SR 817.451

Verordnung vom 22. Januar 1998 über die Lebensmittel-Selbstkontrolle in der Armee und ihre Überprüfung

vom 22. January 1998
(Stand am 01.02.1998)

817.451

Verordnung über die Lebensmittel-Selbstkontrolle in der Armee und ihre Überprüfung

vom 22. Januar 1998 (Stand am 1. Februar 1998)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1997[*] über die Lebensmittelkontrolle in der Armee,

verordnet:

Art. 1 Lebensmittel-Selbstkontrolle

Der Chef Heer erlässt Weisungen über die Durchführung der Lebensmittel-Selbstkontrolle.

Art. 2 Überprüfung der Lebensmittel-Selbstkontrolle

Der Chef des Veterinärdienstes der Armee (Vet D A) erlässt Weisungen über die Überprüfung der Lebensmittel-Selbstkontrolle.

Art. 3 Überprüfungsorgane

1  Die Überprüfung der Lebensmittel-Selbstkontrolle obliegt grundsätzlich dem Lebensmittelhygieneinspektorat der Armee (LIA).

2  In Truppenkörpern und Schulen mit Veterinäroffizieren (Vet Of) überprüfen diese die Lebensmittel-Selbstkontrolle.

3  In Schulen ohne Vet Of überprüfen auf den Waffenplätzen die Vertrauenspersonen des Bundesamtes für Betriebe des Heeres die Lebensmittel-Selbstkontrolle.

4  Vet Of und Vertrauenspersonen des Bundesamtes für Betriebe des Heeres können auf Anfrage durch das LIA unterstützt werden.

5  Der Chef des Vet D A und der Chef Lebensmittelhygiene des Vet D A gelten ebenfalls als Überprüfungsorgane.

Art. 4 Unterstellung und Zuweisung

1  Die Überprüfungsorgane nach Artikel 3 Absätze 1–3 unterstehen fachtechnisch dem Chef des Vet D A.

2  Bei mehrtägigen Dienstleistungen kann ein Überprüfungsorgan für Unterkunft und Verpflegung einer Formation zugewiesen werden.

Art. 5 Zutrittsrecht

1  Die Überprüfungsorgane haben jederzeit und uneingeschränkt Zugang zu allen Truppenküchen und den dazugehörenden Räumen unter Beachtung der Anweisungen der wachthabenden Mannschaft.

2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Schutz militärischer Anlagen sowie über den Schutz militärischer Informationen.

Art. 6 Massnahmen

1  Die Überprüfungsorgane können insbesondere folgende Massnahmen anordnen:

  1. a. Verwertung von Lebensmitteln mit Auflagen;
  2. b. Beseitigung oder Beschlagnahmung von Lebensmitteln und Gegenständen;
  3. c. Verbot der Benützung von Gegenständen;
  4. d. Verbot der Verarbeitung und Abgabe von bestimmten Lebensmitteln;
  5. e. Beseitigung der Mängel in den hygienischen Verhältnissen.

2  Der Chef des Vet D A kann zudem die Benützung von Küchen und Einrichtungen verbieten.

Art. 7 Belegung

1  Der Vet D A informiert die Untergruppe Ausbildungsführung über hygienische Zustände und allfällige Benützungsverbote von Küchen und Einrichtungen.

2  Die Truppe berücksichtigt bei der Belegung von Unterkünften den Zustand der Küchen und Einrichtungen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.