817.032
Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
(MNKPV)
vom 27. Mai 2020 (Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32 Absatz 2bis des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG),
auf Artikel 82 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG),
auf Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a und 42 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (LMG),
auf Artikel 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG),
auf Artikel 53 Absatz 3 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
1 Diese Verordnung regelt die Umsetzung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.
2 Die Verordnung regelt insbesondere:
- a. den Zweck, die Inhalte und die Erarbeitung des MNKP;
- b. die allgemeinen Grundsätze für die Kontrollen von Prozessen und die Zeitspannen zwischen diesen Kontrollen;
- c. die nationalen Kontrollkampagnen von Produkten der Lebensmittelkette und von Gebrauchsgegenständen;
- d. die Überwachung von Zoonose-Erregern, Antibiotikaresistenzen und anderen im Zusammenhang mit Lebensmitteln relevanten Gefahren;
- e. den Jahresbericht über den MNKP und andere Berichte des Bundes über amtliche Kontrollen.
1 Die Verordnung gilt für amtliche Kontrollen:
- a. entlang der Lebensmittelkette;
- b. von Gebrauchsgegenständen.
2 Sie gilt insbesondere für Kontrollen in den folgenden Bereichen:
- a. Pflanzengesundheit;
- b. Tiergesundheit;
- c. Tierschutz;
- d. Futtermittel;
- e. Tierarzneimittel;
- f. Lebensmittel;
- g. Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 LMG;
- h.
Bezeichnungen gemäss Landwirtschaftsrecht:
- 1. geschützte Kennzeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten nach den Artikeln 14−16a und 63 LwG,
- 2. Kennzeichnungen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach einem völkerrechtlichen Vertrag in der Schweiz geschützt sind,
- 3. die Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden nach Artikel 18 LwG.
3 Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts gelten nicht für die Kontrollen von:
- a. Prozessen gemäss der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018;
- b. Prozessen gemäss der Weinverordnung vom 14. November 2007;
- c.
Bezeichnungen gemäss Landwirtschaftsrecht:
- 1. von geschützten Kennzeichnungen nach Artikel 14−16a LwG,
- 2. für Kennzeichnungen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach einem völkerrechtlichen Vertrag in der Schweiz geschützt sind,
- 3. für die Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden nach Artikel 18 LwG.
Die folgenden Begriffe bedeuten:
- a. mehrjähriger nationaler Kontrollplan (MNKP): von der zuständigen Behörde für mehrere Jahre erstelltes Dokument mit allgemeinen Angaben zur Struktur, zur Organisation und zur Strategie des amtlichen Kontrollsystems für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände;
- b. Lebensmittelkette: alle Stufen und Verfahren der Herstellung, der Verarbeitung, des Vertriebs, der Lagerung und der Handhabung eines Lebensmittels und seiner Zutaten, von der Primärproduktion bis zum Verzehr;
- c. Grundkontrolle: amtliche Kontrolle zur Überprüfung, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im gesamten Betrieb eingehalten werden;
- d. Nachkontrolle: amtliche Kontrolle im Betrieb zur Feststellung, ob die in einer vorhergehenden Kontrolle festgestellten Mängel behoben worden sind;
- e Verdachtskontrolle: amtliche Kontrolle, die bei Verdacht auf Nichteinhaltung der Vorschriften durch den Betrieb durchgeführt wird;
- f. Zwischenkontrolle: Kontrolle, die zwischen zwei Grundkontrollen stattfindet, wenn der Kanton beim Betrieb ein erhöhtes individuelles Risiko festgelegt hat oder wenn im Rahmen einer Grundkontrolle wichtige Elemente nicht überprüft werden konnten;
- g. Verwaltungskontrolle: Kontrollmethode, bei der die administrativen Daten des Betriebs überprüft werden, ohne dass der Betrieb vor Ort besucht wird.
2. Abschnitt: Mehrjähriger nationaler Kontrollplan
Art. 4 Zweck des mehrjährigen nationalen KontrollplansDer MNKP bezweckt die Umsetzung einer kohärenten und integrierten nationalen Strategie für die amtlichen Kontrollen, die alle Bereiche und alle Stufen der Lebensmittelkette und der Gebrauchsgegenstände, einschliesslich deren Einfuhr, abdeckt.
Art. 5 Inhalte des mehrjährigen nationalen KontrollplansDer MNKP enthält allgemeine Angaben zur Struktur und zur Organisation des Kontrollsystems und zu den Kontrollen selbst. Er umfasst insbesondere:
- a. die strategischen Ziele sowie die Art und Weise, wie diese bei der Festlegung der Prioritäten für die amtlichen Kontrollen und bei der Mittelzuweisung berücksichtigt werden;
- b. die Risikokategorisierung der amtlichen Kontrollen;
- c. die Organisation der zuständigen Behörden und ihrer Aufgaben auf Ebene Bund und Kanton sowie die diesen Behörden zur Verfügung stehenden Ressourcen;
- d. die allfällige Übertragung von Aufgaben an öffentlich-rechtliche oder private Organe;
- e. die Organisation der amtlichen Kontrollen auf Ebene Bund und Kanton;
- f. die in den verschiedenen Bereichen angewendeten Kontrollsysteme und die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden;
- g. die vorhandenen Massnahmen, die gewährleisten sollen, dass die zuständigen Behörden ihren Pflichten nachkommen;
- h. die Ausbildung der Angestellten der zuständigen Behörden;
- i. die für die amtlichen Kontrollen vorgesehenen dokumentierten Verfahren;
- j. die Notfallpläne für den Krisenfall, einschliesslich der Benennung der zuständigen Behörden, die zu mobilisieren sind, und der Beschreibung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der Verfahren zum Informationsaustausch zwischen diesen Behörden und anderen betroffenen Parteien;
- k. die allgemeine Organisation der Zusammenarbeit und der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Schweiz und den ausländischen Behörden;
- l. die Liste der amtlichen Kontrollaufgaben der zuständigen Behörden entlang der gesamten Lebensmittelkette;
- m. die Liste der nationalen Kontrollprogramme, die nach Artikel 17 umgesetzt werden.
Art. 6 Erarbeitung, Genehmigung und Änderung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erarbeiten den MNKP gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden und mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und bei Bedarf mit anderen Bundesämtern.
2 Das BLW und das BLV berücksichtigen dabei die internationalen Normen und Empfehlungen sowie die Berichte nach den Artikeln 19 und 20.
3 Der MNKP wird grundsätzlich für den Zeitraum von 4 Jahren erarbeitet.
4 Er wird dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Genehmigung vorgelegt.
5 Der MNKP wird regelmässig an die in Artikel 2 genannten Bereiche angepasst und überprüft, um insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- a. das Auftreten neuer Krankheiten, Pflanzenschädlinge oder anderer Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz und, sofern es sich um gentechnisch veränderte Organismen und Pflanzenschutzmittel handelt, auch für die Umwelt;
- b. das Auftreten neuer Fälle von Täuschung;
- c. wesentliche Änderungen in der Organisation der zuständigen Behörden;
- d. die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden;
- e. allfällige Ergebnisse der von ausländischen Behörden durchgeführten Kontrollen; und
- f. wissenschaftliche Erkenntnisse.
6 Das BLW und das BLV konsultieren die zuständigen kantonalen Behörden und das BAZG vor einer Revision des MNKP, falls die Anpassungen einen erheblichen Einfluss auf deren Ressourcen haben.
7 Die Änderungen werden dem WBF und dem EDI zur Genehmigung vorgelegt.
3. Abschnitt: Prozesskontrolle
1 Folgende Betriebe müssen mindestens einmal innerhalb der maximalen Zeitspanne, die in Anhang 1 für ihre Betriebskategorie definiert ist, einer Grundkontrolle unterzogen werden:
- a. Betriebe der Primärproduktion;
- b. Betriebe, deren Tätigkeitsbereich der Primärproduktion vor- oder direkt nachgelagert ist; und
- c. Betriebe, die der Meldepflicht nach den Artikeln 20 und 62 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 unterstehen und in Anhang 1 erwähnt sind.
2 Die übrigen Betriebe werden gemäss den Kriterien der zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone und des Bundes kontrolliert.
3 Das BLW und das BLV können in ihren Zuständigkeitsbereichen und in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden für jede Betriebskategorie die Prüfpunkte und die Beurteilungskriterien für diese Punkte angeben.
4 Ausser im Bereich der Primärproduktion können die zuständigen Vollzugsbehörden die Zeitspannen zwischen den Kontrollen nach Absatz 1 für die Kontrolle von Betrieben in schwer zugänglichen Gebieten erhöhen.
5 Das BLV kann die maximalen Zeitspannen zwischen den Grundkontrollen der Liste 3 in Anhang 1 bei Bedarf anpassen.
Art. 8 Zusätzliche Kontrollen1 Nebst den Grundkontrollen können zusätzliche Kontrollen vorgenommen werden, insbesondere:
- a. Nachkontrollen nach Artikel 3 Buchstabe d;
- b. Verdachtskontrollen nach Artikel 3 Buchstabe e;
- c. Kontrollen, die durchgeführt werden, wenn in einem Betrieb wesentliche Änderungen gemeldet werden;
- d. Kontrollen, die durchgeführt werden, wenn ein Betrieb oder ein Bereich ein erhöhtes Risiko darstellt;
- e. Kontrollen, die durchgeführt werden, wenn im Rahmen einer Grundkontrolle wichtige Elemente nicht überprüft werden konnten.
2 Die Häufigkeit dieser Kontrollen wird von der zuständigen Behörde risikobasiert festgelegt. Diese Kontrollen haben keinen Einfluss auf die Zeitspanne zwischen den Grundkontrollen.
3 In der tierischen Primärproduktion entsprechen zusätzliche Kontrollen nach Absatz 1 Buchstaben d und e den Zwischenkontrollen nach Artikel 3 Buchstabe f.
Art. 9 Delegation der Kontrollen1 Führt eine andere öffentliche-rechtliche Stelle als die zuständige kantonale Vollzugsbehörde oder eine privatrechtliche Stelle die Kontrollen durch, so wird die Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in einem schriftlichen Vertrag geregelt. Die kantonale Vollzugsbehörde überwacht die Einhaltung der Vertrags-bestimmungen und stellt sicher, dass die Vorgaben des Bundes zur Durchführung der Kontrollen eingehalten werden.
2 Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996SR 946.512 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020, 2012, Konformitätsbewertung − Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»Die genannten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch . akkreditiert sein.
4. Abschnitt: Spezifische Bestimmungen für die Primärproduktion
1 Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts gelten für die Kontrollen in der Primärproduktion nach den folgenden Verordnungen:
- a. Tierschutzverordnung vom 23. April 2008;
- b. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004;
- c. Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion;
- d. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010
- e. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995;
- f. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 5 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 751 ). Verordnung vom 3. November 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank.
2 Die Kontrollbereiche für die Primärproduktion sind im Anhang 2 aufgeführt.
Art. 11 Koordination der Kontrollen1 Die kantonalen Kontrollkoordinationsstellen nach Artikel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) achten bei der Organisation der Grundkontrollen darauf, dass die Betriebe grundsätzlich nicht mehr als einer Grundkontrolle pro Kalenderjahr unterzogen werden.
2 Sie koordinieren die Grundkontrollen, die auf den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Verordnungen basieren, mit den Grundkontrollen nach Artikel 1 Absatz 2 VKKL. Verwaltungskontrollen nach Artikel 3 Buchstabe g sind von der Koordination ausgenommen.
Art. 12 Verwaltungskontrollen1 In der tierischen Primärproduktion kann eine Verwaltungskontrolle nach Artikel 3 Buchstabe g anstelle einer Grundkontrolle durchgeführt werden, falls die zuständige Behörde bei den zwei vorhergehenden Grundkontrollen höchstens geringfügige Mängel festgestellt hat und im Betrieb keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind.
2 Verwaltungskontrollen können während höchstens 8 aufeinanderfolgenden Jahren vorgenommen werden.
Art. 13 Unangemeldete Kontrollen1 Im Bereich Tierschutz sind mindestens folgende Anteile der jährlichen Kontrollen unangemeldet durchzuführen:
- a. Grundkontrollen nach Artikel 7: 20 Prozent;
- b. alle Kontrollen nach den Artikeln 7 und 8: 40 Prozent.
2 Die Zahl der unangemeldeten Kontrollen berechnet sich nach der Gesamtzahl aller durchgeführten Kontrollen.
3 Bei der Berechnung der unangemeldet durchzuführenden Kontrollen werden die Verwaltungskontrollen nicht berücksichtigt.
4 Für die übrigen Bereiche nach Artikel 10 bestimmen die zuständigen Kontrollbehörden die Anzahl der unangemeldeten Kontrollen selbst.
Art. 14 Erfassung der Kontrolldaten1 Die kantonalen Behörden, die mit den Kontrollen der Primärproduktion betraut sind, die auf den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Verordnungen basieren, sorgen dafür, dass die Ergebnisse der Kontrollen nach den Artikeln 7 und 8 im Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) nach Artikel 6 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft erfasst oder dahin übermittelt werden.
2 Die Nachbearbeitung der Kontrollen in der tierischen Primärproduktion erfolgt im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.
3 Das BLW und das BLV legen fest, welche Daten in welchem Umfang in jedem Informationssystem zu erfassen sind.
Art. 15 Nichteinhaltung von Bestimmungen anderer VerordnungenStellt eine Kontrollperson einen offensichtlichen Verstoss gegen eine Bestimmung einer Verordnung nach Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung oder nach Artikel 1 Absatz 2 VKKL fest, so ist der Verstoss den dafür zuständigen Vollzugsbehörden zu melden, selbst wenn die Kontrollperson nicht den Auftrag hatte, die Einhaltung der betreffenden Bestimmungen zu kontrollieren.
Art. 16 Schwerpunktprogramm im Bereich Tierschutz1 In Absprache mit den kantonalen Fachstellen kann das BLV in einem Schwerpunktprogramm im Bereich Tierschutz diejenigen Kontrollbereiche festlegen, die während der Grundkontrollen vertieft zu prüfen sind.
2 Es erlässt Vorschriften technischer Art zum Schwerpunktprogramm.
5. Abschnitt: Nationale Kontrollprogramme sowie Informations- und Datenbeschaffung
Art. 17 Nationale Kontrollprogramme1 Nationale Kontrollprogramme werden im Rahmen des MNKP koordiniert.
2 Die Inhalte dieser Kontrollprogramme werden festgelegt:
- a. entsprechend Anhang 3 auf der Basis von internationalen Verträgen; oder
- b. durch das BLW und das BLV in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen und in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden.
Art. 18 Informations- und Datenbeschaffung1 Das BLW und das BLV erfassen Daten, die es ermöglichen, von Lebensmitteln ausgehende Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und mit diesen Gefahren zusammenhängende Risiken einzuschätzen.
2 Die beiden Ämter betreiben ein System zur Überwachung der Prävalenz und des Auftretens von Gefahren, die mit Lebensmitteln im Zusammenhang stehen. Diese Überwachung bezieht sich insbesondere auf:
- a. Zoonose-Erreger von humanepidemiologischer Relevanz;
- b. Antibiotikaresistenzen;
- c. alle anderen Bereiche, deren Überwachung basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen oder internationalen Abkommen angezeigt ist.
6. Abschnitt: Berichte
Das BLW und das BLV legen einen gemeinsamen Jahresbericht vor zur Umsetzung des MNKP. Er beinhaltet insbesondere:
- a. alle bedeutenden Änderungen des MNKP, insbesondere diejenigen, die vorgenommen wurden, um den Faktoren nach Artikel 6 Absatz 5 Rechnung zu tragen;
- b. die Ergebnisse der im Vorjahr nach Massgabe des MNKP durchgeführten amtlichen Kontrollen;
- c. die Art und die Anzahl der von den zuständigen Behörden im Vorjahr pro Bereich festgestellten Verstösse in den Bereichen nach Artikel 2 Absatz 2;
- d. die Art und die Anzahl der Fälle, in denen die zuständigen Behörden Massnahmen im Fall eines festgestellten Verstosses ergriffen haben.
Art. 20 Spezifische BerichteDas BLW und das BLV legen in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen auf der Grundlage der von den Vollzugsbehörden durchgeführten Kontrollen einen spezifischen Bericht über die Kontrollprogramme nach Artikel 17 vor.
7. Abschnitt: Vollzug
1 Das BLW, das BLV und die jeweiligen kantonalen Vollzugsbehörden sind in ihren Zuständigkeitsbereichen für die Umsetzung des MNKP verantwortlich.
2 Das BLV überwacht in Zusammenarbeit mit dem BLW den Vollzug der vorliegenden Verordnung durch die Kantone.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufhebung eines anderen ErlassesDie Verordnung vom 16. Dezember 2016 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände wird aufgehoben.
Art. 23 Änderung anderer ErlasseDie Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 4 geregelt.
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2020 in Kraft.
2 Artikel 13 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.