1 Diese Verordnung regelt:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 842 ).
die Anforderungen an:
- 1. Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe sowie an Betriebe, in denen gelegentliche Schlachtungen durchgeführt werden,
- 2. das Schlachten,
- 3. Tiere, die zum Schlachten bestimmt sind;
- b. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 842 ). …
- c. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
- d. die Lebensmittelgewinnung aus Jagdwild und von anderen Tieren als Säugetieren und Vögeln.
2 Sie gilt nicht für:
- a. die Schlachtung und die Verarbeitung von Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögeln, wenn die Schlachtung und die Verarbeitung des Schlachttierkörpers im Herkunftsbestand zur privaten häuslichen Verwendung erfolgt;
- b. das Zerteilen, das Zerlegen und die Verarbeitung von selbsterlegtem Jagdwild zur privaten häuslichen Verwendung.[*]
3 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, ist die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016[*] (LGV) anwendbar.