SR 822.117

Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz (GebV-ArG) (GebV-ArG)

vom 16. June 2006
(Stand am 01.01.2018)

822.117

Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz

(GebV-ArG)

vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2018)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964[*],

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].

Art. 3 Gebührenbemessung

1  Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.

2  Es gelten folgende Gebührenansätze:

2bis  Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch eingereicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um 25 Prozent.[*]

3  Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung[*] kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.