Inhaltsverzeichnis

SR 817.022.31

Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln (Zusatzstoffverordnung, ZuV) (ZuV)

vom 25. November 2013
(Stand am 01.07.2025)

817.022.31

Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).

(Zusatzstoffverordnung, ZuV)

vom 25. November 2013 (Stand am 1. Juli 2025)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 23 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016[*] (LGV),[*]

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).

Art. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ). [*]

Ergänzend zu den Begriffen nach Artikel 2 LGV bedeuten in dieser Verordnung:

  1. a. Funktionsklasse: eine der in Anhang 1 aufgeführten Gruppen von Zusatzstoffen, geordnet nach der technologischen Funktion in Lebensmitteln;
  2. b.

    Lebensmittel ohne Zuckerzusatz: Lebensmittel ohne Zusatz von:

    1. 1. Monosacchariden oder Disacchariden,
    2. 2. Lebensmitteln, die Monosaccharide oder Disaccharide enthalten und wegen ihrer süssenden Eigenschaften eingesetzt werden;
  3. c. brennwertvermindertes Lebensmittel: Lebensmittel mit einem Brennwert, der gegenüber dem Brennwert des ursprünglichen Lebensmittels oder eines gleichartigen Erzeugnisses um mindestens 30 Prozent reduziert ist;
  4. d.

    Süssungsmittelpräparate oder Tafelsüssen: Zubereitungen zugelassener Süssungsmittel, die:

    1. 1. andere Zusatzstoffe nach Anhang 3 Ziffer 11.4 und Lebensmittelzutaten enthalten können, und
    2. 2. als Ersatz für Zuckerarten nach Artikel 80 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016SR 817.022.17 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz verwendet werden.

2. Abschnitt: Anforderungen an Zusatzstoffe und ihre Verwendung Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).

Art. 1 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ). Grundsätze [*]

1  Zusatzstoffe und Lebensmittel, denen ein oder mehrere Zusatzstoffe beigefügt wurden, dürfen nur nach den Vorgaben dieser Verordnung verwendet werden.

2  Als Zusatzstoffe dürfen nur Stoffe nach Anhang 1a verwendet werden.

3  Für Gruppen von Zusatzstoffen nach Anhang 2 gelten die gemeinsamen Verwendungsbedingungen.

4  Die Zulässigkeit der Zusatzstoffe und der Gruppen von Zusatzstoffen in den einzelnen Lebensmitteln werden in Anhang 3 Buchstabe B geregelt.

5  Ein Zusatzstoff muss gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden. Die GHP gilt dann als eingehalten, wenn:

  1. a. der Zusatzstoff in einer Menge verwendet wird, die nicht grösser ist, als es zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist; und
  2. b. die Verwendung des Zusatzstoffs für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschend ist.

6  Nicht als Zusatzstoffe gelten:

  1. a. Verarbeitungshilfsstoffe;
  2. b. Stoffe, die für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet werden;
  3. c. Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken zugefügt werden;
  4. d. Stoffe zur Behandlung von Trinkwasser;
  5. e. Monosaccharide, Disaccharide und Oligosaccharide und wegen ihrer süssenden Eigenschaften verwendete Lebensmittel, die diese Stoffe enthalten;
  6. f. Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, die bei der Herstellung von zusammengesetzten Lebensmitteln wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben;
  7. g. Stoffe, die zum Umhüllen oder Überziehen verwendet werden, aber nicht Teil der Lebensmittel sind und nicht mit diesem verzehrt werden sollen;
  8. h. Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepresster Äpfel, aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung daraus durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschliessender teilweiser Neutralisierung mit Natrium oder Kaliumsalzen gewonnen wurden;
  9. i. Kaubasen oder Kaumassen zur Herstellung von Kaugummi;
  10. j. Weiss- oder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolytischen Enzymen behandelte Stärke;
  11. k. Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiss und Gluten;
  12. l. Aminosäuren sowie deren Salze, ausser Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze;
  13. m. Kaseinate und Kasein;
  14. n. Inulin;
  15. o. Aromen;
  16. p. Stoffe nach Artikel 2 Buchstaben a und d der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016SR 817.022.42 über technologische Verfahren sowie technische Hilfsstoffe zur Behandlung von Lebensmitteln.
Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ). Neue Zusatzstoffe [*]

1  Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin weitere Zusatzstoffe in die Anhänge 1a–3 und 5 aufnehmen.

2  Im Antrag muss nachgewiesen werden, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. a. Die vorgeschlagene Menge ist unbedenklich.
  2. b. Eine hinreichende technologische Notwendigkeit ist nachgewiesen, und das angestrebte Ziel kann mit anderen, wirtschaftlich und technisch praktikablen Methoden nicht erreicht werden.
  3. c. Die Konsumentinnen und Konsumenten werden durch die Verwendung des neuen Zusatzstoffs nicht getäuscht.
  4. d. Der Zusatzstoff bringt für die Konsumentinnen und Konsumenten Vorteile.
  5. e. Die gesuchstellende Person legt Unterlagen zur Analytik vor.

3  Bei einem Antrag auf Aufnahme eines Zusatzstoffes, der als Süssungsmittel verwendet werden soll, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 nachgewiesen werden, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. a. Der Zusatzstoff dient als Zuckerersatz bei der Herstellung von brennwertverminderten Lebensmitteln, nicht kariogenen Lebensmitteln oder Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz.
  2. b. Der Zusatzstoff dient als Zuckerersatz und durch seine Verwendung wird die Haltbarkeit des Lebensmittels verbessert.
  3. c. Der Zusatzstoff dient der Herstellung von Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstaben d–f der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016SR 817.022.104 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf.

4  Bei einem Antrag auf Aufnahme eines neuen Zusatzstoffes, der als Farbstoff verwendet werden soll, muss nachgewiesen werden, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. a. Der Zusatzstoff stellt das ursprüngliche Erscheinungsbild von Lebensmitteln wieder her, deren Farbe durch Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Vertrieb mit nachteiligen Folgen für die optische Akzeptanz beeinträchtigt worden ist.
  2. b. Der Zusatzstoff macht Lebensmittel äusserlich ansprechender.
  3. c. Der Zusatzstoff färbt normalerweise farblose Lebensmittel.

5  Ein Antrag ist nicht erforderlich für Zusatzstoffe, die gemäss den für das Inverkehrbringen massgeblichen Vorschriften der Europäischen Union in der verwendeten Menge rechtmässig in Verkehr gebracht werden dürfen.

Art. 3 Reinheitsanforderung

Zusatzstoffe haben den spezifischen Reinheitskriterien nach Anhang 4 zu entsprechen.

Art. 4 Übertragene Zusatzstoffe

1  Übertragene Zusatzstoffe sind Zusatzstoffe aus den Zutaten eines zusammengesetzten Lebensmittels.

2  Die Übertragung (carry-over) ist zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. a. Der Zusatzstoff ist in der verwendeten Zutat zugelassen, und das zusammengesetzte Lebensmittel ist nicht in Anhang 6 Ziffer 1 oder 2 aufgeführt.
  2. b. Der Zusatzstoff ist in den zugesetzten Zusatzstoffen, Enzymen oder Aromen zugelassen und durch diese übertragen worden, und er erfüllt im endgültigen Lebensmittel keine technologische Funktion.
  3. c. Der Zusatzstoff wird in einem Lebensmittel eingesetzt, das ausschliesslich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendet wird, und die Verwendung im zusammengesetzten Lebensmittel ist gemäss dieser Verordnung zulässig.

2bis  Unabhängig von Absatz 2 ist die Übertragung von als Süssungsmittel verwendeten Zusatzstoffen in folgenden Fällen zulässig, sofern das Süssungsmittel für eine der Zutaten zulässig ist:

  1. a. bei zusammengesetzten Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz;
  2. b. bei brennwertverminderten zusammengesetzten Lebensmitteln;
  3. c. bei zusammengesetzten Lebensmitteln als Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung;
  4. d. bei nicht kariogenen zusammengesetzten Lebensmitteln;
  5. e. bei zusammengesetzten Lebensmitteln mit verlängerter Haltbarkeit.[*]

3  Wird ein Zusatzstoff in einem Aroma, Zusatzstoff oder Enzym einem Lebensmittel zugefügt und erfüllt er in diesem Lebensmittel eine technologische Funktion, so gilt er nicht als Zusatzstoff des zugefügten Aromas, Zusatzstoffes oder Enzyms, sondern als Zusatzstoff dieses Lebensmittels und muss somit den vorgegebenen Bedingungen für die Verwendung in diesem Lebensmittel entsprechen.[*]

4  Übertragene Zusatzstoffe sind nicht zulässig in:

  1. a. Säuglingsanfangs- und in Folgenahrung;
  2. b. Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder;
  3. c. diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder.

5  Die Ausnahmen von Absatz 4 sind in Anhang 5 Ziffer 5 Teil B geregelt.

Art. 5 Zusatzstoff-, Aroma- und Enzympräparate

In Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen dürfen nur die in Anhang 5 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden.

Art. 6 und 7 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ). [*]
Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ). Zusatzstoffe in Zubereitungen mit Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung [*]

In Zubereitungen mit Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung dürfen nur die in Anhang 5 Ziffer 5 aufgeführten Zusatzstoffe verwendet werden.

3. Abschnitt: Kennzeichnung Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).

Art. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ). Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate, die als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden [*]

Werden Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben, so müssen auf der Verpackung oder dem Etikett zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016SR 817.022.16 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) folgende Angaben angebracht werden:

  1. a. der Hinweis «für Lebensmittel» oder «für Lebensmittel, begrenzte Verwendung» oder ein Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung in Lebensmitteln;
  2. b. die Bezeichnung der Funktionsklasse nach Anhang 1;
  3. c. die Bestandteile mit den festgelegten Bezeichnungen in mengenmässig absteigender Reihenfolge; für Zusatzstoffe sind die Einzelbezeichnungen und die E-Nummern zu verwenden;
  4. d. der Verwendungszweck, die Gebrauchsanweisung und die Dosiervorschrift.
Art. 9 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ). Süssungsmittelpräparate, die als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden [*]

1  Werden Süssungsmittelpräparate als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben, so lautet die Sachbezeichnung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a LIVSR 817.022.16 «Süssungsmittel auf Grundlage von …», gefolgt von der Einzelbezeichnung, wie «Saccharin». Anstelle von «Süssungsmittel» kann «Süssstoff», «Tafelsüssstoff» oder «Tafelsüsse» verwendet werden.

2  Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 9 und Artikel 3 LIV müssen auf der Verpackung oder dem Etikett von Süssungsmittelpräparaten folgende Angaben angebracht werden:

  1. a. die Süsskraft, bezogen auf Saccharose, wie «eine Tablette entspricht der Süsskraft von einem Würfelzucker (4 g)»;
  2. b. der Hinweis «enthält eine Phenylalaninquelle» bei Süssungsmittelpräparaten, die Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) enthalten;
  3. c. der Hinweis «kann bei übermässigem Verzehr abführend wirken» bei Süssungsmittelpräparaten, die Polyole enthalten.
Art. 9 b Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ). Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate, die nicht als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden [*]

1  Werden Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate nicht als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten, sondern zur Weiterverarbeitung abgegeben, so müssen auf der Verpackung oder dem Behältnis zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, c, e–g, k und m LIVSR 817.022.16 folgende Angaben angebracht werden:

  1. a. der Hinweis «zur Verwendung in Lebensmitteln» oder ein Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung in Lebensmitteln;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2365 ). die Bestandteile mit den festgelegten Bezeichnungen in mengenmässig absteigender Reihenfolge; für Zusatzstoffe sind die Einzelbezeichnungen oder die E-Nummern zu verwenden;
  3. c. alle zur Einhaltung der Vorschriften über die Höchstmengen für Zusatzstoffe und Zutaten in den Endprodukten notwendigen Angaben.

2  Es genügt, wenn die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe c und diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g und k LIV in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden Warenbegleitpapieren aufgeführt sind, sofern die Angabe «für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel» auf der Verpackung oder dem Behältnis des betreffenden Erzeugnisses gut ersichtlich ist.

4. Abschnitt: Informationspflicht Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).

Art. 10 … Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).

Hersteller und Verwender von Zusatzstoffen sind verpflichtet:

  1. a. dem BLV jede neue wissenschaftliche oder technische Information zu übermitteln, welche die Bewertung der Sicherheit eines Zusatzstoffes beeinflussen kann; und
  2. b. das BLV auf dessen Aufforderung hin über die Verwendung des betreffenden Zusatzstoffes zu informieren.

5. Abschnitt: Nachführung der Anhänge Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).

Art. 11 … Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).

1  Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2  Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.[*]

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Zusatzstoffverordnung vom 22. Juni 2007[*] wird aufgehoben.

Art. 13 Übergangsbestimmungen

1  Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2  Lebensmittel, die Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) oder Conchenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) enthalten, dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsument abgegeben werden.

3  Provisorisch nach altem Recht bewilligte Zusatzstoffe dürfen noch bis zum Ablauf der Bewilligungsfrist hergestellt, eingeführt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 13 a Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 14. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3409 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015 [*]

1  Lebensmittel, die den Änderungen vom 14. September 2015 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. September 2016 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und angepriesen werden.

2  Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 13 b Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2365 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020 [*]

Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 13 c Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 14. Febr. 2022, in Kraft seit 15. März 2022 ( AS 2022 124 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Februar 2022 [*]

Lebensmittel, die der Änderung vom 14. Februar 2022 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 14. September 2022 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 13 d Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 827 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023 [*]

Lebensmittel, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.