831.10
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG)Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2026)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 24. und 29. Mai und vom
24. September 1946,
beschliesst:
Erster Teil: Die Versicherung
Erster Abschnitt: Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523). Anwendbarkeit des ATSG
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).
Erster Abschnitt a : Ursprünglich Erster Abschn. Die versicherten Personen
Art. 1 a Ursprünglich Art. 1. Obligatorisch Versicherte Gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ), wurden sämtliche Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt. 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:
- a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
- b. die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
- c. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:
- 1. im Dienste der Eidgenossenschaft,
- 2. im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
- 3. im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
1bis Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.
2 Nicht versichert sind:
- a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
- b. Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;
- c. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ). Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3 Die Versicherung können weiterführen:
- a. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;
- b. nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.
4 Der Versicherung können beitreten:
- a. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens nicht versichert sind;
- b. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6637 ; BBl 2006 8017 ). Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
- c. im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.
5 Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.
Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ). Freiwillige Versicherung 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
2 Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
3 Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von870FrankenBetrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 463 ).im Jahr entrichten.
5 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei870FrankenBetrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 463 ).pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25‑fachen Mindestbeitrag.
6 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
Zweiter Abschnitt: Die Beiträge
A. Die Beiträge der Versicherten
I. Die Beitragspflicht
Art. 3 Beitragspflichtige Personen1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.
1bis Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.
2 Von der Beitragspflicht sind befreit:
- a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956, in Kraft seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 262 ; BBl 1956 I 1429 ). die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
- [tab] b. und c. …
- d. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
- e. …
3 Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:
- a. nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
- b. Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.
4 Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:
- a. die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
- b. der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.
II. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten
Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Bemessung der Beiträge 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
2 Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen:
- a. das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit;
- b. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten.
Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.
2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3 Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
- a. bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
- b. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.
4 Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5 …
Art. 6 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ). 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber 1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
2 Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.
Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ). 3. Globallöhne Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen.
Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ). Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als60 500Betrag gemäss Art. 1 Bst. a der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 463 )., aber mindestens10 100 FrankenBetrag gemäss Art. 1 Bst. b der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 463 ).im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
2 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit10 000 FrankenBetrag gemäss Art. 2 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 463 ).oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von435FrankenBetrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 463 ).im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.
Art. 9 2. Begriff und Ermittlung1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
- a. die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
- b. die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
- c. die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
- d. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ). die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
- e. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
- f. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ). der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen.
3 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.
4 Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.
Art. 9 bis Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ). Anpassung der sinkenden Beitragsskala und des Mindestbeitrages Der Bundesrat kann die Grenzen der sinkenden Beitragsskala nach Artikel 8 sowie den Mindestbeitrag nach den Artikeln 2, 8 und 10 dem Rentenindex nach Artikel 33ter anpassen.
III. Die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten
Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). 1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 435 FrankenBetrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 463 )., der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 435 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.
2 Den Mindestbeitrag bezahlen:
- a. nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden;
- b. Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten;
- c. Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden.
2bis Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind.
3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet.
4 Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt.
IV. Herabsetzung und Erlass von Beiträgen
Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). 1 Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.
2 Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen.
B. Die Beiträge der Arbeitgeber
Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
2 Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.
3 Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:
- a. der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;
- b. der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.
Art. 13 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ). Höhe des Arbeitgeberbeitrages Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.
C. Der Bezug der Beiträge
Art. 14 Bezugstermine und -verfahren1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
2 Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.
2bis Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
- a. diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
- b diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
- c. auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG entsteht.
3 In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.
4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
- a. die Zahlungstermine für die Beiträge;
- b. das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
- c. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523). die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
- d. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523). den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
- e. ….
5 Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.
6 Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.
Art. 14 bis Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ). Zuschläge 1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, ohne deren Löhne mit der Ausgleichskasse abzurechnen, so erhebt diese einen Zuschlag von 50 Prozent auf den geschuldeten Beiträgen. Im Wiederholungsfall erhöht die Ausgleichskasse den Zuschlag bis auf höchstens 100 Prozent der geschuldeten Beiträge. Der Zuschlag darf dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden.
2 Die Erhebung von Zuschlägen setzt voraus, dass der Arbeitgeber wegen eines Vergehens oder einer Übertretung im Sinne der Artikel 87 und 88 verurteilt worden ist.
3 Die Zuschläge werden von der Ausgleichskasse dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen. Der Bundesrat legt den Anteil fest, den die Ausgleichskassen zur Deckung ihres Aufwandes behalten dürfen.
Art. 15 Vollstreckung von Beitragsforderungen1 Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.
2 Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung eingetrieben (Art. 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs).
Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ). Verjährung 1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
2 Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar. Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 3 noch verrechnet werden.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.
Art. 17 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, mit Wirkung seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Dritter Abschnitt: Die Renten
A. Der Rentenanspruch
I. Allgemeines
Art. 18 Rentenberechtigung Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. …
2 Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende internationale Abkommen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.
2bis Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend.
3 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat kein internationales Abkommen besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.
Art. 19 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, mit Wirkung seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ). Art. 20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ). Zwangsvollstreckung und Verrechnung bei Renten Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523). 1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
2 Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden:
- a. die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG, des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft;
- b. Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
- c. die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung.
II. Der Anspruch auf Altersrente
Art. 21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Referenzalter und Altersrente 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
2 Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.
Art. 22 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Art. 22 bis Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Zusatzrente 1 Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.
2 In Abweichung von Artikel 20 ATSG ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen:
- a. auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt;
- b. auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben;
- c. von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind.
3 Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2 vorbehalten.
Art. 22 ter Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Kinderrente 1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
2 Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.
III. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente
Art. 23 Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes. Witwen- und Witwerrente 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
2 Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt:
- a. Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden;
- b. Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.
3 Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
4 Der Anspruch erlischt:
- a. mit der Wiederverheiratung;
- b. mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.
5 Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 24 Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes. Besondere Bestimmungen 1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
2 Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.
Art. 24 a Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes. Geschiedene Ehegatten 1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn:
- a. sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
- b. die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte;
- c. das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat.
2 Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat.
Art. 24 b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder InvalidenrentenErfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. Bei der Vergleichsrechnung werden die 13. Altersrente nach Artikel 34ter und gegebenenfalls der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis an die jährliche Altersrente angerechnet.
IV. Der Anspruch auf Waisenrente
Art. 25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Waisenrente 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2 Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3 Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4 Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5 Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
Art. 26–28 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Art. 28 bis Eingefügt durch Art. 82 des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung ( AS 1959 827 ; BBl 1958 II 1137 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Zusammentreffen von Waisenrenten mit anderen Renten Erfüllt eine Waise gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Waisenrente und eine Witwen- oder Witwerrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. Sind beide Elternteile gestorben, so wird für den Vergleich auf die Summe der beiden Waisenrenten abgestellt.
B. Die ordentlichen Renten
Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.
2 Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als:
- a. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer;
- b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.
I. Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten
Art. 29 bis Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt.
3 Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente.
4 Beitragslücken können geschlossen werden mit den Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt, wenn sie in dieser Zeit:
- a. ein Einkommen erzielt, das mindestens 40 Prozent des ungeteilten Erwerbseinkommens entspricht, das in der Periode nach Absatz 2 durchschnittlich erzielt wurde; und
- b. Beiträge aus diesem Einkommen einzahlt, die dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen.
5 Der Bundesrat regelt die Anrechnung:
- a. der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs;
- b. der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
- c. der Zusatzjahre; und
- d. der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten.
6 Er regelt zudem, wann der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Absatz 3 beginnt.
Art. 29 ter Ursprünglich Art. 29 bis . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 ( AS 1957 262 ; BBl 1956 I 1429 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Vollständige Beitragsdauer 1 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang.
2 Als Beitragsjahre gelten Zeiten:
- a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat;
- b. in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat;
- c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
Art. 29 quater Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Durchschnittliches Jahreseinkommen 1. Grundsatz Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus:
- a. den Erwerbseinkommen;
- b. den Erziehungsgutschriften;
- c. den Betreuungsgutschriften.
Art. 29 quinquies Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. 2. Erwerbseinkommen sowie Beiträge nichterwerbstätiger Personen 1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
2 Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet.
3 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen:
- a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben;
- b. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht;
- c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung;
- d. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder
- e. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.
4 Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen:
- a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und
- b. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ). aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
5 Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird.
6 Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er bestimmt insbesondere, welche Ausgleichskasse die Einkommensteilung vorzunehmen hat.
Art. 29 sexies Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). 3. Erziehungsgutschriften 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:
- a. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1 ). Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
- b. lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
- c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
- d. Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1 ). geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
2 Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
3 Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.
Art. 29 septies Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). 4. Betreuungsgutschriften 1 Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten gleichgestellt sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemeinsamen Haushalt führt.
2 Für Zeiten, in welchen gleichzeitig ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden.
3 Der Bundesrat kann das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit nach Absatz 1 näher umschreiben. Er regelt das Verfahren sowie die Anrechnung der Betreuungsgutschrift für die Fälle, in denen:
- a. mehrere Personen die Voraussetzungen der Anrechnung einer Betreuungsgutschrift erfüllen;
- b. lediglich ein Ehegatte in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
- c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden.
4 Die Betreuungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Sie wird im individuellen Konto vermerkt.
5 Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt.
6 Bei verheirateten Personen wird die Betreuungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.
Art. 30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens 1 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.
2 Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.
Art. 30 bis Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Berechnungsvorschriften Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ). Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten. Dabei kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden. Er kann Vorschriften erlassen über die Anrechnung der Bruchteile von Jahren und der entsprechenden Einkommen und vorsehen, dass Beitragsjahre und Erwerbseinkommen für die Zeit, in der eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht angerechnet werden.
Art. 30 ter Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Individuelle Konten 1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
2 Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat.
3 Die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern werden im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer:
- a. zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist;
- b. den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde.
4 Die Einkommen der Selbstständigerwerbenden, der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Nichterwerbstätigen werden immer unter dem Jahr eingetragen, für das die Beiträge festgesetzt werden.
Art. 31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes. Neufestsetzung der Rente Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen.
Art. 32 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Art. 33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes. Hinterlassenenrente 1 Für die Berechnung der Witwen‑, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Sind die Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten die Beitragsdauer jedes Elternteils und die nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 29quater ff.) ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen der Verstorbenen massgebend.
3 Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen prozentual erhöht. Der Bundesrat setzt die Prozentsätze nach dem Alter der verstorbenen Person fest.
Art. 33 bis Eingefügt durch Art. 82 des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 827 ; BBl 1958 II 1137 ). Ablösung einer Invalidenrente Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). 1 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist.
1bis Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss Absatz 1 anzupassen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die gegenseitige Anrechnung der Einkommen erfüllt sind.
2 Ist die Invalidenrente gemäss Artikel 37 Absatz 2 des IVG bemessen worden, so gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für die Alters- oder Hinterlassenenrente, die auf der für die Invalidenrente massgebenden Grundlage berechnet wird.
3 Treten an die Stelle der gemäss den Artikeln 39 Absatz 2 und 40 Absatz 3 des IVG bemessenen ausserordentlichen Invalidenrenten ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrenten, so betragen diese bei vollständiger Beitragsdauer mindestens 1331/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.
4 Für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten während der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 29quinquies berücksichtigt. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 60 Prozent, so wird nur ein entsprechend herabgesetzter Teil des durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
Art. 33 ter Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung 1 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.
2 Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Bundesamt für Statistik ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise.
3 Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2.
4 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.
5 Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.
II. Die Vollrenten
Art. 34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Berechnung und Höhe der Vollrenten 1. Die Altersrente 1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
- a. einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
- b. einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
2 Es gelten folgende Bestimmungen:
- a. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
- b. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
3 Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.
4 Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.
5 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1260 Franken entspricht dem Rentenindex von 229,1Punkten.
Art. 34 bis Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2033 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). 1 a . Ausgleichsmassnahme für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen 1 Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, haben beim Bezug der Altersrente Anspruch auf einen Rentenzuschlag. Es gelten die folgenden Bestimmungen:
- a. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 160 Franken pro Monat.
- b. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, aber tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 100 Franken pro Monat.
- c. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 50 Franken pro Monat.
2 Der Grundzuschlag wird folgendermassen abgestuft:
3 Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten neun Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.
4 Der Rentenzuschlag wird zusätzlich zur nach Artikel 34 berechneten Rente ausbezahlt. Er unterliegt nicht der Kürzung gemäss Artikel 35.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Anspruch von Frauen mit einer unvollständigen Beitragsdauer.
Art. 34 ter Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2 025 704; BBl 2024 2747 ). 1 b . 13. Altersrente 1 Versicherte, die im Monat Dezember Anspruch auf eine Altersrente haben, erhalten eine 13. Altersrente.
2 Die 13. Altersrente wird als Zuschlag zur jährlichen Altersrente ausgerichtet. Sie entspricht einem Zwölftel der im betreffenden Kalenderjahr bezogenen Altersrente.
3 Sie wird im Dezember ausbezahlt. Wird die Altersrente gemäss Artikel 44 Absatz 2 einmal jährlich ausbezahlt, so erfolgt die Auszahlung der 13. Altersrente zusammen mit der Altersrente.
Art. 35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). 2. Summe der beiden Renten für Ehepaare 1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:
- a. beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon haben;
- b. ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2 Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde.
3 Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer sowie bei Bezug lediglich eines Teils der Rente.
Art. 35 bis Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes. 3. Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen.
Art. 35 ter Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). 4. Kinderrente 1 Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.
2 Wird ein Teil der Altersrente nach Artikel 39 Absatz 1 aufgeschoben, so wird die Kinderrente im gleichen prozentualen Umfang aufgeschoben.
Art. 36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). 5. Witwen- oder Witwerrente Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
Art. 37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). 6. Waisenrente 1 Die Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Die Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen, beträgt 60 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
2 Sind die Eltern gestorben, so sind die Waisenrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.
3 Findelkinder erhalten eine Waisenrente in Höhe von 60 Prozent der maximalen Altersrente.
Art. 37 bis Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). 7. Zusammentreffen von Waisen- und Kinderrenten Sind für das gleiche Kind sowohl die Voraussetzungen für eine Waisenrente als auch für eine Kinderrente erfüllt, so beträgt die Summe der beiden Renten höchstens 60 Prozent der maximalen Altersrente. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.
III. Die Teilrenten
Art. 38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 854 ; BBl 1958 II 1137 ). Berechnung 1 Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34–37 zu ermittelnden Vollrente.
2 Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt.
3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten.
IV. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024, Art. 40 c in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2033 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. Flexibler Rentenbezug
Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.
2 Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen.
3 Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht.
4 Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre.
Art. 40 Vorbezug der Altersrente1 Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.
2 Personen, die einen Anteil der Rente vorbezogen haben, können einmal die Erhöhung des Anteils verlangen. Die Erhöhung gilt nur für zukünftige Leistungen. Sie kann nicht widerrufen werden.
3 Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
4 In Abweichung von Artikel 29ter Absatz 1 ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer.
5 Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 29bis Absätze 1 und 2 neu berechnet.
Art. 40 a Kürzung bei Vorbezug der Altersrente1 Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt.
2 Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach versicherungsmathematischen Grund-sätzen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er überprüft die Kürzungssätze mindestens alle zehn Jahre.
3 Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so werden die Kürzungssätze um 40 Prozent reduziert.
Art. 40 b Kombination von Vorbezug und Aufschub der Altersrente1 Personen, die einen Teil ihrer Altersrente vorbezogen haben, können den restlichen Teil ihrer Rente bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufschieben.
2 Der aufgeschobene Teil der Rente kann nicht gesenkt werden, wenn der vorbezogene Teil während der Vorbezugsdauer bereits einmal erhöht worden ist.
Art. 40 c Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration bei der vorbezogenen AltersrenteFrauen der Übergangsgeneration können die Rente nach den Modalitäten der Artikel 40 und 40b ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen. Für sie werden folgende Kürzungssätze auf die vorbezogenen Altersrenten angewendet:
V. Die Kürzung der ordentlichen Renten Ursprünglich als Ziff. IV vor Art. 39 und später 40.
Art. 41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ). Kürzung wegen Überversicherung 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.
2 Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.
3 Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.
C. Die ausserordentlichen Renten Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 854 ; BBl 1958 II 1137 ).
Art. 42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Bezügerkreis 1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu.
2 Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.
3 Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss internationalem Abkommen oder völkerrechtlicher Übung der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt.
Art. 43 Höhe der ausserordentlichen Renten1 Die ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2 …
3 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG werden die ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter einen vom Bundesrat festzusetzenden Höchstbetrag übersteigen.
D. Die Hilflosenentschädigung, der Assistenzbeitrag und die Hilfsmittel Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 43 bis Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1955 ( AS 1956 651 ; BBl 1955 II 1088 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Hilflosenentschädigung Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). 1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.
1bis Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim.
2 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.
3 Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.
4 Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt.
4bis Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
5 Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.
Art. 43 ter Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Assistenzbeitrag Hat eine Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weiter gewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater–42octies IVG sinngemäss.
Art. 43 quater Ursprünglich Art. 43 ter . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Hilfsmittel 1 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben.
2 Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben.
3 Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des IVG anwendbar sind.
E. Nummerierung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Verschiedene Bestimmungen
Art. 43 quinquies Urspünglich Art. 43 quater . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Überwachung des finanziellen Gleichgewichtes Der Bundesrat lässt periodisch prüfen und durch die Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung begutachten, ob sich die finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Er stellt nötigenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes.
Art. 44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ). Auszahlung von Renten und Hilflosenentschädigungen 1 Die Renten und Hilflosenentschädigungen werden in der Regel auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen. Auf Antrag des Bezügers können sie ihm direkt ausbezahlt werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
2 Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG einmal jährlich ausbezahlt. Die berechtigte Person kann die monatliche Auszahlung verlangen.
Art. 45 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523). Art. 46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523). Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen 1 Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG.
2 Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
2bis In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung der 13. Altersrente mit dem Tod der versicherten Person.
3 Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.
Art. 47 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523). Art. 48 Aufgehoben durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141 ). Art. 48 bis – 48 sexies Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523). Vierter Abschnitt: Die Organisation
A. Allgemeines
Art. 49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Grundsatz Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG) durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch die Verbandsausgleichskassen, kantonalen Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle (Durchführungsstellen).
Art. 49 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Informationssysteme und Anforderungen 1 Die Durchführungsstellen betreiben Informationssysteme, die den elektronischen Informationsaustausch und die Datenbearbeitung ermöglichen.
2 Sie stellen sicher, dass ihre Informationssysteme jederzeit die notwendige Stabilität und Anpassungsfähigkeit sowie die Informationssicherheit und den Datenschutz gewährleisten.
3 Die Fachorganisationen der Durchführungsstellen erarbeiten Regeln zur Umsetzung der Anforderungen nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 49 b Ursprünglich: Art. 49 a . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ). Informationssysteme für die Durchführung internationaler Abkommen Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Der Bundesrat kann die Durchführungsstellen verpflichten, Informationssysteme zu verwenden, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999SR 0.142.112.681zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit und nach Anhörung der betroffenen Stellen entwickelt wurden.
Art. 49 c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Register der laufenden Geldleistungen 1 Die Zentrale Ausgleichsstelle nach Artikel 71 führt ein zentrales Register der laufenden Geldleistungen, einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Gewährung ausländischer Leistungen, mit dem Zweck:
- a. den Bezug von unrechtmässigen Geldleistungen zu vermeiden;
- b. Transparenz über die gewährten Geldleistungen herzustellen;
- c. die Anpassungen der Geldleistungen zu unterstützen.
2 Sie erfasst darin:
- a. die laufenden Geldleistungen;
- b. Todesfälle und Zivilstandsänderungen von rentenberechtigten Personen und, sofern vorhanden, das Geburtsdatum des Ehegatten oder des eingetragenen Partners.
3 Sie meldet den Ausgleichskassen Todesfälle und Zivilstandsänderungen und stellt den Stellen nach Artikel 50b Absatz 1 die erforderlichen Daten zur Verfügung.
Art. 49 d Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Versichertenregister 1 Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein zentrales Versichertenregister mit dem Zweck:
- a. den versicherten Personen eine AHV-Nummer nach Artikel 50c zuzuweisen;
- b. sicherzustellen, dass im Rentenfall alle individuellen Konten einer Person berücksichtigt werden.
2 Sie erfasst darin:
- a. die Versicherten und deren AHV-Nummer;
- b. die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein individuelles Konto führen;
- c. die ausländischen Versichertennummern, die für die Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen notwendig sind.
3 Sie stellt den Stellen nach den Artikeln 50b Absatz 1 und 153c Absatz 1 die erforderlichen Daten zur Verfügung.
Art. 49 e Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Ausführungsbestimmungen zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister Der Bundesrat regelt:
- a. die Verantwortung für den Datenschutz;
- b. die zu erfassenden und die zu meldenden Daten;
- c. die Aufbewahrungsfristen;
- d. den Zugriff auf die Daten;
- e. die Zusammenarbeit unter den Nutzern;
- f. die Datensicherheit;
- g. die Kostenbeteiligung der Unfallversicherer und der Militärversicherung.
Art. 49 f Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ). Fassung gemäss Ziff. IV Abs. 2 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Bearbeiten von Personendaten 1 Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von internationalen Abkommen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
- a. die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;
- b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
- c. Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu überwachen;
- d. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
- e. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
- f. Statistiken zu führen;
- g. die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus befugt, Personendaten, die namentlich die Beurteilung der Gesundheit, der Schwere des physischen oder psychischen Leidens, der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Situation der versicherten Person erlauben, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.
Art. 50 Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ). Art. 50 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ). Datenbekanntgabe 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG bekannt geben:
- a. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
- b. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
- b bis . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ). Organen einer anderen Sozialversicherung und weiteren Stellen oder Institutionen, die zur Verwendung der AHV-Nummer berechtigt sind, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;
- b ter . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ). den für den Betrieb der zentralen Datenbank zur Beurkundung des Personenstandes oder für die Führung des Informationssystems für den Ausländer- und den Asylbereich zuständigen Stellen, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;
- c. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992;
- c bis . Eingefügt durch Art. 36 des Krebsregistrierungsgesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2005 ; BBl 2014 8727 ). den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister, nach dem Krebsregistrierungsgesetz vom 18. März 2016;
- d. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
- d bis . Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 14 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ). dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 gegeben ist;
- e.
im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
- 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
- 2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
- 3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
- 4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs,
- 5. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,
- 6. Eingefügt durch Anhang Ziff. 26 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ). den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB,
- 7. Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 14 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ). …
- 8. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1413 ; BBl 2018 1685 ). den Migrationsbehörden nach Artikel 97 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005.
2 Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden.
3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.
4 In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:
- a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
- b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
5 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
7 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
Art. 50 b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ). Abrufverfahren 1 Das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c) sowie das Versichertenregister (Art. 49d) sind folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:
- a. der Zentralstelle 2. Säule, im Rahmen von Artikel 24d des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993;
- b. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). den Ausgleichskassen, den von ihnen bezeichneten Zweigstellen, den IV-Stellen und dem zuständigen Bundesamt für diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz und dem IVG übertragenen Aufgaben zu erfüllen;
- c. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ). den Unfallversicherern nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung zur Überprüfung der Bezugsberechtigungen für laufende Renten;
- d. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ). der Militärversicherung zur Überprüfung der Bezugsberechtigungen für laufende Renten;
- e. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). den für die Ergänzungsleistungen zuständigen Durchführungsstellen.
2 …
Art. 50 c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ). AHV-Nummer 1 Eine AHV-Nummer wird jeder Person zugewiesen, die:
- a. in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 13 ATSG);
- b. im Ausland wohnt und Beiträge entrichtet oder Leistungen bezieht oder beantragt.
2 Eine AHV-Nummer wird einer Person überdies zugewiesen, wenn dies notwendig ist:
- a. für die Durchführung der AHV; oder
- b. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ). im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Verwendung der Nummer berechtigt ist ausserhalb der AHV.
3 Die Zusammensetzung der AHV-Nummer darf keine Rückschlüsse auf die Person zulassen, der die Nummer zugewiesen wird.
Art. 50 d – 50 g Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer) ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ). B. Die Arbeitgeber
1 Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.
2 …
3 Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer.
4 Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitragsbezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen.
Art. 52 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523). Haftung 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.
3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.
4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.
5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
C. Die Ausgleichskassen
I. Die Verbandsausgleichskassen
Art. 53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ). 1. Voraussetzungen a. Errichtung von Ausgleichskassen der Arbeitgeber Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). 1 Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind ein oder mehrere schweizerische Berufsverbände sowie ein oder mehrere schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden, wenn:
- a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). aufgrund der Zahl und Zusammensetzung der Verbandsmitglieder anzunehmen ist, dass die zu errichtende Ausgleichskasse mindestens 2000 Arbeitgeber beziehungsweise Selbständigerwerbende umfassen oder Beiträge von mindestens 50 Millionen Franken im Jahr einnehmen wird;
- b. der Beschluss über die Errichtung einer Ausgleichskasse von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst und öffentlich beurkundet worden ist.
1bis Die Verbandsausgleichskassen sind als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten zu errichten.
2 Errichten mehrere der in Absatz 1 genannten Verbände gemeinsam eine Ausgleichskasse oder will sich ein solcher Verband an der Führung einer bestehenden Ausgleichskasse beteiligen, so ist über die gemeinsame Kassenführung von jedem Verband gemäss Absatz 1 Buchstabe b Beschluss zu fassen.
Art. 54 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). b. … Art. 55 2. Sicherheitsleistung1 Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben zur Deckung allfälliger Schäden, für die sie gemäss Artikel 78 ATSG und Artikel 70 dieses Gesetzes haften, Sicherheit zu leisten.
2 Die Sicherheit ist nach Wahl der Verbände zu leisten:
- a. durch Hinterlegung eines Geldbetrages in schweizerischer Währung;
- b. durch Verpfändung schweizerischer Wertpapiere;
- c. durch Beibringung einer Bürgschaftsverpflichtung.
3 Die Sicherheit ist zu leisten in der Höhe eines Zwölftels der Summe der Beiträge, welche die Ausgleichskasse voraussichtlich im Jahre vereinnahmen wird; sie muss jedoch mindestens 200 000 Franken betragen und darf 500 000 Franken nicht übersteigen. Weicht die tatsächliche Beitragssumme um mehr als 10 Prozent von der Schätzung ab, so ist die Sicherheit entsprechend anzupassen.
4 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Sicherheitsleistung.
1 Verbände, die eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben dem Bundesrat ein schriftliches Gesuch einzureichen unter Beilage des Entwurfes zu einem Kassenreglement. Gleichzeitig haben sie den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen des Artikels 53 und gegebenenfalls des Artikels 54 erfüllt sind.
2 Der Bundesrat erteilt die Bewilligung zur Errichtung einer Verbandsausgleichskasse, sofern die Voraussetzungen des Artikels 53 und gegebenenfalls des Artikels 54 erfüllt sind und Sicherheit gemäss Artikel 55 geleistet ist.
3 Die Verbandsausgleichskasse gilt als errichtet und erlangt das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung des Kassenreglementes durch den Bundesrat.
Art. 57 4. Kassenreglement1 Das Kassenreglement wird von den Gründerverbänden aufgestellt. Diese sind auch ausschliesslich zu dessen Abänderung zuständig. Das Kassenreglement und allfällige Abänderungen desselben bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
2 Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über:
- a. den Sitz der Ausgleichskasse;
- b. die Zusammensetzung und die Wahlart des Kassenvorstandes;
- c. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenvorstandes und des Kassenleiters;
- d. die interne Kassenorganisation;
- e. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
- f. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;
- g. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). die Arbeitgeberkontrolle;
- h. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523). falls mehrere Gründerverbände bestehen, deren Beteiligung an der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 55 und die Regelung des Rückgriffes für den Fall der Inanspruchnahme gemäss Artikel 78 ATSG und Artikel 70 dieses Gesetzes.
Art. 58 Organisation 1. Der Kassenvorstand1 Oberstes Organ einer Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand.
2 Der Kassenvorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Gründerverbände und gegebenenfalls aus Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen, sofern diesen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören. Der Präsident sowie die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder werden von den Gründerverbänden, die übrigen Mitglieder, jedoch mindestens ein Drittel, von den beteiligten Arbeitnehmerorganisationen nach Massgabe der Zahl der durch sie vertretenen, von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Personen gewählt werden, die der Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind.
3 …
4 Dem Kassenvorstand obliegen:
- a. die interne Organisation der Kasse;
- b. die Ernennung des Kassenleiters;
- b bis . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). die Wahl der Revisionsstelle;
- c. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge;
- d. die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen;
- e. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht.
…
5 Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
Art. 59 2. Der Kassenleiter1 Der Kassenleiter führt die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist.
2 Der Kassenleiter hat dem Kassenvorstand jährlich über die Abwicklung der Geschäfte Bericht zu erstatten und ihm eine Jahresabrechnung vorzulegen.
1 Der Beschluss über die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse ist von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen, öffentlich beurkunden zu lassen und dem Bundesrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesrat bestimmt darauf den Zeitpunkt der Auflösung.
1bis Die Verbandsausgleichskassen bilden Reserven, die es erlauben, die Folgekosten einer Auflösung zu decken.
1ter Wird eine Verbandsausgleichskasse aufgelöst, so kann der Bundesrat eine oder mehrere andere Verbandsausgleichskassen dazu verpflichten, deren Versicherte und Rentenbezüger ganz oder teilweise zu übernehmen, falls keine andere Lösung gefunden werden kann. Die übernehmende Kasse wird dafür angemessen entschädigt. Die Entschädigung geht zulasten der aufgelösten Kasse, subsidiär zulasten ihrer Gründerverbände.
2 Ist eine der in den Artikeln 53 und 55 genannten Voraussetzungen während längerer Zeit nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholt schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom Bundesrat aufgelöst. Vor dem 1. Januar 1973 errichtete Ausgleichskassen werden wegen Nichterreichens der Mindestbeitragssumme nur aufgelöst, wenn sie Beiträge von weniger als 1 Million Franken im Jahr einnehmen. Für die seit dem 1. Januar 1973 bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung errichteten Ausgleichskassen gilt ein Grenzbetrag von 10 Millionen Franken.
3 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Reserven, ihre Höhe sowie über die Auflösung von Verbandsausgleichskassen.
II. Die kantonalen Ausgleichskassen
Art. 61 Kantonale Erlasse1 Jeder Kanton errichtet durch einen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis.
1bis Die kantonale Ausgleichskasse kann einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt.
2 Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes und muss Bestimmungen enthalten über:
- a. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters;
- b. die interne Kassenorganisation;
- c. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). …
- d. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;
- d bis . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). die Wahl der Revisionsstelle;
- e. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). die Arbeitgeberkontrolle;
- f. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Ausgleichskasse;
- g. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). die Errichtung der Verwaltungskommission und über deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten.
III. Die Ausgleichskassen des Bundes
Art. 62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ). Errichtung und Aufgaben 1 Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten.
2 Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt, die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch internationale Abkommen zugewiesen werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Die Ausgleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b versicherten Studenten.
IV. Gemeinsame Vorschriften
Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen1 Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
- a. die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge;
- b. die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen;
- c. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen;
- d. die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits;
- e. der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens;
- f. die Führung der individuellen Konten;
- g. der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen.
2 Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen.
3 Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen. Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle.
4 …
5 …
Art. 63 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Übertragung weiterer Aufgaben auf die Ausgleichskasse 1 Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben übertragen werden. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
2 Die Übertragung von Aufgaben darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht beeinträchtigen.
3 Wer Aufgaben überträgt, stellt sicher, dass die Kosten, die den Ausgleichskassen durch die Erfüllung dieser Aufgaben entstehen, vollständig gedeckt werden.
4 Für den Vollzug der vom Bund übertragenen Aufgaben unterstehen die Ausgleichskassen ausschliesslich den Weisungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 72.
Art. 63 b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Übertragung von Kassenaufgaben auf Dritte 1 Die Ausgleichskassen können mit Genehmigung des Bundesrates Dritte mit bestimmten Aufgaben im Sinne der Artikel 63 Absatz 1 und 63a Absatz 1 beauftragen. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
2 Die beauftragten Dritten und ihr Personal haben die Vorschriften dieses Gesetzes, namentlich die Bestimmungen zur Datenbearbeitung und -bekanntgabe, zu beachten. Sie unterstehen für von ihnen ausgeführte Kassenaufgaben der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG.
3 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG und nach Artikel 70 des vorliegenden Gesetzes für Kassenaufgaben, die von diesen beauftragten Dritten ausgeführt werden, bleibt bei den Gründerverbänden oder den Kantonen.
Art. 64 Kassenzugehörigkeit und Meldepflicht Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).1 Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen.
2 Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber.
2bis Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie die erforderliche Altersgrenze erreicht haben; der Bundesrat legt diese Altersgrenze fest. Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören.
3 Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat.
3bis Die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte.
4 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt.
5 Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.
6 In Abweichung von Artikel 35 ATSG entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden.
Art. 64 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der die Altersrente zuerst bezieht; Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
1 Die Verbandsausgleichskassen können in einzelnen Sprachgebieten oder in Kantonen, in denen sich eine grössere Zahl ihnen angeschlossener Arbeitgeber und Selbständigerwerbender befindet, Zweigstellen errichten. Sofern in einem Sprachgebiet oder einem Kanton eine grössere Anzahl der Ausgleichskasse angeschlossener Arbeitgeber und Selbständigerwerbender dies verlangt, ist daselbst eine Zweigstelle zu errichten.
2 Die kantonalen Ausgleichskassen können Zweigstellen errichten.
3 Die Kantonsregierungen sind befugt, für das Personal der kantonalen Verwaltungen und Betriebe sowie für die Angestellten und Arbeiter der Gemeinden Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse zu errichten.
Art. 66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes. Risiko- und Qualitätsmanagement, internes Kontrollsystem 1 Die Ausgleichskassen erfassen, begrenzen und überwachen die wesentlichen Risiken (Risikomanagement).
2 Sie betreiben ein Qualitätsmanagementsystem und richten ein internes Kontrollsystem ein. Beide sind angemessen auf ihre Grösse und den Umfang ihrer Aufgaben auszurichten.
3 Der Bundesrat kann Vorschriften zu den Mindestanforderungen erlassen, die das Risikomanagement, das Qualitätsmanagement und das interne Kontrollsystem erfüllen müssen.
Art. 66 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit Folgende Personen müssen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindungen offenlegen:
- a. die Mitglieder des Kassenvorstandes einer Verbandsausgleichskasse;
- b. die Mitglieder der Verwaltungskommission einer kantonalen Ausgleichskasse;
- c. der Kassenleiter, seine Stellvertretung sowie die weiteren Personen, die mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut sind.
Art. 66 b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Berichterstattung der Ausgleichskasse Die Ausgleichskassen legen der Aufsichtsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht vor und stellen ihr die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Kennzahlen zur Verfügung.
Art. 67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes. Rechnungslegung 1 Für die Rechnungslegung der Ausgleichskassen gilt der Grundsatz der Transparenz.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er regelt insbesondere, wie:
- a. der Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle andererseits zu gestalten ist;
- b. die Verwaltungskosten und ihre Finanzierung auszuweisen sind;
- c. die Buchführung und die Rechnungslegung der Ausgleichskassen zu gestalten sind;
- d. die Buchführung und die Rechnungslegung der kantonalen Sozialversicherungsanstalt, der nach Artikel 61 Absatz 1bis eine kantonale Ausgleichskasse angeschlossen ist, zu gestalten sind.
Art. 68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Anforderungen an die Revisionsstelle und den leitenden Revisor 1 Jede Ausgleichskasse, einschliesslich der Zweigstellen, muss von einem nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 (RAG) als Revisionsexperte zugelassenen Revisionsunternehmen revidiert werden.
2 Als leitender Revisor tätig sein dürfen natürliche Personen, die als Revisionsexperten nach dem RAG zugelassen sind.
3 Für die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gilt sinngemäss Artikel 728 des Obligationenrechts mit Ausnahme der Absätze 2 Ziffer 2 und 6 bezüglich der zu prüfenden Gesellschaft (erster Halbsatz). Der Bundesrat kann weitere Kriterien für die Unvereinbarkeit mit dem Prüfmandat der Revisionsstelle festlegen.
4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Anforderungen an die Revisionsstelle und den leitenden Revisor, die über die Zulassungsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 hinausgehen.
5 Ist eine Ausgleichskasse einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen, so muss die Revisionsstelle dieser Sozialversicherungsanstalt die Voraussetzungen der Absätze 1–4 erfüllen und auch die Ausgleichskasse revidieren.
Art. 68 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Aufgaben der Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung nach Massgabe von Artikel 67 erstellt wurde.
2 Zusätzlich prüft sie, ob:
- a. die Buchführung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht;
- b. die Organisation und die Geschäftsführung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;
- c. die Informationssysteme die Anforderungen nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstaben b erfüllen;
- d. das Risikomanagement, das Qualitätsmanagementsystem und das interne Kontrollsystem die Anforderungen nach Artikel 66 erfüllen;
- e. die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nach Artikel 63a Absatz 1 der Genehmigung des Bundesrates entspricht.
3 Sie erstattet der Aufsichtsbehörde nach deren Weisungen über die Revision Bericht. Ist die Ausgleichskasse einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen, so muss die Revisionsstelle der Aufsichtsbehörde auch den Bericht über die Revision der Sozialversicherungsanstalt einreichen.
4 Sie meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie Straftaten, schwerwiegende Unregelmässigkeiten oder Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftstätigkeit feststellt.
5 Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Revisionen beauftragen. Die Ausgleichskassen sind zu diesen Vorschriften anzuhören.
Art. 68 b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Arbeitgeberkontrolle 1 Die Ausgleichskasse kontrolliert ihre angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin. Sie kann die Kontrolle durch folgende Stellen durchführen lassen:
- a. ein Revisionsunternehmen und einen leitenden Revisor, welche die Anforderungen von Artikel 68 erfüllen;
- b. eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse oder eine Fachorganisation der Ausgleichskassen;
- c. einen Versicherungsträger oder ein Durchführungsorgan einer Sozialversicherung nach dem ATSG.
2 Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betrauten Stellen haben der Ausgleichskasse Bericht zu erstatten.
3 Sie melden der Ausgleichskasse unverzüglich, wenn sie Straftaten oder schwerwiegende Unregelmässigkeiten feststellen.
4 Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle beauftragen.
Art. 69 Deckung der Verwaltungskosten1 Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern (Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Nichterwerbstätigen und freiwillig Versicherten nach Art. 2) besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind. Artikel 15 findet Anwendung. Der Bundesrat ist befugt, die nötigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Ansätze für die Verwaltungskostenbeiträge bei den einzelnen Ausgleichskassen allzu sehr voneinander abweichen.
2 Den Ausgleichskassen können an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds gewährt werden, deren Höhe unter angemessener Berücksichtigung der Struktur und des Aufgabenbereiches der einzelnen Kasse vom Bundesrat zu bestimmen ist.
2bis Für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit werden den Ausgleichskassen Entschädigungen aus dem AHV-Ausgleichsfonds gewährt, deren Höhe vom Bundesrat festgesetzt wird.
3 Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Absatz 1 und die Zuschüsse gemäss Absatz 2 sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen sowie zur Deckung der Revisions- und Kontrollkosten zu verwenden. Die Ausgleichskassen haben darüber besonders Buch zu führen.
4 …
Art. 70 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523). Haftung für Schäden 1 Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundesamt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 geregelt.
2 Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG sind bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
3 Die Schadenersatzforderung erlischt:
- a. im Falle von Absatz 1, wenn das zuständige Bundesamt nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung;
- b. im Falle von Absatz 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
4 Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch.
5 Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet werden.
D. Die Zentrale Ausgleichsstelle
Art. 71 Errichtung und Aufgaben1 Der Bundesrat errichtet im Rahmen der Bundesverwaltung eine Zentrale Ausgleichsstelle.
1bis Die Zentrale Ausgleichsstelle ist für die Rechnungsführung der Sozialversicherungen Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung verantwortlich. Sie führt die Rechnungen der drei Sozialversicherungen getrennt und erstellt jährliche sowie monatliche Bilanzen und Erfolgsrechnungen.
2 Die Zentrale Ausgleichsstelle rechnet periodisch mit den Ausgleichskassen über die vereinnahmten Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen ab. Sie überwacht den Abrechnungsverkehr und kann zu diesem Zweck bei den Ausgleichskassen die Abrechnungen an Ort und Stelle prüfen oder Belege einverlangen.
3 Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass die sich aus den Abrechnungen ergebenden Saldi von den Ausgleichskassen dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen bzw. aus diesem den Ausgleichskassen vergütet werden. Zu diesem Zweck sowie zur Gewährung von Vorschüssen an die Ausgleichskassen ist sie befugt, direkt Anweisungen auf den AHV-Ausgleichsfonds auszustellen.
4 Die Zentrale Ausgleichsstelle ist für den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers der laufenden Geldleistungen (Art. 49c) und des Versichertenregisters (Art. 49d) zuständig.
4bis Sie kann auf Antrag und in Zusammenarbeit mit den Fachorganisationen der Durchführungsstellen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsausfallentschädigung und der Familienzulagen in der Landwirtschaft ein Informationssystem entwickeln und betreiben, das die Übermittlung von Daten durch die Versicherten an die Durchführungsstellen und den Austausch von Daten zwischen den Durchführungsstellen ermöglicht.
5 Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass bei Eintritt eines Rentenfalles alle individuellen Konten der versicherten Person berücksichtigt werden.
6 Die Zentrale Ausgleichsstelle vervollständigt und beantwortet die Informationsanfragen, die ihr von der Zentralstelle 2. Säule nach Artikel 58a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) übermittelt werden.
Art. 71 a Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523). Haftung Für die Haftung gilt Artikel 70 Absätze 1–3 sinngemäss.
E. Die Aufsicht des Bundes
Art. 72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Aufsichtsbehörde Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörde.
Art. 72 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Aufgaben der Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht den Vollzug dieses Gesetzes, um eine qualitativ hochstehende und einheitliche Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung sicherzustellen.
2 Insbesondere erfüllt sie folgende Aufgaben:
- a. Sie wertet die Berichte der Revisionsstellen und die Geschäftsberichte der Ausgleichskassen systematisch aus und leitet allenfalls die erforderlichen Massnahmen ein.
- b. Sie legt nach Anhörung der Durchführungsstellen Anforderungen an die Informationssicherheit und den Datenschutz fest, welche nach Artikel 49a Absatz 2 von den Informationssystemen gewährleistet werden müssen.
- c. Sie erlässt Weisungen, die den einheitlichen Vollzug sicherstellen.
- d. Sie erlässt Weisungen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen.
- e. Sie holt Kennzahlen bei den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle ein und erstellt Statistiken.
Art. 72 b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Massnahmen der Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde kann:
- a. von den Ausgleichskassen alle für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Auskünfte oder Unterlagen verlangen;
- b. einer Ausgleichskasse im Einzelfall Zielvorgaben machen;
- c. einer Ausgleichskasse im Einzelfall Weisungen erteilen;
- d. auf Kosten der Ausgleichskasse eine Arbeitgeberkontrolle anordnen;
- e. eine ergänzende Revision durchführen oder auf Kosten der Ausgleichskasse eine ergänzende Revision anordnen;
- f. vom zuständigen Wahlorgan verlangen, dass Verantwortungsträger im Sinne von Artikel 66a, welche keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, abberufen werden;
- g. vom zuständigen Wahlorgan verlangen, dass der Kassenleiter, seine Stellvertretung und die weiteren Personen, die mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut sind, ermahnt, verwarnt oder in Fällen schwerer Pflichtverletzung abberufen werden, wenn sie ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen;
- h. in Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften eine kommissarische Verwaltung der Ausgleichskasse anordnen;
- i. in begründeten Fällen vom zuständigen Wahlorgan die Abberufung der Revisionsstelle verlangen;
- j. die Ausrichtung allfälliger Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds einstellen.
Art. 73 Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).1 Der Bundesrat ernennt eine Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, in welcher die Versicherten, die schweizerischen Wirtschaftsverbände, die … Versicherungseinrichtungen, der Bund und die Kantone angemessen vertreten sein müssen. Die Kommission kann zur Behandlung besonderer Geschäfte Ausschüsse bilden.
2 Der Kommission obliegt ausser den in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Aufgaben die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuhanden des Bundesrates. Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Sie hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.
Fünfter Abschnitt: …
Art. 74–83 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, mit Wirkung seit 1. Jan. 1985 ( AS 1983 797 827 ; BBl 1976 I 149 ). Sechster Abschnitt: Die Rechtspflege
Art. 84 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523). Besondere Zuständigkeit Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
Art. 85 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523). Art. 85 bis Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Mai 1978 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Eidgenössische Rekursbehörde 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968.
3 Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.
Art. 86 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ). Siebenter Abschnitt: Strafbestimmungen des ersten Teiles Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt,wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht,wer es als Arbeitgeber unterlässt, sich einer Ausgleichskasse anzuschliessen und die beitragspflichtigen Löhne seiner Arbeitnehmer innert der Frist abzurechnen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 14 bestimmt,wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht,wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht,wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) verletzt,wer als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt,…wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Übertretungen Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert,wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht,wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt,…wird, sofern nicht ein Tatbestand von Artikel 87 erfüllt ist, mit Busse bestraft.
Art. 89 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ). Art. 90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ). Zustellung von Urteilen und Einstellungsverfügungen Die Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausführung unverzüglich der Ausgleichskasse zuzustellen, welche die strafbare Handlung angezeigt hat.
Art. 91 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ). Ordnungsbussen 1 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Artikel 87 oder 88 unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken ausgesprochen werden.
2 Die Bussenverfügung ist zu begründen.
Achter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen
Art. 92 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ). Art. 92 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ). Art. 93 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ). Meldungen an die Arbeitslosenversicherung Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung.
Art. 93 bis Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 3101 ; BBl 2014 7991 ). Meldungen an das Staatssekretariat für Migration 1 Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr vom Staatssekretariat für Migration (SEM) übermittelten AHV-Nummern von Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich, für welche die Kantone Pauschalabgeltungen erhalten, periodisch mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab.
2 Stellt sie dabei fest, dass eine gemeldete Person ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen dem SEM zur Überprüfung der ausgerichteten Pauschalabgeltungen und der korrekten Abrechnung der Sonderabgabe.
3 Der Bund zahlt einen Pauschalbeitrag zur anteilsmässigen Abgeltung der Aufwendungen, die der Zentralen Ausgleichstelle und den Ausgleichskassen aus dem Datenabgleich, der Datenübermittlung und der Datenpflege entstanden sind.
Art. 94 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523). Art. 95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Vergütung und Übernahme der Kosten 1 Der AHV-Ausgleichfonds vergütet dem Bund die Kosten:
- a. der Zentralen Ausgleichsstelle;
- b. der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Ausgleichskasse für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Kosten für die Durchführung der freiwilligen Versicherung werden nur bis zu dem Betrag vergütet, der durch die Verwaltungskostenbeiträge nicht gedeckt ist;
- c. die ihm aus der Wahrnehmung der Aufsicht, der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen;
- d. die ihm für wissenschaftliche Auswertungen entstehen, die er im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes erstellt oder erstellen lässt, um die Durchführung der Versicherung zu verbessern; und
- e. die ihm aus der Vollzugs- und Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit der Beitragsgewährung nach Artikel 101bis entstehen.
2 Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet der Zentralen Ausgleichsstelle im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe a die durch den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers der laufenden Geldleistungen, des Versichertenregisters sowie des Informationssystems nach Artikel 71 Absatz 4bis entstehenden Kosten.
3 Er übernimmt:
- a. die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen, sofern sie für die Ausgleichskassen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen bringen;
- b. die ausgewiesenen Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben.
4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Aufwendungen, die durch den AHV-Ausgleichsfonds übernommen werden, und legt den Betrag fest, der für die allgemeine Information der Versicherten verwendet werden darf.
Art. 95 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ). Vergütung weiterer Kosten Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund neben den Kosten nach Artikel 95 die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von Informationssystemen, die der Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des Freizügigkeitsabkommens dienen.
Art. 96 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523). Art. 97 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ). Art. 98 Aufgehoben durch Art. 18 des BG vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 537 ; BBl 1964 II 681 ). Art. 99 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ). Art. 100 Aufgehoben durch Ziff. II 409 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ). Art. 101 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ). Art. 101 bis Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Beiträge zur Förderung der Altershilfe 1 Die Versicherung kann gesamtschweizerisch tätigen gemeinnützigen privaten Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisationskosten für die Durchführung folgender Aufgaben zugunsten Betagter gewähren:
- a. Beratung, Betreuung und Beschäftigung;
- b. Kurse, die der Erhaltung oder Verbesserung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten, der Selbstsorge sowie der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt dienen;
- c. Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ). Koordinations- und Entwicklungsaufgaben;
- d. Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ). Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ). Weiterbildung von Hilfspersonal.
2 Die Beitragsgewährung erfolgt mittels Leistungsverträgen. Der Bundesrat bestimmt die Subventionskriterien und setzt die Höchstgrenzen der Beiträge fest. Er legt eine Prioritätenordnung fest und kann die Ausrichtung der Beiträge von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das zuständige Bundesamt schliesst die Leistungsverträge ab und regelt die Berechnung der Beiträge sowie die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.
3 …
4 Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne von Absatz 1 gewährt werden, richtet die Versicherung keine Beiträge aus.
Art. 101 ter Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002 ( AS 2002 3475 ; BBl 2002 803 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Zweiter Teil: Die Finanzierung
Erster Abschnitt: Die Aufbringung der Mittel
Art. 102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ). Grundsatz Fassung gemäss Ziff. II Bst. c des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). 1 Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durch:
- a. die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber;
- b. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). den Beitrag des Bundes;
- c. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). die Vermögenserträge des AHV-Ausgleichsfonds;
- d. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ). die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte;
- e. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). die Erträge zugunsten der Versicherung aus der Erhöhung der Mehrwertsteuersätze nach Artikel 130 Absätze 3 und 3ter BV;
- f. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.
2 Die Hilflosenentschädigung wird ausschliesslich durch den Bund finanziert.
Art. 103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Bundesbeitrag Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 20,2 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 102 Absatz 2 abgezogen.
Art. 104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Finanzierung des Bundesbeitrags 1 Zur Finanzierung des Bundesbeitrags werden zuerst die Erträge aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser verwendet.
2 Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt.
Art. 105 und 106 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ). Zweiter Abschnitt: Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung
1 Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» (AHV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des ersten Teils, die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72–75 ATSG belastet werden.
2 Der Bund leistet seinen Beitrag monatlich an den AHV-Ausgleichsfonds.
3 Der AHV-Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken.
Art. 108 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ). Art. 109 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ). Verwaltung Die Verwaltung des AHV-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017.
Art. 110 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ). Dritter Abschnitt: …
Art. 111 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Art. 112 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, mit Wirkung seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ). Vierter Abschnitt: …
Art. 113–153 Aufgehoben durch Art. 46 Bst. a des BG vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1970 ( AS 1969 645 ; BBl 1968 II 345 ).
Dritter Teil: Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ). Verhältnis zum europäischen Recht
Art. 153 a Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223 ). Siehe auch die UeB am Schluss dieses Textes. 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
- a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
- b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
- c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
- d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
- a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
- b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
- c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
- d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
Vierter Teil: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ). Systematische Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb der AHV
Die Verwendung der AHV-Nummer nach Artikel 50c gilt als systematisch, wenn die ganze AHV-Nummer, ein Teil davon oder eine geänderte Form dieser Nummer mit Personendaten verbunden wird und diese Daten in strukturierter Form gesammelt werden.
1 Nur folgende Behörden, Organisationen und Personen sind berechtigt, die AHV-Nummer systematisch zu verwenden:
- a.
soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:
- 1. die eidgenössischen Departemente und die Bundeskanzlei,
- 2. die dezentralisierten Einheiten der Bundesverwaltung,
- 3. die Einheiten der Kantons- und Gemeindeverwaltungen,
- 4. die Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht den Verwaltungen nach den Ziffern 1–3 angehören und die durch Bundesrecht, kantonales Recht oder kommunales Recht oder durch Vertrag mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern das anwendbare Recht die systematische Verwendung der AHV-Nummer vorsieht,
- 5. die Bildungsinstitutionen;
- b. die privaten Versicherungsunternehmen in Fällen nach Artikel 47a des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908;
- c. die Organe, die beauftragt sind, die in einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.
2 Sie dürfen die AHV-Nummer nicht systematisch verwenden in den Bereichen, in denen das anwendbare Recht dies ausdrücklich ausschliesst.
Art. 153 d Siehe auch die SchlB Änd. 18.12.2020 am Ende des Textes. Technische und organisatorische Massnahmen Die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen dürfen diese Nummer nur verwenden, wenn sie folgende technische und organisatorische Massnahmen getroffen haben:
- a. Sie beschränken den Zugang zu Datenbanken, welche die AHV-Nummer enthalten, auf die Personen, welche die AHV-Nummer zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und schränken bei elektronischen Datenbanken die Lese- und Schreibrechte entsprechend ein.
- b. Sie bezeichnen eine für die systematische Verwendung der AHV-Nummer zuständige Person.
- c. Sie sorgen dafür, dass die zugangs- und zugriffsberechtigten Personen in Aus- und Weiterbildung darin geschult werden, dass die AHV-Nummer nur aufgabenbezogen verwendet und nur entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bekannt gegeben werden darf.
- d. Sie treffen Massnahmen zur Wahrung der Informationssicherheit und des Datenschutzes, die der Risikolage angepasst sind und dem Stand der Technik entsprechen; sie sorgen insbesondere für eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung von Datensätzen, welche die AHV-Nummer enthalten und über ein öffentliches Netz übertragen werden.
- e. Sie legen fest, wie im Falle eines missbräuchlichen Zugriffs auf Datenbanken oder einer missbräuchlichen Nutzung derselben vorzugehen ist.
1 Die folgenden Einheiten führen periodisch eine Risikoanalyse durch, die insbesondere dem Risiko einer unerlaubten Zusammenführung von Datenbanken Rechnung trägt:
- a. die eidgenössischen Departemente und die Bundeskanzlei für Datenbanken, die sie selber führen, und für Datenbanken, welche die Behörden, Organisationen und Personen nach Artikel 153c Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2 und 4, die Bildungsinstitutionen in ihrem Zuständigkeitsbereich und die privaten Versicherungsunternehmen nach Artikel 153c Absatz 1 Buchstabe b führen;
- b. die Kantone für Datenbanken, die von Einheiten der kantonalen und kommunalen Verwaltung und von Organisationen und Personen nach Artikel 153c Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 4 und 5 geführt werden, sofern das kantonale oder kommunale anwendbare Recht die systematische Verwendung der AHV-Nummer vorsieht.
2 Sie führen im Hinblick auf die Risikoanalyse ein Verzeichnis der Datenbanken, in denen die AHV-Nummer systematisch verwendet wird.
Art. 153 f MitwirkungspflichtenDie Behörden, Organisationen und Personen, welche die AHV-Nummer systematisch verwenden, müssen der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behilflich sein. Sie haben insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
- a. Sie erstatten der Zentralen Ausgleichsstelle Meldung über die systematische Verwendung der AHV-Nummer.
- b. Sie lassen Kontrollen durch die Zentrale Ausgleichsstelle zu, stellen dieser die für die Verifizierung der AHV-Nummer notwendigen Daten zur Verfügung und erteilen ihr die diesbezüglich benötigten Auskünfte.
- c. Sie nehmen die von der Zentralen Ausgleichsstelle angeordneten Korrekturen bei der AHV-Nummer vor.
Art. 153 g Bekanntgabe der AHV-Nummer beim Vollzug von kantonalem oder kommunalem RechtDie Behörden, Organisationen und Personen, die beim Vollzug von kantonalem oder kommunalem Recht die AHV-Nummer systematisch verwenden, dürfen die AHV-Nummer bekannt geben, wenn keine offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen und:
- a. die Bekanntgabe für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Verifizierung der AHV-Nummer, erforderlich ist;
- b. die Bekanntgabe für die Empfängerin oder den Empfänger für die Erfüllung ihrer oder seiner gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich ist; oder
- c. die betroffene Person im Einzelfall der Bekanntgabe zugestimmt hat.
Der Bundesrat kann Gebühren vorsehen für die Dienstleistungen, welche die Zentrale Ausgleichsstelle im Zusammenhang mit der systematischen Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb der AHV erbringt.
Art. 153 i Strafbestimmungen des vierten Teils1 Wer die AHV-Nummer systematisch verwendet, ohne dazu nach Artikel 153c Absatz 1 berechtigt zu sein, wird mit Geldstrafe bestraft.
2 Wer die AHV-Nummer verwendet, ohne die technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 153dzu treffen, wird mit Busse bestraft.
3 Artikel 79 ATSG ist anwendbar.
Fünfter Teil: Ursprünglich Dritter bzw. Vierter Teil. Schlussbestimmungen
Art. 154 Inkrafttreten und Vollzug1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Der Bundesrat ist befugt, nach Aufnahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzessammlung einzelne Bestimmungen organisatorischer Natur schon vor dem 1. Januar 1948 in Kraft zu setzen.
2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen.
Art. 155 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ). Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
a. Erste Anpassung der Renten durch den Bundesrat Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 (Art. 2 der V vom 17. Sept. 1979 über die vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision – AS 1979 1365 ).
1 Die erste Rentenanpassung erfolgt, nachdem der Landesindex der Konsumentenpreise den Stand von 175,5 Punkten erreicht hat. In diesem Zeitpunkt wird der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG auf 100 Punkte gesetzt, ebenso seine Komponenten Preisindex und Lohnindex.
2 Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 AHVG ist alsdann auf den nächstmöglichen Zeitpunkt auf 550 Franken festzusetzen. Bis dahin setzt der Bundesrat den Aufwertungsfaktor nach Artikel 30 Absatz 4 jährlich auf Grund des Indexstandes von 167,5 fest.
3 Frühestens auf den gleichen Zeitpunkt kann er auch die Einkommensgrenzen nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG und Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie die sinkende Skala nach Artikel 6 und 8 AHVG entsprechend anpassen.
b.–d. … Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
e. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921 , 1999 4523). Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte
Die Artikel 72–75 ATSG gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.
f. Anwendung des neuen Artikels 30 Absätze 2 und 2 bis AHVG
Artikel 30 Absätze 2 und 2bis AHVG gilt für die nach seinem Inkrafttreten neu entstehenden Renten. Für die in diesem Zeitpunkt laufenden Renten gelten die bisherigen Bestimmungen weiterhin, selbst wenn die Rentenart ändert.
g. … Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
a. Unterstellung unter die Versicherungspflicht
1 Für Personen, die nach dem bisherigen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c versichert sind, gilt weiterhin altes Recht. Sie können jedoch erklären, dass sie nach dem neuen Recht behandelt werden wollen. Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt neues Recht.
2 Personen nach Artikel 1 Absatz 3, die weniger als drei Jahre nicht versichert waren, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung der Versicherung beitreten.
b. … Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
c. Einführung des neuen Rentensystems
1 Die neuen Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird.
2 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten.
3 Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Sie wird wie folgt abgestuft:
Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden.
4 Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Artikel 29quinquies Absatz 3 auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde.
5 Laufende Ehepaar-Altersrenten werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:
- a. Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.
- b. Jedem Ehegatten wird die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet.
- c. Jedem Ehegatten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.
6 Falls dies für das Ehepaar höhere Renten ergibt, kann eine Ehefrau ab dem 1. Januar 1997 verlangen, dass die Ehepaarrente ihres Mannes nach den Grundsätzen von Absatz 5 durch zwei einfache Renten ersetzt wird, und dass ihre Rente aufgrund der Rentenskala, die sich aus ihrer Beitragsdauer ergibt, festgesetzt wird.
7 Laufende einfache Altersrenten an Verwitwete und Renten an geschiedene Personen, die unter Berücksichtigung der Einkommen von Mann und Frau festgesetzt worden sind, werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:
- a. Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.
- b. Das für die bisherige Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wird halbiert.
- c. Den Berechtigten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.
- d. Verwitwete Personen erhalten einen Zuschlag gemäss Artikel 35bis.
8 Artikel 31 gilt auch für Altersrenten an verwitwete und geschiedene Personen, die nach altem Recht festgesetzt wurden, wenn dies zu einer höheren Rente führt. Er ist sinngemäss anwendbar auf Renten, die infolge Scheidung oder Wiederverheiratung unter dem alten Recht neu festgesetzt werden mussten. Die höheren Renten werden jedoch nur auf Antrag und ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ausgerichtet.
9 Geschiedene Personen, deren bisherige einfache Altersrente ausschliesslich aufgrund ihrer eigenen Einkommen und ohne Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften festgesetzt wurde, erhalten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3.
10 Die neuen massgebenden Einkommen dürfen nicht zu tieferen Leistungen führen. Der Bundesrat erlässt dafür Berechnungsvorschriften.
d. Erhöhung des Rentenalters der Frauen und Einführung des Rentenvorbezuges
1 Das Rentenalter der Frau wird vier Jahre nach Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision auf 63 Jahre und acht Jahre nach dem Inkrafttreten auf 64 Jahre erhöht.
2 Der Rentenvorbezug wird eingeführt:
- a. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision nach Vollendung des 64. Altersjahres für Männer;
- b. vier Jahre nach Inkrafttreten nach Vollendung des 63. Altersjahres für Männer sowie des 62. Altersjahres für Frauen.
3 Die Renten von Frauen, welche zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2009 vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, werden um die Hälfte des Kürzungssatzes gemäss Artikel 40 Absatz 3 gekürzt.
e. Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV
1 Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf die Zusatzrente gemäss dem bisherigen Artikel 22bis Absatz 1 wird wie folgt angepasst: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten des neuen Artikels 22bis Absatz 1 wird die bisherige Grenze von 55 Jahren um ein Jahr erhöht.
2 Hat ein Versicherter, der seine Altersrente vorbezieht, Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau, so ist die Zusatzrente nach Artikel 40 Absatz 3 zu kürzen.
f. Neue Bestimmungen über die Witwenrente und Einführung der Witwerrente
1 Der Anspruch auf Witwenrenten für geschiedene Frauen, welche am 1. Januar 1997 das 45. Altersjahr zurückgelegt haben, richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen, sofern kein Anspruch nach dem neuen Artikel 24a besteht.
2 Sofern aufgrund der neuen Bestimmungen ein Leistungsanspruch entsteht, sind die Artikel 23–24a sowie 33 auch für Versicherungsfälle anwendbar, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind. Die Leistungen werden jedoch nur auf Antrag und frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.
g. Weitergeltung des bisherigen Rechts
1 Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung gilt für Renten, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist, auch nach dem 31. Dezember 1995. Artikel 2 gilt sinngemäss auch für ledige Versicherte.
2 Der bisherige Artikel 29bis Absatz 2 gilt für Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 auch für Renten, die nach dem Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision festgesetzt werden.
3 Arbeitgeber, welche am 1. Januar 1997 die Renten gestützt auf Artikel 51 Absatz 2 selbst an ihre Arbeitnehmer oder deren Hinterlassene ausbezahlt haben, können die Rentenauszahlungen auch weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen vornehmen.
h. Leistungen an Angehörige von Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz
Artikel 18 Absatz 2 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, sofern die AHV-Beiträge nicht rückvergütet worden sind. Ein Anspruch auf ordentliche Renten entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens. Artikel 18 Absatz 3 ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist.
1 Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1985 über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.2 …
1 Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen.2 Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen.3 Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
1 Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2001 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.2 Laufende Fürsorgeleistungen an schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2001 im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
1 Personen, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien oder in der Slowakischen Republik leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinander folgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das Referenzalter weiterführen.2 Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und in der Slowakischen Republik werden auch nach Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
1 Allen Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung Versichertennummern nach bisherigem Recht zugeteilt sind, wird eine neue Versichertennummer zugeteilt.2 Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eine Versichertennummer nach bisherigem Recht zugewiesen werden kann.3 Stellen und Institutionen, welche die Voraussetzungen zur systematischen Verwendung der Versichertennummer nach neuem Recht nicht erfüllen, dürfen die Versichertennummer nach bisherigem Recht noch fünf Jahre weiter verwenden.
1 Bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu Hause setzen die Kantone den Subventionsbetrag an gemeinnützige private Institutionen (Spitex-Träger), die nach Artikel 101bis bisherigen Rechts AHV-Subventionen erhielten, auf Grund der Löhne des Vorjahres und des massgebenden Prozentsatzes für die Beitragshöhe im Kalenderjahr vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) fest. Sie bezahlen zudem pro Aufenthaltstag im Tagesheim dreissig Franken und pro ausgelieferte Mahlzeit einen Franken.2 …
1 Personen, die in Bulgarien oder Rumänien leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 auf die neuen EG-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinanderfolgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt ins Referenzalter weiterführen.2 Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in Bulgarien und Rumänien werden auch nach Inkrafttreten des Protokolls vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger AbzügeArtikel 9 Absatz 4 gilt für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden.
1 Personen, die in Kroatien leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 4. März 2016 zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinanderfolgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt ins Referenzalter weiterführen.2 Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in Kroatien werden auch nach Inkrafttreten dieses Protokolls im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
Stellen und Institutionen, welche die AHV-Nummer nach bisherigem Recht verwenden, müssen die technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 153d innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. Dezember 2020 getroffen haben.
a. Referenzalter der Frauen Das Referenzalter liegt bei:
- a. 64 Jahren für Frauen bis und mit Jahrgang 1960;
- b. 64 Jahren und drei Monaten für Frauen mit Jahrgang 1961;
- c. 64 Jahren und sechs Monaten für Frauen mit Jahrgang 1962;
- d. 64 Jahren und neun Monaten für Frauen mit Jahrgang 1963;
- e. 65 Jahren für Frauen ab Jahrgang 1964.
b. Berücksichtigung der nach Erreichen des Referenzalters geleisteten BeiträgePersonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, können eine Neuberechnung ihrer Rente nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 beantragen.c. Kürzungssätze für Frauen beim Vorbezug der AltersrenteFür Altersrenten von Frauen, deren Vorbezug im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 40cläuft, gilt während der Vorbezugsdauer weiterhin das bisherige Recht. Sobald die versicherte Person das Referenzalter erreicht, wird ihre Altersrente nach Artikel 29bis unter Berücksichtigung der in Artikel 40c vorgesehenen Kürzungssätze neu berechnet.d. Vorbezugsalter Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 können die Frauen die Altersrente ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen.e. Anpassung der Erhöhungs- und KürzungssätzeDer Bundesrat legt die Erhöhungssätze gemäss Artikel 39 Absatz 3 und die Kürzungssätze gemäss Artikel 40a Absätze 1 und 3 frühestens auf den 1. Januar 2027 neu fest.
1 Die Kantone nehmen die organisatorischen Anpassungen, die sich für sie aus Artikel 61 ergeben, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2022 vor.2 Die Ausgleichskassen ergreifen die erforderlichen Massnahmen, die sich für sie aus Artikel 66 ergeben, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung.