Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 34 und 64 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai 1910
und in seine Berichte vom 14. Juni 1913 und 23. Januar 1914,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1–19 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes ( SR 822.11 ). Art. 20–26 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Tit. und des Zehnten Tit. bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) ( SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.). Art. 27 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes ( SR 822.11 ). Art. 28–29 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Tit. und des Zehnten Tit. bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) ( SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.). Kantonale Einigungsstellen
1 Behufs Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Fabrikinhabern und Arbeitern über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen werden von den Kantonen, unter Berücksichtigung der in den Industrien bestehenden Bedürfnisse, ständige Einigungsstellen errichtet.
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Verfahren
1 Die Einigungsstelle lässt ihre Vermittlung von sich aus oder auf das Begehren einer Behörde oder Beteiligter eintreten.
2 Alle von der Einigungsstelle Vorgeladenen sind bei Busse verpflichtet, zu erscheinen, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen.
3 Das Verfahren ist kostenlos.
Art. 32 Aufgehoben durch Art. 7 Abs. 1 des BG vom 12. Febr. 1949 über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten ( SR 821.42 ). Freiwillige Einigungsstellen
Errichten mehrere Fabrikinhaber derselben Industrie und ihre Arbeiter eine freiwillige Einigungsstelle, so tritt sie für die Beteiligten anstatt der amtlichen in Tätigkeit.
Verbindlicher Schiedsprüche
Die Parteien können den Einigungsstellen im einzelnen Falle, freiwilligen Einigungsstellen auch allgemein, die Befugnis übertragen, verbindliche Schiedsprüche zu fällen.
Weitergehende kantonale Befugnisse
Die Kantone können den Einigungsstellen weitere als die in diesem Gesetze vorgesehenen Befugnisse übertragen.
Art. 36–39 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes ( SR 822.11 ).
II. Arbeitszeit
Art. 40–64 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes ( SR 822.11 ).
III. Beschäftigung von weiblichen Personen
Art. 65–68 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes ( SR 822.11 ). Art. 69 Die Abs. 1, 3 und 4 wurden aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes ( SR 822.11 ), die Abs. 2 und 5 durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Tit. und des Zehnten Tit. bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) ( SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).
IV. Beschäftigung von jugendlichen Personen
Art. 70–77 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes ( SR 822.11 ).
V. Mit Fabriken verbundene Anstalten
Art. 78–80 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes ( SR 822.11 ).
VI. Vollzugsbestimmungen
Art. 81–87 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes ( SR 822.11 ).
VII. Strafbestimmungen
Art. 88–92 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes ( SR 822.11 ).
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 93–96 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes ( SR 822.11 ). Datum des Inkrafttretens der Art. 30, 31, 33–35: 1. April 1918