831.232.51
Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4521 ).
(HVI)Abkürzung gemäss Art. 8 der V des EDI vom 28. Aug. 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 1387 ).
vom 29. November 1976 (Stand am 1. Januar 2024)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 14 und 14bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV),
verordnet:Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4521 ).
1. Abschnitt: Anwendungsbereich
1 Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel sowie auf Ersatzleistungen nach den Artikeln 21–21ter des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) sowie die Vergütung von Hilfsmitteln nach Artikel 21quater Absatz 1 Buchstaben a–c IVG.
2 Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Artikel 3–9 sinngemäss.
2. Abschnitt: Hilfsmittel
Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
2 Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.
3 Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4 Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.
5 …
Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6039 ). Abgabeform 1 Die Hilfsmittel werden zu Eigentum abgegeben, sofern in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt wird.
2 Kostspielige Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, werden leihweise abgegeben.
Art. 3 bis Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6039 ). Vergütung von Hilfsmitteln 1 In den im Anhang umschriebenen Fällen kann die Versicherung:
- a. dem Versicherten einmalige oder periodische Beiträge an ein von ihm angeschafftes Hilfsmittel zahlen;
- b. dem Versicherten eine Pauschale für die Anschaffung eines Hilfsmittels zahlen;
- c. die Mietkosten für ein gemietetes Hilfsmittel übernehmen.
2 Die Höhe der Vergütungen ist im Anhang festgelegt.
Art. 4 Überlassung zu weiterem Gebrauch1 Fallen die Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 21 Absatz 1 IVG dahin, so können leihweise abgegebene Hilfsmittel dem Versicherten zu weiterem Gebrauch überlassen werden, solange er sie zur Fortbewegung, zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder zur Selbstsorge benötigt. …
2 Dem Versicherten steht jederzeit das Recht zu, leihweise abgegebene Hilfsmittel zu einem angemessenen Kaufpreis als Eigentum zu erwerben.
Art. 5 Rücknahme zur WeiterverwendungLeihweise abgegebene Hilfsmittel, auf die kein Anspruch mehr besteht und die dem Versicherten nicht zu weiterem Gebrauch überlassen werden, sind zurückzuerstatten und von der Versicherung bis zur Weiterverwendung in geeigneten Depots zu lagern.
Art. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6039 ). Sorgfaltspflicht 1 Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen.
2 Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Art. 6 bis Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6039 ). Zweckmässige Verwendung 1 Der Versicherte hat die Vergütungen nach Artikel 3bis Absatz 1 Buchstaben a und b entsprechend ihrem vorgesehenen Zweck zu verwenden.
2 Um eine Zweckentfremdung von Hilfsmitteln zu verhindern, kann die Abgabe mit Auflagen verbunden werden. Wird ein Hilfsmittel wegen Nichtbeachtung der Auflagen vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6039 ). Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb 1 Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten.
2 Muss ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch repariert, angepasst oder teilweise erneuert werden, so übernimmt die Versicherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Von den Versicherten kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden. Die Höhe der Kostenbeteiligung ist im Anhang festgelegt.
2bis Werden für ein Hilfsmittel, das teurer ist als das Hilfsmittel in der Liste, nach Artikel 21bisAbsatz 2 IVG die Kosten übernommen, so werden die Reparaturkosten im selben prozentualen Umfang übernommen.
3 An die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln gewährt die Versicherung einen jährlichen Beitrag in der Höhe der effektiven Kosten, höchstens jedoch 485 Franken, sofern im Anhang nicht ein anderer Beitrag festgelegt wird. Betriebs- und Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden von der Versicherung nicht übernommen.
4 An die Kosten für die Haltung eines Blindenführhundes gewährt die Versicherung einen monatlichen Beitrag. Dieser ist im Anhang festgelegt.
3. Abschnitt: Ersatzleistungen
Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6039 ). Anspruch auf Kostenvergütung für Hilfsmittel 1 Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären.
2 Bei den durch das Bundesamt für Sozialversicherungen zu bezeichnenden kostspieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, wird die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet; die Beiträge werden entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgesetzt.
3 Die Kostenvergütung kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfremdung des Hilfsmittels verhindern und bei Nichtgebrauch eine Übereignung des Hilfsmittels an die Versicherung vorsehen.
Art. 9 Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen1 Der Versicherte hat Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um
- a. den Arbeitsweg zu überwinden;
- b. den Beruf auszuüben oder
- c. besondere Fähigkeiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt ermöglichen.
2 Die jährliche Vergütung darf weder den Betrag des jährlichen Erwerbseinkommens der versicherten Person noch den anderthalbfachen jährlichen Mindestbetrag der Vollrente nach Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) übersteigen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmung
1 Die Verordnung vom 4. August 1972 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung in Sonderfällen (HV) wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. Mai 2011 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst sechs Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar.
1 Anträge auf Schreibmaschinen, Schreibtelefone, Mobiltelefone mit spezieller Software und Faxgeräte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 28. November 2012 eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.2 Ein notwendiger Ersatz und Reparaturen der zugesprochenen Geräte werden gemäss Artikel 7 Absatz 2 auch nach Inkrafttreten der Änderung vom 28. November 2012 durch die Versicherung übernommen.
1 Beiträge an die Amortisation von Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern und Motorrädern, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. November 2023 angeschafft worden sind, werden nach bisherigem Recht ausgerichtet.2 Für Anträge auf eine Kostenübernahme für einen Mobilitätsassistenzhund, einen Epilepsiewarnhund oder einen Autismusbegleithund, der vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. November 2023 bei der versicherten Person bereits definitiv als Assistenzhund im Einsatz stand, ist das bisherige Recht anwendbar.