819.14
Verordnung über die Sicherheit von Maschinen
(Maschinenverordnung, MaschV)
vom 2. April 2008 (Stand am 20. Januar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über
die Produktesicherheit (PrSG)
und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über
die Unfallversicherung (UVG),
in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG)
und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen
Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EGRichtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/33/EU, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251. (EU-Maschinenrichtlinie).
2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Maschinenrichtlinie. Deren Artikel 3 gilt sinngemäss.
2bis Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Maschinenrichtlinie und nach Artikel 3 Nummern 8−13 der Verordnung (EU) 2019/1020 (EU-Marktüberwachungsverordnung). Zudem gelten die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 Ziffer 1.
3 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie und der EU-Marktüberwachungsverordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.
4 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Maschinen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV).
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
- a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden;
- b. die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und
- c. ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.
2 Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
3 Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie zu konkretisieren.
Art. 4 Konformitätsbewertungsstellen1 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
- a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein;
- b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
- c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
1bis Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 (EU-Maschinenverordnung) durchführen, müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung akkreditiert sein und die Voraussetzungen nach Artikel 30 der EU-Maschinenverordnung erfüllen.
2 Die Konformitätsbewertungsstellen unterrichten die im betreffenden Sachbereich zuständigen Bundesbehörden, wenn die Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen wird oder sich ein Eingreifen der zuständigen Behörde als erforderlich erweisen könnte.
Art. 4 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 16. Juli 2021 ( AS 2021 131 ). Pflichten der Wirtschaftsakteure Die Pflichten folgender Wirtschaftsakteure ergeben sich unbeschadet der Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie aus den Bestimmungen der EU-Marktüberwachungsverordnung:
- a. Hersteller: aus Artikel 5 der EU-Maschinenrichtlinie sowie Artikel 4 Absätze 3 und 4 der EU-Marktüberwachungsverordnung;
- b. Bevollmächtigter: aus Artikel 5 der EU-Maschinenrichtlinie sowie Artikel 4 Absätze 3 und 4 und Artikel 5 der EU-Marktüberwachungsverordnung;
- c. Importeur, Händler und Fulfilment-Dienstleister: aus Artikel 4 Absätze 3 und 4 der EU-Marktüberwachungsverordnung.
Art. 5 Marktüberwachung Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2583 ).1 Die Marktüberwachung richtet sich nach den Artikeln 19–29 der PrSV.
2 Hat die Europäische Kommission eine Massnahme nach Artikel 8 oder 9 der EU-Maschinenrichtlinie ergriffen, so setzen die zuständigen Kontrollorgane die Massnahme für die Schweiz um. Allfällige Verbote oder Einschränkungen des Inverkehrbringens oder Rückrufe von Maschinen werden im Bundesblatt veröffentlicht.
Art. 6 Änderung bisherigen RechtsDie Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 7 Übergangsfrist für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere SchussgeräteTragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere als Werkzeug konzipierte Schussgeräte dürfen noch bis zum 29. Juni 2011 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.
Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.