Inhaltsverzeichnis

SR 817.023.41

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt, HKV)

vom 23. November 2005
(Stand am 15.09.2025)

817.023.41

Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel

(Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt)Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1619 ).

vom 23. November 2005 (Stand am 15. September 2025)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 47 Absatz 5, 61 Absatz 3, 62 Absatz 2, 63 Absatz 2, 64 Absatz 2, 67 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016[*] (LGV),Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1619 ).

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung legt die Anforderungen fest an:

  1. a.

    die folgenden Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt:

    1. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5301 ). metallhaltige Gegenstände mit Hautkontakt,
    2. 2. Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up sowie deren Kennzeichnung,
    3. 3. Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up,
    4. 4. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 29. Sept. 2023, mit Wirkung seit 1. Nov. 2023 ( AS 2023 576 ).
    5. 5. Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder,
    6. 6. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1619 ). textile Materialien nach Artikel 64 Absatz 1 LGV hinsichtlich ihrer Entflammbarkeit und Brennbarkeit, darin enthaltener chemischer Stoffe sowie der Kennzeichnung,
    7. 7. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1619 ). Ledererzeugnisse hinsichtlich darin enthaltener chemischer Stoffe,
    8. 8. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5301 ). Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung;
  2. b. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel.

2. Kapitel: Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 ( AS 2010 4763 ).

1. Abschnitt: Anforderungen an metallhaltige Gegenstände für den Hautkontakt Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5301 ).

Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5121 ). Nickelhaltige Gegenstände Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 ( AS 2010 4763 ). [*]

1  Gegenstände, die während längerer Zeit unmittelbar mit der Haut in Berührung kommen, wie Ohrringe, Brillengestelle, Halsketten, Armbänder und -ketten, Fuss- und Fingerringe, Gehäuse von Armbanduhren, Uhrarmbänder und deren Schliessvorrichtungen, Nieten und -knöpfe, Reissverschlüsse, Spangen und Metallmarkierungen, die in Kleidungsstücken verwendet werden, sowie Gürtelschnallen dürfen nicht mehr als 0,5 µg Nickel pro cm2 und Woche abgeben.

2  Sind Gegenstände nach Absatz 1 mit einem Überzug versehen, so muss dieser so beschaffen sein, dass der Grenzwert bei normaler Verwendung des Gegenstandes während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht überschritten wird.[*]

3  Erstlingsstecker, übrige Stecker, Teile von Ohrringen und Piercings, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, dürfen nicht mehr als 0,2 µg Nickel pro cm2 und Woche abgeben. Dieser Maximalwert gilt auch für die Verschlussteile.[*]

4  Bei Gegenständen nach den Absätzen 1–3, die mit den in Anhang 1 aufgeführten technischen Normen übereinstimmen, wird vermutet, dass sie die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen erfüllen, soweit diese von diesen Normen abgedeckt sind.[*]

Art. 2 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010 ( AS 2010 4763 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2012 ( AS 2012 401 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Cadmiumhaltige Gegenstände [*]

1  Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse, wie Haarschmuck, Armbänder, Halsketten, Ringe, Piercings, Armbanduhren, Broschen und Manschettenknöpfe, dürfen in ihren Metallteilen mit Hautkontakt Cadmium nicht in einer Konzentration von 0,01 oder mehr Gewichtsprozent enthalten.Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 837 ).

2  Absatz 1 gilt nicht für gebrauchte Gegenstände nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009[*] über die Produktesicherheit.

Art. 2 b Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5301 ). Bleihaltige Gegenstände [*]

1  Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse dürfen in ihren Metallteilen mit Hautkontakt Blei nicht in einer Konzentration von 0,05 oder mehr Gewichtsprozent enthalten.Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 837 ).

2  Absatz 1 gilt nicht für gebrauchte Gegenstände nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009[*] über die Produktesicherheit.

2. Abschnitt: Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken

Art. 3 Definitionen

1  Als Piercing wird das Durchstechen von Körperteilen, z.B. Ohrläppchen, zwecks Einführung eines Schmuckgegenstandes bezeichnet.

2  Als Tätowierung wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in die Dermis-Schicht der Haut mittels speziellen Nadeln und dafür entwickelten Tätowiermaschinen verstanden. Die dabei entstehenden Bilder und Ornamente haben Bestand für die restliche Lebensdauer der tätowierten Person.

3  Als Permanent-Make-up wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in die Dermis-Schicht der Haut verstanden; die Beständigkeit der verwendeten Farbpigmente ist geringer als bei der Tätowierung.

4  Als steril im Zusammenhang mit Produkten dieses Abschnittes wird die Abwesenheit von lebensfähigen Organismen, einschliesslich Viren, verstanden.

Art. 4 Sorgfaltspflicht

Personen, die Piercings, Tätowierungen und Permanent-Make-up an Drittpersonen anbringen, haben alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit keine Infektionen übertragen werden können.

Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 837 ). Anforderung an Piercings [*]

Piercings dürfen zu keiner bleibenden Verfärbung der Haut führen

Art. 5 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 837 ). Anforderungen an Tätowierfarben und Farben für Permanent‑Make‑up [*]

1  In Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up dürfen folgende Stoffe in den nachstehenden Konzentrationen vorhanden sein:

  1. a. Stoffe gemäss Artikel 54 Absatz 1 LGV: weniger als 0,5 mg/kg;
  2. b.

    Farbstoffe gemäss Artikel 54 Absatz 3 LGV, die:

    1. 1. nur in abzuspülenden Mitteln verwendet werden dürfen: weniger als 0,5 mg/kg,
    2. 2. die nicht in Mitteln verwendet werden dürfen, die auf Schleimhäute aufgetragen werden: weniger als 0,5 mg/kg, oder
    3. 3. nicht in Augenmitteln verwendet werden dürfen: weniger als 0,5 mg/kg;
  3. c. alle anderen Farbstoffe gemäss Artikel 54 Absatz 3 LGV;
  4. d. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015[*] genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008[*] als karzinogen oder keimzellmutagen der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft werden, ausgenommen Stoffe, deren Einstufung sich auf Wirkungen gründet, die nur nach Exposition durch Inhalation auftreten: weniger als 0,5 mg/kg;
  5. e. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als hautsensibilisierend der Kategorie 1, 1A oder 1B eingestuft werden: weniger als 10 mg/kg;
  6. f.

    Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als hautätzend der Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C, als hautreizend der Kategorie 2, als augenschädigend der Kategorie 1 oder als augenreizend der Kategorie 2 eingestuft werden:

    1. 1. bei einer Verwendung ausschliesslich als pH-Regulator: weniger als 1000 mg/kg,
    2. 2. in allen anderen Fällen: weniger als 100 mg/kg;
  7. g. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft werden, ausgenommen Stoffe, deren Einstufung sich auf Wirkungen gründet, die nur nach Exposition durch Inhalation auftreten: weniger als 10 mg/kg;
  8. h. Schwermetalle und bestimmte weitere Stoffe nach Anhang XVII, Eintrag 75, Anlage 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EU-REACH-Verordnung)[*]: die Konzentrationen nach der EU-REACH-Verordnung.

2  Für Stoffe bestimmter Kategorien gelten in Bezug auf den Konzentrationsgrenzwert die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:

  1. a. Gehört ein Stoff zu mehreren Kategorien nach Absatz 1 Buchstabe a–f, so gilt für diesen Stoff der strengste Konzentrationsgrenzwert, der unter den betreffenden Buchstaben festgelegt ist.
  2. b. Gehört ein Stoff zu mehreren Kategorien nach Absatz 1 Buchstabe b–g, so gilt für diesen Stoff der strengste Konzentrationsgrenzwert, der unter den betreffenden Buchstaben festgelegt ist.
  3. c. Gehört ein Stoff nach Absatz 1 Buchstabe a zur Kategorie nach Absatz 1 Buchstabe g, so gilt für diesen Stoff der in Absatz 1 Buchstabe g festgelegte Konzentrationsgrenzwert.
  4. d. Gehört ein Stoff nach Absatz 1 Buchstabe h zu einer Kategorie nach Absatz 1 Buchstaben a–g, so gilt für diesen Stoff der in Absatz 1 Buchstabe h festgelegte Konzentrationsgrenzwert.

3  Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht für Stoffe, die bei einer Temperatur von 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa gasförmig sind oder bei einer Temperatur von 50 °C einen Dampfdruck über 300 kPa erzeugen mit Ausnahme von Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0, EG-Nr. 200-001-8).

4  In Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben dürfen unter Einhaltung der entsprechenden Anwendungsbeschränkungen nur Konservierungsstoffe verwendet werden, die nach Artikel 54 Absatz 4 LGV für Produkte, die auf der Haut verbleiben, zugelassen sind und die kein Formaldehyd abspalten.

5  Abweichend von den Bestimmungen in den Absätzen 1, 2 und 4 gelten für die Stoffe nach Anhang 2 die dort festgelegten Höchstkonzentrationen.

Art. 6 Anforderungen an die Hygiene von Tätowierfarben, Farben für Permanent-Make-up und Erstlingsstecker Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5121 ).

1  Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben müssen so hergestellt und abgepackt werden, dass Keimfreiheit bis zum erstmaligen Gebrauch gewährleistet ist. Nach dem Öffnen der Packung sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit jegliche mikrobielle Kontamination ausgeschlossen bleibt.[*]

2  Erstlingsstecker müssen beim erstmaligen Einführen steril sein.

Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 ( AS 2008 1161 ). Anforderungen an Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up [*]

Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up oder Teile davon müssen, sofern sie in die Haut von Konsumentinnen und Konsumenten eindringen, steril sein.

Art. 8 Kennzeichnung von Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben sowie von Piercing-Schmuck

1  Behälter von Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben müssen mindestens folgende Angaben aufweisen:

  1. a. Name und Adresse der Person oder Firma, die die Farbe herstellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 837 ). die Zusammensetzung in mengenmässig absteigender Reihenfolge, nach einer gebräuchlichen Nomenklatur (INCI, IUPAC, CAS, oder CI); muss die Bezeichnung eines verwendeten Stoffs gemäss der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015[*] bereits auf dem Etikett angegeben werden, so muss dieser Bestandteil nicht gemäss der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 837 ). eine Referenz zur Identifizierung der Charge;
  4. d. das Mindesthaltbarkeitsdatum (mit Angabe von Monat und Jahr), bis zu dem die Farbmittel ihre spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behalten;
  5. e. die Aufbewahrungsbedingungen, die eingehalten werden müssen, damit die angegebene Mindesthaltbarkeit gewährleistet ist;
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 837 ). nötigenfalls Gebrauchs- und Warnhinweise, sofern sie nicht bereits gemäss der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 auf dem Etikett angegeben sind;
  7. g. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 837 ). den Hinweis «pH-Regulator» für Stoffe nach Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 1;
  8. h. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 837 ). die Angabe «Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent-Make-up»;
  9. i. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 837 ). den Warnhinweis «Enthält Chrom. Kann allergische Reaktionen hervorrufen» für Tätowier- oder Permanent-Make-up-Farben, in denen Chrom (VI) in einer Konzentration unter dem Höchstwert nach Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe h nachweisbar ist;
  10. j. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 837 ). den Warnhinweis «Enthält Nickel. Kann allergische Reaktionen hervorrufen» für Tätowier- oder Permanent-Make-up-Farben in denen Nickel in einer Konzentration unter dem Höchstwert nach Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe h nachweisbar ist.

2  Verpackungen von Piercing-Schmuck müssen folgende Angaben enthalten:

  1. a. Name und Adresse der Person oder Firma, die den Piercing-Gegenstand herstellt, einführt, abpackt oder abgibt;
  2. b. Erstlingsstecker müssen als solche gekennzeichnet werden.

3  Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sowie über die Materialzusammensetzung von Piercing-Schmuck sind der Konsumentin oder dem Konsumenten auf Verlangen zugänglich zu machen.

Art. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5301 ). Berufsspezifische Richtlinien [*]

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann berufsspezifische Richtlinien zur Guten Arbeitspraxis für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up begutachten und zur Anwendung empfehlen.

3. Abschnitt: …

Art. 10–12 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 29. Sept. 2023, mit Wirkung seit 1. Nov. 2023 ( AS 2023 576 ). [*]

4. Abschnitt: Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder

Art. 13 Geltungsbereich und Definition Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5121 ).

1  Dieser Abschnitt gilt für Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder bis 36 Monate.

2  Als «Babyartikel» im Sinne dieses Abschnitts gilt jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, bei Säuglingen den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene oder die Mahlzeitenzufuhr zu fördern.[*]

Art. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5121 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. Anforderungen an Babyartikel im Allgemeinen [*]

1  Babyartikel dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert) folgender Phthalsäureester enthalten: Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP[*]), Dibutylphthalat (DBP[*]), Diisobutylphthalat (DIBP[*]) und Benzylbutylphthalat (BBP[*]).[*]

2  Babyartikel, die von den Säuglingen und Kleinkindern in den Mund genommen werden können, dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert) folgender Phthalsäureester enthalten: Di-isononylphthalat (DINP[*]), Di-isodecylphthalat (DIDP[*]) und Di-n-octylphthalat (DNOP[*]).

Art. 14 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5121 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. Flaschen- und Beruhigungssauger [*]

1  Flaschen- und Beruhigungssauger dürfen an ein Speichelsimulans höchstens abgeben:

  1. a. N-Nitrosamine: 0,01 mg pro kg Elastomer- oder Gummiteile;
  2. b. N-nitrosierbare Stoffe: 0,1 mg pro kg Elastomer- oder Gummiteile.

2  …[*]

Art. 14 b Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5121 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. Trinkflaschen [*]

Trinkflaschen für Säuglinge und Kleinkinder müssen eine Warnaufschrift tragen, die vor Zahnschäden durch Dauerkonsum («Dauernuckeln») gezuckerter oder süss-saurer Getränke warnt. …Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1619 ).

Art. 14 c Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1619 ). Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder mit Kunststoff- und Gummibestandteilen, die PAK enthalten

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn einer ihrer Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi mehr als 0,5 mg/kg
eines der in Anhang 2.9 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[*] (ChemRRV) aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) enthält.

Art. 15 Technische Normen

Von Gebrauchsgegenständen für Säuglinge und Kleinkinder, die den in Anhang 4 genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.

5. Abschnitt: Entflammbarkeit und Brennbarkeit textiler Materialien

Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1619 ). Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für textile Materialien nach Artikel 64 Absatz 1 LGV.

Art. 17 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 26. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6123 ). [*]
Art. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6123 ). Anforderungen [*]

1  Textile Materialien dürfen nicht derart entflammbar und brennbar sein, dass von ihnen ein unverhältnismässig grosses Risiko ausgeht.

2  Kleidungsstücke und Garne zur Herstellung von Kleidungsstücken dürfen nicht so beschaffen sein, dass eine schnelle Flammenausbreitung auf der Oberfläche des Textils möglich ist, ohne dass die Grundstruktur des Materials zu diesem Zeitpunkt brennt («surface flash»).

3  Anhang 5 bezeichnet technische Normen, die geeignet sind, die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu konkretisieren. Bei der Nachführung dieses Anhangs (Art. 27 Abs. 1) bezeichnet das BLV soweit möglich international harmonisierte Normen.Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1619 ).

Art. 19 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 26. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6123 ). [*]
Art. 20 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1619 ).

6. Abschnitt: Chemische Stoffe in textilen Materialien, Ledererzeugnissen und anderen Gegenständen für den Humankontakt Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 ( AS 2010 4763 ).

Art. 21 Azofarbstoffe

1  Die in Anhang 6 aufgeführten textilen Materialien und Ledererzeugnisse und die gefärbten Teile davon dürfen keine Azofarbstoffe enthalten, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Anhang 7 aufgeführten aromatischen Amine in einer Konzentration von mehr als 30 mg/kg freisetzen können.[*]

2  Zur Bestimmung der aromatischen Amine nach Anhang 7 sind die in Anhang 8 festgelegten technischen Normen anzuwenden.

Art. 22 Verbotene und begrenzt zulässige Stoffe

1  Für die Behandlung von textilen Materialien dürfen folgende Stoffe nicht verwendet werden:

  1. a. Arsen und seine Verbindungen;
  2. b. Blei und seine Verbindungen;
  3. c. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3405 ).

1bis  …[*]

1ter  Die Konzentration von Zinn aus Dioctylzinnverbindungen darf in folgenden Gegenständen 0,1 Massenprozent nicht übersteigen:

  1. a. textile Materialien;
  2. b. Handschuhe;
  3. c. Schuhe und Teile davon;
  4. d. Babyartikel einschliesslich Windeln;
  5. e. Damenhygieneartikel.[*]

1quater  Die im Anhang XVII Eintrag 72 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EU-REACH-Verordnung)[*] aufgeführten textilen Materialien und Schuhe dürfen keine Stoffe in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration enthalten, die gleich hoch oder höher ist als für diesen Stoff in der Anlage 12 EU-REACH-Verordnung angegeben ist.[*]

2  …[*]

7. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 ( AS 2008 1161 ). Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung

Art. 22 a

1  Kordeln und Zugbänder an Kleidungsstücken für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren müssen derart beschaffen sein, dass die Gefahr durch Hängenbleiben, Strangulation oder Verletzung so gering wie möglich gehalten wird.

2  Von Kordeln und Zugbändern gemäss Absatz 1, die den in Anhang 8a genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.

3. Kapitel: Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel

Art. 23 Kerzen, Räucherstäbchen und ähnliche Gegenstände

1  Kerzen, Räucherstäbchen und ähnliche Gegenstände dürfen beim Verbrennungsprozess Stoffe oder Stoffgemische nur in Mengen freisetzen, welche die Gesundheit des Menschen nicht gefährden.

2  Der Bleigehalt von Kerzendochten darf 600 mg/kg nicht übersteigen.

Art. 24 Streichhölzer

1  Es ist verboten, Streichhölzer mit weissem Phosphor an Konsumentinnen oder Konsumenten abzugeben.

2  Streichhölzer dürfen nur in Verpackungen, Paketen und Schachteln verkauft werden, auf welchen die Firma der Herstellerin oder ihre eingetragene Marke angegeben ist.

3  Die mit den Streichhölzern unmittelbar in Berührung gelangende Verpackung (Schachtel, Umschlag der Abreissstreichhölzer usw.) muss aus widerstandsfähigem Material hergestellt sein und den nötigen Schutz der Streichhölzer vor Beschädigungen gewährleisten.

Art. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 ( AS 2008 1161 ). Feuerzeuge [*]

1  Feuerzeuge sind Geräte zur Erzeugung einer Flamme, entzündet an Funken, welche durch mechanische Reibung an einem Zündstein oder durch Ausnutzung piezoelektrischer Effekte ausgelöst werden. Sie dienen in der Regel zum beabsichtigten Anzünden von Raucherartikeln wie Zigaretten, Zigarren und Pfeifen oder von Gegenständen wie Papier und Dochten.

2  Als Brennstoff dürfen Benzin oder Flüssiggase wie Propan oder Butan verwendet werden.

3  Feuerzeuge müssen mit einer Kindersicherung nach Absatz 4 versehen sein. Davon ausgenommen sind nachfüllbare Feuerzeuge, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. a. Für das Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren gemäss der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999[*] zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter.
  2. b. Das Feuerzeug ist für eine Lebensdauer, einschliesslich der Reparaturen, von mindestens fünf Jahren konzipiert und während seiner gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig.
  3. c. Teile des Feuerzeugs, die keine Verschleissteile sind, aber nach Ablauf der Garantie im Dauergebrauch unter Umständen verschleissen oder ausfallen, müssen von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können.

4  Als kindergesichertes Feuerzeug gilt ein Feuerzeug, das so beschaffen ist, dass es unter den üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen wegen des erforderlichen Kraftaufwands, der konstruktiven Beschaffenheit, eines Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder der Komplexität oder Ablauffolge in der Handhabung von Kindern unter 51 Monaten nicht betätigt werden kann.

5  Feuerzeuge mit einem Unterhaltungseffekt dürfen nicht hergestellt, eingeführt oder abgegeben werden. Ein Feuerzeug hat insbesondere dann einen Unterhaltungseffekt, wenn es:

  1. a. die Form von Cartoonfiguren, Spielzeugen, Schusswaffen, Uhren, Telefonen, Musikinstrumenten, Fahrzeugen, Lebensmitteln, Tieren, menschlichen Figuren oder Teilen davon hat; oder
  2. b. zusätzliche Effekte (Blinken, Töne, Bewegung usw.) produziert.

6  Feuerzeuge müssen den in Anhang 9 genannten Normen entsprechen.

Art. 26 Scherzartikel

Scherzartikel oder zu ähnlichen Vergnügungszwecken bestimmte Gegenstände dürfen keine Stoffe in Mengen enthalten, welche die Gesundheit gefährden können. Verboten sind namentlich:

  1. a. Metallteile;
  2. b. Panamarindenpulver (Quillaja saponaria)und seine Saponine enthaltenden Derivate;
  3. c. Pulver aus der Wurzel der grünen Nieswurz (Helleborus viridis)und der Christrose (Helleborus niger);
  4. d. Pulver aus der Wurzel des weissen Germer (Veratrum album)und des schwarzen Germer (Veratrum nigrum);
  5. e. Benzidin und seine Derivate;
  6. f. o-Nitrobenzaldehyd;
  7. g. Ammoniumsulfid, Ammoniumhydrogensulfid und Ammoniumpolysulfide;
  8. h. flüchtige Ester der Bromessigsäure: Methylbromacetat, Ethylbromacetat, Propylbromacetat, Butylbromacetat.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 27 Nachführen der Anhänge Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1619 ).

1  Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1619 ).

2  Es bezeichnet soweit möglich international harmonisierte Normen.

3  Es kann bei seinen Nachführungen Übergangsbestimmungen festlegen.Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1619 ).

Art. 28 Übergangsbestimmungen

In Abweichung von Artikel 80 Absatz 7 LGV gilt:

  1. a. nickelhaltige Gegenstände nach Artikel 2 Absatz 3 dürfen noch bis zum 31. August 2006 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden;
  2. b. Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder nach den Artikeln 13–15 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden;
  3. c. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel nach den Artikeln 23–26 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden;
  4. d. Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht angewendet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 28 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3405 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2019 [*]

1  Gegenstände, die Artikel 14 Absatz 1 der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 7. Juli 2020 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2  Für Gegenstände, die Artikel 22 Absatz 1quater der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entsprechen, gelten die Übergangsbestimmungen nach Ziffer 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2018/1513[*].

3   Gegenstände, die den übrigen Anforderungen der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. November 2020 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 28 b Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 29. Sept. 2023 ( AS 2023 576 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 837 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023 [*]

Gegenstände, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Brennbarkeitsverordnung vom 26. Juni 1995[*] wird aufgehoben.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Gegenstände nach den Artikeln 14, 14a und 14b dürfen noch bis zum 16. Januar 2007 nach bisherigem Recht hergestellt und importiert werden. Sie dürfen noch bis zum 31. März 2008 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

1 Kinderbekleidung darf noch bis zum 31. September 2008 nach bisherigem Recht hergestellt und eingeführt werden. Sie darf noch bis zum 31. März 2009 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.2 Feuerzeuge dürfen noch bis zum 31. Dezember 2008 an Konsumentinnen und Konsumenten nach bisherigem Recht abgegeben werden.

1 Gegenstände, die Artikel 2a in der Fassung der Änderung vom 13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2011 (1 Jahr nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.2 Gegenstände, die Artikel 22 Absatz 1ter in der Fassung der Änderung vom 13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Gegenstände, die Artikel 2a in der Fassung der Änderung vom 21. Dezember 2011 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Juli 2012 nach bisherigem Recht hergestellt, gekennzeichnet, eingeführt und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

1 Gegenstände, die der Änderung vom 25. November 2013 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.2 Gegenstände, die Artikel 2b in der Fassung vom 25. November 2013 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Gebrauchsgegenstände nach dieser Verordnung, die der Änderung vom 16. Dezember 2016 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. April 2018 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.