung der Kürzung massgebend ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens.
Art. 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2347 ). Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft 1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
- a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
- b. dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde.
2 Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
- a. die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
- b. der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 zugesprochen wurde.
3 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.
4 Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.
Art. 20 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ). Von der versicherten Person einbezahlte Beiträge Unter die von der versicherten Person einbezahlten Beiträge nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe c BVG fallen auch die von ihr geleisteten Einkaufssummen.
5. Abschnitt: …
Art. 21–23 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ). 6. Abschnitt: Koordination mit anderen Leistungen und Einkünften Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ). Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:
- a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
- b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
- c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
- d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2 Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
- a. Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
- b. Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3 Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4 Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6 Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
Art. 24 a Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ). Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des Referenzalters 1 Hat die versicherte Person das Referenzalter erreicht, so darf die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nur kürzen, wenn diese zusammentreffen mit:
- a. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG);
- b. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG); oder
- c. vergleichbaren ausländischen Leistungen.
2 Die Vorsorgeeinrichtung erbringt die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des Referenzalters. Insbesondere muss sie Leistungskürzungen bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 20 Absätze 2ter und 2quater UVG sowie Artikel 47 Absatz 1 MVG nicht ausgleichen.
3 Die gekürzten Leistungen der Vorsorgeeinrichtung dürfen zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Artikeln 24 und 25 BVG.
4 Gleicht die Unfall- oder die Militärversicherung eine Reduktion der AHV-Leistungen deshalb nicht vollständig aus, weil deren Höchstbetrag erreicht ist (Art. 20 Abs. 1 UVG, Art. 40 Abs. 2 MVG), so muss die Vorsorgeeinrichtung die Kürzung ihrer Leistung um den nicht ausgeglichenen Betrag reduzieren.
5 Artikel 24 Absätze 4 und 5 gilt sinngemäss.
6 Wird bei einer Scheidung eine Invalidenrente nach dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters geteilt, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Invalidenrente des verpflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet.
Art. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2234 ). Leistungskürzung mit der Unfall- und Militärversicherung Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ). 1 …
2 Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder ‑kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder ‑kürzungen nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 und 39 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, Artikel 65 oder 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung vorgenommen haben.
3 …
Art. 26 Bisheriger Art. 27 Krankengelder als Lohnersatz Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn:
- a. der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und
- b. die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.
Art. 26 a Ursprünglich: Art. 25 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2347 ). Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters 1 Wurde infolge des Zusammentreffens mit Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung eine Invalidenrente gekürzt, so kann bei einer Scheidung vor dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters der Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden.
2 Der Betrag kann jedoch für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, wenn die Invalidenrente ohne Anspruch auf Kinderrenten nicht gekürzt würde.
Art. 26 b Ursprünglich: Art. 25 b . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2347 ). Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente nach dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters 1 Wurde eine Invalidenrente infolge des Zusammentreffens mit anderen Leistungen gekürzt, so stützt sich das Gericht bei einer Scheidung nach dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters bei der Entscheidung über die Teilung auf die ungekürzte Rente.
2 Ist die gekürzte Invalidenrente mindestens gleich hoch wie der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, so wird der Rentenanteil nach Artikel 124a Absatz 2 ZGB umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen.
3 Ist die gekürzte Invalidenrente tiefer als der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil, so gilt Folgendes:
- a. Die gekürzte Invalidenrente wird in eine lebenslange Rente umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen.
- b. Nach dem Tod des verpflichteten Ehegatten oder sobald die ausbezahlte Leistung den gesamten Anspruch des berechtigten Ehegatten aus dem Vorsorgeausgleich zu decken vermag, wird der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil in eine lebenslange Rente umgerechnet und an den berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. Für diese Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird.
- c. Der verpflichtete Ehegatte schuldet eine angemessene Entschädigung (Art. 124e Abs. 1 ZGB) für den Teil des Anspruchs aus dem Vorsorgeausgleich, der aufgrund der Kürzung der Invalidenrente nach Buchstabe a nicht an den berechtigten Ehegatten ausbezahlt oder in dessen Vorsorge übertragen werden kann.
4 Wird ein zugesprochener Rentenanteil nach Artikel 124c ZGB verrechnet, so ist für die Anwendung der Absätze 2 und 3 der Differenzbetrag zwischen den gegenseitigen Ansprüchen der Ehegatten massgebend.
7. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ). Rückgriff
1 Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Vorsorgeeinrichtung solidarisch.
2 Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch der Vorsorgeeinrichtung beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit deren Kenntnis ihrer Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.
3 Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch der in ihre Rechte eingetretenen Vorsorgeeinrichtung zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch der Vorsorgeeinrichtung nicht vorgebracht werden.
1 Die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a BVG gehen nur so weit auf die Vorsorgeeinrichtung über, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen.
2 Hat die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen gekürzt, weil der Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt worden ist, so gehen die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a BVG so weit auf die Vorsorgeeinrichtung über, als deren ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden.
3 Die Ansprüche, die nicht auf die Vorsorgeeinrichtung übergehen, bleiben der versicherten Person, ihren Hinterlassenen und weiteren Begünstigten nach Artikel 20aBVG gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a BVG zu befriedigen.
Art. 27 b Gliederung der Ansprüche1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf die Vorsorgeeinrichtung über.
2 Leistungen gleicher Art sind namentlich:
- a. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5149 ). Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten sowie Kapitalabfindungen anstelle der Renten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;
- b. Hinterlassenenrenten sowie Kapitalabfindungen anstelle der Renten und Ersatz für Versorgerschaden.
Art. 27 c Einschränkung des Rückgriffs1 Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht der Vorsorgeeinrichtung nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
2 Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3 Die Einschränkung des Rückgriffsrechts der Vorsorgeeinrichtung entfällt, wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist.
Die Vorsorgeeinrichtung, der das Rückgriffsrecht nach Artikel 34b BVG zusteht, kann mit Sozialversicherungen, denen das Rückgriffsrecht nach Artikeln 72–75 ATSG zusteht und mit anderen Beteiligten Vereinbarungen treffen, um die Erledigung der Regressfälle zu vereinfachen.
Art. 27 e Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5149 ). Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und rückgriffsberechtigten Sozialversicherungen Ist die Vorsorgeeinrichtung nebst anderen Sozialversicherungen am Rückgriff gemäss den Artikeln 72–75 ATSG in Verbindung mit Artikel 34b BVG beteiligt, so sind die Versicherungen einander im Verhältnis der von ihnen erbrachten sowie zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.
Art. 27 f Rückgriff auf einen nicht haftpflichtversicherten HaftpflichtigenGegenüber dem nicht haftpflichtversicherten Haftpflichtigen einigen sich mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherungsträger auf eine einzige Vertretung. Kommt keine Einigung zustande, ist die Vertretung in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
- a. durch die Unfallversicherung;
- b. durch die Militärversicherung;
- c. durch die Krankenversicherung;
- d. durch die AHV/IV.
8. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ). Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation
Art. 27 g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation1 Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.
1bis Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.
2 Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.
3 Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
Art. 27 h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation1 Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.
2 Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3 Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4 Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.
5 Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
9. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ). Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
Art. 27 i Pflicht zur Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen1 Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder ‑policen führen, sind zur Aufbewahrung von allen Vorsorgeunterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Vorsorgeansprüchen der Versicherten enthalten:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2347 ). Unterlagen betreffend das Vorsorgeguthaben, einschliesslich der Angaben nach Artikel 15a Absatz 1 zum Altersguthaben;
- b. Unterlagen betreffend die Konten bzw. die Policen der versicherten Person;
- c. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4155 ). Unterlagen betreffend die relevanten Vorgänge während der Versicherungsdauer wie Einkäufe, Barauszahlungen sowie Auszahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum und Austrittsleistungen bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
- d. Anschlussverträge der Arbeitgeber mit der Vorsorgeeinrichtung;
- e. Reglemente;
- f. wichtige Geschäftskorrespondenz;
- g. Unterlagen, welche die Identifikation der Versicherten erlauben.
2 Die Unterlagen können auf anderen Datenträgern als auf Papier aufbewahrt werden, sofern sie jederzeit lesbar gemacht werden können.
Art. 27 j Aufbewahrungsfrist1 Werden Vorsorgeleistungen ausgerichtet, dauert die Aufbewahrungspflicht für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bis zehn Jahre nach Beendigung der Leistungspflicht.
2 Werden mangels Geltendmachung durch die versicherte Person keine Vorsorgeleistungen ausgerichtet, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Zeitpunkt, an dem die versicherte Person ihr 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
3 Im Freizügigkeitsfall endet die Aufbewahrungspflicht für die massgebenden Vorsorgeunterlagen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zehn Jahre nach der Überweisung der Austrittsleistung der versicherten Person auf die neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Einrichtung, welche Freizügigkeitskonten oder ‑policen führt.
Art. 27 k Aufbewahrungspflicht bei LiquidationBei Liquidation einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge ist es Aufgabe der Liquidatoren, für die korrekte Aufbewahrung der Unterlagen besorgt zu sein.
2. Kapitel: Freiwillige Versicherung
Art. 28 Beitritt zur freiwilligen VersicherungWer sich nach dem BVG freiwillig versichern lassen will, muss dies der Auffangeinrichtung oder einer anderen zuständigen Vorsorgeeinrichtung beantragen.
Art. 29 Koordinierter Lohn1 Der koordinierte Lohn bei der freiwilligen Versicherung wird nach Artikel 8 BVG und Artikel 3 dieser Verordnung bestimmt. Dabei werden die gesamten Erwerbseinkünfte des Versicherten berücksichtigt.
2 Ist der Versicherte auch der obligatorischen Versicherung unterstellt, so wird der koordinierte Lohn bei der freiwilligen Versicherung bestimmt, indem der von der obligatorischen Versicherung bereits abgedeckte koordinierte Lohn vom gesamten koordinierten Lohn abgezogen wird.
3 Der Versicherte muss der Vorsorgeeinrichtung seine gesamten Erwerbseinkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit angeben.
Art. 30 Beitragspflichtige Arbeitgeber1 An den Beiträgen der Versicherten müssen sich nur Arbeitgeber beteiligen, die auch gegenüber der AHV beitragspflichtig sind.
2 Der Versicherte kann nur dann verlangen, dass sich der Arbeitgeber an den Beiträgen beteiligt, wenn er ihn über seinen Beitritt zur freiwilligen Versicherung informiert hat. Der Arbeitgeber ist erst für die Versicherungszeit nach der Mitteilung beitragspflichtig.
Art. 31 Beiträge des Arbeitgebers1 Die Beiträge jedes Arbeitgebers werden in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Der koordinierte Lohn wird auf die Arbeitgeber entsprechend den von ihnen ausgerichteten Löhnen aufgeteilt.
2 Ist der Arbeitnehmer bereits für einen Teil seines Lohnes der obligatorischen Versicherung unterstellt, so wird dieser Lohn für die Bestimmung des auf jeden Arbeitgeber entfallenden koordinierten Lohnteils ebenfalls berücksichtigt. Der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer dem Obligatorium untersteht, muss für die freiwillige Versicherung so weit Beiträge bezahlen, als die obligatorische Versicherung den nach Absatz 1 bestimmten koordinierten Lohn nicht bereits abdeckt. Ist der koordinierte Lohn der obligatorischen Versicherung grösser als der Teil des koordinierten Lohnes, der auf diesen Arbeitgeber entfällt, so ist der Teil der anderen Arbeitgeber anteilsmässig herabzusetzen.
3 Deckt die Vorsorgeeinrichtung, die den Arbeitnehmer obligatorisch versichert, mehr als den koordinierten Lohn gemäss BVG, so kann der Arbeitgeber verlangen, dass der überschiessende Lohn zur Bestimmung des Anteils am gesamten koordinierten Lohn, den er in der freiwilligen Versicherung zu decken hat, ebenfalls berücksichtigt wird.
4 Die Vorsorgeeinrichtung übergibt dem Versicherten am Ende des Kalenderjahres eine Abrechnung über die geschuldeten Beiträge sowie Bescheinigungen, die für jeden Arbeitgeber einzeln ausgestellt sind. Die Bescheinigungen geben Auskunft über:
- a. den vom Arbeitgeber ausgerichteten Lohn, wie er der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt wurde (Art. 29 Abs. 3);
- b. den diesem Lohn entsprechenden koordinierten Lohn;
- c. den Beitragssatz in Prozenten des koordinierten Lohnes;
- d. den vom Arbeitgeber geschuldeten Betrag.
Art. 32 Inkasso der Beiträge durch die Vorsorgeeinrichtung1 Hat der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung mit dem Inkasso der Beiträge beim Arbeitgeber beauftragt und gelingt es ihr nicht, diese Beiträge einzufordern, so muss der Arbeitnehmer die geschuldeten Beiträge selbst bezahlen.
2 Die Kosten für das Inkasso gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
3. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Oberstes Organ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung muss aus mindestens vier Mitgliedern bestehen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere während einer Liquidation, kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise weniger Mitglieder bewilligen.
2. Abschnitt: Revisionsstelle Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ). Unabhängigkeit 1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
- a. die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
- b. eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;
- c. eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion;
- d. das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;
- e. die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
- f. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet;
- g. eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern.
3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
Art. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ). Aufgaben 1 Bei der Prüfung der Organisation und Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Revisionsstelle auch, dass eine der Grösse und Komplexität angemessene interne Kontrolle existiert.
2 Sie prüft stichprobenartig und risikoorientiert, ob die Angaben nach Artikel 48l vollständig sind und vom obersten Organ kontrolliert wurden. Soweit dies zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlich ist, müssen die betroffenen Personen ihre Vermögensverhältnisse offenlegen.
3 Ist die Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung einer Vorsorgeeinrichtung ganz oder teilweise Dritten übertragen, so prüft die Revisionsstelle auch deren Tätigkeit ordnungsgemäss.
Art. 35 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4643 ). Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung 1 Liegt eine Unterdeckung vor, so klärt die Revisionsstelle spätestens bei ihrer ordentlichen Prüfung ab, ob die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 44 erfolgt ist. Bei fehlender Meldung erstattet sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich Bericht.
2 Sie hält in ihrem jährlichen Bericht insbesondere fest:
- a. ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung im Einklang stehen und die Artikel 49a, 50 und 59 eingehalten sind. Die Angaben zu den Anlagen beim Arbeitgeber sind gesondert darzustellen;
- b. ob die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung vom zuständigen Organ unter Beizug des Experten für berufliche Vorsorge beschlossen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Massnahmenkonzeptes umgesetzt und die Informationspflichten eingehalten wurden;
- c. ob die Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung überwacht wird und die Massnahmen bei veränderter Situation angepasst wurden.
3 Sie weist das oberste paritätische Organ auf festgestellte Mängel im Massnahmenkonzept hin.
Art. 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ). Verhältnis zur Aufsichtsbehörde 1 Stellt die Revisionsstelle bei ihrer Prüfung Mängel fest, so muss sie dem obersten Organ eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so muss sie die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
2 Werden der Revisionsstelle Tatsachen bekannt, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, in Frage zu stellen, so meldet sie dies dem obersten Organ sowie der Aufsichtsbehörde.
3 Die Revisionsstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn:
- a. die Lage der Einrichtung ein rasches Einschreiten erfordert;
- b. ihr Mandat abläuft; oder
- c. ihr die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 entzogen wurde.
3. Abschnitt: Experte für berufliche Vorsorge Ursprünglich: 2. Abschn. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 37 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ). Art. 38 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ). Art. 39 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ). Art. 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ). Unabhängigkeit 1 Der Experte für berufliche Vorsorge muss unabhängig sein und sein Prüfungsurteil und seine Empfehlungen müssen objektiv gebildet worden sein. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
- a. die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
- b. eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;
- c. eine enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion;
- d. das Mitwirken bei der Geschäftsführung;
- e. die Übernahme eines Auftrags, der zur längerfristigen wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
- f. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse des Experten für berufliche Vorsorge am Prüfergebnis begründet;
- g. eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern.
3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Prüfung beteiligten Personen. Ist der Experte eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
Art. 41 Verhältnis zur AufsichtsbehördeDer Experte muss bei der Ausübung seines Mandates die Weisungen der Aufsichtsbehörde befolgen. Er muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich orientieren, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn sein Mandat abläuft.
Art. 41 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4643 ). Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung 1 Liegt eine Unterdeckung vor, erstellt der Experte jährlich einen versicherungstechnischen Bericht.
2 Der Experte äussert sich insbesondere darüber, ob die vom zuständigen Organ getroffenen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung Artikel 65d BVG entsprechen und orientiert über deren Wirksamkeit.
3 Er erstattet der Aufsichtsbehörde Bericht, wenn eine Vorsorgeeinrichtung keine oder ungenügende Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung zu beheben.
4. Kapitel: Finanzierung
1. Abschnitt: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen
Art. 42 Definition der RisikenAls Risiken nach Artikel 67 BVG gelten die Risiken Alter, Tod und Invalidität.
1 Eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Risiken selbst tragen will, muss über eine Rückdeckung verfügen, wenn:
- a. der Experte für berufliche Vorsorge dies als notwendig erachtet, oder
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4279 ). ihr weniger als hundert aktive Versicherte angehören, bei Vorsorgeeinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet worden sind, wenn ihr weniger als dreihundert aktive Versicherte angehören.
2 Über Art und Ausmass der Rückdeckung entscheidet das nach den reglementarischen Bestimmungen zuständige Organ; es holt vorher ein Gutachten des Experten ein.
3 Die Garantie eines privatrechtlichen Arbeitgebers gilt nicht als Rückdeckung.
4 Besteht die Rückdeckung in einer zusätzlichen Reserve, so ist diese gesondert auszuweisen.
Art. 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4643 ). Unterdeckung 1 Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt.
2 Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung sowie Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung, die einen Ausgangsdeckungsgrad unterschreiten (Art. 72e BVG), müssen die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:
- a. über die Unterdeckung, insbesondere über deren Ausmass und die Ursachen. Die Meldung an die Aufsichtsbehörde muss spätestens dann erfolgen, wenn die Unterdeckung gemäss Anhang aufgrund der Jahresrechnung ausgewiesen ist;
- b. über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen und über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann;
- c. über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese Information muss periodisch erfolgen.
3 Bei Unterschreitung des Mindestzinssatzes nach Artikel 65d Absatz 4 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung zusätzlich darlegen, dass die Massnahmen nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstaben a und b BVG für die Behebung der Unterdeckung ungenügend sind.
Art. 44 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4643 ). Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung 1 Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen. Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich.
2 Der Experte äussert sich über die Zulässigkeit der Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht und bestätigt dies gegenüber der Aufsichtsbehörde.
3 Nach der Übertragung der AGBR mit Verwendungsverzicht nach Absatz 1 sind die ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserven laufend mit den Beitragsforderungen oder anderen Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu verrechnen, bis sie den Stand vor der Einlage beziehungsweise den fünffachen Jahresbeitrag des Arbeitgebers erreichen. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zugunsten der Vorsorgeeinrichtung sind bis zum erwähnten Grenzwert ebenfalls diesen Reserven zu entnehmen.
4 Besteht eine AGBR mit Verwendungsverzicht, berechnet der Experte je einen Deckungsgrad mit und ohne Zurechnung dieser Reserve zum verfügbaren Vermögen.
Art. 44 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4643 ). Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht bei Teil- oder Gesamtliquidation 1 Im Fall einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung wird die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst.
2 Im Fall einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ist die AGBR mit Verwendungsverzicht soweit zugunsten der Anspruchsberechtigten aufzulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht.
Art. 44 c Ursprünglich: Art. 44 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002 ( AS 2002 3904 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ). Art. 45 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ). Art. 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ). Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven 1 Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, dürfen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven Leistungsverbesserungen gewähren, wenn:
- a. höchstens 50 Prozent des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreserve für die Leistungsverbesserung verwendet werden; und
- b. die Wertschwankungsreserve mindestens zu 75 Prozent des aktuellen Zielwertes geäufnet ist.
2 Nicht als Leistungsverbesserung gilt die Gutschrift von Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen zugunsten der Sparguthaben der Versicherten nach Artikel 68a BVG.
3 Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern.
2. Abschnitt: Rechnungswesen und Rechnungslegung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 ( AS 1996 1494 ).
Art. 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 ( AS 1996 1494 ). Ordnungsmässigkeit 1 Vorsorgeeinrichtungen sowie andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, wie Freizügigkeitseinrichtungen, Einrichtungen für anerkannte Vorsorgeformen nach Artikel 82 BVG, Anlagestiftungen, Auffangeinrichtung und Sicherheitsfonds, sind für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen.
2 Die Vorsorgeeinrichtungen haben die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 in der Fassung vom 1. Januar 2014 aufzustellen und zu gliedern. Auf andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, finden die Fachempfehlungen sinngemäss Anwendung.
3 Der Anhang enthält ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögensanlage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebsrechnung. Auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ist einzugehen, wenn diese die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen.
4 Im Übrigen gelten die Artikel 957a, 958 Absatz 3, 958c Absätze 1 und 2 sowie 958f des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung.
Art. 48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 750 ). Bewertung Die Aktiven und die Passiven sind nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 zu bewerten. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist die aktuelle Berechnung des Experten für berufliche Vorsorge nach Artikel 52e BVG massgebend.
Art. 48 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1709 ). Verwaltungskosten 1 Als Verwaltungskosten sind in der Betriebsrechnung auszuweisen:
- a. die Kosten für die allgemeine Verwaltung;
- b. die Kosten für die Vermögensverwaltung;
- c. die Kosten für Marketing und Werbung;
- d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ). die Kosten für die Makler- und Brokertätigkeit;
- e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ). die Kosten für die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge;
- f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ). die Kosten für die Aufsichtsbehörden.
2 Die Verwaltungskosten sind nach den Regeln der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 auszuweisen.
3 Können die Vermögensverwaltungskosten bei einer oder mehreren Anlagen nicht ausgewiesen werden, so muss die Höhe des in diese Anlagen investierten Vermögens im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden. Die betreffenden Anlagen sind einzeln unter Angabe der ISIN (International Securities Identification Number), des Anbieters, des Produktenamens, des Bestandes und des Marktwertes per Stichtag aufzuführen. Das oberste Organ muss jährlich die Gewichtung analysieren und über die Weiterführung dieser Anlagepolitik befinden.
2 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1709 ). Transparenz
Art. 48 b Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ). Information der Vorsorgewerke 1 Die Sammeleinrichtungen müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
- a. wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko-, und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen;
- b. wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, auf das Vorsorgewerk entfallen.
2 Sie müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
- a. welche freien Mittel oder Überschüsse aus Versicherungsverträgen sie insgesamt erzielt haben;
- b. welchen Verteilschlüssel sie innerhalb der Sammeleinrichtung anwenden;
- c. welcher Anteil der Überschüsse auf das Vorsorgewerk entfällt.
Art. 48 c Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ). Information der Versicherten 1 Die Sammeleinrichtungen müssen die Informationen nach Artikel 48b, die sie selbst betreffen, im Anhang zu der Jahresrechnung ausweisen.
2 Die Vorsorgekommission muss Informationen, die das Vorsorgewerk betreffen, den Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitteilen.
Art. 48 d Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ). Art. 48 e Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ). Rückstellungen und Schwankungsreserven Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten.
2 b . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004 ( AS 2004 4279 4653 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3435 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
Art. 48 f Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 1349 ). Anforderungen an die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung 1 Personen, die mit der Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, betraut werden, müssen gründliche praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge nachweisen.
2 Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut werden, müssen dazu befähigt sein und Gewähr bieten, dass sie insbesondere die Anforderungen nach Artikel 51b Absatz 1 BVG erfüllen und die Artikel 48g–48l einhalten. Nicht als Vermögensverwaltung gelten Unterhalt und Betrieb von Immobilien.
3 Bei Personengesellschaften und juristischen Personen gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und andere Personen mit Entscheidfunktion.
4 Mit der Vermögensverwaltung dürfen als externe Personen und Institutionen nur betraut werden:
- a. registrierte Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 BVG;
- b. Anlagestiftungen nach Artikel 53g BVG;
- c. öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 BVG;
- d. Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934;
- e. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ). Wertpapierhäuser nach Artikel 41 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FINIG);
- f. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ). Fondsleitungen nach Artikel 32 FINIG und Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 24 FINIG;
- g. Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004;
- h. im Ausland tätige Finanzintermediäre, die der Aufsicht einer ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen;
- i. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ). Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten;
- j. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ). Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten.
5–7 …
Art. 48 g Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen1 Die Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, erfolgt regelmässig bei der Prüfung der Gründungsvoraussetzungen nach Artikel 13 der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge.
2 Personelle Wechsel im obersten Organ, in der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde umgehend zu melden. Diese kann eine Prüfung der Integrität und Loyalität durchführen.
Art. 48 h Vermeidung von Interessenkonflikten1 Mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraute externe Personen oder wirtschaftlich Berechtigte von mit diesen Aufgaben betrauten Unternehmen dürfen nicht im obersten Organ der Einrichtung vertreten sein.
2 Vermögensverwaltungs-, Versicherungs- und Verwaltungsverträge, welche die Einrichtung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge abschliesst, müssen spätestens fünf Jahre nach Abschluss ohne Nachteile für die Einrichtung aufgelöst werden können.
Art. 48 i Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden1 Bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden müssen Konkurrenzofferten eingefordert werden. Dabei muss über die Vergabe vollständige Transparenz herrschen.
2 Als nahestehende Personen gelten insbesondere der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin und Verwandte bis zum zweiten Grad sowie juristische Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht.
Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, müssen im Interesse der Einrichtung handeln. Sie dürfen insbesondere nicht:
- a. die Kenntnis von Aufträgen der Einrichtung zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften (Front / Parallel / After Running) ausnützen;
- b. in einem Titel oder in einer Anlage handeln, solange die Einrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Einrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann; dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form;
- c. Depots der Einrichtung ohne einen in deren Interesse liegenden wirtschaftlichen Grund umschichten.
Art. 48 k Abgabe von Vermögensvorteilen1 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung einer Vorsorgeeinrichtung betraut sind, müssen die Art und Weise der Entschädigung und deren Höhe eindeutig bestimmbar in einer schriftlichen Vereinbarung festhalten. Sie müssen der Einrichtung zwingend sämtliche Vermögensvorteile abliefern, die sie darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Einrichtung erhalten.
2 Werden externe Personen und Institutionen mit der Vermittlung von Vorsorgegeschäften beauftragt, so müssen sie beim ersten Kundenkontakt über die Art und Herkunft sämtlicher Entschädigungen für ihre Vermittlungstätigkeit informieren. Die Art und Weise der Entschädigung sind zwingend in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln, die der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber offenzulegen ist. Die Bezahlung und die Entgegennahme von zusätzlichen volumen-, wachstums- oder schadenabhängigen Entschädigungen sind untersagt.
1 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraut sind, müssen ihre Interessenverbindungen jährlich gegenüber dem obersten Organ offenlegen. Dazu gehören insbesondere auch wirtschaftliche Berechtigungen an Unternehmen, die in einer Geschäftsbeziehung zur Einrichtung stehen. Beim obersten Organ erfolgt diese Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle.
2 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Einrichtung betraut sind, müssen dem obersten Organ jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie sämtliche Vermögensvorteile nach Artikel 48k abgeliefert haben.
3. Abschnitt: Anlage des Vermögens
Art. 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ). Begriff des Vermögens 1 Als Vermögen im Sinne der Artikel 50–59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
2 Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden.
Art. 49 a Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ). Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten Organs 1 Das oberste Organ ist verantwortlich für die Führung der Vermögensanlage. Es gestaltet, überwacht und steuert nachvollziehbar die ertrags- und risikogerechte Vermögensbewirtschaftung.
2 Das oberste Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Es legt in einem Reglement die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren für die Vermögensanlage fest.
- b. Es stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung der Aktionärsrechte der Vorsorgeeinrichtung zur Anwendung gelangen.
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3435 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. Es trifft die zur Umsetzung der Artikel 48f–48l geeigneten organisatorischen Massnahmen.
- d. Es legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen erfüllen müssen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten.
3 Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann es sich auf Normen und Regelwerke von allgemein anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen.
Art. 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 ( AS 2000 1265 ). Sicherheit und Risikoverteilung 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2 Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.
3 Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.
4 Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1–3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1–4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.
4bis Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1–4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.
5 Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.
6 Die Einhaltung der Artikel 53–57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1–3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.
Die Vorsorgeeinrichtung muss einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden Ertrag anstreben.
Die Vorsorgeeinrichtung muss darauf achten, dass sie die Versicherungs- und die Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. Sie sorgt für eine entsprechende Aufteilung ihres Vermögens in kurz‑, mittel- und langfristige Anlagen.
Art. 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1585 ). Zulässige Anlagen 1 Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
- a. Bargeld;
- b.
folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:
- 1. Postcheck- und Bankguthaben,
- 2. Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
- 3. Kassenobligationen,
- 4. Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,
- 5. besicherte Anleihen,
- 6. schweizerische Grundpfandtitel,
- 7. Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
- 8. Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
- 9. im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
- c. Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland;
- d. Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
- d bis . Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3755 ). Anlagen in Infrastrukturen;
- d ter . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 794 ).
Anlagen in nicht kotierten Forderungen gegenüber Schuldnern (Private Debt) oder in Beteiligungen an nicht kotierten Gesellschaften (Private Equity), die:
- 1. ihren Sitz in der Schweiz haben, und
- 2. in der Schweiz operativ tätig sind;
- e. Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3755 ). alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen.
2 Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4.
2bis Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden.
3 Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere:
- a. Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist;
- b. verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten;
- c. Senior Secured Loans.
4 Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
5 Ein Hebel ist nur zulässig in:
- a. alternativen Anlagen;
- b. regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist;
- c. einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2;
- d. Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird;
- e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 794 ). Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.
6 Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig.
Art. 53 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 ( AS 2017 5021 ). Siehe die UeB der Änd. 30. Aug. 2017 am Schluss dieses Texts. Risikoarme Anlagen 1 Als risikoarm gelten folgende Anlagen:
- a. Bargeld (Schweizerfranken);
- b. Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1–8 mit guter Bonität in Schweizerfranken oder in abgesicherten Fremdwährungen, ausgenommen Anleihensobligationen mit Wandel- oder Optionsrechten.
2 Die durchschnittliche Laufzeit aller Forderungen darf nicht mehr als fünf Jahre betragen. Derivate sind nur zur Absicherung von Forderungen in Fremdwährung zulässig.
Art. 54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ). Begrenzung einzelner Schuldner 1 Höchstens zehn Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden.
2 Die Obergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten werden:
- a. Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft;
- b. Forderungen gegenüber schweizerischen Pfandbriefinstituten;
- c. Forderungen gegenüber Kollektivversicherungsverträgen der Vorsorgeeinrichtung mit einer Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein;
- d. Forderungen gegen Kantone oder Gemeinden, wenn diese Forderungen aufgrund nicht vollständig ausfinanzierter vorsorgerechtlicher Sachverhalte, wie Deckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinanzierungen bei Lohnerhöhungen, bestehen.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate.
Art. 54 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ). Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen Anlagen in Beteiligungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Gesellschaft belaufen.
Art. 54 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ). Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung 1 Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Immobilie belaufen.
2 Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme durch eine Vorsorgeeinrichtung darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden.
3 Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, darf Immobilien nicht belehnen.
Art. 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ). Kategoriebegrenzungen Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1585 ). 50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
- b. 50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
- c. 30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
- d. 15 Prozent: für alternative Anlagen;
- e. 30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
- f. Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3755 ). 10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
- g. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 794 ). 5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
Art. 56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 ( AS 2000 1265 ). Kollektive Anlagen 1 Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger. Ihnen gleichgestellt sind institutionelle Anlagefonds, welche ausschliesslich einer Vorsorgeeinrichtung dienen.
2 Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:
- a. diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und
- b. die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind;
- c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ). die Vermögenswerte im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können.
3 Für die Einhaltung der Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b Absatz 1 und 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a und 54b Absatz 1 gelten als eingehalten, wenn:
- a. die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder
- b. die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.
4 Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 einhalten.
Art. 56 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 ( AS 1996 1494 ). Derivative Finanzinstrumente 1 Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.
2 Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.
3 Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein.
4 Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben.
5 Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten.
6 Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.
7 In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.
Art. 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1709 ). Anlagen beim Arbeitgeber 1 Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
2 Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
3 Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
4 Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.
Art. 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 ( AS 1993 1881 ). Sicherstellung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1709 ). 1 Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen wirksam und ausreichend sichergestellt werden.
2 Als Sicherstellung gelten:
- a. die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstehenden Bank; die Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unübertragbar sein;
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ). Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, gelten nicht als Sicherstellung.
3 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall andere Arten der Sicherstellung zulassen.
Art. 58 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 ( AS 1993 1881 ). Meldepflicht 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihrer Aufsichtsbehörde innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin melden, wenn reglementarische Beiträge noch nicht überwiesen sind.
2 Bevor die Vorsorgeeinrichtung beim Arbeitgeber Mittel ungesichert neu anlegt, die nicht zweifelsfrei nach Artikel 57 Absätze 1 und 2 auf diese Weise angelegt werden dürfen, muss sie ihrer Aufsichtsbehörde von dieser Neuanlage mit ausreichender Begründung Meldung erstatten.
3 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Revisionsstelle über Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich informieren.
Art. 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 975 ). Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für:
- a. Personalfürsorgestiftungen nach Artikel 89a Absatz 6 des Zivilgesetzbuches;
- b. den Sicherheitsfonds.
Art. 60 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2009, mit Wirkung seit 1. Juni 2009 AS 2009 1667 ).
5. Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 ( AS 2000 3086 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4279 ). Einkauf, versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen
1 Für die Berechnung des Einkaufs müssen die gleichen, nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegten Parameter eingehalten werden wie für die Festlegung des Vorsorgeplans (Art. 1g).
2 Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge ab vollendetem 24. Altersjahr der versicherten Person übersteigt. Bei der Aufzinsung kommen die jeweils gültigen BVG-Mindestzinssätze zur Anwendung.
3 Hat eine versicherte Person Vorsorgeguthaben, die in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben, oder Freizügigkeitsguthaben, die sie nicht nach den Artikeln 3 und 4 Absatz 2bis FZG in eine Vorsorgeeinrichtung übertragen musste, so reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme um diesen Betrag.
4 Für eine versicherte Person, die bereits Altersleistungen bezieht oder bezogen hat und die in der Folge die Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder ihren Beschäftigungsgrad wieder erhöht, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme im Umfang der bereits bezogenen Altersleistungen.
Art. 60 b Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4587 ). Sonderfälle 1 Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Zahlung in Form eines Einkaufs 20 Prozent des reglementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten, die sich noch nicht in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, ermöglichen, einen solchen Einkauf vorzunehmen.
2 Lässt die versicherte Person im Ausland erworbene Vorsorgeansprüche oder ‑guthaben übertragen, so gilt die Einkaufslimite nach Absatz 1 erster Satz nicht, sofern:
- a. diese Übertragung direkt von einem ausländischen System der beruflichen Vorsorge in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung erfolgt;
- b. die schweizerische Vorsorgeeinrichtung eine Übertragung zulässt; und
- c. die versicherte Person für diese Übertragung keinen Abzug bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden geltend macht.
Art. 60 c Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen1 Die Begrenzung des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens nach Artikel 79c BVG gilt für die Gesamtheit aller Vorsorgeverhältnisse, die ein Versicherter bei einer oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen hat.
2 Hat der Versicherte mehrere Vorsorgeverhältnisse und überschreitet die Summe aller seiner AHV-pflichtigen Löhne und Einkommen das Zehnfache des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, so muss er jede seiner Vorsorgeeinrichtungen über die Gesamtheit seiner Vorsorgeverhältnisse sowie die darin versicherten Löhne und Einkommen informieren. Die Vorsorgeeinrichtung weist den Versicherten auf seine Informationspflicht hin.
3 Für Versicherte, die am 1. Januar 2006 das 50. Altersjahr vollendet haben, gilt bei zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsorgeverhältnissen die Begrenzung des versicherbaren Lohns oder des versicherbaren Einkommens für die Risiken Tod und Invalidität nach Artikel 79c BVG nicht.
Art. 60 d Einkauf und WohneigentumsvorbezugIn den Fällen, in denen eine Rückzahlung des Vorbezugs für die Wohneigentumsförderung nach Artikel 30d Absatz 3 Buchstabe a BVG nicht mehr zulässig ist, darf das Reglement der Vorsorgeeinrichtung freiwillige Einkäufe zulassen, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässigen Vorsorgeansprüche nicht überschreiten.
6. Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2909 ). Besondere Bestimmungen
Art. 60 e Ursprünglich Art. 60b ( AS 2005 5257 ). Gebühr für besonderen Aufwand Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ). 1 In den Fällen nach Artikel 86a Absatz 5 BVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
2 Für Publikationen nach Artikel 86a Absatz 4 BVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
Art. 60 e bis Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ). Beschwerdelegitimation des BSV Das BSV ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Gerichte und des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.
7. Kapitel: Ursprünglich 5. Kap. vor Art. 61. Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2909 ).
Art. 60 f Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2909 ); ursprünglich Art. 60c ( AS 2005 5257 ). Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 7. Dezember 1987 über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe wird aufgehoben.
2 Die Verordnung vom 17. Februar 1988 über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung wird aufgehoben.
Art. 61 Verordnung über die Alters- und HinterlassenenversicherungDie Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:…
Art. 62 Aufgehoben durch Ziff. IV 50 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ). 1 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ). Ausführungsbestimmungen zu Buchstabe e der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision
1 Das ordentliche Rentenalter der Frauen im AHVG gilt auch als ordentliches BVG-Rentenalter der Frauen (Art. 13 BVG).
2 Dieses Rentenalter ist ebenfalls massgebend für:
- a. den Zeitpunkt, für den der Mindestumwandlungssatz nach Artikel 14 Absatz 2 BVG und Buchstabe b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Oktober 2003 der 1. BVG-Revision angewandt wird;
- b. die Berechnung der Altersgutschriften in der Höhe von 18 Prozent (Artikel 16 BVG und Buchstabe c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Okt. 2003 der 1. BVG-Revision);
- c. den anwendbaren Umwandlungssatz bei der Berechnung der Invalidenrente nach Artikel 24 Absatz 2 BVG.
1 b . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ). Übergangsbestimmungen der Ausführungsbestimmungen von Buchstabe e der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision
Art. 62 b Anspruch auf Rente für Frauen mit den Jahrgängen 1942 und 19431 Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab der Vollendung des 62. Altersjahres haben Frauen der Jahrgänge 1942 und 1943 Anspruch auf eine Altersleistung, wenn sie keine weitere Erwerbstätigkeit mehr ausüben und auch nicht als arbeitslos gemeldet sind.
2 Für Frauen mit Jahrgang 1942 darf der Vorbezug der Altersleistungen zu keinem tieferen Umwandlungssatz als 7,20 Prozent führen.
3 Für Frauen mit Jahrgang 1943, welche sich vorzeitig pensionieren lassen, wird der Umwandlungssatz für die Rente entsprechend angepasst.
Art. 62 c Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte JahrgängeFür die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge und deren ordentliches Rentenalter gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten für die Frauen wie folgt:
1 c . Abschnitt: Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ). Ausführungsbestimmung zu Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG
Das in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung festgelegte Referenzalter gilt auch als BVG-Referenzalter der Frauen.
2. Abschnitt: Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
1 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Reglemente und ihre Organisation bis zum 31. Dezember 2004 den neuen Bestimmungen dieser Änderung anpassen.2 Für beim Inkrafttreten dieser Änderung bestehende Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber sowie für Grundpfänder nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b gelten die neuen Begrenzungen ab 1. Januar 2006.
a. Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge
Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge und deren ordentliches Rentenalter gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten für die Männer:
b. Freizügigkeitsleistung nach Art. 14 Abs. 4
Entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2005 und erlischt er nach diesem Datum, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so wird die Freizügigkeitsleistung aufgrund folgender Grössen berechnet:
- a. bis zum 31. Dezember 2004: der koordinierte Lohn nach Artikel 14 Absatz 3 und die Altersgutschriften, je nach den Bestimmungen, wie sie bis zum 31. Dezember 2004 gelten;
- b. nach dem 1. Januar 2005: der bisherige koordinierte Lohn nach Artikel 14 Absatz 3, erhöht um 5,9 Prozent und die Altersgutschriften, die ab dem 1. Januar 2005 gelten.
c. Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen
Entsteht der Anspruch auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung nach dem 31. Dezember 2004, und lag der letzte koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) vor dem 1. Januar 2005, so wird dieser ab diesem Datum um 5,9 Prozent erhöht.
d. Reglementarische Bestimmungen zur Teil- oder Gesamtliquidation
Die Anpassung der Reglemente und Verträge muss spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung abgeschlossen sein.
a. Formelle Anpassung
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die formelle Anpassung der Reglemente innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung vornehmen.
b. Anlagestrategien
Hat eine Vorsorgeeinrichtung ihren Versicherten Möglichkeiten der Wahl einer Anlagestrategie angeboten, die nicht mit Artikel 1e vereinbar sind, muss sie ihre Regelung innerhalb einer Frist von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung Artikel 1e anpassen.
c. Versicherungsprinzip
Guthaben in Vorsorgeeinrichtungen, welche bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen und die den Anforderungen von Artikel 1h nicht genügen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr weiter geäufnet werden.
d. Mindestalter für den Altersrücktritt
Vorsorgeeinrichtungen können bisherige reglementarische Bestimmungen, die ein tieferes Rentenalter als 58 Jahre vorsahen, während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung für jene Versicherten beibehalten, die am 31. Dezember 2005 bei ihnen versichert waren.
Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen nach Artikel 59 müssen bis zum 1. Januar 2011 die Anlage des Vermögens an die Bestimmungen dieser Änderung anpassen.
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Reglemente und Verträge sowie ihre Organisation bis zum 31. Dezember 2012 den Artikeln 48fAbsätze 1 und 2, 48g–48l und 49a Absatz 2 in der Fassung der Änderung vom 10. und 22. Juni 2011 anpassen. Die erstmalige Prüfung nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungsjahr 2012.
1 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Anlage des Vermögens sowie ihre Reglemente bis zum 31. Dezember 2014 der Änderung vom 6. Juni 2014 dieser Verordnung anpassen.2 Die erstmalige Prüfung nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungsjahr 2015.
Geschiedene Ehegatten sowie ehemalige Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft, denen vor Inkrafttreten der Änderung vom 10. Juni 2016 eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach bisherigem Recht.
1 Vorsorgeeinrichtungen, die am 1. Oktober 2017 bereits unterschiedliche Anlagestrategien anbieten, müssen ihre Reglemente und Anlagestrategien bis zum 31. Dezember 2019 dieser Änderung anpassen.2 Solange diese Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten keine Strategie mit risikoarmen Anlagen (Art. 53a) anbieten, dürfen sie bei einem Austritt einer versicherten Person aus der Vorsorgeeinrichtung nicht von den Artikeln 15 und 17 FZG abweichen.